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Vorschlagsrecht des Betriebsrates zur Arbeitszeiterfassung
22.09.2021. Dem Betriebsrat stehen nach § 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zahlreiche Mitbestimmungsrechte zu, gem. § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auch bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".
Darunter fallen auch elektronische Arbeitszeiterfassungen. Plant also der Arbeitgeber, eine solche Zeiterfassung einzuführen, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss von 1989 entschieden, dass der Betriebsrat selbst nicht eine Arbeitszeiterfassung initiieren kann (BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88). Von diesem Beschluss distanzierte sich jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm und sprach den Betriebsräten ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 19|2021 LAG Hamm: Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.
Letzte Überarbeitung: 20. Mai 2022
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