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BAG, Ur­teil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

   
Schlagworte: Urlaub, Diskriminierung: Alter, TVöD, Diskriminierung: Urlaub
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 529/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.03.2012
   
Leitsätze:

1. Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, wonach Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage beträgt, beinhaltet eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters.


2. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Bemessung des Urlaubs nach Altersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann für die Vergangenheit nur beseitigt werden, indem der Urlaub der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 8.7.2009 - 3 Ca 140/09
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2010 - 20 Sa 2058/09
   

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