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BAG, Ur­teil vom 21.06.2011, 9 AZR 236/10

   
Schlagworte: AGB-Kontrolle
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 236/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.06.2011
   
Leitsätze:

1. Tritt der Erwerber eines Betriebs noch in der ersten Instanz als streitgenössischer Nebenintervenient dem beklagten Betriebsveräußerer bei, ist ein Parteiwechsel auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässig, wenn die klagende Partei nunmehr den Betriebserwerber anstelle des Betriebsveräußerers auf Abgabe einer das Arbeitsverhältnis gestaltenden Willenserklärung in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl der aus dem Rechtsstreit ausscheidende Betriebsveräußerer als auch der in den Rechtsstreit eintretende Betriebserwerber ihr Einverständnis mit dem Parteiwechsel erklären.

2. § 9 TzBfG gewährt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die vertragliche Arbeitszeit zu verlängern. Die regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten bildet die Obergrenze des Arbeitszeitverlängerungsanspruchs nach § 9 TzBfG.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2009, 15 Ca 3663/08
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.01.2010, 2 Sa 996/09
   

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