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BAG, Beschluss vom 27.06.2006, 3 AZR 352/05 (A)
Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 AZR 352/05 (A) | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 27.06.2006 | |
Leitsätze: | Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen vorgelegt: b) Falls die Frage zu a) verneint wird: Wird ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug hergestellt durch Art. 13 EG oder - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist - durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf? 2. Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1. ergebendes gemeinschaftsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterbliebenen andererseits? 3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird: a) Wird von einem solchen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung erfasst, nach der eine Hinterbliebenenversorgung einem hinterbliebenen Ehegatten nicht gewährt wird, wenn er mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer? b) Falls die Frage zu a) bejaht wird: Kann es ein Rechtfertigungsgrund für eine derartige Regelung sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Begrenzung der aus der betrieblichen Altersversorgung folgenden Risiken hat? c) Falls die Frage zu 3 b) verneint wird: Kommt dem möglichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Betriebsrentenrecht unbegrenzte Rückwirkung zu oder ist es für die Vergangenheit begrenzt und falls ja in welcher Weise? |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Essen Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
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Urteil der Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2005, 5 Sa 509/05
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |