- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2017, 4 Sa 564/16
Schlagworte: | Karenzentschädigung, Wettbewerbsverbot | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Nürnberg | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 564/16 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.05.2017 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 31.10.2016, 6 Ca 498/16 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17 |
|
LANDEARBEITSGERICHT NÜRNBERG
4 Sa 564/16
6 Ca 498/16
(Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -)
Datum: 24.05.2017
Rechtsvorschriften: §§ 74 HGB, 323 BGB
Urteil:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 31.10.2016, Az.: 6 Ca 498/16, – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.244,20 (in Worten: Euro viertausendzweihundertvierundvierzig 20/100) brutto zu bezahlen und Zinsen aus EUR 3.373,60 seit 01.03.2016 und aus weiteren EUR 870,60 seit 01.04.2016.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
- 2 -
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Karenzentschädigung für den Zeitraum Februar 2016 bis einschließlich April 2016.
Der Kläger war seit 01.02.2014 bei der Beklagten als "Beauftragter technische Leitung" zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 € beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer ordentlichen Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. Dezember 2013 lautet unter Ziff. IX auszugsweise wie folgt:
" IX. Wettbewerbsverbot
Geltungsbereich
(a) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit den Firmen der G...-Gruppe in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder hieran zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.
...
Karenzentschädigung
(a) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Firma dem Arbeitnehmer monatlich für diese Zeit eine Entschädigung in der Höhe von 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge zu zahlen.
(b) Die Karenzentschädigung ist am Schluss des jeweiligen Monats fällig. ...
Der Kläger bezog ab 01. Februar 2016 ein Arbeitslosengeld von kalendertäglich EUR 82,74.
- 3 -
Mit E-Mail vom 01. März 2016 (Kopie Bl. 41 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar auf und setzte hierfür eine Frist bis 04.03.2016.
Er verfasste unter dem Datum 08. März 2016 folgende weitere E-Mail an die Beklagte:
"Guten Abend Herr M...,
bezugnehmend auf Ihre E-mail vom 01.03.16 sowie das Telefonat mit Herrn B... möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.
Der abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 12.12.2013 zwischen der G... AG und meiner Person ist Bestandteil meiner E-mail vom 01.03.2015 und der damit nicht eingehaltenen Karenzentschädigung.
Des Weiteren würde ich Sie bitten, mir mein zustehendes Arbeitszeugnis bis zum 23.03.2016 zukommen zu lassen
Mit freundlichen Grüßen
(...)"
Der Kläger begehrt mit seiner am 28.04.2016 beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – eingereichten Klage die Auszahlung einer Karenzentschädigung von EUR 10.120,80 brutto zuzüglich von Zinsen.
Er trägt vor, dass er sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt, sondern sich an die Bestimmungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gehalten und im maßgeblichen Zeitraum nur Arbeitslosengeld bezogen habe.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 31.10.2016 der Klage stattgegeben.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14.11.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Telefax vom 14.12.2016 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 16.02.2017 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 15.02.2017 begründet.
Die Beklagte meint, der Kläger habe per E-Mail vom 08.03.2016 wirksam den Rücktritt
- 4 -
von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot erklärt. Sie habe sich bezüglich der Karenzentschädigung für den Monat Februar in Zahlungsverzug befunden und ihr sei von dem Kläger mit E-Mail vom 01.03.2016 eine Zahlungsfrist gesetzt worden. Aufgrund ihrer Weigerung, dem Zahlungsverlangen nachzukommen, habe der Kläger in seiner E-Mail vom 08.03.2016 erklärt, sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen. Hierin sei eine rechtsgeschäftlich relevante Rücktrittserklärung zu sehen. Damit entfällt der Anspruch des Klägers auf eine Karenzentschädigung, zumindest für die Zukunft.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 31.10.2016, Az.: 6 Ca 498/16, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, sich vom Wettbewerbsverbot loszusagen oder zurückzutreten. Bei seiner E-Mail habe es sich lediglich um eine „Trotzreaktion“ ohne Rechtsbindungswillen gehandelt, welche die Beklagte dazu habe bewegen sollen, nunmehr endlich die Karenzentschädigung auszuzahlen. Er habe sich in der Folgezeit an das Wettbewerbsverbot gehalten und keinen Wettbewerb ausgeübt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist teilweise sachlich begründet.
Dem Kläger steht aufgrund des von ihm am 08.03.2016 rechtswirksam erklärten Rücktritts vom vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis 08.03.2016 eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 4.244,20 brutto zuzüglich von Zinsen zu. Hinsichtlich der überschießenden Klageforderung ist auf die Berufung der Beklagten das Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
1. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit ab dem 01.02.2016 aufgrund des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes die im Vertrag festgeschriebene Karenzentschädigung von monatlich EUR 3.373,60 brutto. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
2. Der Kläger hat sich mit seiner E-Mail vom 08. März 2016 rechtswirksam von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot für die Zukunft losgesagt und damit eine rechtsgeschäftliche Rücktrittserklärung gem. § 323 Abs. 1 BGB abgegeben. Diese bringt mit ihrem Zugang an die Beklagte das dem Kläger auferlegte nachvertragliche Wettbewerbsverbot zum Wegfall und gleichzeitig auch seinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung.
Die wörtliche Erklärung, dass er sich nicht mehr "an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle", gab der Kläger in Zusammenhang mit der nicht erfolgten Auszahlung der
- 6 -
für Februar fälligen Karenzentschädigung seitens der Beklagten ab. Dies erfolgte im Nachgang seiner Fristsetzung zum 04.03.2016 in der E-Mail vom 01.03.2016. Die Aussage, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot "gebunden zu fühlen", bedeutet, dass der Kläger die eingegangene vertragliche Verpflichtung nicht mehr als für ihn verbindlich betrachtet und künftig – rechtlich ungebunden - selbst bestimmen will, ob er Wettbewerb ausübt oder nicht.
Die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff BGB) finden auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich Anwendung (vgl. BAG vom 05.10.1982 – 3 AZR 451/80 – AP Nr. 42 zu § 74 HGB). Damit ist auch eine Rücktrittserklärung gem. § 323 Abs. 1 BGB für den Fall möglich, dass sich die Gegenseite mit einer Hauptleistung aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Verzug befindet. Soweit sich aus dem Charakter dieser Wettbewerbsverbote als Dauerschuldverhältnis Besonderheiten ergeben, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass der Rücktritt seine Wirkung nur „ex nunc“ entfaltet (so LAG Hamm vom 05.01.1995 - 16 Sa 2094/94 – LAGE Nr. 8 zu § 935 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 1 BGB sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016 in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat ihr mit seiner E-Mail vom 01.03.2016 eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die verstrichen ist. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers haben Vertreter der Beklagten nach erfolgter Fristsetzung die Bewirkung der geforderten Leistung ernsthaft und endgültig gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB verweigert. Damit stellt sich die Erklärung des Klägers in seiner E-Mail vom 08.03.2016 als rechtsgeschäftlich relevante Reaktion auf die von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung dar.
Als unverbindliche „Trotzreaktion“ durfte die Beklagte die Erklärung des Klägers nicht gem. § 133 BGB auffassen. Die Erklärungen des Klägers in seinen E-Mails vom 01. und 08.03.2016 orientierten sich nämlich stringent an dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und den gesetzlichen Vorgaben und waren nicht geeignet, Zweifel an seinem rechtsgeschäftlichen Willen zu begründen.
Mit seiner Lossagung reagierte der Kläger auf die ihm gegenüber zuvor erklärte ver-
- 7 -
bindliche Leistungsverweigerung. Sie war nicht darauf gerichtet, diesen Willensentschluss der Beklagten zu korrigieren.
3. Für die Zeit des vom Kläger befolgten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom 01.02. bis 08.03.2016 errechnet sich ein Hauptsachebetrag von insgesamt
EUR 4.244,20 brutto.
Aus den Teilbeträgen von EUR 3.373,60 und EUR 870,60 schuldet die Beklagte den gesetzlichen Zinssatz, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem jeweiligen vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Revision ist für den Kläger zuzulassen, denn die Anforderungen an eine vom Arbeitnehmer abgegebene Rücktrittserklärung von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung beigemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
- 8 -
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
Telefax-Nummer:
0361 2636-2000
eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
oder
von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de
Roth
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Zeiler
Ehrenamtlicher Richter
Weiß
Ehrenamtlicher Richter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |