HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Ur­teil vom 06.10.2009, 7 Sa 36/09

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Gewerkschaft, Haustarifvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 7 Sa 36/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.10.2009
   
Leitsätze:

Will eine Gewerkschaft den Arbeitgeber eines mit ihr abgeschlossenen Haustarif-
vertrages durch Leistungs- oder Feststellungsanträge zur Einhaltung des Tarifver-
trages zwingen, muss sie die Gewerkschaftsmitglieder namentlich aufführen, für die
sie ihre Ansprüche geltend machen, sonst ist der Antrag unzulässig
(im Anschluss an BAG 19.03.2003 - 4 AZR 271/02 = NZA 2003, 1221).

Vorinstanzen: Arbeitgericht München, Urteil vom 29.09.2008, 2a Ca 246/08

Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.05.2010, 4 AZN 27/10 (teilw. Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10
   

7 Sa 36/09

2a Ca 246/08
(ArbG München)


Verkündet am: 06.10.2009


Do­se
Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

 

Lan­des­ar­beits­ge­richt München

Im Na­men des Vol­kes

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

 

1. A.
A-Straße, A-Stadt


2. C.
C-Straße, C-Stadt


- Kläger und Be­ru­fungskläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:


zu 1-2:
Rechts­anwälte B.

B-Straße, A-Stadt

ge­gen

E.
E-Straße, A-Stadt


- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te –

Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:

- 2 -

Rechts­anwälte F.

F-Straße, A-Stadt


hat die 7. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 6. Ok­to­ber 2009 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Ge­ri­cke und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Löchel und Mug­ler


für Recht er­kannt:


1. Die Be­ru­fung der Kläger ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 29.09.2008 – Az.: 2a Ca 246/08 wird zurück­ge­wie­sen.


2. Die Kläger tra­gen die Kos­ten des Rechts­streits je zur Hälf­te.


3. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand:


Die Par­tei­en strei­ten auch in der Be­ru­fung über die Fra­ge, ob die Be­klag­te – ei­ne An­stalt öffent­li­chen Rechts, da­her wird sie hier als die Be­klag­te be­zeich­net - ta­rif­wid­rig han­delt, wenn sie für Ar­beit­neh­me­rin­nen der Be­klag­ten, die Mit­glie­der des Klägers zu 1. und der Kläge­rin zu 2. (künf­tig: Kläge­rin­nen) sind, Führungs­po­si­tio­nen die den Richt­po­si­tio­nen 16, 17 und 18 des Ge­halts­ta­rif­ver­trags ein­sch­ließlich Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen, der zwi­schen den Kläge­rin­nen oder de­ren Rechts­vorgänge­rin­nen und der Be­klag­ten ab­ge­schlos­sen wor­den ist, zunächst nur be­fris­tet ver­gibt und die Ar­beit­neh­merIn­nen für den Zeit­raum der be­fris­te­ten Ver­ga­be der Führungs­po­si­ti­on nicht ent­spre­chend ih­rer Funk­ti­on ein­grup­piert, son­dern es bei der ursprüng­li­chen Ein­grup­pie­rung belässt und ih­nen den Un­ter­schieds­be­trag zur zu­tref­fen­den Ein­grup­pie­rung als Funk­ti­ons­zu­la­ge gewährt.

- 3 -

Die Kläge­rin­nen sind Ge­werk­schaf­ten und wie die Be­klag­te Ta­rif­ab­schluss­par­tei­en oder Rechts­nach­fol­ger von Ta­rif­ab­schluss­par­tei­en des Man­tel­ta­rif­ver­trags (künf­tig: MTV) und des Ge­halts­ta­rif­ver­trags (künf­tig: GTV) ein­sch­ließlich der da­zu gehören­den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen (Ri­Po). Der GTV be­steht aus in 18 Ge­halts­grup­pen ge­glie­der­ten Ri­Po und den da­zu gehören­den Ri­Po-Be­schrei­bun­gen. Die An­wen­dungs­re­geln sind in den Ta­rif­zif­fern (künf­tig: TZ) 720 ff. GTV (Bl. 15 ff. d.A.) ge­re­gelt. Der GTV enthält Re­ge­lun­gen zur Grund­vergütung und Ein­grup­pie­rung in sei­nen TZ 400 ff. (Bl. 19 f. d.A.), zu be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­sen in sei­nen TZ 250 ff. (Bl. 21 d.A.) und zu Funk­ti­ons­zu­la­gen in TZ 434 ff. (Bl. 55 d.A.) (die Ta­rif­verträge in ih­rer Ge­samt­heit wer­den künf­tig als Ta­rif­werk be­zeich­net).


Die Be­klag­te hat seit 2003 bei in­ner­be­trieb­li­chen Be­set­zun­gen von Führungs­po­si­tio­nen, die den drei obers­ten Ge­halts­grup­pen zu­zu­ord­nen sind, die­se nur noch zunächst für zwei bis fünf Jah­re be­fris­tet ver­ge­ben. Die Ar­beit­neh­merIn­nen ha­ben seit­dem für den Zeit­raum der be­fris­te­ten Über­tra­gung der Führungs­po­si­tio­nen ihr ursprüng­li­ches Ge­halt und die Dif­fe­renz zur Ge­halts­grup­pe, die ih­nen ih­rer Funk­ti­on ent­spre­chend zu­zu­ord­nen sind, als be­fris­te­te Funk­ti­ons­zu­la­ge in Form so ge­nann­ter Plus­grup­pen er­hal­ten.


Die Kläge­rin­nen ha­ben erst­in­stanz­lich vor­ge­tra­gen, die zwi­schen ih­nen ver­ein­bar­ten Ta­rif­verträge ließen ei­ne nur be­fris­te­te Über­tra­gung von Führungs­po­si­tio­nen eben­so we­nig zu wie die Be­zah­lung der Führungs­kräfte für die Dau­er der Be­fris­tung mit de­ren ursprüng­li­chem Ge­halt und ei­ner Zu­la­ge zum Aus­gleich der Min­der­ent­loh­nung ge­genüber der bei zu­tref­fen­der Ein­grup­pie­rung ent­spre­chend der neu­en Funk­ti­on.

Die Kläge­rin­nen ha­ben vor dem Ar­beits­ge­richt München be­an­tragt,

 

- 4 -


1. Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen in die Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges ein­zu­grup­pie­ren, wenn die von ih­nen aus­geübten Tätig­kei­ten nach Maßga­be der ent­spre­chen­den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 zu­ge­ord­net wer­den können, auch wenn die Über­tra­gung die­ser Tätig­kei­ten nur be­fris­tet er­folgt,


hilfs­wei­se,


es wird fest­ge­stellt, dass es nicht zulässig ist, Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen, de­ren von ih­nen aus­geübte Tätig­kei­ten den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges ent­spre­chen, le­dig­lich in die Ge­halts­grup­pen 14 oder 15 ein­zu­grup­pie­ren und die Vergütungs­dif­fe­renz zur rich­ti­gen Ge­halts­grup­pe über Funk­ti­ons­zu­la­gen aus­zu­glei­chen.


2. Es wird fest­ge­stellt, dass die Be­fris­tung der Über­tra­gung von Tätig­kei­ten, die nach den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges zu­zu­ord­nen sind, nicht zulässig ist.


Die Be­klag­te hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,


die Kla­ge ab­zu­wei­sen.


Zur Be­gründung hat die Be­klag­te vor­ge­tra­gen, der Haupt­an­trag 1. sei man­gels Be­stimmt­heit un­zulässig, weil er nicht die Ar­beit­neh­merIn­nen aufführe, die Mit­glie­der der Kläger sei­en und auch nicht klar­ma­che, wel­che Ar­beit­neh­merIn­nen Mit­glie­der wel­cher der Kläge­rin­nen sei­en. Außer­dem ver­bie­te das Ta­rif­werk we­der die be­fris­te­te Ver­ga­be von Führungs­po­si­tio­nen noch die Zah­lung ei­ner
 


- 5 -

Funk­ti­ons­zu­la­ge statt ei­ner Höher­grup­pie­rung bei be­fris­te­ter Ver­ga­be von Führungs­po­si­tio­nen.


Mit En­dur­teil vom 29.09.2008, auf das hin­sicht­lich sei­ner tatsächli­chen Fest­stel­lun­gen und recht­li­chen Erwägun­gen im Übri­gen Be­zug ge­nom­men wird, hat das Ar­beits­ge­richt München die Kla­ge ab­ge­wie­sen und zur Be­gründung sei­ner Ent­schei­dung im We­sent­li­chen aus­geführt, der Haupt­an­trag 1. sei zulässig, weil er dar­auf ge­rich­tet sei, al­le Ar­beit­neh­merIn­nen, de­nen be­fris­tet Führungs­auf­ga­ben der Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 über­tra­gen würden, ent­spre­chend ih­rer Funk­ti­on ein­zu­grup­pie­ren. Dem An­trag feh­le es des­halb auch nicht am Rechts­schutz­bedürf­nis, falls kein Mit­glied ei­ner der Kläge­rin­nen von ei­ner der­ar­ti­gen Maßnah­me be­trof­fen sein soll­te. Das Ge­richt sei aber we­gen des Zu­stan­de­kom­mens des Ta­rif­werks als Haus­ta­rif­ver­trags­werk da­von über­zeugt, dass bei der Be­klag­ten Mit­glie­der der Kläge­rin­nen beschäftigt und von be­fris­te­ten Über­tra­gun­gen von Führungs­po­si­tio­nen oh­ne funk­ti­ons­ge­rech­te Ein­grup­pie­rung be­trof­fen sei­en. Die Be­klag­te sei aber nicht zur Höher­grup­pie­rung der Be­trof­fe­nen ver­pflich­tet, wenn sie ih­nen Führungs­po­si­tio­nen nur be­fris­tet über­tra­ge. Denn gemäß TZ 414 MTV sei sie nur bei Über­tra­gung ei­ner höher­wer­ti­gen Tätig­keit für dau­ernd zur Höher­grup­pie­rung von Be­ginn an ver­pflich­tet. Den Be­trof­fe­nen wer­de die höher­wer­ti­ge Tätig­keit je­doch nicht für dau­ernd, son­dern ge­ra­de nur be­fris­tet über­tra­gen. Auch im GTV fin­de sich un­ter TZ 727.1 ei­ne Re­ge­lung, nach der ei­ne Um­grup­pie­rung nur statt­zu­fin­den ha­be, wenn sich die den Ar­beit­neh­merIn­nen über­tra­ge­ne Tätig­keit nicht nur vorüber­ge­hend so verändert ha­be, dass sie in ih­rer Wer­tig­keit nicht mehr der Ri­Po ent­spre­che, die Grund­la­ge für die bis­he­ri­gen Ein­grup­pie­rung sei.


Bei der Aus­gleichs­zah­lung der Be­klag­ten, die die Dif­fe­renz zwi­schen ursprüng­li­cher und nun­mehr funk­ti­ons­ge­rech­ter Ein­grup­pie­rung um­fas­se, han­de­le es sich zwar nicht um ei­ne Funk­ti­ons­zu­la­ge im Sin­ne von TZ 434 GTV, son­dern um ei­ne an­ders­ar­ti­ge Zu­la­ge. Der­ar­ti­ge Zu­la­gen schließe der MTV je­doch nicht aus.
 

Der Hilfs­an­trag sei aus den­sel­ben Gründen wie der Haupt­an­trag un­be­gründet.

- 6 -

Der An­trag 2. sei zulässig aber un­be­gründet, denn gemäß TZ 250 ff. sei es ta­rif­ver­trag­lich nicht un­zulässig, Tätig­kei­ten, die den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 zu­zu­ord­nen sei­en, be­fris­tet zu über­tra­gen. Die Ta­rif­re­ge­lun­gen beträfen nämlich nicht die be­fris­te­te Über­tra­gung von Funk­tio­nen als Ände­rung von Ar­beits­be­din­gun­gen, son­dern nur die Be­fris­tung von Ar­beits­verträgen ins­ge­samt.

Ge­gen die­se ih­nen am 11.12.2008 zu­ge­stell­te Ent­schei­dung wen­den sich die Kläger mit ih­rer am 12.01.2009 ein­ge­reich­ten und am 31.01.2009 in­ner­halb verlänger­ter Frist be­gründe­ten Be­ru­fung. Zur Be­gründung ih­res Rechts­mit­tels führen die Kläger aus, das Ar­beits­ge­richt ha­be zu­tref­fend die Zulässig­keit der ge­stell­ten Anträge fest­ge­stellt. Das Be­strei­ten der Be­klag­ten, dass bei ihr Mit­glie­der der Kläge­rin­nen beschäftigt sei­en, die von den sei­tens der Kläge­rin­nen als ta­rif­wid­rig ge­se­he­nen Maßnah­men be­trof­fen sei­en, sei un­sub­stan­ti­iert. Das Fir­men­ta­rif­werk bei der Be­klag­ten könne nur zu­stan­de kom­men, wenn die Be­klag­te auch Mit­glie­der bei­der Kläge­rin­nen beschäfti­ge. Die Pro­ble­ma­tik der Über-Kreuz-Anträge hätten sie zwi­schen­zeit­lich durch die kla­re Fas­sung der Anträge gelöst. Für die Fra­ge der Ta­rif­wid­rig­keit kom­me es nicht dar­auf an, ob die Be­klag­te den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­merIn­nen die höher­wer­ti­gen Funk­tio­nen kraft Wei­sungs­rechts oder auf­grund Ände­rungs­ver­trags zu­wei­se. Die Höher­grup­pie­rung der be­fris­tet mit ei­ner höher­wer­ti­gen Tätig­keit be­trau­ten Ar­beit­neh­merIn­nen ha­be gemäß TZ 414 ab Be­ginn der Tätig­keit und gemäß TZ 412 nach der ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­keit zu er­fol­gen, denn der Be­griff „dau­ernd“ mei­ne die nicht nur vorüber­ge­hen­de Über­tra­gung, wie es sich auch aus TZ 727.1 im GTV er­ge­be, wenn auch die Be­grif­fe „dau­ernd“ und „nicht nur vorüber­ge­hend“ nicht iden­tisch sei­en; dies sei bei ei­ner Über­tra­gung der Führungs­auf­ga­ben für zwei bis fünf Jah­re der Fall. Die von der Be­klag­ten gewähr­te Aus­gleichs­zu­la­ge sei, wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend er­kannt ha­be, kei­ne Funk­ti­ons­zu­la­ge im Sin­ne von TZ 434 GTV. Der Be­klag­ten sei es ta­rif­ver­trag­lich ver­wehrt, über das ab­ge­schlos­se­ne Zu­la­gen­sys­tem des Ta­rif­werks hin­aus wei­ter Zu­la­gen zu ge­ne­rie­ren, nur um die Ver­pflich­tung zur kor­rek­ten Ein­grup­pie­rung zu um­ge­hen. Ei­ne Re­ge­lungslücke ent­hal­te das Ta­rif­werk nicht. Auch die Be­fris­tung der Zu­wei­sung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten sei ta­rif­wid­rig. Zwar beschäftig­ten sich die TZ 250 ff. mit der Be­fris­tung von Ar­beits­verhält­nis-


- 7 -

sen. Da­mit sei aber nicht ge­sagt, dass sie nicht auch die Be­fris­tung von Ar­beits­be­din­gun­gen er­fass­ten. Die TZ 250 ff. re­gel­ten auch die Be­fris­tung von Ar­beits­be­din­gun­gen; dies er­ge­be sich ins­be­son­de­re aus TZ 314.1 und 314.2. Außer­dem würden die höher­wer­ti­gen Stel­len bei der Be­klag­ten neu aus­ge­schrie­ben und neu be­setzt; es wer­de ein kom­plett neu­er Ar­beits­ver­trag ab­ge­schlos­sen und nicht nur ei­ne Ar­beits­be­din­gung be­fris­tet verändert.


Ergänzend zum Vor­brin­gen der Kläger in der Be­ru­fung wird auf de­ren Schriftsätze vom 31.03.2009 (Bl. 135/153 d.A.) und 13.07.2009 (Bl. 179/185 d.A.) Be­zug ge­nom­men.


Die Kläger be­an­tra­gen in der Be­ru­fung,


Anträge des Klägers zu 1)


1. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird ab­geändert und der Be­klag­te ver­ur­teilt, Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen, die Mit­glie­der des Klägers zu 1) sind, in die Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges ein­zu­grup­pie­ren, wenn die von ih­nen aus­geübten Tätig­kei­ten nach Maßga­be der ent­spre­chen­den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 zu­ge­ord­net wer­den können, auch wenn die Über­tra­gung die­ser Tätig­kei­ten nur be­fris­tet er­folgt,


hilfs­wei­se,


es wird fest­ge­stellt, dass es nicht zulässig ist, Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen, die Mit­glie­der des Klägers zu 1) sind und de­ren von ih­nen aus­geübte Tätig­kei­ten den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges ent­spre­chen, le­dig­lich in die Ge­halts­grup­pen

- 8 -

14 oder 15 ein­zu­grup­pie­ren und die Vergütungs­dif­fe­renz zur rich­ti­gen Ge­halts­grup­pe über Funk­ti­ons­zu­la­gen aus­zu­glei­chen.


2. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird ab­geändert und fest­ge­stellt, dass die Be­fris­tung der Über­tra­gung von Tätig­kei­ten, die nach den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges zu­zu­ord­nen sind, bei den Mit­glie­dern des Klägers zu 1) nicht zulässig ist.


Anträge der Kläge­rin zu 2)


1. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird ab­geändert und der Be­klag­te ver­ur­teilt, Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen, die Mit­glie­der der Kläge­rin zu 2) sind, in die Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges ein­zu­grup­pie­ren, wenn die von ih­nen aus­geübten Tätig­kei­ten nach Maßga­be der ent­spre­chen­den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 zu­ge­ord­net wer­den können, auch wenn die Über­tra­gung die­ser Tätig­kei­ten nur be­fris­tet er­folgt,


hilfs­wei­se,


es wird fest­ge­stellt, dass es nicht zulässig ist, Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen, die Mit­glie­der der Kläge­rin zu 2) sind und de­ren von ih­nen aus­geübte Tätig­kei­ten den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges ent­spre­chen, le­dig­lich in die Ge­halts­grup­pen 14 oder 15 ein­zu­grup­pie­ren und die Vergütungs­dif­fe­renz zur rich­ti­gen Ge­halts­grup­pe über Funk­ti­ons­zu­la­gen aus­zu­glei­chen.

- 9 -

2. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird ab­geändert und fest­ge­stellt, dass die Be­fris­tung der Über­tra­gung von Tätig­kei­ten, die nach den Richt­po­si­ti­ons­be­schrei­bun­gen den Ge­halts­grup­pen 16, 17 oder 18 des beim Be­klag­ten zur An­wen­dung kom­men­den Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges zu­zu­ord­nen sind, bei den Mit­glie­dern der Kläge­rin zu 2) nicht zulässig ist.


Die Be­klag­te be­an­tragt im zwei­ten Rechts­zug,


die Be­ru­fung kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen.


Zur Be­gründung trägt die Be­klag­te vor, die Leis­tungs­anträge der Kläge­rin­nen sei­en un­zulässig, weil sie nicht hin­rei­chend be­stimmt im Sin­ne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei­en. Die Kläge­rin­nen müss­ten nach Recht­spre­chung des BAG die Na­men der Mit­glie­der nen­nen, für die sie die Ein­hal­tung der Ta­rif­vor­schrif­ten for­der­ten. Zwar ha­be das BAG dies für ei­nen Un­ter­las­sungs­an­trag der Ge­werk­schaf­ten ent­schie­den, es ge­he je­doch im Kern der Ent­schei­dung um Ansprüche, al­so ein Tun eben­so wie ein Un­ter­las­sen, § 194 Abs. 1 BGB. Der Be­klag­ten sei­en die Mit­glie­der der Kläge­rin­nen nicht be­kannt, so dass sie zulässi­ger­wei­se mit Nicht­wis­sen be­strei­ten könne, dass Mit­glie­der der Kläge­rin­nen von den von die­sen in­kri­mi­nier­ten Maßnah­men be­trof­fen sei­en. Die Be­klag­te ha­be auch nicht die Möglich­keit, selbst zu er­mit­teln, wer ge­ge­be­nen­falls die Mit­glie­der der Kläge­rin­nen sei­en, da sie nicht nach der Ge­werk­schafts­zu­gehörig­keit fra­gen dürfe.


Auch die Fest­stel­lungs­anträge sei­en un­zulässig, zunächst aus den­sel­ben Gründen wie die Leis­tungs­anträge, darüber hin­aus auch, weil ih­nen das Rechts­schutz­bedürf­nis feh­le. Das Ge­richt müsse bei un­veränder­ter An­trag­stel­lung bezüglich der Hilfs­anträge ein Rechts­gut­ach­ten er­stel­len. Da­zu könne es aber gemäß § 256 ZPO nicht ver­pflich­tet wer­den, son­dern das Ge­richt ha­be im Fest­stel­lungs­ver­fah­ren le­dig­lich Fra­gen zu Rechts­verhält­nis­sen zu klären, an de­ren als­bal­di­ger Klärung ein recht­li­ches In­ter­es­se be­ste­he.


- 10 -

Ei­ne Höher­grup­pie­rung der von ei­ner be­fris­te­ten Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­merIn­nen schul­de sie ta­rif­recht­lich nicht, da ei­ne be­fris­te­te Über­tra­gung kei­ne Über­tra­gung „für dau­ernd“ und auch nicht „nicht nur vorüber­ge­hend“ sei, dies auch dann nicht, wenn sie für zwei bis fünf Jah­re er­fol­ge. Es sei nicht zu­tref­fend, dass Erstein­stel­lun­gen und die be­fris­te­te Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten ein­grup­pie­rungs­recht­lich gleich zu be­han­deln sei­en. Die Aus­gleichs­zu­la­ge sei ei­ne Funk­ti­ons­zu­la­ge im Sin­ne von TZ 434, sei aber auch sonst ta­rif­recht­lich nicht un­zulässig. Die Kläge­rin­nen hätten ih­re Be­haup­tung, die Zu­la­gen­re­ge­lung im Ta­rif­werk sei ab­sch­ließend, nicht be­gründet. Haupt- und Hilfs­an­trag 1. der Kläge­rin­nen sei­en auch un­be­gründet, weil die­se für al­le Ar­beit­neh­me­rin­nen Ansprüche er­ho­ben hätten, nicht nur für ih­re je­wei­li­gen Mit­glie­der (die­sen Vor­trag hat die Be­klag­te nach Neu­fas­sung der Anträge durch die Kläge­rin­nen nicht mehr auf­recht­er­hal­ten, Anm. d, Ver.), fer­ner, weil sie auch Ver­tre­tungsfälle um­fass­ten, für die aber mit TZ 314.1 in Ver­bin­dung mit TZ 436 MTV Son­der­re­ge­lun­gen bestünden. Der Hilfs­an­trag sei man­gels Rechts­schutz­bedürf­nis­ses un­zulässig, weil ein Leis­tungs­an­trag möglich sei.


Auch die be­fris­te­te Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Auf­ga­ben sei ta­rif­kon­form. TZ 250 ff. MTV be­fass­ten sich al­lein mit der Be­fris­tung von Ar­beits­verträgen ins­ge­samt, nicht mit der von Ar­beits­be­din­gun­gen. Für ei­ne sol­che ent­hal­te das Ta­rif­werk je­doch kein Ver­bot. Bei der be­fris­te­ten Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten wer­de mit den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­merIn­nen auch kein kom­plett neu­er Ar­beits­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Auch sei der An­trag 2. un­be­gründet, weil er nicht zwi­schen Mit­glie­dern und Nicht­mit­glie­dern un­ter­schei­de und ei­ne „Über-Kreuz-An­wen­dung“ der Ta­rif­vor­schrif­ten auf die Mit­glie­der der je­weils an­de­ren Kläge­rin so­wie Ver­tre­tungsfälle um­fas­se. Ei­ne Ausübungs­pra­xis der Be­klag­ten sei nicht et­wa dann un­zulässig, wenn das Ta­rif­werk sie nicht aus­drück­lich er­lau­be, son­dern nur dann, wenn es sie ver­bie­te.


Ergänzend zum Vor­trag der Be­klag­ten in der Be­ru­fung wird auf de­ren Schriftsätze vom 04.05.2009 (Bl. 155/163 d.A.) und 19.08.2009 (Bl. 187191 d.A.) Be­zug ge­nom­men.

- 11 -

Im Ter­min zur münd­li­chen Ver­hand­lung vom 09.06.2009 (Bl. 176 d.A.) hat der Be­klag­ten­ver­tre­ter erklärt, die be­fris­te­te Über­tra­gung der Führungs­po­si­tio­nen er­fol­ge zur Er­pro­bung, die Be­klag­te be­hal­te sich vor, Nicht­mit­glie­dern der Kläge­rin­nen auch dann wie bis­her be­fris­tet höher­wer­ti­ge Tätig­kei­ten zu über­tra­gen, oh­ne sie höher­zu­grup­pie­ren und ih­nen statt des­sen ei­ne Aus­gleichs­zu­la­ge zah­len, falls die­se Vor­ge­hens­wei­se rechts­kräftig als ta­rif­wid­rig fest­ge­stellt wer­den soll­te.


Im Ter­min zur münd­li­chen Ver­hand­lung vom 06.10.2009 (Bl. 197/200 d.A.) vor dem LAG München hat der Kläge­rin­nen­ver­tre­ter auf den Hin­weis des Ge­richts, die Be­klag­te ha­be un­miss­verständ­lich mit Nicht­wis­sen be­strit­ten, dass ir­gend­ei­ne Per­son Mit­glied ei­ner der Kläge­rin­nen sei, die von der be­fris­te­ten Über­tra­gung ei­ner höher­wer­ti­gen Tätig­keit be­troff­ne sei, erklärt, er wer­de hier kei­ne Na­men nen­nen.


Ent­schei­dungs­gründe:


A. Sämt­li­che Anträge sind un­zulässig


Die gemäß § 64 Abs.2 lit. b) statt­haf­te und auch in der rich­ti­gen Form und recht­zei­tig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG) ein­ge­leg­te und be­gründe­te Be­ru­fung der Kläge­rin­nen ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 29.09.2009 – Az.: 2a Ca 246/08 - bleibt er­folg­los. Denn die Haupt- und Hilfs­anträge der Kläge­rin­nen sind man­gels Be­stimmt­heit und Be­stimm­bar­keit be­reits un­zulässig.


Die Be­ru­fungs­kam­mer folgt un­ein­ge­schränkt der Recht­spre­chung des BAG (Ur­teil vom 19.03.2003 - 4 AZR 271/02 = NZA 2003, 1222 - 1224 un­ter II. 1.

- 12 -

der Gründe) und da­mit dem zu­tref­fen­den Sach­vor­trag der Be­klag­ten. Da­nach be­darf der Kla­ge­an­trag, mit dem ei­ne Ge­werk­schaft ge­genüber ei­nem Ar­beit­ge­ber des­sen Ver­ur­tei­lung er­strebt, die An­wen­dung näher be­zeich­ne­ter un­ter­ta­rif­li­cher Ar­beits­be­din­gun­gen hin­sicht­lich ih­rer Mit­glie­der zu un­ter­las­sen, zu sei­ner hin­rei­chen­den Be­stimmt­heit im Sin­ne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der na­ment­li­chen Be­nen­nung der Ar­beit­neh­merIn­nen, die Mit­glie­der der Kläge­rin sind. Zur hin­rei­chen­den Be­stimmt­heit be­darf es ei­nes auf die Mit­glied­schaft der an­trag­stel­len­den Ge­werk­schaft ab­ge­stell­ten Un­ter­las­sungs­an­trags. Sonst ist der Rah­men der ge­setz­li­chen Ent­schei­dungs­be­fug­nis (§ 308 ZPO) nicht ab­ge­grenzt, In­halt und Um­fang der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft der be­gehr­ten Ent­schei­dung (§ 322 ZPO) sind nicht klar um­ris­sen. Sch­ließlich kann sich die Be­klag­te ge­gen ei­nen der­ar­ti­gen An­trag nicht erschöpfend ver­tei­di­gen.


Nichts an­de­res kann für ei­nen Leis­tungs- oder Fest­stel­lungs­an­trag ei­ner Ge­werk­schaft gel­ten, mit de­nen sie die be­fris­te­te Über­tra­gung von höher­wer­ti­gen Auf­ga­ben oh­ne so­for­ti­ge Höher­grup­pie­rung auf Ar­beit­neh­merIn­nen un­ter­bin­den und die Un­zulässig­keit ei­ner Aus­gleichs­zu­la­ge statt ei­ner Höher­grup­pie­rung ab Auf­nah­me der höher­wer­ti­gen Tätig­keit fest­ge­stellt ha­ben will. Der An­trag auf Un­ter­las­sung ei­ner ta­rif­wid­ri­gen Vor­ge­hens­wei­se und der auf Vor­nah­me ei­ner Hand­lung oder Fest­stel­lung der Ta­rif­wid­rig­keit ei­ner Vor­ge­hens­wei­se des Ar­beit­ge­bers wie vor­lie­gend sind in Be­zug auf die Fra­ge ih­rer Be­stimmt­heit gleich­zu­set­zen. In al­len Fällen kann der Ar­beit­ge­ber mit Nicht­wis­sen be­strei­ten, dass sich in sei­nem Un­ter­neh­men Mit­glie­der der an­trag­stel­len­den Ge­werk­schaft be­fin­den, da er da­zu kein Fra­ge­recht be­sitzt (BAG a.a.O. un­ter II. 2) der Gründe). Weiß er aber nicht, ob über­haupt Mit­glie­der der an­trag­stel­len­den Ge­werk­schaft von sei­nen als ta­rif­wid­rig von die­ser be­haup­te­ten Maßnah­me be­trof­fen sind, kann er ein dar­auf ge­rich­te­tes Ur­teil nicht erfüllen. Der Um­stand, dass es ein Ta­rif­werk im Sin­ne von Haus­ta­rif­verträgen zwi­schen den Par­tei­en gibt, sagt nichts darüber aus, ob und ge­ge­be­nen­falls in wel­cher Zahl ge­genwärtig Mit­glie­der der Kläge­rin­nen bei der Be­klag­ten beschäftigt sind; das Ta­rif­werk ist be­reits vor vie­len Jah­ren zu­stan­de ge­kom­men.

- 13 -

An­de­rer­seits ist die an­trag­stel­len­de Ge­werk­schaft we­der be­fugt, die Ta­rif­ein­hal­tung auch für Nicht­ge­werk­schafts­mit­glie­der zu ver­lan­gen, noch ist der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, Nicht­mit­glie­der der Ge­werk­schaft mit Ge­werk­schafts­mit­glie­dern gleich­zu­be­han­deln. Selbst wenn er mit den Nicht­ge­werk­schafts­mit­glie­dern Gleich­stel­lungs­ab­re­den ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bart hat, kann er auf­grund der das Zi­vil­recht be­herr­schen­den Ver­trags­frei­heit die­sen Ar­beit­neh­merIn­nen mit dem An­ge­bot ei­ner Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten ei­nen Ände­rungs­ver­trag auch hin­sicht­lich des Um­fangs der Gel­tung des le­dig­lich ver­trag­lich in den Ar­beits­ver­trag ein­be­zo­ge­nen Ta­rif­wer­kes an­bie­ten, oh­ne da­mit Rech­te der Ta­rif­ab­schluss­ge­werk­schaf­ten zu ver­let­zen. Die Rechts­nor­men von Ta­rif­verträgen gel­ten un­mit­tel­bar und zwin­gend nur für die beid­seits Ta­rif­ge­bun­de­nen, die un­ter den Gel­tungs­be­reich des Ta­rif­ver­trags fal­len, § 4 Abs. 1 TVG. Im Ge­gen­teil: Die Ge­werk­schaf­ten sind ge­richts­be­kannt häufig dar­an in­ter­es­siert, dass die Ta­rif­wer­ke nur auf ih­re Mit­glie­der an­ge­wen­det wer­den.


Auch die Fest­stel­lungs­anträge sind des­halb un­zulässig. Denn wenn nicht be­kannt ist, ob über­haupt ein Mit­glied der an­trag­stel­len­den Ge­werk­schaf­ten von ei­ner als ta­rif­wid­rig emp­fun­den Maßnah­me be­trof­fen ist, be­steht auch kein In­ter­es­se an der als­bal­di­gen Fest­stel­lung des Rechts­verhält­nis­ses (vgl. Zöller, ZPO-Kom­men­tar, 27. Auf­la­ge Köln 2009, § 256 (Gre­ger) Rn. 7, 7a). § 256 ZPO er­laubt kei­ne Rechts­gut­ach­ten über Fest­stel­lungs­kla­gen.


B. Sämt­li­che Anträge sind auch un­be­gründet


Zwar kommt es we­gen der Un­zulässig­keit sämt­li­cher Anträge für die Ent­schei­dung nicht mehr dar­auf an, ob die Anträge im Fal­le ih­rer Zulässig­keit be­gründet wären. Nach Auf­fas­sung der Be­ru­fungs­kam­mer sind sie je­doch sämt­lich un­be­gründet. Bei der Be­gründung ih­rer Auf­fas­sung be­fasst sich die Be­ru­fungs­kam­mer an­ders als die Kläge­rin­nen zunächst mit der Fra­ge der Ta­rif­wid­rig­keit ei­ner be­fris­te­ten Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten, denn wenn die­se be­reits ta­rif­wid­rig wäre, käme es auf die Fra­ge ei­ner Pflicht der Be­klag­ten zur so­for­ti­gen zu­tref­fen­den Ein­grup­pie­rung nicht mehr an.

- 14 -

B. a. Die be­fris­te­te Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Auf­ga­ben ist nicht ta­rif­wid­rig


Bei der be­fris­te­ten Über­tra­gung von höher­wer­ti­gen Auf­ga­ben an Ar­beit­neh­merIn­nen für die Dau­er von zwei bis fünf Jah­ren han­delt es sich nicht – wie die Kläge­rin­nen mei­nen – um die Be­fris­tung kom­plet­ter Ar­beits­verträge, son­dern viel­mehr um die von Ar­beits­be­din­gun­gen. Zwar be­haup­ten die Kläge­rin­nen in der Be­ru­fungs­be­gründung (Bl. 153 d.A.), die Ar­beitsplätze würden von der Be­klag­ten vollständig neu aus­ge­schrie­ben und neu be­setzt, die be­fris­te­te Zu­tei­lung der Tätig­keit bei in­ner­be­trieb­li­chen Be­set­zun­gen be­deu­te, dass der ent­spre­chen­de Ar­beits­ver­trag für die höher­wer­ti­ge Tätig­keit be­fris­tet sei. Was nach Ab­lauf die­ser Frist ge­sche­he, ent­zie­he sich der Kennt­nis der Kläge­rin­nen. Si­cher schei­ne aber zu sein, dass nach Frist­ab­lauf das Ar­beits­verhält­nis mit dem Ar­beit­ge­ber nicht en­de, son­dern fort­ge­setzt wer­de. Es sei da­von aus­zu­ge­hen, dass die­se Si­tua­ti­on im Ein­zel­ar­beits­ver­trag ge­re­gelt sei. In­so­weit möge die Be­klag­te vor­tra­gen, Da­zu zi­tie­ren sie ih­ren Kla­ge­schrift­satz un­ter Ziff. I. 3. (Bl. 4 – 7 d.A.).


Die Kläge­rin­nen über­se­hen je­doch in ih­rer Be­ru­fungs­be­gründung, dass die Be­klag­te be­reits erst­in­stanz­lich mit Schrift­satz vom 23.09.2008 (Bl. 90/97 d.A.) da­zu vor­ge­tra­gen und ei­nen Ar­beits­ver­trag nebst Mit­tei­lung über ei­ne be­fris­te­te Zu­la­ge vor­ge­legt hat. Aus dem Vor­trag der Be­klag­ten er­gibt sich un­miss­verständ­lich, dass zwi­schen den Par­tei­en des Ar­beits­ver­trags bei be­fris­te­ter Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten le­dig­lich ein münd­li­cher Ände­rungs­ver­trag ge­schlos­sen und den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­merIn­nen so­dann ei­ne schrift­li­che Mit­tei­lung über die be­fris­te­te Gewährung ei­ner Funk­ti­ons­zu­la­ge mit ei­ner Zahl von Plus­grup­pen zu­ge­teilt wird, die der Dif­fe­renz zwi­schen der vor der Über­tra­gung gel­ten­den und der Vergütungs­grup­pe aus­gleicht, der die höher­wer­ti­ge Tätig­keit ent­spricht.


Mit die­sem Vor­trag der Be­klag­ten ha­ben sich die Kläge­rin­nen in­halt­lich nicht aus­ein­an­der­ge­setzt, son­dern le­dig­lich noch­mals un­sub­stan­ti­iert, nämlich oh­ne kon­kre­ten Tat­sa­chen­vor­trag oder gar Be­weis­an­ge­bot be­haup­tet, zwi­schen der

- 15 -

Be­klag­ten und den Ar­beit­neh­merIn­nen, de­nen be­fris­tet höher­wer­ti­ge Auf­ga­ben über­tra­gen würden, kom­me ein kom­plett neu­er Ar­beits­ver­trag zu­stan­de.


Wäre es so, wie die Kläge­rin­nen be­haup­ten, stell­te sich das Pro­blem der Be­fris­tung als ta­rif­wid­ri­ge Maßnah­me der Be­klag­ten über­haupt nicht, weil Be­fris­tun­gen von Ar­beits­verträgen gemäß § 14 Abs. 4 Tz­B­fG zu ih­rer Wirk­sam­keit der Schrift­form bedürfen und die Un­wirk­sam­keit der Be­fris­tung we­gen Nicht­ein­hal­tung der Schrift­form da­zu führen würde, dass das Ar­beits­verhält­nis als auf un­be­stimm­te Zeit ge­schlos­sen gilt, § 16 S. 1 Tz­B­fG. Da­mit würde das Ar­beits­verhält­nis mit der höher­wer­ti­gen Tätig­keit „für dau­ernd“ be­ste­hen und sich zu­gleich auch die Pflicht der Be­klag­ten zur Höher­grup­pie­rung ab Über­tra­gung der höher­wer­ti­gen Tätig­keit er­ge­ben.


Bei der be­fris­te­ten Ände­rung le­dig­lich von Ar­beits­be­din­gun­gen ist das Tz­B­fG mit sei­ner ge­setz­li­chen Schrift­form nicht an­wend­bar, wie die Be­klag­te zu­tref­fend un­ter Be­zug­nah­me auf die Ent­schei­dung des BAG vom 08.08.2007 – 7 AZR 855/06 = NZA 2008, 229 – 232 - ausführt, son­dern le­dig­lich dann de­ren In­halts­kon­trol­le gemäß §§ 305 – 310 BGB ver­an­lasst, wenn sie als All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung vom Ver­wen­der vor­ge­schrie­ben wird, vgl. auch §§ 13, 310 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 BGB.


Die Aus­le­gung des zwi­schen den Kläge­rin­nen bzw. de­ren Rechts­vorgängerIn­nen und der Be­klag­ten ver­ein­bar­ten Ta­rif­werks führt zu dem Er­geb­nis, dass das Ta­rif­werk die Be­fris­tung von Ar­beits­be­din­gun­gen nicht ver­bie­ten will.


(2) Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BAG (vgl. et­wa BAG 16.06.2004 – 4 AZR 408/03 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Ef­fek­tiv­klau­sel) gel­ten für die Aus­le­gung von Ta­rif­verträgen die nach­fol­gen­den Grundsätze:


„Die Aus­le­gung des nor­ma­ti­ven Teils des Ta­rif­ver­trags folgt nach ständi­ger Recht­spre­chung den für die Aus­le­gung von Ge­set­zen gel­ten­den Re­geln. Da­bei ist zunächst vom Ta­rif­wort­laut aus­zu­ge­hen, wo­bei der maßgeb­li­che Sinn der Erklärung zu er­for­schen ist, oh­ne am Buch­sta­ben zu haf­ten. Bei ei­nem nicht

- 16 -

ein­deu­ti­gen Ta­rif­wort­laut ist der wirk­li­che Wil­le der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en mit zu berück­sich­ti­gen, so­weit er in den ta­rif­li­chen Nor­men sei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den hat. Ab­zu­stel­len ist stets auf den ta­rif­li­chen Ge­samt­zu­sam­men­hang, weil die­ser An­halts­punk­te für den wirk­li­chen Wil­len der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en lie­fert und nur so der Sinn und Zweck der Ta­rif­norm zu­tref­fend er­mit­telt wer­den können. Lässt dies zwei­fels­freie Aus­le­gungs­er­geb­nis­se nicht zu, dann können die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen oh­ne Bin­dung an ei­ne Rei­hen­fol­ge wei­te­re Kri­te­ri­en wie die Ent­ste­hungs­ge­schich­te des Ta­rif­ver­trags, ggf. auch die prak­ti­sche Ta­rifübung ergänzend hin­zu­zie­hen. Auch die Prak­ti­ka­bi­lität denk­ba­rer Aus­le­gungs­er­geb­nis­se ist zu berück­sich­ti­gen; im Zwei­fel gebührt der­je­ni­gen Ta­rif­aus­le­gung der Vor­zug, die zu ei­ner vernünf­ti­gen, sach­ge­rech­ten, zweck­ori­en­tier­ten und prak­tisch brauch­ba­ren Re­ge­lung führt.“


Die An­le­gung die­ser Kri­te­ri­en auf die Aus­le­gungs­fra­ge, ob das Ta­rif­werk die Be­fris­tung von Ar­beits­be­din­gun­gen ver­bie­tet, führt zu dem Er­geb­nis, dass dies nicht der Fall ist, das Ta­rif­werk ei­ne der­ar­ti­ge Be­fris­tungsmöglich­keit so­gar vor­aus­setzt. Denn die Ein­schränkun­gen für die Be­fris­tung re­geln­den TZ 250 ff. MTV be­fas­sen sich aus­sch­ließlich mit der Be­fris­tung kom­plet­ter Ar­beits­verhält­nis­se, nicht mit der von Ar­beits­be­din­gun­gen. Der MTV kennt die un­ter­schied­li­chen Be­grif­fe „Be­fris­tung von Ar­beits­verträgen“ und „Ar­beits­be­din­gun­gen“, wie be­reits die Über­schrif­ten TZ 250 und TZ 300 im MTV zei­gen, und ver­wen­det sie wie sie im fach­ju­ris­ti­schen Sprach­ge­brauch aus­nahms­los ver­wen­det wer­den, vgl. da­zu et­wa Er­fur­ter Kom­men­tar zum Ar­beits­recht, 9. Auf­la­ge A-Stadt 2009, Kom­men­tie­rung zu § 14 Tz­B­fG (Müller-Glöge); § 3 Tz­B­fG Rn. 16.


Un­ter dem Ti­tel „All­ge­mei­ne Ar­beits­be­din­gun­gen im MTV TZ 300 ff. fin­det sich un­ter TZ 311.1 die Re­ge­lung: „Die Tätig­keit ei­nes/ei­ner AN er­gibt sich aus der Tätig­keits­be­zeich­nung (Richt­po­si­ti­on) im Ar­beits­ver­trag.“ TZ 311.2 MTV re­gelt: „Ei­ne dau­ern­de Ände­rung die­ser Tätig­keit, die ei­ne Ände­rung der Tätig­keits­be­zeich­nung (Richt­po­si­ti­on) not­wen­dig macht, be­darf ei­ner neu­en ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung.“

- 17 -

Aus TZ 311.2 folgt un­zwei­fel­haft, dass der MTV ei­ne nicht dau­ern­de Ände­rung der Tätig­keit ei­nes/ei­ner AN als zulässi­ge Möglich­keit er­laubt, denn sonst wäre die Vor­schrift überflüssig. Des­halb be­darf es für den Nach­weis der Zulässig­keit be­fris­te­ter Ände­run­gen von Ar­beits­be­din­gun­gen nicht mehr des von der Be­klag­ten vor­ge­nom­me­nen Rück­griffs auf die TZ 314.1 und 314.2, die sich mit der Ver­tre­tung be­fas­sen; in den hier zu prüfen­den Fällen liegt ge­ra­de kei­ne Ver­tre­tung vor, son­dern die zunächst zur Er­pro­bung der Ar­beit­neh­merIn­nen be­fris­te­te Über­tra­gung ei­ner höher­wer­ti­gen Tätig­keit.


B. b. Das Un­ter­las­sen der höhe­ren Ein­grup­pie­rung ist nicht ta­rif­wid­rig


Auch die Un­ter­las­sung ei­ner Höher­grup­pie­rung für die Dau­er der be­fris­te­ten Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Auf­ga­ben be­geg­net auf­grund Aus­le­gung des Ta­rif­werks kei­nen durch­grei­fen­den Be­den­ken. Ar­beit­neh­merIn­nen wer­den gemäß TZ 721 GTV ent­spre­chend ih­rer ar­beits­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Tätig­keit nach Maßga­be die­ses Ta­rif­ver­trags ein­grup­piert. Die Ein­grup­pie­rung rich­tet sich gemäß TZ 723 GTV nach den Grup­pen, in de­nen die Richt­po­si­tio­nen ent­hal­ten sind, die der Tätig­keit der Ar­beit­neh­merIn­nen ent­spre­chen. Ei­ne Um­grup­pie­rung er­folgt gemäß TZ 727.1 GTV, wenn sich die den Ar­beit­neh­merIn­nen über­tra­ge­ne Tätig­keit nicht nur vorüber­ge­hend so verändert hat, dass sie in ih­rer Wer­tig­keit nicht mehr der Richt­po­si­ti­on ent­spricht, die Grund­la­ge für die bis­he­ri­ge Ein­grup­pie­rung war. TZ 414 des MTV schließlich sieht vor: „Wenn Ar­beit­neh­merIn­nen für dau­ernd die Ausübung ei­ner höher­wer­ti­gen Tätig­keit über­tra­gen wird, sind sie vom Be­ginn der geänder­ten Tätig­keit an neu ein­zu­grup­pie¬ren.“


TZ 721 und 723 be­fas­sen sich zwei­fels­frei mit der Erst­ein­grup­pie­rung und gel­ten nicht für ei­ne späte­re Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Auf­ga­ben. Dies folgt dar­aus, dass es ei­ge­ne Re­ge­lun­gen für Ände­run­gen der Tätig­keit (TZ 727.1 GTV), Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten (TZ 414 und 311.2 MTV) und Ver­tre­tung (TZ 314.1 und 2 MTV) gibt.

- 18 -

Bei der be­fris­te­ten Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten han­delt es sich nicht um ei­nen Fall der TZ 727.1 GTV, denn dort wird ei­ne Ände­rung der Tätig­keit oh­ne die förm­li­che Über­tra­gung an­de­rer Tätig­kei­ten ge­re­gelt (et­wa „job en-rich­ment“).


Den Fall ei­ner förm­li­chen Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten re­geln die TZ 414 und 311.2 MTV. Die­se Re­ge­lun­gen tref­fen die Aus­sa­ge, dass ei­ne Höher­grup­pie­rung bei ei­ner Über­tra­gung ei­ner höher­wer­ti­gen Auf­ga­be „für dau­ernd“ von Be­ginn der höher­wer­ti­gen Tätig­keit an zu er­fol­gen hat. Auch aus die­ser Vor­schrift er­gibt sich un­zwei­fel­haft, dass ei­ne sol­che Über­tra­gung auch für „nicht dau­ernd“, nämlich et­wa wie hier be­fris­tet für zwei bis fünf Jah­re er­fol­gen kann.


Die Be­klag­te verhält sich ta­rif­kon­form, wenn sie die Ar­beits­verträge der Ar­beit­neh­merIn­nen erst ändert, so­bald sie ih­nen die höher­wer­ti­ge Tätig­keit „für dau­ernd“ überträgt, nämlich ei­ne dau­ern­de Ände­rung ih­rer Tätig­keit vor­nimmt, TZ 311.2 MTV. Nur dann hat gemäß TZ 414 MTV ab Be­ginn ei­ne Ein­grup­pie­rung ent­spre­chend der höher­wer­ti­gen Tätig­keit zu er­fol­gen.


B. c. Die Zah­lung der Funk­ti­ons­zu­la­ge ist nicht ta­rif­wid­rig


Da die be­fris­te­te Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Tätig­kei­ten oh­ne der Wer­tig­keit der be­fris­tet über­tra­ge­nen Tätig­keit ent­spre­chen­de Ein­grup­pie­rung von Be­ginn an nach dem Ta­rif­werk zulässig ist, kann die Be­klag­te den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­merIn­nen für die Dau­er der Über­tra­gung auch ei­ne Funk­ti­ons­zu­la­ge in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen der Vergütung nach un­veränder­tem Ar­beits­ver­trag und der auf­grund Wer­tig­keit der über­tra­ge­nen höher­wer­ti­gen Tätig­keit sich er­ge­ben­den Vergütung be­zah­len, TZ 434 MTV. Denn we­gen Feh­lens der Pflicht zur so­for­ti­gen Höher­grup­pie­rung ist die be­fris­tet über­tra­ge­ne höher­wer­ti­ge Tätig­keit ei­ne „zeit­wei­li­ge Leis­tung, die nach Um­fang, Können oder Ver­ant­wor­tung über das übli­che Maß der an AN in der glei­chen Ge­halts­grup­pe ge­stell­ten An­for­de­run­gen we­sent­lich hin­aus­geht.“

- 19 -

TZ 434 MTV zeigt im Übri­gen auch, dass die Funk­ti­ons­zu­la­gen, die im GTV aus­drück­lich vor­ge­se­hen sind, kei­ne ab­sch­ließen­de Funk­ti­ons­zu­la­gen­re­ge­lung be­deu­ten können, da TZ 434 re­gelt: „Funk­ti­ons­zu­la­gen, die nicht im GTV aus­drück­lich vor­ge­se­hen sind, wer­den nach Anhören des Per­so­nal­ra­tes gewährt.“


C. Ne­ben­ent­schei­dun­gen


Als un­ter­le­ge­ne Par­tei­en ha­ben die Kläge­rin­nen die Kos­ten ih­res er­folg­lo­sen Rechts­mit­tels je zur Hälf­te zu tra­gen, § 97 Abs. 1 ZPO.


Die Be­ru­fungs­kam­mer hat für die Kläge­rin­nen die Re­vi­si­on ge­gen die­ses Ur­teil nicht zu­ge­las­sen, weil ein Zu­las­sungs­grund im Sin­ne von § 72 ArbGG nicht er­sicht­lich ist. Auf die Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de (§ 72 a ArbGG) wird hin­ge­wie­sen.

Dr. Ge­ri­cke 

Löchel 

Mug­ler

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 7 Sa 36/09