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Verbesserungen beim Elterngeld
28.11.2014. Nach den Zielvorstellungen der Politik sollten junge Eltern die Kinderbetreuung in den ersten Lebensjahren zu möglichst gleichen Zeitanteilen übernehmen.
Die derzeitige Fassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sieht dafür nur die zwei Monate „Vaterelterngeld“ vor, d.h. zwei weitere Monate Elterngeld für denjenigen Elternteil, der die übrigen maximale zwölf Monate Elterngeld nicht in Anspruch nimmt.
Diese gesetzlichen Ansprüchen werden künftig durch das „Elterngeld Plus“ ergänzt. Außerdem wird es einen Partnerschaftsbonus geben, d.h. einen speziellen finanziellen Anreiz für Paare, die während der Elternzeit beide in Teilzeit arbeiten, und zwar mit mindestens 25 und mit höchstens 30 Stunden pro Woche.
- Elterngeld Plus
- Partnerschaftsbonus
- Flexibilisierung von Elterngeld und Elternzeit
- Vereinbarung einer Teilzeit in der Elternzeit
- Elterngeld für Zwillinge
- Inkrafttreten
- Fazit
Elterngeld Plus
Bislang können Eltern für höchstens 14 Monate Elterngeld beziehen. Diese 14 Monate können sie im Prinzip beliebig untereinander aufteilen, doch muss ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen, d.h. die zusätzlichen zwei Monate gibt es nur, wenn auch der „andere“ Elternteil - praktisch also meist der Vater - ebenfalls mindestens zwei Monate im Beruf pausiert und sein Kind betreut.
Bereits jetzt ist Teilzeit in der Elternzeit möglich, d.h. wer seine Arbeitszeit verringert und dabei nicht mehr als höchstens 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als „nicht voll erwerbstätig“ und kann Elterngeld beziehen (§ 1 Abs.6 BEEG). Allerdings soll das Elterngeld als Lohnersatzleistung nur den Verdienstausfall ausgleichen, der durch die betreuungsbedingte Arbeitszeitreduzierung entsteht.
Wer daher sechs Monate nach der Geburt wieder mit 20 statt bisher 40 Stunden zur Arbeit geht, hat einen Anspruch auf Elterngeld für den daraus entstehenden (hälftigen) Verdienstausfall. Dieser Anspruch besteht für sechs Monate, d.h. der Anspruchsberechtigte verbraucht volle sechs (von zwölf) „Elterngeldmonate“. Im Ergebnis nehmen junge Mütter, wenn sie während ihrer zwölf Elterngeldmonate in Teilzeit arbeiten, ihren Elterngeldanspruch nur teilweise wahr bzw. verschenken ihren Anspruch zum Teil.
Das ändert sich künftig durch das Elterngeld Plus. Nach § 4 Abs.3 BEEG (neue Fassung) kann man anstelle eines normalen Elterngeldmonats („Basiselterngeld“) zwei Monate Elterngeld Plus beantragen, wobei das Elterngeld Plus pro Monat maximal die Hälfte des normalen Elterngeldes beträgt, das man erhalten würde, wenn man gar nicht arbeiten würde.
Durch das Elterngeld Plus stehen sich in Teilzeit arbeitende Eltern künftig besser, denn sie werden finanziell so behandelt, als würden sie gar nicht arbeiten, nur dass sie den rechnerisch vollen Elterngeldanspruch auf die doppelte Bezugszeit strecken und damit voll ausschöpfen können, was bisher nicht möglich war.
Nach einem Rechenbeispiel des Familienministeriums hätte eine Arbeitnehmerin mit einem Nettolohn von 1.400 EUR vor der Geburt einen monatlichen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von (1.400 x 0,65 =) 910 EUR, den sie aber bisher nicht ausschöpfen kann, wenn sie eine Teilzeittätigkeit ausübt und dafür 400 EUR monatlich erhält. Denn die 400 EUR werden ihr von ihrem Einkommensverlust (1.400 EUR) abgezogen, so dass das Elterngeld nur den verminderten Einkommensverlust von (1.400 - 400 =) 1.000 EUR ausgleicht, d.h. in Höhe von (1.000 x 0,65 =) 650 EUR monatlich.
Statt der monatlichen 650,00 EUR Basiselterngeld ist es für die Mutter in diesem Beispiel künftig günstiger, Elterngeld Plus zu beantragen. Denn das beträgt im Prinzip 2 x 650,00 EUR, ist allerdings auf den Maximalbetrag dessen gedeckelt, was die Mutter für einen Monat erhalten hätte, wenn sie gar nicht gearbeitet hätte. Das wären hier im Beispiel (1.400 x 0,65 =) 910 EUR. Im Ergebnis erhält sie statt 650 EUR pro Monat (910 : 2 =) 455 EUR, diesen Betrag aber für zwei Monate. Daraus ergibt sich nicht nur eine längere Bezugsdauer, sondern auch eine höhere Gesamtleistung, die hier im Beispiel (910 - 455 =) 260 EUR pro Elterngeldmonat bzw. pro Doppelmonat Elterngeld Plus beträgt.
Während das Elterngeld bzw. „Basiselterngeld“ wie bisher nur während der ersten 14 Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden kann, besteht diese Beschränkung beim Elterngeld Plus nicht.
Mit dem Elterngeld Plus wird Teilzeit während der Elternzeit attraktiver, vor allem auch deshalb, weil es mit dem Basiselterngeld beliebig kombiniert werden kann. So kann eine junge Mutter z.B. die ersten sechs Monate nach der Geburt zu Hause bleiben und Basiselterngeld beziehen und danach in Teilzeit arbeiten, wofür ihr dann weitere zwölf Monate Elterngeld Plus zustehen. Am Ende der 18 Monate hat sie dann den vollen Betrag des Elterngeldes ausgeschöpft, den sie erhalten hätte, wenn sie zwölf Monate vollständig pausiert hätte.
Partnerschaftsbonus
Über die zwölf bzw. maximal 14 Monate Elterngeld hinaus bzw. über die 24 bzw. maximal 28 Monate Elterngeld Plus hinaus hat gemäß § 4 Abs.4 Satz 3 BEEG (neue Fassung) jeder Elternteil Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus als „Partnerschaftsbonus“, wenn beide Elternteile zusammen vier Monate hintereinander in Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche.
Während das Elterngeld (einschließlich der zwei zusätzlichen Partnermonate) und das Elterngeld Plus beiden Eltern gemeinsam zusteht, werden die vier Monate Partnerschaftsbonus jedem Elternteil für sich gewährt, d.h. im Ergebnis werden acht monatliche Lohnersatzleistungen gewährt. Allerdings müssen die Eltern dafür eine deutlich über einer halben Stelle liegende Wochenstundenzahl ableisten, so dass sich die auszugleichenden Gehaltseinbußen von vornherein in Grenzen halten.
Nimmt man eine 40-Stundenwoche als Maßstab für eine volle Stelle, müssen beide Elternteile während des viermonatigen Partnerschaftsbonusbezugs im Umfang von 62,5 bis 75 Prozent einer Vollzeitstelle erwerbstätig sein. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, müssen die Eltern hier an einem Strick ziehen, d.h. beide müssen
- gleichzeitig
- mindestens vier Monate hintereinander
- in Teilzeit arbeiten, und zwar
- mindestens 25 Stunden und höchstens 30 Stunden pro Woche.
Mit dem Partnerschaftsbonus verbindet der Gesetzgeber das Ziel, dass sich die Eltern gegen Ende der Elternzeit auf eine beiderseits reduzierte Arbeitszeit als Dauerlösung einigen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Vater, nachdem er bestenfalls zwei Monate Vaterelternzeit in Anspruch genommen hat, wieder zu seiner alten Vollzeitstelle zurückkehrt, während sich die Mutter für eine dauerhafte Teilzeit mit eher geringem Wochenstundenumfang entscheidet.
Flexibilisierung von Elterngeld und Elternzeit
Die neue Bezugsvariante „Elterngeld Plus“ führt zusammen mit dem Partnerschaftsbonus dazu, dass das Elterngeld von jeder Familie in etwas anderer Weise in Anspruch genommen, d.h. baukastenmäßig zusammengesetzt werden kann.
So können sich die Eltern z.B. dafür entscheiden, dass beide nach der Geburt zwei Monate pausieren und Elterngeld (Mutter) bzw. Partnermonate (Vater) in Anspruch nehmen, dass sodann die Mutter vier Monate zu Hause bleibt und Elterngeld beansprucht und danach (statt der verbleibenden sechs Monate Elterngeld) zwölf Monate Elterngeld Plus als teilzeitbegleitende Absicherung in Anspruch nimmt. Nachdem sie auf diese Weise 18 (!) Monate lang Elterngeld bzw. Elterngeld Plus bezogen haben, können die Eltern weitere vier Monate lang den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen, vorausgesetzt natürlich, sie erfüllen gemeinsam die entsprechenden Teilzeitvorgaben.
Eine andere Bezugsvariante könnte so aussehen, dass zunächst die Mutter im Anschluss an die Geburt zwölf Monate pausiert und Elterngeld bezieht, dass der Vater sodann seine zwei zusätzlichen Partnermonate in Form von vier Monaten Elternzeit Plus in Anspruch nimmt und dass die Eltern nach diesen 16 Monaten vier Monate lang den Partnerschaftsbonus nutzen.
Da die vier Monate Partnerschaftsbonus bereits während der ersten zwölf bzw. 14 Lebensmonate des Kindes und die zwei zusätzlichen Partnermonate zu unterschiedlichen Zeiten in Anspruch genommen werden können, sind viele andere Gestaltungen denkbar.
Nach bisheriger Rechtslage (§ 15 Abs.2 Satz 4 BEEG, alte Fassung) konnte ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Künftig entfällt die Zustimmungspflicht und der übertragbare Zeitraum wird auf 24 Monate ausgeweitet. Anstelle dieser Regelung heißt es künftig in § 15 Abs.2 Satz 2 (neue Fassung), dass ein Elternzeitanteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann.
Da die Übertragung eines Elternzeitanteils auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes künftig nicht mehr von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt, wird die Regelung über die siebenwöchige Ankündigungsfrist (§ 16 Abs.1 Satz 1 BEEG) ergänzt um eine dreizehnwöchige Ankündigungsfrist für den Fall, dass der Arbeitnehmer Elternzeit für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes verlangt.
Auch für die Teilzeit in der Elternzeit gelten künftig zwei verschiedene Ankündigungsfristen, nämlich eine siebenwöchige Frist, wenn die Teilzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden soll, und eine dreizehnwöchige Frist, wenn die Teilzeit danach genommen werden soll (§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.5 BEEG, neue Fassung).
Während die Elternzeit bisher nur auf zwei Abschnitte verteilt werden konnte (§ 16 Abs.1 Satz 5 BEEG, alte Fassung), sind es künftig drei Abschnitte (§ 16 Abs.1 Satz 6 BEEG, neue Fassung). Begründet wird diese Ausweitung des Elternzeitanspruchs damit, dass die Übertragbarkeit von 24 Monaten auf die Zeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes sonst oft leerlaufen würde, da in solchen Fällen oft schon in den ersten drei Lebensjahren zwei Abschnitte der Elternzeit in Anspruch genommen worden sind.
Vereinbarung einer Teilzeit in der Elternzeit
Nach der bisherigen Fassung von § 15 Abs.7 BEEG hatte es für den Arbeitgeber keine nachteiligen Folgen, wenn er zu einem Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit keine Erklärungen abgab. Denn dann musste der Arbeitnehmer vor Gericht ziehen, um seinen Teilzeitanspruch durchzusetzen.
Demgegenüber muss der Arbeitgeber nach der Neufassung von § 15 Abs.7 Satz 5 BEEG spätestens innerhalb von vier Wochen (Teilzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes) bzw. spätestens innerhalb von acht Wochen (Teilzeit nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes), jeweils gerechnet ab dem Eingang des Teilzeitantrags, den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit schriftlich ablehnen, da er sonst als genehmigt anzusehen ist. Eine entsprechende Regelung gilt für die Wünsche des Arbeitnehmers in Bezug auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit (§ 15 Abs.7 Satz 6 BEEG, neue Fassung).
Mit dieser Gesetzesänderung werden die Vorschriften des BEEG über eine Teilzeit in der Elternzeit den Verfahrensregelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angenähert, die ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung enthalten (§ 8 Abs.5 TzBfG)
Elterngeld für Zwillinge
§ 1 Abs.1 BEEG, der die Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch festlegt, enthält künftig als Satz 2 einen klarstellenden Zusatz, dem zufolge bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Mit dieser Regelung bezieht sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), mit dem das BSG entschieden hatte, dass der Anspruch auf Elterngeld bei Zwillingen jeweils pro Elternteil gesondert und somit zweimal entsteht, wenn beide Eltern zur Betreuung ihrer Kinder beruflich pausieren (BSG, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, und BSG, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 3/12 R).
Dieser Gesetzesauslegung hat der Gesetzgeber eine Absage erteilt und klargestellt, dass es bei Mehrlingsgeburten nicht darauf ankommt, ob beide oder ob nur ein Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt, denn in beiden Fällen soll es künftig nur den Mehrlingszuschlag von 300 EUR zum Elterngeld geben (§ 2a Abs.4 BEEG).
Inkrafttreten
Nachdem der Bundestag das Gesetz am 07.11.2014 angenommen hat, soll es gemäß seinem Art.5 am 01.01.2015 in Kraft treten.
Allerdings treten die Leistungsverbesserungen und arbeitsrechtlichen Änderungen, die mit der Reform des BEEG verbunden sind, erst für diejenigen Kinder in Kraft, die ab dem 01.07.2015 geboren werden.
Fazit
Die Einführung des Elterngeld Plus zur Unterstützung einer möglichst frühzeitigen Teilzeitbeschäftigung ist ein Schritt, der in die richtige Richtung geht.
Bei der Frage, wie viel Elterngeld es bei Zwillingsgeburten geben soll, hätte sich der Gesetzgeber allerdings großzügiger zeigen können, da Zwillingsgeburten nicht so oft vorkommen und nach Ansicht des BSG nur dann einen doppelten Elterngeldanspruch auslösen, wenn beide Eltern Elternzeit in Anspruch nehmen.
Kritisch ist anzumerken, dass die Regelungen infolge der jetzigen Reform leider ziemlich kompliziert geworden sind, so dass sich manche Eltern im Gewirr von „Basiselterngeld“, „Elterngeld Plus“, „Partnermonaten“ und „Partnerschaftsbonus“ verheddern werden.
Fragen kann man sich auch, ob es nicht besser gewesen wäre, anstelle eines Partnerschaftsbonus, der von ziemlich vielen und bürokratisch genau definierten Voraussetzungen abhängig ist, die bestehenden zwei Partnermonate Elternzeit zeitlich auszudehnen, z.B. auf vier oder sechs Monate, bei gleichzeitiger Ausdehnung der Elterngeldbezugszeit (diese ist derzeit auf die ersten 14 Lebensmonate beschränkt). Wenn der Hinweis der Gesetzesverfasser richtig ist, dass zunehmend viele Väter von der Partnerelternzeit Gebrauch machen, hätte es nahegelegen, dieses finanzielle Angebot auszuweiten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), vom 05.11.2014, Bundestag Drucks. 18/3086
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.08.2014, Bundesrat Drucks. 355/14
- Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R
- Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, B 10 EG 3/12 R
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/054 Neue Richtlinie zur Elternzeit und Angehörigen-Pflege
- Arbeitsrecht aktuell: 13/001 Gesetzesänderungen zum Januar 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 10/113 Weniger Bürokratie beim Elterngeld
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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