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Gruppenbildung bei betriebsbedingter Kündigung

07.11.2022. Will ein Arbeitgeber eine oder mehrere ordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und gibt es mehr "Kündigungskandidaten" als geplante Kündigungen, muss eine Sozialauswahl nach den Vorgaben des KSchG durchgeführt werden. Dazu sind die Arbeitnehmer, die auf der gleichen betrieblichen Ebene tätig und daher untereinander ersetzbar sind, anhand der gesetzlichen Sozialauswahlkriterien nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit zu ordnen.
Um eine bestimmte Personalstruktur zu erhalten, können abstrakte Gruppen mit unterschiedlichen Strukturmerkmalen gebildet und aus jeder Gruppe eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten festgelegt werden, die nicht in die Auswahl einbezogen werden. Damit sichergestellt ist, dass diese Ausnahmeregelung nur die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur bewirkt und nicht lediglich zur Veränderung der bestehenden Personalstruktur genutzt wird, muss anteilig die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern aus den Gruppen entlassen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2022, 18 Sa 1548/22, bestätigt.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 22/2022 LAG Hamm: Gruppenbildung bei der Sozialauswahl anhand von Qualifikationsmerkmalen?
Letzte Überarbeitung: 25. November 2022
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