- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2010, 10 TaBV 2577/09
Schlagworte: | Betriebsrat, | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 10 TaBV 2577/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 16.04.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Potsdam, Beschluss vom 29.09.2009, 3 BV 91/09 | |
Beschluss
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer,
auf die Anhörung vom 16. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
W.-M. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr R. und Herr W.
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. September 2009 - 3 BV 91/09 - abgeändert.
1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Kostenrechnung der Rechtsanwälte B. & andere, Rechnungsnummer
90452 vom 17.04.2009 in Höhe von 1.139,43 EUR freizustellen.2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin dem Grunde nach verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat gegenüber den Rechtsanwälten B. & andere bezüglich der Kosten freizustellen, die in dem hiesigen Verfahren entstehen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Ergebnis um die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin für anwaltliche Unterstützung des Gesamtbetriebsrates im Rahmen eines unter dem Aktenzeichen 1 BVGa 3/09 vor dem ArbG Potsdam - erfolglos - geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Arbeitgeberin, deren Gesellschafter die Länder Berlin und Brandenburg zu je 50% sind, ist ein in Brandenburg tätiges Abfallentsorgungsunternehmen mit Unternehmenssitz in P. (Neu F.) sowie Entsorgungsstandorten in D., Sch. und V.. Die Kernkompetenz der Arbeitgeberin liegt in der umweltschonenden Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Restabfällen, gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) sowie Industrie- und Bauabfällen. In den Betrieben werden mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt.
Am Freitag, dem 20. März 2009 erfuhr der Gesamtbetriebsrat von der beabsichtigten Kündigung mehrerer Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin. Nach einer telefonischen Erörterung zwischen dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats und den Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats am Montag dem 23. März 2009 wurden die Verfahrensbevollmächtigten am Dienstag, dem 24. März 2009 informiert, dass im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt werden solle. Am 25. März 2009 erfolgte der konkrete Auftrag des Gesamtbetriebsrats, das einstweilige Verfügungsverfahren zu führen. Am 26. März 2009 fand das Mandantengespräch mit dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats statt .Dabei wurde vom Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats auch eine zweiseitige eidesstattliche Versicherung bezüglich der Tatsachen aus der Antragsschrift in dem einstweilige Verfügungsverfahren unterzeichnet. In dieser eidesstattlichen Versicherung versicherte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende unter anderem, dass
• der Gesamtbetriebsrat M. mbH die M. mbH mit Schreiben vom 28. November 2008 aufgefordert habe, ein Personalkonzept für 2009 vorzulegen und dass es darauf bislang keine Reaktion gegeben habe;
• der Gesamtbetriebsrat am 4. Dezember 2008 durch die M. mbH über die Schließung der Bauschuttsortieranlage in V. und der vorübergehenden Stilllegung der Sekundärbrennstoffanlage informiert worden sei und die an den stillgelegten Anlagen eingesetzten Arbeitnehmer zum Teil in anderen, zum Teil in denselben Betrieben weiterbeschäftigt worden seien;
• die M. mbH Anfang 2009 den Gesamtbetriebsrat informiert habe, dass die Deponien (Klasse 1) in den Betrieben V., Sch. und D. zum 15. Juli 2009 geschlossen werden sollten;
• seit Anfang 2009 in verschiedenen Betrieben eine schleichende Reduzierung der Belegschaftsstärke stattgefunden habe und die M. mbH in den Betrieben Neu-F., Sch., D. und V. ältere Arbeitnehmer frage, ob sie zur einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse bereit wären und dieses in drei Fällen in der Verwaltung in Neu-F. auch vollzogen worden sei.
Der Antragsschrift beigefügt war ebenfalls das Informationsbegehren des Gesamtbetriebsrates an die Arbeitgeberin vom 28. November 2008 zum Personalkonzept 2009 (nach Schließung SBS, BGSA und Altkörper SE, VK und DE) sowie die Aufforderung vom 17. März 2009 zu einer Stellungnahme zu einem Interessenausgleichs- und Sozialplanentwurf, da das Schreiben des Gesamtbetriebsrates vom 5. Februar 2009 ohne Reaktion geblieben sei.
Am 26. März 2009 wurde die Antragsschrift mit dem Antrag, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Einwurf in den dortigen Nachtbriefkasten beim ArbG Potsdam eingereicht. Es wurde beantragt, der Arbeitgeberin zu untersagen, bis zum Abschluss der in einer Einigungsstelle zu führenden Verhandlung über einen Interessenausgleich aus Anlass grundlegender Änderung der Arbeitsmethoden in der mechanisch-biologischen Anlage V. und Schließung von Deponien (Klasse 1) in den Betrieben V., Sch. und D. Arbeitsverträge von Arbeitnehmern der Betriebe Neu-F., Sch., D. und V. zu kündigen.
Das Arbeitsgericht Potsdam bestimmte für das Verfahren einen Anhörungstermin auf Donnerstag, den 2. April 2009. Die Ladung zum Termin wurde der Arbeitgeberin am 28. März 2009, den Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats am 30. März 2009 zugestellt. Am 31. März 2009 gingen den betroffenen Arbeitnehmern die Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin zu. Dieses erfuhren der Vorsitzende und der Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats unmittelbar vor dem Anhörungstermin im ArbG Potsdam vom Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin. Nach einer entsprechenden Erklärung zu Protokoll des Arbeitsgerichts nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats die gestellten Anträge zurück. Daraufhin wurde das Verfahren vom Arbeitsgericht eingestellt.
Nachdem das Arbeitsgericht Potsdam unter dem 7. April 2009 eine Absichtserklärung zum Gegenstandswert abgegeben und angekündigt hatte, diesen - wie später auch erfolgt - auf 6.750,-- EUR festsetzen zu wollen, übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats unter dem 17. April 2009 eine entsprechende Kostennote mit einem Gesamtbetrag von 1.139,43 EUR brutto. Nachdem die Arbeitgeberin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 24. Juni 2010 endgültig mitgeteilt hatte, dass die Kosten nicht ausgeglichen würden, beschloss der Gesamtbetriebsrat am 7. Juli 2009 die Einleitung des hiesigen Verfahrens. Dabei wurde neben der Freistellung von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch die Freistellung von den Kosten des hiesigen Verfahrens begehrt.
Der Gesamtbetriebsrat geht davon aus, dass er eine Freistellung von den Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verlangen könne. Die Rechtsverfolgung sei nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig gewesen.
Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass die Antragsschrift in dem einstweiligen Verfügungsverfahren unsubstantiiert und unschlüssig gewesen sei. sie habe lediglich pauschale Behauptungen beinhaltet. Das es sich um eine Betriebsänderung handele sei der Antragsschrift an keiner Stelle zu entnehmen gewesen. Die Antragsschrift habe weder den Verfügungsanspruch noch den Verfügungsgrund dargestellt. Auch sei das Verfahren ungeeignet gewesen, weil die Antragsschrift erst am 26. März 2009 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen worden sei. Ein Kündigungsausspruch sei aber bereits nach Ablauf der Wochenfrist des § 102 BetrVG und somit bereits am 28. März 2009 möglich gewesen. Das Arbeitsgericht sei auch zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig über den Antrag zu entscheiden. Schließlich sei der Gesamtbetriebsrat in dieser Angelegenheit gar nicht zuständig gewesen. Denn es habe sich nur um Kündigungen aus V. gehandelt.
Wegen des weiteren Vorbringens in erster Instanz wird einerseits auf die Antragsschrift des Gesamtbetriebsrats und andererseits auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21. September 2010 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2009 den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in erster Linie ausgeführt, dass ein vom Betriebsrat beabsichtigtes Beschlussverfahren erforderlich und geeignet sein müsse, das von ihm geltend gemachte und bestrittene Recht durchzusetzen. auch dürfe dieses nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos sein. Dabei stehe dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Maßstab des Beurteilungsspielraums sei aber, wie man sich verhalten würde, wenn man selbst die Kosten tragen müsste. Danach habe der Gesamtbetriebsrat nicht davon ausgehen dürfen, dass die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und die Beauftragung der Rechtsanwälte erforderlich gewesen sei. Der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren habe es bereits an jeglicher Glaubhaftmachung eines für eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erforderlichen Tatsachenvortrages gefehlt. Die bloße Behauptung der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile mit der Ballenpresse und den Deponien behebe diesen Mangel nicht. Der Antrag zu 2) sei unzulässig, da der Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 7. Juli 2009 dieses nicht umfasse.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass angesichts der späten Einreichung der Antragsschrift und des Umstandes, dass immer eine Entscheidung durch die Kammer, also unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, erfolgen müsse, es durchaus zweifelhaft sei, ob noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 BetrVG eine Entscheidung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren hätte erfolgen können.
Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrates am 27. Oktober 2009 zugestellten Beschluss legte der Gesamtbetriebsrat am 27. November 2009 mit Schriftsatz vom 26. November 2009 Beschwerde ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit am 26. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 25. Februar 2010.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Arbeitsgericht die Vorraussetzungen, unter denen ein Betriebsrat die Einleitung eines Beschlussverfahrens für erforderlich halten dürfe, grundlegend verkannt habe. Die Situation sei insbesondere durch Hektik gekennzeichnet gewesen. Die Struktur des Unternehmens sei kompliziert und der Gesamtbetriebsrat nur unzureichend über die Deponieschließungen informiert gewesen. Dieses gelte insbesondere für die daraus resultierenden personellen Auswirkungen. Allerdings sei in den Anhörungen nach § 102 BetrVG auch die Deponieschließung erwähnt gewesen. Die Anzahl der beschäftigten und der betroffenen Arbeitnehmer sei aus Sicht des Gesamtbetriebsrates unerheblich gewesen, da sie von einer grundlegenden Änderung der Arbeitsmethoden bzw. Fertigungsverfahren ausgegangen seien. Zwar habe die Antragsschrift nicht alle vielleicht notwendigen Informationen enthalten, doch habe der Gesamtbetriebsrat mangels Information durch die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Erstellung der Antragsschrift über diese Informationen auch nicht verfügt. Der Gesamtbetriebsrat sei bemüht gewesen, weitere Informationen zu erlangen, um diese Im Rahmen einer Anhörung ergänzend vorbringen zu können. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin den Gesamtbetriebsrat unter Verletzung ihrer Informationspflicht nach § 80 BetrVG nur sehr unzureichend und unvollständig über die geplante Maßnahme unterrichtet habe.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen sei. Insofern sei ergänzender Vortrag auf Anforderung des Gerichts möglich gewesen. Dass es sich nicht um ein offensichtlich aussichtsloses oder mutwilliges Verlangen gehandelt habe, zeige sich auch darin, dass das Arbeitsgericht Potsdam am 19. Mai 2009 eine Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen Schließung der Altkörper DK 1, Stilllegung der SBS-Anlage und Stilllegung der BGSA-Anlage eingesetzt habe. Dem Antrag zu 2) sei ebenfalls stattzugeben. Da die Arbeitgeberin die Zurückweisung des Antrags beantragt habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die Kosten des Kostenverfahrens zu übernehmen. Im Übrigen entspreche dieser Antrag der Prozessökonomie.
Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. September 2009 - 3 BV 91/09 - abzuändern und
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, den Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Kostenrechnung der Rechtsanwälte B. & andere, Rechnungsnummer 90452 vom 17.04.2009 in Höhe von 1.139,43 EUR freizustellen.
2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin dem Grunde nach verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat gegenüber den Rechtsanwälten B. & andere bezüglich der Kosten freizustellen, die in dem hiesigen Verfahren entstehen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt die angefochtene Entscheidung, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei weder erforderlich noch geeignet gewesen, Rechte des Betriebsrates zu wahren. Damit sei es unnötig gewesen. Der Gesamtbetriebsrat habe den Antrag zu spät einreichen lassen. Nur bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei diese vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 BetrVG noch möglich gewesen. Bei einer so späten Einreichung der Antragsschrift mit einem vollkommen unsubstantiierten und unschlüssigen Vorbringen sei das Begehren des Gesamtbetriebsrates aber nicht zu erreichen gewesen. Denn eine Betriebsänderung habe sich aus der Antragsschrift nicht ergeben. Dem Betriebsrat sei auch bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung positiv bekannt gewesen, dass die Kündigungen ausgesprochen worden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung des Gesamtbetriebsrates vom 25. Februar 2010 sowie auf die Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin vom 8. April 2010 und deren Schriftsatz vom 11. Januar 2010 und das Sitzungsprotokoll vom 16. April 2010 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 98 Abs. 2, 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.
1.
Die zulässigen Anträge des Gesamtbetriebsrates und damit auch dessen Beschwerde sind begründet. Denn der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten für die laufende Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrates zu tragen. Hierunter fallen alle Kosten, die zu einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung der Aufgaben des Gesamtbetriebsrates erforderlich sind. Zu den Geschäftsführungskosten gehören auch die Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten zur erforderlichen gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Gesamtbetriebsrates. Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht hingegen, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mutwillig erfolgt oder offensichtlich aussichtslos ist. Konnte der Gesamtbetriebsrates bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachten, so zählen auch die Kosten einer Prozessvertretung des Gesamtbetriebsrates durch einen Rechtsanwalt zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten. Dabei ist die Erforderlichkeit der Kostenverursachung nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gesamtbetriebsrats aus zu beurteilen. Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit zu bejahen, wenn der Gesamtbetriebsrat wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter Überlegung und verständiger und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der noch zu verursachende Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig. Die Meinungsverschiedenheit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts darf nicht auf andere Weise mit dem Arbeitgeber geklärt werden können. Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Verfahren ohne hinreichenden Anlass eingeleitet, ohne Aussicht auf Erfolg mutwillig durchgeführt oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet wird. Dabei steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
2.
Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Gesamtbetriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG, Beschluss vom 17. August 2005 - 7 ABR 56/04). Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Gesamtbetriebsrats führen muss (BAG, Beschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 6/88). Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn über eine ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist oder die Rechtsauffassung des Gesamtbetriebsrats vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 7 ABR 15/02).
2.1
Nach diesen Grundsätzen hat der Gesamtbetriebsrat einen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten. Denn die Arbeitgeberin hatte unstreitig und wie in der eidesstattlichen Versicherung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden vom 26. März 2009 ausgeführt verschiedene Strukturveränderungen angekündigt und spätestens mit der am 20. März 2009 dort eingegangenen Anhörung des örtlichen Betriebsrates zur Kündigung von drei Mitarbeitern auch die konkrete Umsetzung mit konkreten Nachteilen für Teile der Belegschaft eingeleitet. Daneben gab es in der Verwaltung auch bereits die Beendigung von drei Arbeitsverhältnissen. Da nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG die Einschränkung wesentlicher Betriebsteile als Betriebsänderung gilt, konnte der Gesamtbetriebsrat, dessen Mitglieder keine Juristen sind, zunächst von einer Betriebsänderung ausgehen. Auch die grundlegende Änderung der Arbeitsmethoden durch Modernisierung verbleibender Anlagen nach Schließung alter Anlagen war nicht von vornherein auszuschließen.
2.2
Wenn auch in dem Antrag des einstweiligen Verfügungsverfahrens die grundlegende Änderung der Arbeitsmethoden (§ 111 Nr. 5 BetrVG) erwähnt war, so findet sich dazu im Folgenden keine nähere Begründung. Soweit die Anzahl der - bis dahin - betroffenen Arbeitnehmer sich auf sechs beschränkt, ergibt sich daraus auch nicht die Einschränkung und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Nr. 1 BetrVG) in quantitativer Hinsicht, wenn die im Internet mit 267 Beschäftigten angegebene Zahl zutreffend ist. Und auch zu etwaigen wesentlichen Betriebsteilen in qualitativer Hinsicht enthält die Antragsschrift in dem einstweiligen Verfügungsverfahren keine näheren Angaben.
Dennoch darf das Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht diese in erster Linie juristische Sicht allein genügen lassen. Denn ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat hat bei Eingang von Kündigungsanhörungen aufgrund der Frist des § 102 BetrVG allein noch die Möglichkeit, seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens noch zu erreichen. Ob der verständige Betriebsrat die Einleitung eines solchen Verfahrens für erforderlich halten durfte, hängt dabei entscheidend von seiner Informationslage ab. Hat der Arbeitgeber seinen Betriebsrat und/oder Gesamtbetriebsrat entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. gegebenenfalls nach § 90 Abs. 1 BetrVG und § 92 Abs. 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend so informiert, dass das Gremium einen Sachverhalt weitgehend beurteilen kann, ist die Schwelle zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens deutlich höher zu setzen als in einem Fall, in dem der Arbeitgeber diese Unterrichtung unterlässt. Auch wenn es sich bei den Unterrichtungspflichten für den Arbeitgeber bereits um dessen Bringschuld handelt, die unabhängig von einem Informationsbegehren des Betriebsratsgremiums besteht, gilt dieses umso mehr, wenn das Betriebsratsgremium trotz Aufforderung zur Information diese nicht oder nicht vollständig erhält.
2.3
Deshalb ist in einem solchen Fall die Kostentragungspflicht für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Unterstützung bzw. die gerichtliche Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs darauf zu überprüfen, ob das Betriebsratsgremium sich bei Einleitung und Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens rechtmissbräuchlich verhält.
Denn die Beachtung von Treu und Glauben stellt eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung dar. Unzulässig ist die Rechtsausübung jedoch nur dann, wenn sie zu einer groben, unerträglichen Unbilligkeit führen würde. Die sich ausdrücklich aus dem Gesetz, hier aus § 40 Abs. 1 BetrVG, ergebende Rechtsfolge darf nicht vom Richter nur durch eine vermeintlich billigere oder angemessenere Rechtsfolge ersetzt werden, denn die Regelung des § 242 BGB und der in ihm zum Ausdruck kommende grundlegende Gedanke von Treu und Glauben stellen gerade keine allgemeine Billigkeitsvorschrift dar. Der Gläubiger braucht nicht schon deshalb von der Durchsetzung von Rechten abzusehen, weil die Rechtsausübung den in Anspruch Genommenen hart treffen würde, sondern es müssen Umstände hinzukommen, die die Rechtsausübung im Einzelfall als grob unbillige, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarende Benachteiligung des Schuldners erscheinen lassen, sie also zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führt (vgl. BAG, Beschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 6/88).
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamtbetriebsrat mit seinem Beschluss zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine grob unbillige, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarende Benachteiligung der Arbeitgeberin beschlossen hätte, vermochte das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Vielmehr gab es verschiedene, in der eidesstattlichen Versicherung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aufgeführte strukturelle und personelle Ereignisse, bei denen es zu den Aufgaben des Betriebsratsgremiums gehört, seine tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zugunsten der Belegschaft wahrzunehmen.
2.4
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Rechte in einem Verfahren auf Untersagung einer Betriebsänderung ist auch grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, da es in einem derartigen Verfahren in aller Regel nicht nur um einfach gelagerte Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art geht.
Von verschiedenen Landesarbeitsgerichten wird - im Gegensatz zu anderen Landesarbeitsgerichten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 11 TaBV 58/06, LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2004 = NZA - RR 2005, 199, LAG Köln vom 27. Mai 2009, 2 TaBVGa 7/09) - die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat zur Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs die Möglichkeit haben müsse, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen zu verlangen (vgl. etwa LAG München, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 6 TaBVGa 6/08; LAG Hamm, Beschluss vom 21. August 2008 - 13 TaBVGa 16/08; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 15 TaBVGa 1145/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 10 TaBVGa 17/07; LAG Hessen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 TaBVGa 137/07; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 17 TaBVGa 57/07; LAG Thüringen, Beschluss vom 18. August 2003 - 1 Ta 104/03; LAG Berlin, Beschluss vom 7. September 1995 - 10 TaBV 5/95). Dabei wurde jüngst vom LAG München noch die europarechtliche Dimension hervorgehoben, indem aus dem in der EG-Richtlinie 14/2002 geforderten Nebeneinander von der verfahrenssichernden Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen bei richtlinienkonformer Auslegung dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch neben dem individuellen Nachteilsausgleich gewährt worden ist (LAG München, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 6 TaBVGa 6/08).
Das muss ein Betriebsratsgremium ohne anwaltliche Unterstützung normalerweise nicht beherrschen.
3.
Allein aus dem Umstand, dass die Antragsschrift erst am 26. März 2009 in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts gelangte und die Anhörungsfrist für die drei beabsichtigten Kündigungen am 27. März 2009 ablief, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzugeben, dass sich aus der Antragsschrift mit den beigefügten Unterlagen nicht ohne weiteres eine Betriebsänderung ablesen lies, so dass eine Stattgabe des Antrags ohne mündliche Verhandlung - jedenfalls nach anwaltlicher Beratung - wohl nicht vom Gesamtbetriebsrat erwartet werden konnte. Dennoch war nicht vorhersehbar, dass die Arbeitgeberin umgehend nach Ablauf der Anhörungsfrist die Kündigungen aussprechen werde. Bei einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien entsprechend § 2 Abs. 1 BetrVG zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes bzw. Unternehmens hätte der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigungen mindestens bis zum 31. März 2009 zuwarten können, ohne auch nur eine verlängerte Kündigungsfrist beachten zu müssen. Ein Anhörungstermin hätte beim Arbeitsgericht am 30. oder 31. März 2009 noch erfolgen können. Dass das Arbeitsgericht erst auf den 2. April 2009 terminiert, war für den Gesamtbetriebsrat nicht vorhersehbar und bei der Sachlage auch nicht zu erwarten (vgl. zur Frage verzögerter Terminerung EGMR (Große Kammer), Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 (Sürmeli/Deutschland) = NJW 2006, 2389; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 W 46/08).
4.
Der Gesamtbetriebsrat war auch berechtigt, als Antragsteller aufzutreten. Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05). Hier waren die verschiedenen Betriebe allesamt von strukturellen und/oder personellen Veränderungen betroffen. Dass der Gesamtbetriebsrat sich zunächst der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer annimmt, ist dabei nicht rechtsmissbräuchlich. Gegenteiliges ist von der Arbeitgeberin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zwar hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass sich der Sachverhalt ihrer Ansicht nach auf den Betrieb V. beschränkt habe, aber die Angaben des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden in der eidesstattlichen Versicherung beinhalteten auch verschiedene darüber hinausgehende strukturelle und personelle Veränderungen. Deshalb kam es auf die erst in diesem (Kosten-)Verfahren vorgetragene Beauftragung des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 2 BetrVG nicht mehr an.
5.
Soweit die Arbeitgeberin meint, dass zumindest die Terminsgebühr vom Gesamtbetriebsrat bei sachgerechter Interessenwahrnehmung hätte vermieden werden können, indem der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch vor dem Anhörungstermin hätte zurückgenommen werden können, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende jedenfalls unmittelbar vor dem Termin vom Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin über den erfolgten Ausspruch der Kündigungen informiert worden sei, vermochte die Kammer dem auch nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Terminsgebühr nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins entsteht, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG) so dass die Rücknahme des Antrags nach der Information durch den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin die Terminsgebühr nicht hätte entfallen lassen, übersieht die Arbeitgeberin, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BetrVG das Gremium nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt. Insofern ist der Gesamtbetriebsratsvorsitzende grundsätzlich nicht berechtigt, ohne einen entsprechenden Beschluss des Gremiums, der allerdings auch als Vorratsbeschluss getroffen werden kann, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Dass er dieses nach einer entsprechenden Protokollerklärung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin dennoch im Termin gemacht hat, führt nicht zu einem entsprechenden Anspruch der Arbeitgeberin unmittelbar vor dem Termin.
6.
Dem Antrag zu 2) ist die Arbeitgeberin entsprechend ihrer Erklärung zu Protokoll in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr gesondert entgegengetreten, so dass dem Antrag des Gesamtbetriebsrates auch insoweit zu entsprechen war.
III.
Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.
IV.
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung.
W.-M.
R.
B. W.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |