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Antrag eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Aufhebungsvertrag wirksam
14.02.2022. Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Vergleich zu einer Kündigung, die auch dann wirkt, wenn der Gekündigte nicht einverstanden ist, müssen beide Vertragsparteien dem Aufhebungsvertrag zustimmen.
Tritt in der Vertragsabschlussphase eines Aufhebungsvertrags der Tod des Arbeitnehmers ein, stellt sich die Frage, ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Im vorliegenden Fall verhandelte ein schwerkranker Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aus. Im Vertrag wurde festgehalten, dass der Anspruch bereits mit Abschluss dessen entstanden und vererblich ist. Die testamentarische Erbin des Arbeitnehmers klagte vor dem Arbeitsgericht Ulm auf Zahlung der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung. Gemäß § 153 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Vertrag auch dann wirksam zustande kommen, wenn der Antragende vor der Annahme seines Angebots durch die Gegenpartei stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Das Arbeitsgericht Ulm (Urteil vom 03.03.2021, 3 Ca 293/20) lehnt die Behauptung, dass der mutmaßliche Wille des Antragenden zweifelhaft sei, ab, da der Erblasser und die Beklagte im Aufhebungsvertrag die Vererblichkeit des Anspruchs geregelt hatten. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Vererblichkeit nicht wollte, falls er vor der Unterzeichnung des Arbeitgebers verstirbt, seien nicht ersichtlich.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 15.12.2021, 2 Sa 11/21) schloss sich dieser Auffassung an und fügt hinzu, dass der Tod des Arbeitnehmers gemäß § 130 Abs.2 BGB keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit seiner Erklärung bei Zugang hatte. Der Zeitpunkt des Zugangs bei der Beklagten sei somit nicht entscheidend. Das LAG Baden-Württemberg änderte jedoch das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm ab. Die Beklagte von Zahlungspflicht gemäß § 326 Abs.1 S.1 BGB befreit. Der Tod des Arbeitnehmers führte zu einer Unmöglichkeit seiner Leistung gemäß § 275 Abs.1 BGB, weshalb der Anspruch der Erbin auf die vereinbarte Abfindung als Gegenleistung entfallen ist.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 02/2022 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Annahme des Antrags auf Aufhebungsvertrag nach Tod des Arbeitnehmers
Letzte Überarbeitung: 1. März 2022
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