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Bundesregierung will Arbeitsbedingungen für Paketboten verbessern
08.10.2019. Unternehmen, die in personalintensiven Branchen tätig sind, können durch den Einsatz unseriöser Subunternehmen Personalkosten „einsparen“, nämlich dadurch, dass die Subunternehmen ihrerseits Lohndumping oder Lohnprellerei betreiben oder gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter zu entrichten.
Daher gibt es seit längerem bereits für zwei Branchen eine sog. Nachunternehmerhaftung, nämlich für die Bauwirtschaft und die Fleischwirtschaft:
Gemäß § 28e Abs.3a) Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haftet ein Bauunternehmen, das ein Subunternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Abführung der Sozialabgaben durch das Subunternehmen (oder eines von diesem beauftragten weiteren Subunternehmens) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Diese seit 2002 für die Bauwirtschaft geltende Regelung wurde 2017 auf die Fleischwirtschaft übertragen, nämlich durch § 3 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch).
Die Bundesregierung plant, die für Unternehmen der Bau- und Fleischwirtschaft geltende Nachunternehmerhaftung auf die Kurier-, Express- und Paketdienstleister zu übertragen (sog. KEP-Branche). Dazu soll § 28e SGB IV um eine entsprechende Regelung ergänzt werden. Zur Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.09.2019 (Bundesrat Drucks.453/19, S.3):
"Im Rahmen der Nachunternehmerhaftung (auch Generalunternehmerhaftung genannt) haftet der Generalunternehmer, hier also insbesondere die großen Paketdienstleister, für von seinen Nachunternehmern abzuführende Versicherungsbeiträge gesamtschuldnerisch. Damit soll die Solidargemeinschaft der Beitragszahler geschützt und Schwarzarbeit sowie illegale Beschäftigung eingedämmt werden. Der Generalunternehmer setzt gegebenenfalls über eine aggressive Preispolitik gerade erst die Ursache für verbreiteten Missbrauch. Die Nachunternehmerhaftung soll dagegen bewirken, dass er Druck auf seine Nachunternehmer ausübt oder sich vergewissert, dass sie seriös sind. Dies soll mittelbar auch die Nachunternehmer davor schützen, dass sie sich selbst einem Risiko aussetzen."
Wie bereits in der Bau- und Fleischwirtschaft, so soll es auch in der KEP-Branche die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung geben. Beauftragende Unternehmen können sich von ihren Subunternehmen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen lassen, die von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt werden. Darin wird bescheinigt, dass der Subunternehmer bisher seine Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt hat.
Liegt dem beauftragenden Unternehmen eine solche Bescheinigung vor, haftet es nicht, wenn der Subunternehmer gegen seine Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben verstößt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 19.09.2019, Bundesrat Drucks.453/19.
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
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- Arbeitsrecht aktuell: 20/012 Mindestlöhne in der Baubranche steigen
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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