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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 31.01.2012, 7 TaBV 1733/11

   
Schlagworte: Betriebsrat: Arbeitskampf, Streik: Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 7 TaBV 1733/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 31.01.2012
   
Leitsätze:

1. Verstöße gegen das Neutralitätsgebot im Arbeitskampf aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitskampf einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen einzelne Betriebsratsmitglieder begründen.

2. Aus dem Neutralitätsgebot nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass das einzelne Betriebsratsmitglied nicht die Sachmittel des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen nutzen darf. Dies bedeutet auch, dass es nicht über einen Mail-Account, der ihm für seine Betriebsratsarbeit eingerichtet wurde, Streikaufrufe der Gewerkschaft verbreiten darf. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung von Funktionsträgern nach § 74 Abs. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 14.07.2011, 1 BV 6960/11
   

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