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BAG, Ur­teil vom 09.10.2002, 1 AZR 603/01

   
Schlagworte: Arbeitsbereitschaft, Pause
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 603/01
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.10.2002
   
Leitsätze:

1. Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht.

2. Be- und Entladezeiten, während derer der Kraftfahrer sein Fahrzeug und das Betriebsgelände zwar verlassen darf, einem Arbeitsaufruf aber umgehend nachzukommen hat, sind keine Ruhepausen. Vergütungsrechtlich sind diese Zeiten Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 2 Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14.Juli 1988.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 8.02.2001, 8 Ca 4688/00
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2001, 6 Sa 567/01
   

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