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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, 4 Ca 4023/10
Schlagworte: | Elternzeit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 4 Ca 4023/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 29.09.2010 | |
Leitsätze: | Die Inanspruchnahme des dritten Jahres der Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. | |
Vorinstanzen: | ||
TATBESTAND
Die Parteien streiten über das Bestehen von Elternzeit.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 auf Basis des Arbeitsvertrages vom 07.02.2002 (Bl. 9ff. d.A.) als Vertriebsmitarbeiterin für den Innendienst am Standort Düsseldorf tätig. Die Beklagte betreibt ein Leasingunternehmen an acht Standorten, unter anderem in Düsseldorf und Köln. Das letzte Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug 3.585,83 €.
Die Klägerin bekam am 11.06.2006 ihr erstes Kind und beantragte im Anschluss Elternzeit bis zum 10.06.2008. Die Klägerin bekam am 08.06.2008 ihr zweites Kind. Mit Schreiben vom 16.06.2008 teilte sie der Beklagten mit, dass sie nach Abschluss der Mutterschutzfrist am 03.08.2008 acht Tage Urlaub nehmen werde und dass sie dann zunächst für zwei Jahre bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres Elternzeit in Anspruch nehme. Gleichzeitig beantragte sie die Übertragung des dritten Jahres der Elternzeit für das erste Kind auf auf die Vollendung des 8. Lebensjahres (Bl. 14 d.A.). Die Beklagte verweigerte die Übertragung für das erste Kind und bestätigte den Urlaub sowie einen Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum 14.08. 2008 bis 13.08.2010 (Bl. 66 d.A.). Dieses teilte sie auch der Krankenkasse mit.
Am 17.03.2010 teilte die Klägerin per E-Mail mit, dass sie nach Ende der Elternzeit in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden von Dienstag bis Freitag jeweils von 8.30 - 14.30 Uhr zurückkehren wolle (Bl. 67 d.A.). Im Anschluss gab es mehrere Gespräche über diese Frage Mit Schreiben vom 13.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Tätigkeit am Standort Köln besprochen worden sei, diese aber nur in Vollzeit möglich sei (Bl. 68 d.A.). Mit Schreiben vom 16.04.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie das dritte Jahr der Elternzeit im unmittelbaren Anschluss bis zum 07.06.2011 in Anspruch nehme. Gleichzeitig beantragte sie Teilzeit für den Zeitraum 01.10.2010 bis 07.06.2011 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einer Verteilung dienstags bis freitags von 8.30 - 14.30 Uhr (Bl. 15 d.A.).
Die Beklagte verweigerte die Verlängerung der Elternzeit sowie die gewünschte Teilzeit mit Schreiben vom 19.05.2010 und teilte mit, dass eine Reduzierung nur im Umfang von 30 Stunden mit einer täglichen Arbeitszeit von 9-15 Uhr am Standort Köln in Betracht komme (Bl. 16f. d.A.). Mit Schreiben vom 02.06.2010 lehnte die Klägerin das Angebot ab, wies darauf hin, dass sie sich in Elternzeit befände (Bl. 18ff. d.A.). Mit Schreiben vom 10.06.2010 widersprach die Beklagte nochmals der Elternzeit und bot unter Fristsetzung bis zum Folgetag nochmals die Teilzeittätigkeit mit 30 Stunden an (73f. d.A). Das Fax wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.06.2010 um 17:47 Uhr übermittelt. Mit Schreiben vom 15.06.2010 teilte diese mit, dass die Frist unangemessen kurz sei und Klage erhoben werde. Das Angebot wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 durch die Beklagte am 30.07.2010 nochmals wiederholt (Bl. 103 d.A.).
Mit ihrer am 17.06.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass sie sich bis zum 07.06.2011 in Elternzeit befindet. Weiterhin verlangte sie sowie die Zustimmung der Beklagten zu der begehrten Teilzeit. Hierüber haben die Parteien im Kammertermin einen Teilvergleich abgeschlossen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe die Elternzeit wirksam bis zum 07.06.2011 verlängert.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auch über den 15.08.2010 hinaus bis zum 07.06.2011 in Elternzeit befindet,
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers ein weiteres Jahr Elternzeit zu nehmen, nachdem sie sich verbindlich zunächst nur auf zwei Jahres festgelegt habe. Die Bindungswirkung dieser Erklärung habe sich durch die E-Mail vom 17.03.2010 perpetuiert. Das Schreiben vom 16.04.2010 stelle jedenfalls den Antrag auf vorzeitige Beendigung der bis zum 13.08.2010
andauernden Elternzeit dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.07. und 01.09.2010 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin befindet sich bis zum 07.06.2011 in Elternzeit.
1. Die Klage ist zulässig. Zwischen den Parteien ist streitig, welchen rechtlichen Status ihr Arbeitsverhältnis zumindest ab dem 15.08.2010 hat. Damit ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses iSd § 256 Abs. 1 ZPO im Streit und es besteht ein Feststellungsinteresse, da sich aus der Elternzeit neben der andere Anforderungen im Rahmen eines Teilzeitanspruchs auch andere Rechts wie besonderer
Kündigungsschutz ergeben.
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat wirksam gegenüber der Beklagten die Inanspruchnahme des weiteren Jahres der Elternzeit mit Schreiben vom 16.04.2010 erklärt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten befand sich die Klägerin zunächst bis zum 07.06.2010 in Elternzeit. Dieses ergibt sich aus ihrem Antrag vom 16.06.2008, in dem sie mitteilt, dass sie für die ersten zwei Lebensjahre ihres Sohnes Elternzeit nehmen will. Diese waren am 07.06.2010 beendet.
Die Klägerin hat zwar mit ihrem Antrag die Feststellung begehrt, dass die Elternzeit über den 15.08.2010 hinaus bis zum 07.06.2011 fortdauert, dieses ist aber dem Umstand geschuldet, dass zwischen den Parteien das Fortbestehen der Elternzeit auch erst ab diesem Zeitpunkt streitig ist.
Die Klägerin hat mit ihrer E-Mail vom 17.03.2010 nicht auf das Recht, das weitere Jahr in Anspruch zu nehmen, verzichtet. Die Klägerin hatte zweifelsohne zunächst nicht den Plan, das weitere Jahr in Anspruch zu nehmen. Dieses ergibt aus dem Teilzeitantrag vom 17.03.2010. Die Inanspruchnahme war eine Reaktion auf die Ablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2010. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in jedem Fall auf das weitere Jahr verzichtet hat und für den Fall der Ablehnung ihres Teilzeitantrages in Vollzeit wiederkommen wollte. Hiergegen spricht bereits der Hinweis auf die erforderliche Kinderbetreuung. Die Inanspruchnahme wäre nicht erforderlich, wenn die Beklagte dem Teilzeitanspruch entsprochen hätte. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für den Fall, dass sie nicht Teilzeit arbeiten kann, auf das weitere Jahr der Elternzeit verzichtet.
Die Klägerin hat auch nicht die bestehende Elternzeit vorzeitig beendet. Sie hat mit Schreiben vom 16.06.2008 Elternzeit bis zum 07.06.2010 verlangt. Die Beklagte hat das Schreiben offensichtlich missverstanden wie sich aus ihrem Schreiben vom 05.06.2008 (vermutlich 05.07.2008) ergibt. Der Antrag der Kläger ist aber eindeutig gefasst. Hier liegt auch keine Einigung der Parteien über die Lage der Elternzeit vor. Dieses ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nicht erforderlich, da die Klägerin den Anspruch nach § 15 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 1 BEEG lediglich verlangen muss, um die Rechtsfolge auszulösen. Das hat sie für die Elternzeit vom 14.08.2008 bis 07.06.2010 wirksam getan.
Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, im konkreten Fall mithin bis zum 07.06.2011. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Dieses bedeutet also zunächst, dass mindestens zwei Jahre der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in Anspruch genommen werden müssen. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG muss binnen sieben Wochen vor Inanspruchnahme Elternzeit verlangt werden und erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Aus dieser gesetzlichen Konzeption ergibt sich, dass den Eltern die Möglichkeit gegeben werden soll, freier über das dritte Jahr der Elternzeit zu disponieren. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption des § 15 Abs. 2 BEEG ist die Elternzeit an sich auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt, für eine Übertragung über diesen Zeitraum hinaus besteht ein Zustimmungserfordernis.
Nach § 16 Abs. 3 BEEG erfordert die Verlängerung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in dem Fall, in dem ein Elternteil zunächst zwei Jahre Elternzeit genommen hat und nunmehr das dritte Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Anspruch nehmen will, das Zustimmungserfordernis greift. Dieses wird teilweise in der Literatur, in der Regel ohne nähere Begründung, bejaht (Münchner Handbuch für Arbeitsrecht-Heenen § 507 Rdnr. 8; Schaub-Linck § 172 Rdnr. 13; HWK-Gaul, § 16 BEEG Rdnr. 4; ErfK-Dörner § 16 BEEG Rdnr. 4). Ein Teil der Literatur aber auch Rechtsprechung vertritt die Auffassung, bei der Inanspruchnahme des dritten Jahres der Eltern handele es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Inanspruchnahme des Stammrechts aus § 15 Abs. 2 BEEG (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006, 5 Sa 402/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2004, 4 Sa 606/04; Küttner-Reinecke, Stichwort Elternzeit Rdnr. 12; Rolfs/Kreikebohm-Neumann § 16 BEEG Rdnr. 6; Buchner/Becker § 16 BEEG Rdnr. 15; Rancke, § 16 BEEG Rdnr. 3; Sowka in Festschrift 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 229 (231); Göhle -Sander, juris PraxisReport, Anmerkung zu LAG Niedersachsen vom 13.11.2006). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Die Regelung in § 15 Abs. 2 BEEG gibt den Eltern das Recht, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Elternzeit zu nehmen. Bereits die in § 16 Abs. 1 BEEG geregelte Verpflichtung, sich für einen Zeitraum von zwei Jahren festzulegen, dient im Interesse des Arbeitgebers seiner Planungssicherheit.
Die Norm verstößt auch nicht gegen Europarecht. Gemäß Abschnitt II, § 2 Ziff 3b der Richlinie der EU 96/34/EG vom 03.06.1996 können die Mitgliedsstaaten Fristen festsetzen, in denen die Ankündigung der Elternzeit zu erfolgen hat. Eine zwingende Vorgabe ist damit nicht verbunden, sondern vielmehr die Berechtigung der Einzelstaaten, das Recht auf Elternzeit, dass durch die Richtlinie verbürgt ist, durch Verfahrensregeln einzuschränken bzw. zu regulieren. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Richtlinie der EU vom 08.03.2010 (2010/18/EU) zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18.06.2009 berufen, da gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie die Umsetzung erst zum 08.03.2012 geschuldet ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO § 91 ZPO iVm § 98 ZPO.
III.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat für den Antrag zwei Gehälter in Ansatz gebracht. Die Festsetzung des Gebührenwertes gemäß § 63 GKG ist gesondert erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Gez. C.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |