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BAG, Ur­teil vom 17.05.2011, 1 AZR 473/09

   
Schlagworte: Gewerkschaft
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 473/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.05.2011
   
Leitsätze: Aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen ein gegen den Arbeitgeber gerichteter Anspruch der Gewerkschaften auf Beseitigung und Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen. Der Beseitigungsanspruch umfasst jedoch nicht die Wiederherstellung des tarifkonformen Zustands durch Nachzahlung der tariflichen Leistungen an die Arbeitnehmer.
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2009, 2 Sa 176/08
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6.08.2009, 11 Ca 81/08
   

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