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BAG, Ur­teil vom 19.05.2016, 8 AZR 470/14

   
Schlagworte: Diskriminierung: Bewerbung, Diskriminierung: Scheinbewerbung, Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 470/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.05.2016
   
Leitsätze: 1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs.1 und Abs.2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs.1 und Abs.2 AGG.

2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde.

3. § 6 Abs.1 Satz 2 Alt.1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 06.06.2013, 29 Ca 606/12
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2014, 2 Sa 50/13
   

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