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Mit Texterstellung befasste Anzeigenredakteure sind Tendenzträger
Anzeigenredakteure in Zeitungsverlagen scheinen zunächst eher wenig mit der Verwirklichung der Meinungsäußerung und Berichterstattung zu tun zu haben und deshalb keine Tendenzträger zu sein. Die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt jedoch klar, dass auch Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags unter bestimmten VoraussetzungenTendenzträger sein können: BAG, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08.
- Einschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Tendenzbetrieben
- Der Fall des BAG: Photoshop-Fortbildung für Anzeigenredakteure einer Zeitung. Betriebsrat ist dagegen.
- Bundesarbeitsgericht: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger
Einschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Tendenzbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt unter anderem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten. Allerdings findet sich in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG eine Einschränkung für so genannte Tendenzbetriebe, d.h. Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz -GG-) dienen.
Dort ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zwar nicht vollständig ausgeschlossen, sie findet aber keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Deshalb ist es jeweils eine Frage des Einzelfalls, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht.
Typische Tendenzbetriebe sind z.B. Zeitungsverlage, da ihr Zweck in der Berichterstattung und Meinungsäußerung liegt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass auch alle Beschäftigten dort „Tendenzträger“ sind. Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten in Bezug auf Beschäftigte, deren Tätigkeit mit der Meinungsäußerung und Berichterstattung gar nicht zusammenhängt, ist deshalb nicht eingeschränkt.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf an, dass die Tendenzverwirklichung für die Tätigkeit des Beschäftigten „prägend“ ist.
Es ist deswegen relativ eindeutig, dass Zeitungsredakteure Tendenzträger sind; das gilt auch für Sportredakteure (BAG, Beschluss vom 09.12.1975, 1 ABR 37/74) und Lokalredakteure (BAG, Beschluss vom 07.11.1975, 1 ABR 37/74). Dagegen ist dies bei Anzeigenredakteuren problematischer. Da sich Anzeigenredakteure nicht mit dem „inhaltlichen“ Teil der Zeitung sondern mit der „Werbung“ von Kunden befassen, scheint es zunächst fern liegend, sie als Tendenzträger anzusehen.
Mit dem Problem, ob Anzeigenredakteure einer Zeitung Tendenzträger im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind, befasst sich die vorliegende Entscheidung des BAG (Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08).
Der Fall des BAG: Photoshop-Fortbildung für Anzeigenredakteure einer Zeitung. Betriebsrat ist dagegen.
Ein Zeitungsverlag beabsichtigte, vier Anzeigenredakteure zu einer betrieblichen Fortbildung mit dem Thema „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar“ zu schicken. Dies teilte er dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat im März 2007 mit und verlangte gemäß § 98 BetrVG zunächst die Zustimmung des Betriebsrats hierzu.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, da er die Auffassung vertrat, Bildbearbeitungskenntnisse seien für die Anzeigenredakteure nicht erforderlich. Die Zusicherung des Arbeitgebers, die Tätigkeit der im Bereich Bildbearbeitung Beschäftigten werde hierdurch nicht gefährdet, führte zu keiner Einigung.
Später meinte der Arbeitgeber, dass der Betriebsrat sowieso kein Mitbestimmungsrecht habe, da die Anzeigenredakteure Tendenzträger seien. Der Betriebsrat ging deswegen vor das Arbeitsgericht Köln und beantragte, dem Arbeitgeber die Durchführung innerbetrieblicher Bildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle zu untersagen.
Vor dem Arbeitsgericht Köln unterlag der Arbeitgeber. Denn nach Auffassung des Gerichts waren die Anzeigenredakteure keine Tendenzträger, weil sie nur die Belange der Anzeigenkunden unterstützen und nicht die Tendenz des Zeitungsverlages verwirklichen würden (Beschluss vom 17.10.2007, 7 BV 122/07).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitgeber dagegen Recht. Da die Anzeigenredakteure hauptsächlich Texte und Bilder für Sonderveröffentlichungen zu speziellen in Bezug zu den Anzeigen stehenden Themen auswählten, schrieben oder schreiben ließen, seien sie auch an der Verwirklichung der Tendenz des Betriebes beteiligt (Beschluss vom 24.06.2008, 9 TaBV 74/07).
Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde zum BAG ein.
Bundesarbeitsgericht: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger
Vor dem BAG unterlag der Betriebsrat ebenfalls.
Anzeigenredakteure sind nämlich nach Auffassung des BAG Tendenzträger, wenn zu ihrer Tätigkeit wie im vorliegenden Fall das Verfassen eigener Texte und das Auswählen und Redigieren anderer Texte gehört. Denn sie haben damit auf die Texte unmittelbar Einfluss.
Die vom Arbeitgeber anvisierte innerbetriebliche Bildungsmaßnahme sollte dabei nach Auffassung des BAG Kenntnisse vermitteln, die der Tendenzverwirklichung der Zeitung dienen sollten, so das BAG weiter. Dementsprechend stand dem Betriebsrat nach Ansicht des BAG ein Mitbestimmungsrecht diesbezüglich nicht zu.
Fazit: Die Entscheidung des BAG (und die des LAG Köln) darf nicht zu der Annahme verleiten, dass Anzeigenredakteure generell als Tendenzträger anzusehen sind. Maßgeblich für das LAG Köln war jedenfalls, dass die Anzeigenredakteure im hier entschiedenen Fall hauptsächlich selber Texte verfassten und redigierten.
Anzeigenredakteure, die überwiegend die Anzeigen nach den Wünschen der Kunden erstellen, also an der Entscheidung über den Inhalt nicht mitwirken, dürften deswegen nach der Argumentation des LAG Köln keine Tendenzträger sein. Ob das BAG diese Auffassung teilt, wird sich erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Urteils sagen lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.06.2008, 9 TaBV 74/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2016
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