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BAG, Ur­teil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15

   
Schlagworte: Drogenkonsum, Fristlose Kündigung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 471/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.10.2016
   
Leitsätze: Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 04.02.2015, 4 Ca 699/14
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 06.07.2015, 7 Sa 124/15
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

6 AZR 471/15
7 Sa 124/15
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Nürn­berg

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
20. Ok­to­ber 2016

UR­TEIL

Gaßmann, Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­ter, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Sechs­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 20. Ok­to­ber 2016 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Fi­scher­mei­er, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Spel­ge, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Krum­bie­gel so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Dr. Wol­lensak und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Döpfert für Recht er­kannt:

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1. Auf die Re­vi­si­on des Be­klag­ten wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 6. Ju­li 2015 - 7 Sa 124/15 - auf­ge­ho­ben.

Auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Wei­den vom 4. Fe­bru­ar 2015 - 4 Ca 699/14 - teil­wei­se ab­geändert und wie folgt ge­fasst:

Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2. Der Kläger hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten noch darüber, ob das zwi­schen ih­nen be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis durch ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kündi­gung frist­los oder erst mit Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist be­en­det wur­de.

Der Be­klag­te be­treibt mit nicht mehr als zehn Ar­beit­neh­mern ein Trans­port­un­ter­neh­men. Sein ein­zi­ger Kun­de ist ein Au­to­mo­bil­her­stel­ler, für den er mit schwe­ren Last­kraft­wa­gen „Just-in-ti­me“-Lie­fe­run­gen durchführt. Der 1984 ge­bo­re­ne Kläger wur­de zum 5. No­vem­ber 2013 bei dem Be­klag­ten als LKW-Fah­rer ein­ge­stellt.

Außer­halb sei­ner Ar­beits­zeit nahm der Kläger am Sams­tag, dem 11. Ok­to­ber 2014, Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin („Crys­tal Meth“) ein. Ab dem dar­auf­fol­gen­den Mon­tag er­brach­te er in der Frühschicht ab 04:00 Uhr mor­gens plan­gemäß sei­ne Ar­beits­leis­tung. Am Diens­tag, dem 14. Ok­to­ber 2014, wur­de er nach Be­en­di­gung sei­ner Tätig­keit für den Be­klag­ten bei ei­ner Fahrt mit sei­nem pri­va­ten PKW von der Po­li­zei kon­trol­liert und ei­nem Dro­gen-wisch­test un­ter­zo­gen. Des­sen Er­geb­nis war po­si­tiv. Die Blut­un­ter­su­chung er­gab später, dass der Kläger Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin kon­su­miert hat­te.

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Am Abend des 14. Ok­to­ber 2014 rief der Kläger den Be­klag­ten an und teil­te ihm mit, dass er sei­ne um 04:00 Uhr des fol­gen­den Ta­ges be­gin­nen­de Tour nicht fah­ren könne. Er fin­de sei­nen Führer­schein nicht. Die Po­li­zei ha­be ihn kon­trol­liert und ihm mit­ge­teilt, er dürfe des­we­gen nicht mehr fah­ren. Der Be­klag­te wies dar­auf hin, dass die recht­zei­ti­ge Be­lie­fe­rung des Kun­den sehr wich­tig sei und ein Er­satz­fah­rer nicht zur Verfügung ste­he. Der Kläger erklärte sich schließlich da­zu be­reit, die Tour durch­zuführen und nahm sei­ne Tätig­keit dem­ent­spre­chend am Mor­gen des 15. Ok­to­ber 2014 auf. Am 27. Ok­to­ber 2014 sprach der Be­klag­te den Kläger auf das Te­le­fo­nat vom 14. Ok­to­ber 2014 an. Es könne nicht sein, dass die Po­li­zei ein Fahr­ver­bot aus­spre­che, nur weil man sei­nen Führer­schein nicht vor­le­gen könne. Der Kläger räum­te dar­auf­hin den po­si­ti­ven Dro­gen­wisch­test am 14. Ok­to­ber 2014 ein.

Mit Schrei­ben vom 28. Ok­to­ber 2014, wel­ches dem Kläger am sel­ben Tag zu­ging, kündig­te der Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis mit so­for­ti­ger Wir­kung. Das Kündi­gungs­schrei­ben lau­tet aus­zugs­wei­se wie folgt:

„Ih­nen wur­den be­reits ei­ni­ge Gründe zu Ih­rer Kündi­gung erläutert.

Die­se sind ins­be­son­de­re das lau­fen­de Ver­schla­fen Ih­rer Ar­beits­zei­ten so­wie der il­le­ga­le Kon­sum von Betäubungs­mit­teln.

Dies wur­de durch ei­nen po­si­ti­ven Dro­gen­test der Po­li­zei am 14.10.2014 fest­ge­stellt.

Sie teil­ten dies je­doch nicht un­verzüglich uns mit, son­dern ver­such­ten die ent­spre­chen­den Umstände zu ver­heim­li­chen. ...

Die Ein­nah­me von Dro­gen ga­ben Sie nach mehr­ma­li­gen Nach­fra­gen und An­dro­hung auf ei­ne Un­ter­su­chung über den ASD der BG - Ver­kehr zu.“

Mit sei­ner am 6. No­vem­ber 2014 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat sich der Kläger ge­gen die­se Kündi­gung ge­wandt.

Nach sei­ner Auf­fas­sung liegt kein hin­rei­chen­der Grund für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses vor. Der ge­sam­te Ge­sche­hens­ab­lauf ha­be sich im pri­va­ten Be­reich zu­ge­tra­gen. Es hätten kei­ne An­halts­punk­te für ei­ne Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Fahrtüch­tig­keit oder ei­ne kon­kre­te Ge-

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fähr­dung des Straßen­ver­kehrs be­stan­den. Des­we­gen ha­be es auch kein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nach § 315c bzw. § 316 StGB ge­ge­ben. Das bloße Be­ge­hen ei­ner Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a Abs. 2 St­VG recht­fer­ti­ge kei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung. Ein Ver­fah­ren we­gen Ver­s­toßes ge­gen das Betäubungs­mit­tel­ge­setz sei nach § 170 Abs. 2 St­PO ein­ge­stellt wor­den. Bei ei­nem ein­ma­li­gen Dro­gen­kon­sum hätte oh­ne­hin ei­ne Ab­mah­nung aus­ge­reicht.

Der Kläger hat be­an­tragt fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die frist­lo­se Kündi­gung des Be­klag­ten vom 28. Ok­to­ber 2014, zu­ge­gan­gen am 28. Ok­to­ber 2014, nicht be­en­det wor­den ist.

Zur Be­gründung sei­nes Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trags hat der Be­klag­te vor­ge­tra­gen, die frist­lo­se Kündi­gung sei ge­recht­fer­tigt. Der Kläger ha­be je­den­falls vom 11. bis zum 14. Ok­to­ber 2014 un­ter Dro­gen­ein­fluss ge­stan­den und in die­sem Zu­stand ab dem 13. Ok­to­ber 2014 den ihm an­ver­trau­ten LKW ge­fah­ren. Zu­dem ha­be er in dem Gespräch am 14. Ok­to­ber 2014 den durch­geführ­ten Dro­gen­wisch­test nicht erwähnt und da­durch die Möglich­keit ei­ner am nächs­ten Tag noch be­ste­hen­den Fahr­untüch­tig­keit ver­schwie­gen. Bei Kennt­nis von dem po­si­ti­ven Er­geb­nis des Dro­gen­wisch­tests wäre dem Kläger die Fahrt am 15. Ok­to­ber 2014 we­gen des un­ver­tret­ba­ren Ri­si­kos ei­ner er­neu­ten Gefähr­dung des Straßen­ver­kehrs un­ter­sagt wor­den. Erst am 27. Ok­to­ber 2014 sei der Sach­ver­halt auf­geklärt wor­den. Auf Nach­fra­ge ha­be der Kläger in die­sem Gespräch ein­geräumt, dass ein Dro­gen­kon­sum evtl. noch fest­ge­stellt wer­den könn­te. Der Be­klag­te ha­be ihm dar­auf­hin erklärt, dass al­le Fah­rer sich jähr­lich beim Ge­sund­heits­dienst der zuständi­gen Be­rufs­ge­nos­sen­schaft ei­ner Un­ter­su­chung un­ter­zie­hen müss­ten und bei die­ser auch Blut­un­ter­su­chun­gen vor­ge­nom­men würden. Der Kläger ha­be ge­be­ten, sich ei­ner sol­chen Un­ter­su­chung nicht un­ter­zie­hen zu müssen.

Ei­ne wei­te­re Beschäfti­gung des Klägers als LKW-Fah­rer sei an­ge­sichts des­sen po­ten­ti­el­ler Gefähr­dung des Straßen­ver­kehrs durch Dro­gen­kon­sum und des Ver­trau­ens­ver­lusts auch nur für die Zeit der Kündi­gungs­frist nicht zu­mut­bar ge­we­sen. Außer­dem hätte der ein­zi­ge Kun­de den Ein­satz ei­nes we­gen Dro-

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gen­miss­brauchs un­zu­verlässi­gen Fah­rers nicht ge­dul­det. Die Geschäfts­be­zie­hung zu die­sem exis­ten­ti­ell wich­ti­gen Kun­den wäre bei ei­ner Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ins­ge­samt gefähr­det ge­we­sen. An­de­re Ein­satzmöglich­kei­ten ha­be es für den Kläger nicht ge­ge­ben. Es würden nur LKW-Fah­rer beschäftigt.

Das Ar­beits­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die außer­or­dent­li­che Kündi­gung nicht frist­los be­en­det wor­den ist, son­dern bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist am 30. No­vem­ber 2014 fort­be­stan­den hat. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­ru­fung des Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen und die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen. Mit die­ser ver­folgt der Be­klag­te sein Ziel der vollständi­gen Kla­ge­ab­wei­sung wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe

Die zulässi­ge Re­vi­si­on ist be­gründet. Die streit­ge­genständ­li­che Kündi­gung hat das Ar­beits­verhält­nis gemäß § 626 Abs. 1 BGB oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist mit ih­rem Zu­gang am 28. Ok­to­ber 2014 be­en­det.

I. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts liegt ein wich­ti­ger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor.

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Ar­beits­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses selbst bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Da­bei ist zunächst zu prüfen, ob der Sach­ver­halt oh­ne sei­ne be­son­de­ren Umstände „an sich“ und da­mit ty­pi­scher-wei­se als wich­ti­ger Grund ge­eig­net ist. Als­dann be­darf es der wei­te­ren Prüfung, ob dem Kündi­gen­den die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände des Falls und un­ter Abwägung der In­te­res-

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sen bei­der Ver­trags­tei­le - je­den­falls bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist - zu­mut­bar ist oder nicht (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17 mwN).

2. Die Prüfung der Vor­aus­set­zun­gen des wich­ti­gen Grun­des ist in ers­ter Li­nie Sa­che der Tat­sa­chen­in­stan­zen. Den­noch geht es um Rechts­an­wen­dung, nicht um bloße Tat­sa­chen­fest­stel­lung. Die Würdi­gung des Be­ru­fungs­ge­richts wird in der Re­vi­si­ons­in­stanz dar­auf hin über­prüft, ob es an­zu­wen­den­de Rechts­be­grif­fe in ih­rer all­ge­mei­nen Be­deu­tung ver­kannt hat, ob es bei der Un­ter­ord­nung des Sach­ver­halts un­ter die Rechts­nor­men Denk­ge­set­ze oder all­ge­mei­ne Er­fah­rungssätze ver­letzt und ob es al­le vernünf­ti­ger­wei­se in Be­tracht zu zie­hen­den Umstände wi­der­spruchs­frei berück­sich­tigt hat (BAG 16. Ju­li 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 22).

3. Die­ser Über­prüfung hält die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung nicht stand. 

a) Der Kläger hat in schwer­wie­gen­der Wei­se ge­gen sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen, in­dem er am 11. Ok­to­ber 2014 Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin ein­ge­nom­men und den­noch ab dem 13. Ok­to­ber 2014 sei­ne Tätig­keit als LKW-Fah­rer ver­rich­tet hat. Dies stellt ei­nen wich­ti­gen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat bei der vor­zu­neh­men­den In­ter­es­sen­abwägung die sich aus der Ein­nah­me von Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin für die Tätig­keit ei­nes Be­rufs­kraft­fah­rers ty­pi­scher­wei­se er­ge­ben­den Ge­fah­ren nicht hin­rei­chend gewürdigt.

aa) Die Ver­let­zung ar­beits­ver­trag­li­cher Ne­ben­pflich­ten kann „an sich“ ei­nen wich­ti­gen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar­stel­len. Das be­trifft so­wohl auf die Haupt­leis­tungs­pflicht be­zo­ge­ne Ne­ben­leis­tungs­pflich­ten, die der Vor­be­rei­tung, der ord­nungs­gemäßen Durchführung und der Si­che­rung der Haupt­leis­tung die­nen und die­se ergänzen, als auch sons­ti­ge, aus dem Ge­bot der Rück­sicht­nah­me (§ 241 Abs. 2 BGB) er­wach­sen­de Ne­ben­pflich­ten (BAG 19. Ja­nu­ar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 29 mwN). Es be­steht ei­ne Ne­ben­leis­tungs­pflicht des Ar­beit­neh­mers, sich nicht in ei­nen Zu­stand zu ver­set­zen, in dem er sei­ne Pflich­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis nicht erfüllen oder bei Er­brin­gung sei­ner Ar­beits­leis­tung sich oder an­de­re gefähr­den kann (vgl. BAG 26. Ja­nu­ar 1995 - 2 AZR

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649/94 - zu B III 3 a der Gründe, BA­GE 79, 176; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 626 BGB Rn. 137; HWK/Sand­mann 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 260). Da­bei macht es kei­nen Un­ter­schied, ob die Fähig­keit zur (si­che­ren) Er­brin­gung der Ar­beits­leis­tung durch ein Ver­hal­ten während oder außer­halb der Ar­beits­zeit ein­ge­schränkt wur­de. So hat der Ar­beit­neh­mer die Pflicht, sei­ne Ar­beitsfähig­keit auch nicht durch Al­ko­hol­ge­nuss in der Frei­zeit zu be­ein­träch­ti­gen (vgl. BAG 26. Ja­nu­ar 1995 - 2 AZR 649/94 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 22; APS/Dörner/Vos­sen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 310; Liebs­cher in Thüsing/Laux/ Lembke KSchG 3. Aufl. § 1 Rn. 468; Löwisch in Löwisch/Spin­ner/Wert­hei­mer KSchG 10. Aufl. § 1 Rn. 213; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 137). Ein Be­rufs­kraft­fah­rer hat auf­grund der be­son­de­ren Ge­fah­ren des öffent­li­chen Straßen­ver­kehrs je­den die Fahrtüch­tig­keit be­ein­träch­ti­gen­den Al­ko­hol­kon­sum zu un­ter­las­sen (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 25; LAG Nürn­berg 17. De­zem­ber 2002 - 6 Sa 480/01 - zu II 1 der Gründe; KR/Fi­scher­mei­er 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 423; KR/Grie­be­ling/Ra­chor § 1 KSchG Rn. 425; Krau­se in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 577; Stau­din­ger/Preis (2016) § 626 Rn. 129 mwN; Ha­Ko/Zim­mer­mann 5. Aufl. § 1 Rn. 360).

bb) Nimmt ein Be­rufs­kraft­fah­rer Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin ein und führt er den­noch im Rah­men sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung ein Fahr­zeug des Ar­beit­ge­bers, kommt es we­gen der sich aus die­sem Dro­gen­kon­sum ty­pi­scher­wei­se er­ge­ben­den Ge­fah­ren nicht dar­auf an, ob sei­ne Fahrtüch­tig­keit kon­kret be­ein­träch­tigt ist. Der Pflich­ten­ver­s­toß liegt be­reits in der mas­si­ven Gefähr­dung der Fahrtüch­tig­keit.

(1) Dies ent­spricht den Wer­tun­gen des öffent­li­chen Rechts. 

(a) Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 St­VG han­delt ord­nungs­wid­rig, wer un­ter der Wir­kung ei­nes in der An­la­ge zu die­ser Vor­schrift ge­nann­ten be­rau­schen­den Mit­tels im Straßen­ver­kehr ein Kraft­fahr­zeug führt. Die Vor­schrift er­fasst Fahr­ten un­ter der Ein­wir­kung be­stimm­ter Rausch­mit­tel, die all­ge­mein ge­eig­net sind, die Ver­kehrs- und Fahr­si­cher­heit zu be­ein­träch­ti­gen. Es han­delt sich um ei­nen abs­trak­ten Gefähr­dungs­tat­be­stand, bei dem es auf ei­ne tatsächli­che Be­ein­träch­ti­gung der Fahr­si­cher­heit oder Gefähr­dung an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer im Ein-

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zel­fall nicht an­kommt (vgl. Jan­ker/Hühner­mann in Bur­mann/Heß/Hühner­mann/ Jahn­ke/Jan­ker Straßen­ver­kehrs­recht 24. Aufl. § 24a St­VG Rn. 5). Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin sind in der An­la­ge zu § 24a St­VG ge­nannt. Die Ein­nah­me die­ser Sub­stan­zen be­wirkt zB erhöhte Ri­si­ko­be­reit­schaft und Ent­hem­mung (vgl. König in Hent­schel/König/Dau­er Straßen­ver­kehrs­recht 43. Aufl. § 24a St­VG Rn. 19).

(b) Nach Nr. 9.1 der An­la­ge 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Ver­ord­nung über die Zu­las­sung von Per­so­nen zum Straßen­ver­kehr (Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung - FeV) be­steht bei Ein­nah­me von Betäubungs­mit­teln im Sin­ne des Betäubungs­mit­tel­ge­set­zes (BtMG) mit Aus­nah­me von Can­na­bis kei­ne Eig­nung zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen. Dies gilt un­abhängig von der Häufig­keit des Kon­sums, von der Höhe der Betäubungs­mit­tel­kon­zen­tra­ti­on, von ei­ner Teil­nah­me am Straßen­ver­kehr in be­rausch­tem Zu­stand und vom Vor­lie­gen kon­kre­ter Aus­fall­er­schei­nun­gen beim Be­trof­fe­nen. Dem­ent­spre­chend ist die Ent­zie­hung der Fahr­er­laub­nis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 St­VG, § 46 Abs. 3, §§ 11 bis 14 FeV be­reits dann ge­recht­fer­tigt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber min­des­tens ein­mal so­ge­nann­te „har­te Dro­gen“ kon­su­miert hat. Der Fahr­er­laub­nis­behörde ist in­so­weit kein Er­mes­sen ein­geräumt (BayVGH 15. Ju­ni 2016 - 11 CS 16.879 - Rn. 13; vgl. auch OVG NRW 23. Ju­li 2015 - 16 B 656/15 - Rn. 5; VGH Ba­den-Würt­tem­berg 7. April 2014 - 10 S 404/14 - Rn. 5; OVG Ber­lin-Bran­den­burg 10. Ju­ni 2009 - OVG 1 S 97.09 - Rn. 4; VGH Hes­sen 21. März 2012 - 2 B 1570/11 - Rn. 6; Säch­si­sches OVG 28. Ok­to­ber 2015 - 3 B 289/15 - Rn. 5; OVG Sach­sen-An­halt 13. April 2012 - 3 M 47/12 - Rn. 6; Thürin­ger OVG 9. Ju­li 2014 - 2 EO 589/13 - Rn. 14; Ko­ehl ZfSch 2015, 369 un­ter B). Zu den „har­ten Dro­gen“ zählen auch Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin (§ 1 Abs. 1 BtMG iVm. An­la­gen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Die An­la­ge 4 zur FeV be­ruht maßgeb­lich auf den Be­gut­ach­tungs-Leit­li­ni­en zur Kraft­fah­rer­eig­nung des Ge­mein­sa­men Bei­rats für Ver­kehrs­me­di­zin bei den für Ver­kehr und Ge­sund­heit zuständi­gen Bun­des­mi­nis­te­ri­en, de­nen ein ent­spre­chen­des ver­kehrs­me­di­zi­ni­sches Er­fah­rungs­wis­sen zu­grun­de liegt und die den ak­tu­el­len Stand der wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis auf die­sem Ge­biet wie­der­ge­ben (BVerwG 14. No­vem­ber 2013 - 3 C 32.12 - Rn. 19 mwN, BVerw­GE 148, 230).

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(2) Vor die­sem Hin­ter­grund kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ein­nah­me von Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin die Fahrtüch­tig­keit in ei­nem sol­chen Maß gefähr­det, dass dies für sich ge­nom­men bei ei­nem Be­rufs­kraft­fah­rer ei­ne Ver­let­zung des Ar­beits­ver­trags dar­stellt, wenn er trotz des Dro­gen­kon­sums sei­ne Tätig­keit ver­rich­tet. Die dro­gen­be­ding­te Gefähr­dung der Fahrtüch­tig­keit be­wirkt zu­min­dest abs­trakt auch ei­ne Gefähr­dung der Si­cher­heit des Straßen­ver­kehrs. Im Rah­men sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen ist der Be­rufs­kraft­fah­rer ge­hal­ten, ei­ne sol­che Gefähr­dung zu ver­hin­dern. Er ver­letzt durch die Dro­gen­ein­nah­me sei­ne Ver­pflich­tun­gen da­her auch dann, wenn es trotz des Dro­gen­kon­sums nicht zu ei­ner kon­kre­ten Ein­schränkung der Fahrtüch­tig­keit oder zu kri­ti­schen Ver­kehrs­si­tua­tio­nen kommt. Es ist für die Prüfung ei­nes Ver­trags­ver­s­toßes auch un­be­acht­lich, ob der Be­rufs­kraft­fah­rer durch sei­ne Fahrtätig­keit ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 St­VG be­geht oder ob die Sub­stanz nicht mehr im Blut nach­ge­wie­sen wer­den kann (§ 24a Abs. 2 Satz 2 St­VG).

cc) Aus­ge­hend von die­sen Grundsätzen liegt hier ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts ein wich­ti­ger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor, wel­cher die frist­lo­se Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­tigt.

(1) Der Kläger hat in schwer­wie­gen­der Wei­se ge­gen sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen.

(a) Er kon­su­mier­te un­strei­tig am 11. Ok­to­ber 2014 Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin. Den­noch ver­rich­te­te er vom 13. bis zum 15. Ok­to­ber 2014 sei­ne Tätig­keit als LKW-Fah­rer. Nach den nicht an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts stand er da­bei noch „un­ter Dro­gen­ein­fluss“. Es ist je­den­falls bzgl. der Fahr­ten am 13. und 14. Ok­to­ber 2014 nicht zu be­an­stan­den, dass das Lan­des­ar­beits­ge­richt dies aus dem Er­geb­nis des am Nach­mit­tag des 14. Ok­to­ber 2014 durch­geführ­ten Dro­gen­wisch­tests ge­schlos­sen hat. Der Kläger hat da­mit sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt, auch wenn un­geklärt ist, in­wie­weit sei­ne Fahrtüch­tig­keit (noch) kon­kret be­ein­träch­tigt war. Die Pflicht­ver­let­zung be­steht, wie aus­geführt, schon in der Auf­nah­me der Tätig­keit trotz des Dro­gen­kon­sums.

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(b) Die­se Pflicht­ver­let­zung hat der Kläger schuld­haft be­gan­gen. Er han­del­te min­des­tens fahrlässig iSd. § 276 Abs. 2 BGB, in­dem er sei­ne Fahrt am 13. Ok­to­ber 2014 um 04:00 Uhr mor­gens an­trat, ob­wohl er erst zwei Ta­ge vor­her Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin zu sich ge­nom­men hat­te. Ihm muss­te be­wusst ge­we­sen sein, dass ei­ne Fahrt un­ter Dro­gen­ein­fluss an­ge­sichts die­ser kur­zen Zeit­dau­er noch möglich war. Zu­dem hat er den LKW auch noch am 15. Ok­to­ber 2014 geführt, ob­wohl ihm das dro­gen­be­dingt erhöhte Ri­si­ko durch den po­si­ti­ven Dro­gen­wisch­test am 14. Ok­to­ber 2014 vor Au­gen geführt wur­de. Der Um­stand, dass der Kläger den Be­klag­ten un­strei­tig noch am Abend die­ses Ta­ges an­ge­ru­fen und fälsch­li­cher­wei­se be­haup­tet hat, er könne die Fahrt am nächs­ten Mor­gen we­gen ei­nes ver­lo­re­nen Führer­scheins nicht durchführen, lässt dar­auf schließen, dass er die­ses Ri­si­ko auch er­kannt hat­te. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, wel­che Aus­sa­gen die Po­li­zei ihm ge­genüber ge­macht hat­te.

(c) Des­halb kann hier da­hin­ste­hen, un­ter wel­chen Umständen ein Be­rufs­kraft­fah­rer bei ei­nem länger zurück­lie­gen­den Dro­gen­kon­sum da­von aus­ge­hen darf, dass kei­ne Aus­wir­kun­gen mehr be­ste­hen. Auch die Pro­ble­ma­tik ei­ner sucht­be­dingt feh­len­den Steu­er­bar­keit des Ver­hal­tens stellt sich nicht (vgl. hier­zu BAG 20. De­zem­ber 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; Ha­Ko/Zim­mer­mann 5. Aufl. § 1 Rn. 354). Der Kläger hat nicht be­haup­tet, im frag­li­chen Zeit­raum dro­gensüch­tig ge­we­sen zu sein.

(2) Dem Be­klag­ten war die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist auch bei Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen des Klägers nicht zu­mut­bar. Die zu Guns­ten des Klägers aus­fal­len­de In­ter­es­sen­abwägung des Lan­des­ar­beits­ge­richts würdigt nicht al­le in Be­tracht zu zie­hen­den Umstände. Da die für die In­ter­es­sen­abwägung re­le­van­ten Tat­sa­chen sämt­lich fest­ste­hen, kann der Se­nat die er­for­der­li­che Abwägung selbst vor­neh­men (BAG 27. Sep­tem­ber 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42).

(a) Bei der Prüfung, ob dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers trotz Vor­lie­gens ei­ner er­heb­li­chen Pflicht­ver­let­zung je­den­falls bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist zu­mut­bar ist, ist in ei­ner Ge­samtwürdi­gung das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der so­for­ti­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis-

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ses ge­gen das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an des­sen Fort­be­stand ab­zuwägen. Es hat ei­ne Be­wer­tung des Ein­zel­falls un­ter Be­ach­tung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes zu er­fol­gen. Zu berück­sich­ti­gen sind re­gelmäßig das Ge­wicht und die Aus­wir­kun­gen ei­ner Ver­trags­pflicht­ver­let­zung, der Grad des Ver­schul­dens des Ar­beit­neh­mers, ei­ne mögli­che Wie­der­ho­lungs­ge­fahr so­wie die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses und des­sen störungs­frei­er Ver­lauf. Ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung kommt nur in Be­tracht, wenn es kei­nen an­ge­mes­se­nen Weg gibt, das Ar­beits­verhält­nis fort­zu­set­zen, weil dem Ar­beit­ge­ber sämt­li­che mil­de­ren Re­ak­ti­onsmöglich­kei­ten un­zu­mut­bar sind. Sie schei­det aus, wenn es ein „scho­nen­de­res“ Ge­stal­tungs­mit­tel - et­wa Ab­mah­nung, Ver­set­zung, or­dent­li­che Kündi­gung - gibt, das eben­falls ge­eig­net ist, den mit ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ver­folg­ten Zweck - nicht die Sank­ti­on des pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens, son­dern die Ver­mei­dung des Ri­si­kos künf­ti­ger Störun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses - zu er­rei­chen (BAG 22. Ok­to­ber 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 mwN, BA­GE 153, 111).

(b) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die außer­or­dent­li­che Kündi­gung als un­verhält­nismäßig an­ge­se­hen, weil „kei­ne Umstände vor­lie­gen, die den Schluss zu­las­sen, der Kläger sei an den ge­nann­ten Ta­gen ge­fah­ren, ob­wohl er fahr­untüch­tig ge­we­sen sei“. Ein ein­ma­li­ger Ver­s­toß ge­gen § 24a Abs. 2 St­VG oh­ne ei­ne kon­kre­te Ge­fahr für die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers könne ei­ne frist­lo­se Kündi­gung nicht recht­fer­ti­gen. Es lägen kei­ne Tat­sa­chen vor, die auf ei­nen re­gelmäßigen Dro­gen­kon­sum des Klägers, wel­cher sei­ne persönli­che Eig­nung für die Tätig­keit als Be­rufs­kraft­fah­rer in Fra­ge stel­len könn­te, schließen ließen. Dies er­ge­be sich auch nicht aus der an­geb­li­chen Wei­ge­rung des Klägers, sich ei­ner Un­ter­su­chung durch den me­di­zi­ni­schen Dienst der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft zu un­ter­zie­hen. Es bestünden kei­ne hin­rei­chen­den An­halts­punk­te für ei­ne ge­ne­rel­le Wei­ge­rung.

(c) Die­se Würdi­gung ist nicht frei von Rechts­feh­lern. 

(aa) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ver­kennt, dass schon die Ein­nah­me von so­ge­nann­ten „har­ten Dro­gen“ wie Am­phet­amin und Me­tham­phet­amin die Fahrtüch­tig­keit in ei­nem sol­chen Maß gefähr­det, dass die Eig­nung zum Führen von

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Kraft­fahr­zeu­gen entfällt. Der kündi­gungs­re­le­van­te Pflich­ten­ver­s­toß des Klägers ist schon die Gefähr­dung sei­ner Fahrtüch­tig­keit durch den Dro­gen­miss­brauch vor Fahrt­an­tritt. Ob sei­ne Fahrtüch­tig­keit bei den ab dem 13. Ok­to­ber 2014 durch­geführ­ten Fahr­ten kon­kret be­ein­träch­tigt war und des­halb ei­ne erhöhte Ge­fahr im Straßen­ver­kehr be­stand, ist oh­ne Be­deu­tung.

(bb) Die vom Lan­des­ar­beits­ge­richt an­ge­nom­me­ne Erfüllung des Tat­be­stands des § 24a Abs. 2 St­VG mag für sich ge­nom­men nicht aus­rei­chen, um die Un­zu­mut­bar­keit der Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist an­zu­neh­men. Das Be­ge­hen ei­ner sol­chen Ord­nungs­wid­rig­keit wäre aber zu Las­ten des Klägers in die Ge­samt­abwägung ein­zu­stel­len.

(cc) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­deu­tung der Zu­verlässig­keit des Klägers im Hin­blick auf den ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rungs­schutz nicht hin­rei­chend gewürdigt. Nach § 7 Abs. 2 der von der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft für Trans­port und Ver­kehrs­wirt­schaft (BG Ver­kehr) als Träger der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung er­las­sen Un­fall­verhütungs­vor­schrift „Grundsätze der Präven­ti­on“ dürfen Un­ter­neh­mer Ver­si­cher­te, die er­kenn­bar nicht in der La­ge sind, ei­ne Ar­beit oh­ne Ge­fahr für sich oder an­de­re aus­zuführen, mit die­ser Ar­beit nicht beschäfti­gen. Ei­ne Miss­ach­tung die­ser Vor­ga­ben kann zum Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes in der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung führen (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 25). Dem Be­klag­ten war seit dem 27. Ok­to­ber 2014 be­kannt, dass der Kläger „har­te Dro­gen“ kon­su­miert hat­te. Er muss­te da­her da­von aus­ge­hen, dass ein wei­te­rer Ein­satz des Klägers das Ri­si­ko wei­te­rer Fahr­ten un­ter Dro­gen­ein­fluss und da­mit Gefähr­dun­gen des öffent­li­chen Straßen­ver­kehrs in sich birgt. Aus Sicht des Be­klag­ten be­stan­den da­mit auch un­ab­seh­ba­re Ri­si­ken bzgl. sei­ner Haf­tung und des Ver­si­che­rungs­schut­zes. Dies spricht für die Un­zu­mut­bar­keit der wei­te­ren Beschäfti­gung des Klägers für den Be­klag­ten.

(dd) Glei­ches gilt hin­sicht­lich des mögli­chen Auf­trags­ver­lusts bei ei­nem wei­te­ren Ein­satz des Klägers. Der Be­klag­te hat vor­ge­tra­gen, dass der ein­zi­ge Kun­de bei Ein­satz ei­nes dro­gen­be­dingt un­zu­verlässi­gen Fah­rers die Zu­verlässig­keit des ge­sam­ten Un­ter­neh­mens in Fra­ge ge­stellt und ggf. den Auf­trag ent-

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zo­gen hätte. Dies hat der Kläger nicht sub­stan­ti­iert be­strit­ten. Die sich dar­aus er­ge­ben­de wirt­schaft­li­che Be­dro­hung des Be­klag­ten hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt nicht the­ma­ti­siert.

(d) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts war dem Be­klag­ten des­halb die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist auch bei Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen des Klägers nicht zu­mut­bar.

(aa) Der Kläger hat ei­ne Pflicht­ver­let­zung be­gan­gen, durch wel­che er nicht nur sich selbst, son­dern auch an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer so­wie Güter des Be­klag­ten zu­min­dest po­ten­ti­ell in Ge­fahr ge­bracht hat. An der Schwe­re die­ser Pflicht­ver­let­zung ändert es nichts, wenn es sich um ei­nen ein­ma­li­gen Dro­gen­kon­sum ge­han­delt ha­ben soll­te. Hätte der Kläger da­mals re­gelmäßig Dro­gen die­ser Art kon­su­miert, hätte ei­ne ge­stei­ger­te Wie­der­ho­lungs­ge­fahr be­stan­den, die zu Las­ten des Klägers gewürdigt wer­den müss­te.

(bb) Zu Guns­ten des Klägers kann nicht berück­sich­tigt wer­den, dass es zu kei­nem Un­fall kam. Zum ei­nen kann dies als ein mehr oder min­der zufälli­ger Um­stand bei der Abwägung außer Be­tracht blei­ben (vgl. be­reits BAG 22. Au­gust 1963 - 2 AZR 114/63 -). Zum an­de­ren würde das durch den Pflich­ten­ver­s­toß ge­schaf­fe­ne Ri­si­ko im Nach­hin­ein un­an­ge­mes­sen re­la­ti­viert.

(cc) So­zia­le Be­lan­ge recht­fer­ti­gen kein Über­wie­gen des In­ter­es­ses des Klägers an der Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist. Das Ar­beits­verhält­nis be­stand erst seit knapp ei­nem Jahr. Die persönli­che Si­tua­ti­on des Klägers lässt kei­ne be­son­de­re Schutzwürdig­keit er­ken­nen.

(dd) Die außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist kei­ne un­verhält­nismäßige Re­ak­ti­on auf die Pflicht­ver­let­zung des Klägers. Ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung auf ei­nem an­de­ren Ar­beits­platz war nicht möglich. Der Be­klag­te beschäftigt nach sei­nem un­be­strit­te­nen Vor­trag aus­sch­ließlich Fah­rer. Ei­ne Ab­mah­nung war ent­behr­lich. Die Pflicht­ver­let­zung des Klägers war so schwer­wie­gend, dass selbst de­ren

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erst­ma­li­ge Hin­nah­me durch den Be­klag­ten nach ob­jek­ti­ven Maßstäben un­zu­mut­bar und of­fen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen war (vgl. BAG 19. No­vem­ber 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 20. No­vem­ber 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BA­GE 150, 109).

b) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat nicht berück­sich­tigt, dass der Be­klag­te die außer­or­dent­li­che Kündi­gung aus­weis­lich des Kündi­gungs­schrei­bens auch da­mit be­gründet hat, dass der Kläger ihn in dem Te­le­fo­nat am 14. Ok­to­ber 2014 nicht über den durch­geführ­ten Dro­gen­wisch­test in­for­miert, son­dern fälsch­li­cher­wei­se be­haup­tet ha­be, er dürfe we­gen ei­nes ver­lo­re­nen Führer­scheins am nächs­ten Tag nicht fah­ren. Die­ses Ver­hal­ten des Klägers recht­fer­tigt für sich ge­nom­men die frist­lo­se Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses.

aa) Ei­ne Ne­ben­pflicht des Ar­beit­neh­mers be­steht dar­in, auf die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers Rück­sicht zu neh­men (§ 241 Abs. 2 BGB). Die­se Pflicht dient dem Schutz und der Förde­rung des Ver­trags­zwecks (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 mwN). Aus ihr lei­tet sich die all­ge­mei­ne Pflicht des Ar­beit­neh­mers ab, den Ar­beit­ge­ber im Rah­men des Zu­mut­ba­ren un­auf­ge­for­dert und recht­zei­tig über Umstände zu in­for­mie­ren, die ei­ner Erfüllung der Ar­beits­pflicht ent­ge­gen­ste­hen (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 517/14 - Rn. 24). Des­halb hat ein Ar­beit­neh­mer den Ver­lust sei­ner Fahr­er­laub­nis un­verzüglich mit­zu­tei­len, wenn er die­se für die Er­brin­gung sei­ner Ar­beits­leis­tung benötigt (vgl. Künzl/Sin­ner NZA-RR 2013, 561, 565). Zu den Ne­ben­pflich­ten gehört auch die Scha­dens­ab­wen­dungs­pflicht, nach wel­cher der Ar­beit­neh­mer ge­hal­ten ist, dro­hen­de Schäden vom Ar­beit­ge­ber ab­zu­wen­den bzw. zu be­sei­ti­gen, so­weit ihm dies möglich und zu­mut­bar ist. In Zu­sam­men­hang da­mit steht die Ver­pflich­tung des Ar­beit­neh­mers, be­merk­ba­re oder vor­aus­seh­ba­re Schäden oder Ge­fah­ren dem Ar­beit­ge­ber un­verzüglich an­zu­zei­gen (BAG 28. Au­gust 2008 - 2 AZR 15/07 - Rn. 21). Verstößt der Ar­beit­neh­mer zu­min­dest be­dingt vorsätz­lich ge­gen sei­ne aus § 241 Abs. 2 BGB ab­zu­lei­ten­de Pflicht, im Rah­men des Mögli­chen und Zu­mut­ba­ren dro­hen­de Schäden vom Ar­beit­ge­ber ab­zu­wen­den, liegt dar­in ei­ne er­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung, die den Ar­beit­ge­ber grund-

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sätz­lich zur Kündi­gung aus wich­ti­gem Grund be­rech­tigt (vgl. BAG 18. Ju­ni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 25).

bb) Der Kläger hat­te die Pflicht, den Be­klag­ten un­verzüglich über das Er­geb­nis des Dro­gen­wisch­tests am 14. Ok­to­ber 2014 zu in­for­mie­ren. Dies gilt auch an­ge­sichts des Um­stands, dass der Test auf die po­li­zei­li­che Kon­trol­le ei­ner Pri­vat­fahrt zurück­zuführen ist. Der Be­zug zum Ar­beits­verhält­nis er­gibt sich aus der Ein­tei­lung des Klägers in die am nächs­ten Mor­gen um 04:00 Uhr be­gin­nen­de Frühschicht. Dem Kläger wur­de durch das Er­geb­nis des Dro­gen­wisch­tests un­miss­verständ­lich ver­deut­licht, dass der Dro­gen­kon­sum am vor­an­ge­gan­ge­nen Sams­tag sei­ne Fahrtüch­tig­keit noch im­mer er­heb­lich in Fra­ge stellt. Sei­ne Fähig­keit zur ord­nungs­gemäßen Erfüllung sei­ner Ver­trags­pflich­ten als LKW-Fah­rer war da­mit zu­min­dest be­zo­gen auf den nächs­ten Tag zwei­fel­haft. An­ge­sichts der mit ei­nem Ein­satz des Klägers zu­min­dest abs­trakt ver­bun­de­nen Ge­fah­ren für den Straßen­ver­kehr und Güter des Be­klag­ten muss­te der Be­klag­te of­fen­sicht­lich über die­se Si­tua­ti­on un­ter­rich­tet wer­den, um ihm ei­ne Ent­schei­dung bzgl. der wei­te­ren Vor­ge­hens­wei­se auf zu­tref­fen­der Tat­sa­chen­grund­la­ge zu ermögli­chen.

cc) Die­se Pflicht hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat in dem Te­le­fo­nat am Abend des 14. Ok­to­ber 2014 die Po­li­zei­kon­trol­le und de­ren Er­geb­nis viel­mehr wahr­heits­wid­rig dar­ge­stellt, in­dem er be­haup­tet hat, er dürfe nach po­li­zei­li­cher Aus­kunft am nächs­ten Tag den LKW nicht fah­ren, weil er sei­nen Führer­schein ver­legt ha­be. Über den wirk­li­chen Sach­ver­halt hat er den Be­klag­ten nicht in­for­miert.

dd) Die­se Pflicht­ver­let­zung stellt ei­nen wich­ti­gen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar.

(1) Im Rah­men der vor­zu­neh­men­den In­ter­es­sen­abwägung ist zu Las­ten des Klägers nicht nur die Schwe­re der Ver­trags­ver­let­zung zu berück­sich­ti­gen, son­dern auch die be­wuss­te Täuschung des Be­klag­ten über die Ge­scheh­nis­se am 14. Ok­to­ber 2014. Der Be­klag­te hat im Kündi­gungs­schrei­ben zu Recht an­geführt, der Kläger ha­be ver­sucht, „die ent­spre­chen­den Umstände zu ver­heim-

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li­chen“. Der Kläger hat mit sei­ner Vor­ge­hens­wei­se dem auch für die kurz­fris­ti­ge Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­li­chen Ver­trau­en des Be­klag­ten die Grund­la­ge ent­zo­gen. Der Be­klag­te konn­te sich nicht mehr si­cher sein, dass der Kläger ihn über si­cher­heits­re­le­van­te Vorgänge pflicht­gemäß un­ter­rich­tet. Da der Be­klag­te auf die Zu­verlässig­keit der Mit­tei­lun­gen sei­ner Fah­rer an­ge­wie­sen ist, war ihm die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses auch nur bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­mut­bar.

(2) Ei­ne Ab­mah­nung war auch bzgl. die­ses gra­vie­ren­den Pflich­ten­ver­s­toßes ent­behr­lich. Der Kläger konn­te nicht er­war­ten, dass der Be­klag­te die ir­reführen­de Dar­stel­lung der Po­li­zei­kon­trol­le ak­zep­tiert.

c) Selbst wenn die bei­den an­geführ­ten Kündi­gungs­gründe für sich ge­nom­men die frist­lo­se Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht recht­fer­ti­gen würden, wäre die außer­or­dent­li­che Kündi­gung je­den­falls bei ei­ner Ge­samt­be­trach­tung wirk­sam. Der Kläger hat durch die für ei­nen Be­rufs­kraft­fah­rer un­ver-ant­wort­ba­re Gefähr­dung sei­ner Fahrtüch­tig­keit in Ver­bin­dung mit dem Ver­such ei­ner Ver­tu­schung des Dro­gen­wisch­tests die für das Ar­beits­verhält­nis un­ab­ding­ba­re Ver­trau­ens­grund­la­ge zerstört.

II. Die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts stellt sich nicht aus an­de­ren Gründen als rich­tig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Zwei-Wo­chen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist bzgl. bei­der Kündi­gungs­gründe ge­wahrt. Sie be­ginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeit­punkt, in dem der Kündi­gungs­be­rech­tig­te von den für die Kündi­gung maßge­ben­den Tat­sa­chen Kennt­nis er­langt. Dies ist der Fall, so­bald er ei­ne zu­verlässi­ge und hin­rei­chend vollständi­ge Kennt­nis der ein­schlägi­gen Tat­sa­chen hat, die ihm die Ent­schei­dung darüber ermöglicht, ob er das Ar­beits­verhält­nis fort­set­zen soll oder nicht (BAG 16. Ju­li 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54 mwN). Der Be­klag­te hat hier nach sei­nem in­so­weit un­be­strit­te­nen Vor­trag erst im Gespräch am 27. Ok­to­ber 2014 von den maßgeb­li­chen Umständen Kennt­nis er­langt. Der Zu­gang der Kündi­gung er­folg­te be­reits am 28. Ok­to­ber 2014.

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2. Die Un­wirk­sam­keit der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung vom 28. Ok­to­ber 2014 er­gibt sich auch nicht aus an­de­ren Umständen. Sol­che sind we­der be­haup­tet noch er­sicht­lich.

III. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 

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