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LAG Hamm, Be­schluss vom 14.02.2013, 16 Sa 1511/12

   
Schlagworte: Urlaubsabgeltung: Vererblichkeit, Urlaub: Tod des Arbeitnehmers
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 16 Sa 1511/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 14.02.2013
   
Leitsätze:

1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Demgegenüber werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach der Rechtsprechung des EuGH in der Richtlinie 2003/88/EG als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt.

Dem EuGH wird zum einen die Frage vorgelegt, ob der mit dem Tod des Arbeitnehmers eintretende Untergang der einen Komponente des Urlaubsanspruchs, nämlich der Freistellung, den Untergang des Zahlungsanspruchs mit sich zieht.

Zum anderen wird der EuGH gefragt, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung so an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dies einer Beurteilung als reiner Geldforderung entgegensteht.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus festzulegen.

Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung enthält, stellt sich die Frage, ob eine effektive Umsetzung der Richtlinie eine dahingehende Verpflichtung des Arbeitgebers erfordert.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 310/11
Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage beim EuGH gem. Art.267 AEUV
   

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zum ganzen Urteil 16 Sa 1511/12