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20/066a Beschäftigtenanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer vs. Art. 33 Abs.2 GG
27.05.2020. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gemäß § 164 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung.
Andererseits ist ein öffentlicher Arbeitgeber nach Art. 33 Abs.2 Grundgesetz (GG) verpflichtet, einem externen Bewerber ein faires Auswahlverfahren zu gewährleisten. Danach hat "jeder Deutsche […] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."
Daher können die Rechte des bereits Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung, der sich auf eine neue Stelle bewirbt, mit dem Recht eines externen Bewerbers, der sich auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bewirbt, kollidieren.
Während das Thüringer Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall noch zugunsten einer Beschäftigten mit Behinderung entschieden hat, hob das Bundesarbeitsgericht dessen Urteil auf und wies die Klage auf Beschäftigung ab: Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine öffentlich ausgeschriebene Stelle vorab intern an Schwerbehinderte zu vergeben, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2019, 9 AZR 78/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 11|2020 BAG: Öffentlich ausgeschriebene Stellen müssen nicht vorab intern an Schwerbehinderte vergeben werden.
Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2021
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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