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Betriebsrat kann Rücknahme einer Abmahnung nicht vorlangen
28.02.2022. Wird eine „Abmahnung“ gegenüber einem Betriebsratsgremium ausgesprochen, kann dieses nicht gemäß §§ 242, 1004 Abs.1 S. 1 BGB gegen eine unrichtige Tatsachenbehauptung vorgehen. Es fehlt hierfür an einem arbeitsvertraglichen Schuldverhältnis zwischen Gremium und Arbeitgeber, welches eine Pflicht des Arbeitsgebers, den Betriebsrat auf dessen Vertragspflichtverletzungen hinzuweisen, begründen würde. Dies gab das Arbeitsgericht Magdeburg in einem Beschluss vom 12.01.2022 bekannt.
Ein Betriebsrat klagte vor dem Arbeitsgerichts Magdeburg auf Entfernung zweier „betriebsverfassungsrechtlicher Abmahnungen“ aus den Betriebsratsakten. Die Arbeitnehmerin hatte einen möglichen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Gremiums in der Lohnpolitik gerügt und mit der Möglichkeit einer Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz-BetrVG) gedroht. Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Gremiums zurück, eine Beseitigung aufgrund einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sowie die Anwendbarkeit des § 1004 BGB komme nicht in Betracht. Ein Unterlassungsanspruch nach § 78 BetrVG bestehe erst bei einer Störung oder Behinderung der Arbeit des Gremium, die bloße Kritik der Arbeitgeberin reiche hierfür nicht aus. Zudem sei § 78 BetrVG grundsätzlich nicht auf „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen“ anwendbar, so das Arbeitsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12.01.2022, 10 BV 43/21.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04/2022 vom 23.02.2022 Arbeitsgericht Magdeburg: Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?
Letzte Überarbeitung: 1. März 2022
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