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AGB-Ausschlussklauseln und Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung
05.05.2021. Einige Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussklauseln, denen zufolge Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen. Solche Ausschlussklauseln werden in der Regel einseitig vom Arbeitgeber gestellt und sind somit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Daher werden Ausschlussklauseln oft streng von den Gerichten auf ihre Wirksamkeit überprüft. So dürfen sie beispielsweise keine Ansprüche auf Mindestlohn (§ 3 Mindestlohngesetz) oder wegen vorsätzlicher Schädigung ausschließen.
Klammert die Ausschlussklausel Ansprüche aus Vorsatzhaftung jedoch nicht explizit aus, liegt ein Verstoß gegen § 202 BGB vor, sodass die Klausel insgesamt gemäß § 134 BGB unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion, die die Anwendung der Klausel auf sonstige Ansprüche begrenzt und insoweit fortgelten lässt, lehnt das Bundesarbeitsgericht neuerdings in einer aktuellen Entscheidung ab: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2020, 8 AZR 58/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2021 BAG: Vertragliche Ausschlussklauseln müssen Ansprüche wegen Vorsatzhaftung ausnehmen.
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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