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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012, 3 TaBV 1/12
Schlagworte: | Betriebsrat, Arbeitsschutzausschuss | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 3 TaBV 1/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 09.08.2012 | |
Leitsätze: | § 11 Satz 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser Norm ist notfalls, gegebenenfalls auf Anregung des Betriebsrats, durch die nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständige Behörde Geltung zu verschaffen. Weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz räumen dem Betriebsrat das Recht ein, eine entsprechende arbeitgeberseitige Verpflichtung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzusetzen (im Anschluss an LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 - NZA-RR 1996, 213; a. A. LAG Hessen 1. Februar 1996 - 12 TaBV 32/95 - NZA 1997, 114). | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, 14 BV 103/11 | |
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 9.8.2012, 3 TaBV 1/12
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats/Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.11.2011 - 14 BV 103/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (i. F.: Arbeitgeberin), einen Arbeitsschutzausschuss für die Filiale 3106 in S. einzurichten.
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in H. und Filialen im gesamten Bundesgebiet.
Für die Filiale 3106 in S., die wegen der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt und in der 65 Arbeitnehmer tätig sind, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin hat auf Unternehmensebene unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er verlangen könne, die Arbeitgeberin zu verpflichten, einen Arbeitsschutzausschuss auf Betriebsebene zu errichten. Nach dem Wortlaut des § 11 ASiG sei Bezugspunkt der Betrieb und nicht das Unternehmen. Ein unternehmensweiter Arbeitsschutzausschuss reiche nicht aus.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Betrieb K. 50 - 52, S. - Filiale 3106 - einen Arbeitssicherheitsausschuss zu bilden.
Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass der Betriebsrat nicht aktivlegitimiert sei. Ihm stehe kein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu. Auch materiell bestehe keine Verpflichtung zur Bildung eines solchen in der Filiale 3106, da es sich bei dieser nicht um einen eigenständigen Betrieb, sondern um einen Betriebsteil handele, der lediglich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb gelte. Demgemäß sei die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses auf Unternehmensebene folgerichtig.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 23.11.2011 zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung der im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. September 1995 (4 TaBV 2/95 - NZA-RR 1996, 213) vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach es an einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit einer Anspruchsgrundlage fehle. Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Beschluss vom 1. Februar 1996 - 12 TaBV 32/95 - NZA 1997, 114) überzeuge nicht, weil dort ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zwar postuliert, aber nicht begründet worden sei.
- 2 -
Gegen diesen dem Betriebsrat am 30.01.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.02.2012 per Teleax und am 23.02.2012 im Original eingegangene und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 30.04.2012 am 30.04.2012 ausgeführte Beschwerde des Betriebsrats. Er vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 11 ASiG folge. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Zahl und Auswahl der zu beteiligenden Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten der Mitbestimmung unterliege und außerdem eine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses bestehe, deren Befolgung auch durch behördliche Anordnung erzwungen werden könne. Werde ein Arbeitsschutzausschuss nicht gebildet, so bleibe dem Betriebsrat die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 11 ASiG versperrt. Da dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne, sei es zwingend geboten, das Mitbestimmungsrecht dahingehend auszuweiten, dass der Betriebsrat die Errichtung des Ausschusses erzwingen könne.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.11.2011 - 14 BV 103/11 - abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, für die Filiale 3106 in S., K. 50 - 52 einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht hierzu vertiefende Rechtsausführungen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Anhörung vom 09.08.2012 Bezug genommen.
II.
A.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Beschwerde des Betriebsrats ist auch im Übrigen zulässig.
B.
In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für das verfolgte Begehren des Betriebsrats ist nicht gegeben.
1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere genügend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog).
a) Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt, dass er trotz der in der Wortwahl abweichenden Antragsfassung in erster Instanz („Arbeitssicherheitsausschuss“) die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG erstrebt.
b) Würde der Arbeitgeberin aufgegeben, einen Arbeitsschutzausschuss für die Filiale 3106 zu bilden, so wäre die Verpflichtung der Arbeitgeberin damit auch inhaltlich ausreichend deutlich beschrieben. Damit kann sie im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung erkennen, was von ihr verlangt wird. Dass sie diese Handlungen selbst noch näher konkretisieren muss, spricht nicht gegen die Bestimmtheit des Antrags. Die Wahl der geeigneten Maßnahmen ist grundsätzlich ihre Sache (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252).
2. Der Antrag des Betriebsrats hat aber mangels Anspruchsgrundlage in der Sache keinen Erfolg.
a) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ergibt sich nicht aus § 11 ASiG. 2 von 5 20.09.2016 09:23
- 3 -
aa) § 11 Satz 1 Halbs. 1 ASiG bestimmt, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden hat, soweit nicht in einer sonstigen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Da keine entgegenstehende Rechtsvorschrift existiert (MüArbR/Kothe 3. Aufl. § 290 Rn. 75) und die Arbeitgeberin sowohl unternehmensweit als auch in der Filiale 3106 mehr als 20 Arbeitnehmer im Sinne des § 11 Satz 1 Halbs. 2 ASiG beschäftigt, ist sie zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses verpflichtet. Ob sie dieser Verpflichtung durch die Einrichtung eines unternehmensweiten Arbeitsschutzausschusses nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Betriebsrat selbst dann, wenn die Filiale 3106 als Betrieb im Sinne des § 11 Satz 1 Halbs. 1 ASiG anzusehen wäre, nicht die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses für die Filiale 3106 im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens verlangen könnte. Dies ergibt die Auslegung des § 11 ASiG.
bb) Bei der einfach-gesetzlichen Auslegung ist vom Wortlaut, dem systematischen Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, auszugehen (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - NZA 2008, 1237).
aaa) Der Wortlaut des § 11 ASiG spricht gegen die vom Betriebsrat vertretene Meinung. Wenn dieser unter Berufung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 1. Februar 1996 (12 TaBV 32/95, - NZA 1997, 114) meint, dass sich aus der vom Wortlaut her eindeutigen Regelung in § 11 Satz 1 ASiG ein Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses ergebe, so folgt dem die Kammer nicht. § 11 Satz 1 ASiG statuiert unzweifelhaft eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Betriebsrat diese gesetzliche Verpflichtung im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchsetzen kann. Dafür gibt der Wortlaut des § 11 Satz 1 ASiG, in dem der Betriebsrat nicht erwähnt wird, nichts her. Auch Satz 2 des § 11 ASiG bestimmt nur, dass im Arbeitsschutzausschuss zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder vertreten sein müssen. Ein Anspruch des Betriebsrats, die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses als solche arbeitsgerichtlich durchzusetzen, lässt sich auch dieser Regelung nicht entnehmen (anderer Ansicht Anzinger/Bieneck ASiG § 11 Rn. 46; Pieper ArbSchR 5. Aufl. Stichwort „Arbeitssicherheitsgesetz“ Rn. 134: wegen der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern bestehe hier eine eigenständige Rechtsposition des Betriebsrates).
bbb) Auch die Systematik des Arbeitssicherheitsgesetzes spricht gegen die vom Betriebsrat vertretene Rechtsauffassung. Nach der durch das ASiG festgelegten öffentlich-rechtlichen Ordnung ist allein der Arbeitgeber für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (H/S/W/G/N/R-Worzalla BetrVG 8. Aufl. § 87 Rn. 450). Trotz Mitwirkung des Betriebsrats liegt die alleinige Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes beim Arbeitgeber (LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 - NZA-RR 1996, 213). An welchen Maßnahmen der Betriebsrat in welchem Ausmaß zu beteiligen ist, ist gesetzlich v. a. in § 9 ASiG geregelt. Nach § 12 ASiG ist es Aufgabe der zuständigen Behörde, den Arbeitgeber gegebenenfalls im Einzelfall durch entsprechende Anordnungen zur Erfüllung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten anzuhalten. Dass daneben auch noch dem Betriebsrat das Recht eingeräumt sein soll, die sich aus § 11 ASiG ergebende Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses aus eigenem Recht durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, da der Betriebsrat jederzeit gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit hat, bei der nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständigen Behörde auf die vermeintliche Nichterfüllung der sich aus § 11 ASiG ergebenden arbeitgeberseitigen Verpflichtung hinzuweisen (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188) und ein entsprechendes behördliches Tätigwerden anzuregen (vgl. Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 327). Auf eine entsprechende gerichtliche Frage im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren hat der Betriebsrat mitgeteilt, dass er bis jetzt von der Möglichkeit, die zuständige Behörde nach § 12 ASiG zum Tätigwerden aufzufordern, keinen Gebrauch gemacht habe (vgl. zum Erlass einer auf § 12 Abs. 1 ASiG gestützten behördlichen Verfügung VG Hannover 6. Oktober 1995 - 7 A 4246/95 - GewArch 1996, 28).
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cc) Schließlich entspricht die hier vertretene Auffassung auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zu eine ähnlich gelagerten Problematik im Rahmen des AGG.
Nach § 13 Abs. 1 AGG haben Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Nach § 13 Abs. 2 AGG bleiben die Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt.
Zu dieser Bestimmung wird allgemein die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle eingerichtet werden soll, kein Mitbestimmungsrecht besteht (BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - BAGE 131, 225; LAG Nürnberg 19. Februar 2008 - 6 TaBV 80/07 - DB 2009, 71; LAG Hamburg 17. April 2007 - 3 TaBV 6/07 - LAGE § 13 AGG Nr. 1).
b) Der verfolgte Anspruch kann auch nicht auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 11 ASiG gestützt werden. Hiernach hat der Betriebsrat Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Eine solche gesetzliche Regelung existiert aber in Gestalt des § 11 ASiG. Gesetz im Sinne des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG ist jedes formelle oder materielle Gesetz, soweit es sich um eine zwingende Regelung handelt. Dies beruht auf der Erwägung, dass für eine betriebliche Mitbestimmung kein Bedürfnis mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag vorliegt (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - BAGE 129, 364). Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist die Beteiligung des Betriebsrats an betrieblichen Regelungen, die der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Umsetzung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Das Mitbestimmungsrecht setzt danach ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173). Im vorliegenden Fall geht es aber um die Rechtsfrage, ob die Arbeitgeberin einen Arbeitsschutzausschuss für die Filiale 3106 errichten muss. Ein ausfüllungsbedürftiger Handlungsspielraum besteht nicht, weshalb ein Mitbestimmungs- und damit auch ein entsprechendes Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ausscheidet (LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 - NZA-RR 1996, 213; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 327; GK-Wiese BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 668; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 87 Rn. 151; Staudinger-Oetker BGB Neubearbeitung 2011 § 618 Rn. 226).
c) Auch auf § 89 BetrVG kann der Betriebsrat sein Verlangen nicht stützen.
Aus § 89 Abs. 1 BetrVG iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt ein grundlegendes Überwachungsrecht, § 89 Abs. 2 bis 5 BetrVG räumen dem Betriebsrat ein breites Informationsrecht ein (LAG Hamburg 27. September 1995 - 4 TaBV 2/95 - NZA-RR 1996, 213). Die Vorschrift des § 89 BetrVG beschränkt die Beteiligung des Betriebsrats jedoch auf dessen Mitwirkung, ohne ihm ein Mitbestimmungsrecht zu gewähren (GK-Wiese BetrVG 9. Aufl. § 89 Rn. 39; WP/Bender BetrVG 3. Aufl. § 89 Rn. 5).
III.
A.
Diese Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und -gebührenfrei.
B.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
- 5 -
Die Frage, ob der im Betrieb gebildete Betriebsrat die sich aus § 11 Satz 1 ASiG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchsetzen kann, hat grundsätzliche Bedeutung und ist bisher nicht durch das Bundesarbeitsgericht geklärt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob außerdem der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im Hinblick auf die divergierende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 1. Februar 1996, die zu der bis 20.08.1996 gültigen Fassung des § 11 ASiG erging, gegeben wäre.
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