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ARBEITSRECHT AKTUELL

20/088a Tra­gen re­li­giö­ser Sym­bo­le von Lehr­kräf­ten

Ein Kopf­tuch­ver­bot gilt nur bei ei­ner kon­kre­ten Ge­fahr für den Schul­frie­den oder die staat­li­che Neu­tra­li­tät: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19
muslimische Frau mit Kopftuch

02.09.2020. § 2 des Ber­li­ner Neu­tra­li­täts­ge­set­zes sieht vor, dass Lehr­kräf­te in öf­fent­li­chen Schu­len in­ner­halb des Diens­tes kei­ne sicht­ba­ren re­li­giö­sen oder welt­an­schau­li­chen Sym­bo­le und re­li­gi­ös oder welt­an­schau­lich ge­präg­te Klei­dungs­stü­cke tra­gen. Dar­un­ter fällt auch ein is­la­mi­sches Kopf­tuch.

Der Wort­laut die­ses Ge­set­zes ist da­bei ei­gent­lich streng und sieht kei­ne Aus­nah­men vor. Je­doch hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass ein Kopf­tuch­ver­bot an Schu­len nur dann zu­läs­sig ist, wenn ei­ne "kon­kre­te Ge­fahr" für das fried­li­che Mit­ein­an­der an der schu­le droht. Ein ge­ne­rel­les Ver­bot ist dem­nach nicht zu­läs­sig.

Nun muss­te sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit dem Ber­li­ner Neu­tra­li­täts­ge­setz aus­ein­an­der­set­zen. Da­bei hielt es das Ge­setz zwar für ver­fas­sungs­kon­form und leg­te es nicht dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Kon­trol­le vor. Je­doch leg­te das BAG das Ge­setz ver­fas­sungs­kon­form aus, so­dass ein Ver­bot nur bei ei­ner kon­kre­ten Ge­fahr für den Schul­frie­den oder die staat­li­che Neu­tra­li­tät zu­läs­sig ist: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 18|2020 BAG kippt Kopf­tuch­ver­bot nach dem Ber­li­ner Neu­tra­li­täts­ge­setz.

Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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