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BAG, Ur­teil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Arbeitszeitverringerung, Leiharbeit, Zeitarbeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 259/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.11.2012
   
Leitsätze:

1. Dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.


2. Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, das Verringerungsbegehren abzulehnen, nimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2.3.2010 - 10 Ca 8611/09
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.1.2011 - 17 Sa 641/10
   

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