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Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums
21.10.2016. Wer als Arbeitnehmer im Dienst Alkohol oder Drogen konsumiert, verstößt damit im Allgemeinen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss daher mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Das gilt erst recht für Berufskraftfahrer, Baumaschinenführer und andere Personen, die für Fahrzeuge verantwortlich sind, denn von ihrer Tätigkeit gehen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigungsschutzklage eines LKW-Fahrers abgewiesen, der mehrere dienstliche Fahrten unter dem Einfluss der Droge "Crystal Meth" durchgeführt hatte und daraufhin die fristlose Kündigung bekam: BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15 (Pressemeldung des Gerichts).
- Können Berufskraftfahrer wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss fristlos gekündigt werden?
- Der Streitfall: LKW-Fahrer nimmt am Samstag in der Freizeit Chrystal Meth ein und steht deshalb noch drei Tage später unter Drogeneinfluss
- BAG: Berufskraftfahrer, die ihre Fahrtüchtigkeit durch Drogen wie Crystal Meth gefährden, können fristlos gekündigt werden
Können Berufskraftfahrer wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss fristlos gekündigt werden?
Gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn sie dafür einen wichtigen Grund haben. Das sind Tatsachen, die es dem kündigenden Vertragspartner "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis auch nur vorübergehend bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Bei der Kontrolle, ob eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB rechtens war, überprüfen die Gerichte in einem ersten Schritt, ob der gekündigte Vertragspartner so massiv gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, dass er im Normalfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss. In einem zweiten Schritt wird eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen. Hier kommt es z.B. auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder das Verhalten des Gekündigten nach dem Pflichtverstoß an (hat er sich z.B. entschuldigt?).
Wer als angestellter Kraftfahrer eine dienstliche Fahrt mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers unternimmt und dabei unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht, begeht einen erheblichen Pflichtverstoß, der einen Arbeitgeber im Allgemeinen ("an sich") zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt.
Da es sich hier um ein sog. steuerbares Verhalten handelt, muss der Arbeitgeber im Normalfall aber davon ausgehen, dass eine Abmahnung als Warnschuss ausreichen wird, damit der Arbeitnehmer künftige Fahrten unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss unterlässt.
Das heißt zwar nicht, dass eine fristlose Kündigung wegen einer dienstlichen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt ohne vorherige Abmahnung generell unzulässig bzw. unverhältnismäßig wäre, doch müssen für dafür erschwerende Umstände hinzukommen wie z.B. eine sehr hohe Alkoholkonzentration im Blut und/oder besonders gefährliche Umstände und/oder ein wiederholtes und "beharrliches" Fehlverhalten.
Der Streitfall: LKW-Fahrer nimmt am Samstag in der Freizeit Chrystal Meth ein und steht deshalb noch drei Tage später unter Drogeneinfluss
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein als LKW-Führer beschäftigter Berufskraftfahrer an einem Samstag während seines freien Wochenendes (am 11.10.2014) im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin eingenommen. Ab Montag (13.10.2014) ging er wieder zur Arbeit.
Nach Feierabend am Dienstagnachmittag (14.10.2014) geriet er mit seinem privaten Pkw in eine Polizeikontrolle und es wurde ein Drogentest durchgeführt. Der Test, ein Drogenwischtest, erwies sich als positiv. Die daraufhin erfolgte Blutuntersuchung ergab, dass der Kraftfahrer Amphetamin und Methamphetamin ("Crystal Meth") eingenommen hatte.
Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Eine vorherige einschlägige Abmahnung gab es nicht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Weiden (Urteil vom 04.02.2015, 4 Ca 699/14) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg Erfolg. Das LAG stützte sich dabei auf die Überlegung, dass ja nur der Drogenkonsum selbst erwiesen sei, nicht aber eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit des Klägers am 13. und 14.10.2014 (LAG Nürnberg, Urteil vom 06.07.2015, 7 Sa 124/15).
BAG: Berufskraftfahrer, die ihre Fahrtüchtigkeit durch Drogen wie Crystal Meth gefährden, können fristlos gekündigt werden
In der Revision vor dem BAG hatte der Kraftfahrer dagegen kein Glück. Das BAG bewertete die Kündigung abschließend als rechtmäßig, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung heißt es zu Begründung:
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden, so das BAG. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es nach Ansicht der Erfurter Richter keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Dem LAG Nürnberg wirft das BAG vor, dass es bei seiner Interessenabwägung die typischen Gefahren nicht ausreichend berücksichtigt hätte, die sich daraus ergeben, dass ein Berufskraftfahrer Amphetamin und Methamphetamin einnimmt. Daher spielte es hier im Streitfall, so das BAG, keine Rolle, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei seinen dienstlichen Fahrten nach dem Party-Wochenende (ab dem 13.10.2014) konkret beeinträchtigt war und ob deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.
Fazit: Das Urteil des BAG ist auf den ersten Blick unverhältnismäßig streng, da der Arbeitnehmer zuvor nie abgemahnt wurde und das BAG in seiner knappen Pressemeldung keine Gründe dafür nennt, warum eine Abmahnung hier im Streitfall (ausnahmsweise) nicht erforderlich gewesen sein sollte.
Möglicherweise fiel hier entscheidend ins Gewicht, dass der Arbeitnehmer noch drei Tage nach seinem Drogenkonsum vom Samstag nachweislich unter dem Einfluss von "Crystal Meth" stand, so dass er nicht nur eine, sondern jedenfalls mehrere dienstliche Fahrten unter Drogeneinfluss durchgeführt hatte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 06.07.2015, 7 Sa 124/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2019
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