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LAG München, Urteil vom 29.08.2006, 8 Sa 362/06
Schlagworte: | Altersbefristung, Befristung: Alter, Tarifvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 362/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 29.08.2006 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht München | |
Orientierungssatz
- Der am 19.03.2004 für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 erfasst gemäß § 5 Abs 4 TVG alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seinem Geltungsbereich, dh auch die nicht Tarifgebundenen. (Rn.74)
- Eine tarifvertragliche Regelung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer altersbezogenen Befristung (hier: § 19 Nr 8 RTV) ist auch dann wirksam, wenn sie im Einzelfall zu einer fehlenden wirtschaftlichen Absicherung führt. (Rn.78)
- Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung von Arbeitnehmern bei Erreichen der Altersgrenze kann bei der Überprüfung einer tariflichen Befristungsregel nicht abgestellt werden, denn für die Wirksamkeit einer Befristung kommt es nur darauf an, ob der Arbeitgeber beim Vertragsabschluss einen von der Rechtsordnung anzuerkennenden Grund für einen nicht auf Dauer angelegten Arbeitsvertrag hatte oder nicht. (Rn.78)
- Bei der Beurteilung einer tarifvertraglichen Regelung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer altersbezogenen Befristung kommt es auf die Höhe der sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche nicht an, denn die sich aus der Beitragszahlung ergebende Versorgung ist vorhersehbar und der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand steht fest. Der Arbeitnehmer ist deshalb gehalten, seine Lebensplanung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen. (Rn.78)
- Verlängert der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis über einen Zeitpunkt hinaus, weil der Arbeitnehmer möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt geboren wurde, liegt in der Weiterbeschäftigung keine stillschweigenden Verlängerung auf unbestimmte Zeit im Sinne des § 625 BGB. (Rn.73)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 116/07)
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |