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20/082a Unzulässige Kündigung aufgrund des Kinderwunsches der Arbeitnehmerin
22.07.2020. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Schlechterbehandlung von Personen aufgrund von unter anderem dem Geschlecht. Dies gilt gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 AGG auch für Arbeitgeber und umfasst auch diskriminierende Kündigungen.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und verstößt dabei gegen das Diskriminierungsverbot, ist die Kündigung gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch in Verb. mit §§ 1, 3, 7 AGG unwirksam. Zudem hat die diskriminierte Person nach § 15 Abs.2 AGG einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Diskriminierung.
In der Praxis ist ein diskriminierendes Motiv jedoch oft schwer nachweisbar. Daher lässt § 22 AGG Indizien genügen, um eine Diskriminierung zu vermuten. Dann muss der Arbeitgeber widerlegen, dass er aus diskriminierenden Motiven handelte.
Eine SMS, die kurz nach der Kündigung vom Arbeitgeber versendet wird und in der dieser erklärt, dass die Arbeitnehmerin, hätte sie ihren Kinderwunsch im Einstellungsgespräch erklärt, gar nicht erst eingestellt worden wäre, ist ein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.01.2020, 4 Sa 862/17.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 15|2020 LAG Köln: Frauendiskriminierende Kündigung kurz nach erlittener Fehlgeburt.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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