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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010, 2 Sa 24/10
Schlagworte: | Gewerkschaft, Gewerkschaft: Mitgliederwerbung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 24/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.09.2010 | |
Leitsätze: | Ein betriebliches Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einen kirchlichen Betrieb ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 jedenfalls dann verneint worden, wenn die Gewerkschaft im kirchlichen Betrieb bereits durch Mitglieder vertreten ist. Dieser Beschluss entfaltet im kirchlichen Bereich auch nach Aufgabe der Kernbereichslehre zu Art. 9 Abs. 3 GG im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 weiterhin Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 4.03.2010, 7 Ca 693/09 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Verkündet
am 08.09.2010
Aktenzeichen (Bitte bei allen Schreiben angeben)
2 Sa 24/10
7 Ca 693/09 (ArbG Heilbronn - Kn. Crails-heim)
Hagdorn
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Klägerin/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte-
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2. Kammer -
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hensinger,
den ehrenamtlichen Richter Bohn
und den ehrenamtlichen Richter Fischer
auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2010
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 04.03.2010 (Az.: 7 Ca 693/09) wird auf deren Kosten zu-rückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin in ihrem kirchlichen Betrieb den Zutritt betriebsfremder Beauftragter der klagenden Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung dulden muss.
Die Klägerin ist eine im Betrieb der Beklagten vertretene Einzelgewerkschaft. Die Beklagte betreibt das Diakonie-Klinikum mit den Klinikstandorten S. H. und G. In diesen Standorten werden derzeit ca. 1.300 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Das Krankenhaus-Hauptgebäude, D. Straße in S. H. hat die Beklagte vom Evangelischen Diakoniewerk S. H. e.V. gemietet. Mit Abschluss des Mietvertrages und der Gebrauchsüberlassung an die Beklagte ist das Hausrecht in diesem Gebäude auf die Beklagte übergegangen. Der Evangelische Diakoniewerk S. H. e.V. ist gemäß seiner Satzung vom 29.03.2007 (Bl. 53 - 62 d. zweitinstanzlichen Akte) Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in W. e.V. Laut seiner Satzung versteht er Diakonie als gelebten Glauben der christlichen Gemeinde und Antwort auf die Verkündigung des Evangeliums. Das Evangelische Diakoniewerk ist u.a. an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften beteiligt, u.a. an der Gesundheitsholding S. H. gGmbH, zu der auch die Beklagte gehört. Das Evangelische Diakoniewerk betont in seiner Satzung seine Verbundenheit mit Kirche und Diakonie (§ 4). Gem. § 9 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern: der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstands, der Oberin und dem kaufmännischen Vorstand. Die Vorstandsvorsitzende/der Vorstandsvorsitzende muss Mitglied der Evangelischen Landeskirche und soll ordinierte Theologin/ordinierter Theologe sein. Ihre/seine Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt nach Fühlungnahme mit dem Evangelischen Oberkirchenrat der W. Landeskirche und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in W.. Die Oberin muss Mitglied der Evangelischen Landeskirche sein.
Im Diakonie-Klinikum arbeiten auch zahlreiche Mitglieder der Gemeinschaft der H. Schwestern und Brüder, die die Beklagte auf bis zu 10 % aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schätzt. Nach den verlautbarten Zielen der Beklagten bilden die Mitglieder der Gemeinschaft der H. Schwestern und Brüder und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Diakonie-Klinikum eine Dienstgemeinschaft. Bei der Beklagten ist eine Mitarbeitervertretung gemäß dem Mitarbeitervertretungsgesetz (EKD) gebildet. Ein Betriebsrat ist nicht vorhanden. Die Beklagte versteht sich als kirchliche Einrichtung, in der ein spezifisch kircheneigener, sogenannter Dritter Weg gegangen wird, wonach die Festlegung der Arbeitsbedingungen (z. B.
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AVR) durch eine paritätisch von Mitarbeiterseite und Kirchenleitung besetzte Kommission erfolgt.
Die Klägerin möchte im Haupthaus des Diakonie-Klinikums an geeigneter Stelle über eine eigene Anschlagtafel oder über einen festen Platz an einer vorhandenen Anschlagtafel verfügen und dort durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Informationsmaterial anbringen lassen können. Sie ist der Auffassung, dass sich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben. Zum Recht auf koalitionsmäßige Betätigung gehörten u. a. die Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränke sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich seien. Zwar nehme die Beklagte als Einrichtung der Diakonie an dem Selbstbestimmungsrecht teil, das Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) den Religionsgemeinschaften gewähre. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bestehe gem. Art. 137 Abs. 3 WRV allerdings „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Bei dem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG handele es sich um ein „für alle geltendes Gesetz“ in diesem Sinne. Zwar gerieten das Grundrecht der Koalitionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften in Konflikt, wenn - wie vorliegend - eine kirchliche Einrichtung ihren Arbeitnehmern oder deren Gewerkschaft das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung verwehre. Bei einer solchen Kollision zwischen Grundrechten auf der einen und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auf der anderen Seite müsse im Wege der Abwägung eine Lösung im Sinne praktischer Konkordanz gefunden werden. Zutreffend gehe das Bundesarbeitsgericht deshalb in seinem Urteil vom 28.02.2006 zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung in säkularen Betrieben davon aus, dass die Gerichte koordinierende Regelungen entwickeln müssen, die gewährleisten, dass die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können. Wäge man die entgegenstehenden Positionen - die Koalitionsfreiheit der Klägerin und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Beklagten - gegeneinander ab, so dränge sich ein Übergewicht der Belange der Klägerin auf. Kirchliche Belange würden durch die Ansprüche der Klägerin nicht - jeden-falls aber nicht nachhaltig - beeinträchtigt. Andererseits würde die Klägerin in ihrer koalitionsmäßigen Betätigung erheblich behindert, wäre es ihr verwehrt, im Betrieb der Beklagten durch betriebsfremde Beauftragte das im Antrag bezeichnete Informationsmaterial auf einer Anschlagtafel anbringen zu können.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.1981 (2 BvR 384/78) entfalte keine Bindungswirkung mehr. Die Bindungswirkung sei erloschen, weil das Bundesverfas-sungsgericht in seinem Beschluss vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92) ein tragendes Element
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seiner damaligen Begründung als unzutreffend erkannt habe. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.1981 beruhe auf dem tragenden Grundsatz der sogenannten Kernbereichstheorie. Nach dieser Theorie sei die koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften durch Art. 9 Abs. 3 GG nur in den Grenzen des Unerlässlichen gewährleistet worden. Diese Kernbereichstheorie habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.11.1995 aufgegeben. Damit sei ein tragender Grund für die Entscheidung vom 17.02.1981 entfallen. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften sei nicht auf das Unerlässliche beschränkt. Folgerichtig habe sich auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2006 nicht mehr an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1981 als gebunden erachtet.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Zutrittsrecht, wie im vorliegenden Fall, schon aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 scheitere. In dieser Entscheidung sei bindend festgestellt worden, dass kein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV existiere, das betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen ein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen einräume. In seinem Beschluss vom 14.11.1995 habe das Bundesverfassungsgericht nur klargestellt, dass der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht von vornherein nur auf einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung beschränkt sei. Zur Frage, ob Art. 9 Abs. 3 GG zwingend gebiete, auch ohne einfachgesetzliche Grundlage ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger zu kirchlichen Einrichtungen anzunehmen, sei keine Aussage getroffen worden.
Die Beklagte ist weiter der Meinung, dass der Klägerin in kirchlichen Betrieben kein Zutrittsrecht zustehe. Zum einen bedürfe ein Zugangsanspruch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen Einrichtungen eines formellen Gesetzes. Im Übrigen führe eine Güterabwägung im vorliegenden Fall dazu, dass dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Vorrang gegenüber dem Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger einzuräumen sei. Dies werde bereits aus dem Wortlaut des Art. 137 Abs. 3 WRV deutlich, wonach das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ gelte. Hieran werde deutlich, dass tragende Rechtsprinzipien der Rechtsordnung auf dem Spiel stehen müssen, um die Grenze des Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgesellschaften zu erreichen. Nur dringende Gründe des Gemeinwohls oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot könnten deshalb einen Eingriff in das kirchliche Selbst-bestimmungsrecht rechtfertigen. Ein Aushang am Schwarzen Brett der Beklagten durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte gegen den Willen der Beklagten würde eine Verletzung des aus Art. 137 Abs. 3 WRV abgeleiteten Rechts auf kirchliche Selbstbestimmung darstellen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.03.2010 die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil führt aus, dass der Klägerin ein Zutrittsrecht zum Betrieb der Beklagten nicht zustehe. Zum einen sieht sich das angefochtene Urteil an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 gemäß § 31 BVerfGG gebunden. Zum anderen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Duldung des Zutritts zum Betrieb der Beklagten aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 18.03.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2010 ein-gelegte und am 23.04.2010 ausgeführte Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertieft das erstinstanzliche Vorbringen und beantragt zuletzt:
Das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin eine Anschlagtafel (Schwarzes Brett) im Flurbereich, der den Speisesaal u. a. mit den Personalaufzügen verbindet, des Haupthauses, D. Straße , zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise
zu dulden, dass die Klägerin dort ein eigenes Schwarzes Brett aufstellt,
2. zu dulden, dass die Klägerin an dem von ihr aufgestellten oder dem ihr zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett durch jeweils eine/einen betriebsfremde(n) Beauftragte(n), die/der der Beklagten zuvor namentlich benannt wurde, zu vereinbarten Zeiten - höchstens aber zwei Mal pro Woche - Informationsmaterial über ihre Organisation und/oder Betä-tigung anbringt oder entfernt,
hilfsweise,
zu dulden, dass die Klägerin dieses Informationsmaterial durch jeweils eine/einen betriebsfremde(n) Beauftragte(n),
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die/der der Beklagten zuvor namentlich benannt wurde, zu vereinbarten Zeiten - höchstens aber zwei Mal pro Woche - am bestehenden Schwarzen Brett auf einer Fläche von min-destens vier DIN-A-Seiten anbringt oder entfernt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im kirchlichen Betrieb der Beklagten ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung nicht zu. Die erkennende Kammer sieht sich an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.1981 gebunden. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Ansicht vertreten, dass dem Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter in eine kirchliche Einrichtung zum Zwecke der Mitgliederwerbung eine Rechtsgrundlage fehle und jedenfalls dann gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verstoße, wenn die Gewerkschaft in dieser Einrichtung bereits durch Mitglieder vertreten ist.
1. Die zulässige, insbesondere in Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Klage ist nicht begründet. Die erkennende Kammer sieht sich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.1981 gebun-den.
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1.1 Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Nach ganz überwiegender Auffassung sind die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen zu beachten (BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62 - AP Nr. 3 zu § 90 BVerfGG, Rn. 40; BAG 28.02.2006 - 1 AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 96). Tragend für eine Entscheidung sind diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BAG 19.01.1982 - 1 AZR 279/81 - AP Nr. 10 zu Art. 140 GG, Juris Rn. 38). Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97, Juris Rn. 31).
1.2 Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 (2 BvR 384/78 - AP Nr. 9 zu Art. 140 GG) hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesar-beitsgerichts vom 14.02.1978 aufgehoben, weil es das verfassungsmäßige Recht der Beschwerdeführerin, einer kirchlichen Einrichtung, aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verletze. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt ging es ebenfalls um die Frage, ob Gewerkschaften das Recht zusteht, in karitativen Einrichtungen der Kirchen durch Gewerkschaftsbeauftragte, die in den betreffenden Einrichtungen selbst nicht beschäftigt sind, zu informieren, zu werben und Mitglieder zu betreuen. In seiner Begründung (Gründe C II. 4., Juris Rn. 62 ff.) führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass ein Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger in eine kirchliche Einrichtung nur dann bejaht werden könnte, wenn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch ein „für alle geltendes Gesetz“ im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung erfahren hätte. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es. Aus Art. 9 Abs. 3 GG lasse sich ein solches Recht auch nicht durch Auslegung ableiten. Das Bundesverfassungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, das Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schütze. Art. 9 Abs. 3 GG verbürge verfassungskräftig gewerkschaftliche Betätigung jedenfalls nur insoweit, als diese für
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die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerlässlich betrachtet werden müsse. Dass ohne berufsverbandliches Zutrittsrecht für betriebsexterne Gewerkschaftsangehörige die Erhaltung und Sicherung der Koalition gefährdet wäre, das Zutrittsrecht deshalb als unerlässlich betrachtet werden müsste und somit durch Art. 9 Abs. 3 GG postuliert wäre, sei jedenfalls dort, wo die Gewerkschaft bereits in Betrieben und Anstalten durch Mitglieder vertreten ist, mit Sicherheit auszuschließen. Weder Art. 9 Abs. 3 GG noch die in seinem Umfeld gewachsenen Rechtsgrundsätze und wissenschaftlichen Meinungen, erst recht nicht das streng dualistische System des Betriebsverfassungsgesetzes böten hinreichende Ansatzpunkte, die es erlauben würden, die Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung auf diesem konfliktsträchtigem Gebiet so weit zu ziehen und hier die „Sache des Gesetzgebers“, nämlich „die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln“, dem Richter zu über-bürden.
1.3 Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.11.1995 (1 BvR 601/92, AP Nr. 80 zu Art. 9 GG) hat das Bundesverfassungsgericht die in jahrelanger Recht-sprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG von beiden Senaten (vgl. BVerfG 14.11.1995, aaO, Juris Rn. 21) vertretene Kernbereichslehre (je nach Standpunkt) klargestellt, modi-fiziert oder aufgegeben. Auch in nachfolgenden Entscheidungen des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes ist immer betont worden, dass der Schutz des Grundrechtes in Art. 9 Abs. 3 GG nicht auf einen Kernbereich reduziert werden könne (z. B. BVerfG 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - Rn. 101; BVerfG 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - Rn. 27; BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - Juris Rn. 49).
Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.11.1995 lag eine Verfas-sungsbeschwerde eines Arbeitnehmers zugrunde, der von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten hatte, weil er während der Arbeitszeit für seine Gewerkschaft geworben hatte. In dieser Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus (Gründe B. I. 3., Juris Rn. 20 ff.), dass die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen nicht nur in dem Maße grundrechtlich geschützt sei, in dem sie für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Gewerkschaft unerlässlich sei. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch seien. Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerlässlich sei, könne demgegenüber erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen. Insoweit gelte für Art. 9 Abs. 3 GG nichts anderes als
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für die übrigen Grundrechte. Allerdings könnten Formulierungen in früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes den Eindruck erwecken, als schütze Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls die koalitionsmäßige Betätigung von vornherein nur in einem inhaltlich eng begrenzten Umfang. Ausgangspunkt der Kernbereichsformel sei jedoch die Überzeugung, dass das Grundgesetz die Betätigungsfreiheit der Koalition nicht schrankenlos gewährleiste, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zulasse. Mit der Kernbereichsformel umschreibe das Gericht die Grenze, die dabei zu beachten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe aber damit den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränken wollen. Der Senat sei auch nicht von der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abgerückt. Gleiches gelte für die Entscheidung vom 14.11.1995. Es werde darin nur eine Klarstellung vorgenommen, die wegen der - nicht fernliegenden - Missverständnisse, zu denen die früheren Entscheidung geführt hätten, veranlasst wäre.
1.4 Die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 entfällt nicht dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.11.1995 und auch danach die Kernbereichsformel zur Bestimmung der kollektiven Koalitionsfreiheit aufgegeben hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Diakonie-Klinikum eine kirchliche Einrichtung ist und der Beklagten deshalb das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zusteht. Gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 17.02.1981 aaO, Juris Rn. 57 m. w. N.). Weiterhin ist für das Verständnis der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 von Bedeutung, dass vorliegend bei der Beklagten unstreitig Mitglieder der Klägerin beschäftigt sind.
Zwar geht die erkennende Kammer davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.11.1995 die frühere Kernbereichslehre zu Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur von Missverständnissen klargestellt, sondern - ohne es aus-
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drücklich zu erwähnen und damit nicht zu einer Vorlage an das Plenum des Bun-desverfassungsgerichts gem. § 16 BVerfG verpflichtet zu sein - aufgegeben hat. Mit der Aufgabe der Kernbereichslehre zu Art. 9 Abs. 3 GG und damit der Aufgabe der Beschränkung des Schutzbereiches des Art. 9 Abs. 3 GG auf den Bereich des Un-erlässlichen ist jedoch noch keine Aussage getroffen, ob Art. 9 Abs. 3 GG es zwingend gebietet, auch ohne eine gesetzliche Regelung ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsangehöriger zu kirchlichen Einrichtungen anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in seiner Entscheidung vom 14.11.1995 betont, dass es auch in diesem Beschluss nicht von seiner früheren Rechtsprechung und damit auch nicht von der Entscheidung vom 17.02.1981 abrücken möchte (BVerfG aaO, Juris Rn. 25). Der 1. Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.12.1995 nur den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG über den Kernbereich hinaus erweitert, ohne zu den in der Entscheidung vom 17.02.1981 gezogenen Grenzen der richterlichen Gesetzesbindung Stellung zu nehmen. Damit kann nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht davon gesprochen werden, dass tragende Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 17.02.1981 aufgegeben worden sind.
Auch in der arbeitsrechtlichen Literatur wird - soweit ersichtlich - ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981, soweit er sich mit einem Zutrittsrecht für betriebsfremde Gewerk-schaftsbeauftragte in kirchlichen Einrichtungen beschäftigt, in denen Mitglieder der Gewerkschaft vertreten sind, weiterhin Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG entfaltet (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 4. Auflage, § 11 Rn. 22; ders. Münch-ner Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage § 329 Rn. 19; Gehring/Thiele in Schliemann, Das Arbeitsrecht im BGB, 2. Auflage, § 630 Anhang Kirchenarbeitsrecht, Rn. 252; Dütz, Gewerkschaftliche Betätigung in kirchlichen Einrichtungen 1982, Seite 14; Ot-to, Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der koalitionsspezifischen Betätigung 1982, Seite 28 ff.; Däubler, Gewerkschaftsrechte im Betrieb, 10. Auflage, § 14 Rn. 409 f.). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.02.2006 diese Frage ausdrücklich offen gelassen (BAG aaO Rn. 34).
1.5 Die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 entfällt nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil sich die dem Lebenssachverhalt zugrunde liegenden Verhältnisse grundlegend geändert haben. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bindungswirkung gem. § 31 Abs. 1 BVerfG objektive Grenzen hat, die im Fall einer wesentlichen Änderung
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der Lebensverhältnisse erreicht sind - clausula rebus sic stantibus (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,. aaO, § 31 Rn. 100 m. w. N.). Im Gegensatz zu „schnelllebigen Bereichen“, wo sich die Lebensverhältnisse innerhalb weniger Jahre dramatisch ändern (Stichwörter: Datenschutz, medizinischer Fortschritt, Globalisierung) ist bei der vorliegenden Frage des Zugangsrechts von Gewerkschaften zu kirchlichen Einrichtungen in den letzten Jahren keine umwälzende Veränderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts festzustellen.
2. Zwar ist die vorliegende Klage schon deshalb abzuweisen, weil das Gericht sich gem. § 31 Abs. 1 BVerfG an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 gebunden sieht. Im Hinblick auf die weitere Begründung des angefochtenen Urteils, das auch eine Anspruchsgrundlage für die vorliegenden Ansprüche verneint, möchte das Berufungsgericht kurz folgende Ausführungen machen:
Die erkennende Kammer teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, dass sich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben. Mitgliederwerbung der Gewerkschaften und Information der Arbeitnehmer über ihre Organisation und Akti-vitäten gehören (auch bei kirchlichen Einrichtungen) zur koalitionsmäßigen Betätigung. Demgegenüber steht das in Art. 137 Abs.3 WRV verankerte kirchliche Selbstbestim-mungsrecht der Beklagten. Wenn eine Gewerkschaft Zutritt zu einer kirchlichen Einrich-tung - wie im vorliegenden Fall wegen Mitgliederwerbung - begehrt, kommt es zu einer Kollision zwischen dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstbe-stimmungsrecht. Bei einer solchen Kollision muss eine Lösung im Wege der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte gefunden werden. Bei die Abwägung der entgegen-stehenden Positionen der Parteien kommt die erkennende Kammer zum Ergebnis, dass die Belange der Klägerin vorliegend überwiegen. Das Anbringen von Informations- und Werbematerial durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte am bestehenden Schwarzen Brett der Beklagten beeinträchtigt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur in einem geringen Maß. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Klägerin organisierte Arbeitnehmer bei der Beklagten durchaus für ihre Gewerkschaft am Arbeitsplatz werben dürfen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt des von der Klägerin am Schwarzen Brett aufgehängten Werbematerials weder den Betriebsfrieden gefährden noch den Betriebsablauf stören darf (vgl. dazu BAG 14.02.1978 - 1 AZR 280/77 - AP Nr. 26 zu Art. 9 GG, Juris Rn. 36).
III.
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Da somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann die Klägerin schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Hensinger
Bohn
Fischer
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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