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20/088a Tragen religiöser Symbole von Lehrkräften
02.09.2020. § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes sieht vor, dass Lehrkräfte in öffentlichen Schulen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole und religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke tragen. Darunter fällt auch ein islamisches Kopftuch.
Der Wortlaut dieses Gesetzes ist dabei eigentlich streng und sieht keine Ausnahmen vor. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Kopftuchverbot an Schulen nur dann zulässig ist, wenn eine "konkrete Gefahr" für das friedliche Miteinander an der schule droht. Ein generelles Verbot ist demnach nicht zulässig.
Nun musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Berliner Neutralitätsgesetz auseinandersetzen. Dabei hielt es das Gesetz zwar für verfassungskonform und legte es nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vor. Jedoch legte das BAG das Gesetz verfassungskonform aus, sodass ein Verbot nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität zulässig ist: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 18|2020 BAG kippt Kopftuchverbot nach dem Berliner Neutralitätsgesetz.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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