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LAG München, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 36/09
Schlagworte: | Tarifvertrag, Gewerkschaft, Haustarifvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 36/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 06.10.2009 | |
Leitsätze: | Will eine Gewerkschaft den Arbeitgeber eines mit ihr abgeschlossenen Haustarif- |
|
Vorinstanzen: | Arbeitgericht München, Urteil vom 29.09.2008, 2a Ca 246/08 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.05.2010, 4 AZN 27/10 (teilw. Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 371/10 |
|
7 Sa 36/09
2a Ca 246/08
(ArbG München)
Verkündet am: 06.10.2009
Dose
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht München
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. A.
A-Straße, A-Stadt
2. C.
C-Straße, C-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2:
Rechtsanwälte B.
B-Straße, A-Stadt
gegen
E.
E-Straße, A-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
- 2 -
Rechtsanwälte F.
F-Straße, A-Stadt
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke und die ehrenamtlichen Richter Löchel und Mugler
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008 – Az.: 2a Ca 246/08 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten auch in der Berufung über die Frage, ob die Beklagte – eine Anstalt öffentlichen Rechts, daher wird sie hier als die Beklagte bezeichnet - tarifwidrig handelt, wenn sie für Arbeitnehmerinnen der Beklagten, die Mitglieder des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. (künftig: Klägerinnen) sind, Führungspositionen die den Richtpositionen 16, 17 und 18 des Gehaltstarifvertrags einschließlich Richtpositionsbeschreibungen, der zwischen den Klägerinnen oder deren Rechtsvorgängerinnen und der Beklagten abgeschlossen worden ist, zunächst nur befristet vergibt und die ArbeitnehmerInnen für den Zeitraum der befristeten Vergabe der Führungsposition nicht entsprechend ihrer Funktion eingruppiert, sondern es bei der ursprünglichen Eingruppierung belässt und ihnen den Unterschiedsbetrag zur zutreffenden Eingruppierung als Funktionszulage gewährt.
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Die Klägerinnen sind Gewerkschaften und wie die Beklagte Tarifabschlussparteien oder Rechtsnachfolger von Tarifabschlussparteien des Manteltarifvertrags (künftig: MTV) und des Gehaltstarifvertrags (künftig: GTV) einschließlich der dazu gehörenden Richtpositionsbeschreibungen (RiPo). Der GTV besteht aus in 18 Gehaltsgruppen gegliederten RiPo und den dazu gehörenden RiPo-Beschreibungen. Die Anwendungsregeln sind in den Tarifziffern (künftig: TZ) 720 ff. GTV (Bl. 15 ff. d.A.) geregelt. Der GTV enthält Regelungen zur Grundvergütung und Eingruppierung in seinen TZ 400 ff. (Bl. 19 f. d.A.), zu befristeten Arbeitsverhältnissen in seinen TZ 250 ff. (Bl. 21 d.A.) und zu Funktionszulagen in TZ 434 ff. (Bl. 55 d.A.) (die Tarifverträge in ihrer Gesamtheit werden künftig als Tarifwerk bezeichnet).
Die Beklagte hat seit 2003 bei innerbetrieblichen Besetzungen von Führungspositionen, die den drei obersten Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, diese nur noch zunächst für zwei bis fünf Jahre befristet vergeben. Die ArbeitnehmerInnen haben seitdem für den Zeitraum der befristeten Übertragung der Führungspositionen ihr ursprüngliches Gehalt und die Differenz zur Gehaltsgruppe, die ihnen ihrer Funktion entsprechend zuzuordnen sind, als befristete Funktionszulage in Form so genannter Plusgruppen erhalten.
Die Klägerinnen haben erstinstanzlich vorgetragen, die zwischen ihnen vereinbarten Tarifverträge ließen eine nur befristete Übertragung von Führungspositionen ebenso wenig zu wie die Bezahlung der Führungskräfte für die Dauer der Befristung mit deren ursprünglichem Gehalt und einer Zulage zum Ausgleich der Minderentlohnung gegenüber der bei zutreffender Eingruppierung entsprechend der neuen Funktion.
Die Klägerinnen haben vor dem Arbeitsgericht München beantragt,
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1. Der Beklagte wird verurteilt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages einzugruppieren, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe der entsprechenden Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 zugeordnet werden können, auch wenn die Übertragung dieser Tätigkeiten nur befristet erfolgt,
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass es nicht zulässig ist, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren von ihnen ausgeübte Tätigkeiten den Richtpositionsbeschreibungen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages entsprechen, lediglich in die Gehaltsgruppen 14 oder 15 einzugruppieren und die Vergütungsdifferenz zur richtigen Gehaltsgruppe über Funktionszulagen auszugleichen.
2. Es wird festgestellt, dass die Befristung der Übertragung von Tätigkeiten, die nach den Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages zuzuordnen sind, nicht zulässig ist.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, der Hauptantrag 1. sei mangels Bestimmtheit unzulässig, weil er nicht die ArbeitnehmerInnen aufführe, die Mitglieder der Kläger seien und auch nicht klarmache, welche ArbeitnehmerInnen Mitglieder welcher der Klägerinnen seien. Außerdem verbiete das Tarifwerk weder die befristete Vergabe von Führungspositionen noch die Zahlung einer
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Funktionszulage statt einer Höhergruppierung bei befristeter Vergabe von Führungspositionen.
Mit Endurteil vom 29.09.2008, auf das hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag 1. sei zulässig, weil er darauf gerichtet sei, alle ArbeitnehmerInnen, denen befristet Führungsaufgaben der Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 übertragen würden, entsprechend ihrer Funktion einzugruppieren. Dem Antrag fehle es deshalb auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, falls kein Mitglied einer der Klägerinnen von einer derartigen Maßnahme betroffen sein sollte. Das Gericht sei aber wegen des Zustandekommens des Tarifwerks als Haustarifvertragswerk davon überzeugt, dass bei der Beklagten Mitglieder der Klägerinnen beschäftigt und von befristeten Übertragungen von Führungspositionen ohne funktionsgerechte Eingruppierung betroffen seien. Die Beklagte sei aber nicht zur Höhergruppierung der Betroffenen verpflichtet, wenn sie ihnen Führungspositionen nur befristet übertrage. Denn gemäß TZ 414 MTV sei sie nur bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für dauernd zur Höhergruppierung von Beginn an verpflichtet. Den Betroffenen werde die höherwertige Tätigkeit jedoch nicht für dauernd, sondern gerade nur befristet übertragen. Auch im GTV finde sich unter TZ 727.1 eine Regelung, nach der eine Umgruppierung nur stattzufinden habe, wenn sich die den ArbeitnehmerInnen übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend so verändert habe, dass sie in ihrer Wertigkeit nicht mehr der RiPo entspreche, die Grundlage für die bisherigen Eingruppierung sei.
Bei der Ausgleichszahlung der Beklagten, die die Differenz zwischen ursprünglicher und nunmehr funktionsgerechter Eingruppierung umfasse, handele es sich zwar nicht um eine Funktionszulage im Sinne von TZ 434 GTV, sondern um eine andersartige Zulage. Derartige Zulagen schließe der MTV jedoch nicht aus.
Der Hilfsantrag sei aus denselben Gründen wie der Hauptantrag unbegründet.
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Der Antrag 2. sei zulässig aber unbegründet, denn gemäß TZ 250 ff. sei es tarifvertraglich nicht unzulässig, Tätigkeiten, die den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 zuzuordnen seien, befristet zu übertragen. Die Tarifregelungen beträfen nämlich nicht die befristete Übertragung von Funktionen als Änderung von Arbeitsbedingungen, sondern nur die Befristung von Arbeitsverträgen insgesamt.
Gegen diese ihnen am 11.12.2008 zugestellte Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer am 12.01.2009 eingereichten und am 31.01.2009 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Kläger aus, das Arbeitsgericht habe zutreffend die Zulässigkeit der gestellten Anträge festgestellt. Das Bestreiten der Beklagten, dass bei ihr Mitglieder der Klägerinnen beschäftigt seien, die von den seitens der Klägerinnen als tarifwidrig gesehenen Maßnahmen betroffen seien, sei unsubstantiiert. Das Firmentarifwerk bei der Beklagten könne nur zustande kommen, wenn die Beklagte auch Mitglieder beider Klägerinnen beschäftige. Die Problematik der Über-Kreuz-Anträge hätten sie zwischenzeitlich durch die klare Fassung der Anträge gelöst. Für die Frage der Tarifwidrigkeit komme es nicht darauf an, ob die Beklagte den betroffenen ArbeitnehmerInnen die höherwertigen Funktionen kraft Weisungsrechts oder aufgrund Änderungsvertrags zuweise. Die Höhergruppierung der befristet mit einer höherwertigen Tätigkeit betrauten ArbeitnehmerInnen habe gemäß TZ 414 ab Beginn der Tätigkeit und gemäß TZ 412 nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit zu erfolgen, denn der Begriff „dauernd“ meine die nicht nur vorübergehende Übertragung, wie es sich auch aus TZ 727.1 im GTV ergebe, wenn auch die Begriffe „dauernd“ und „nicht nur vorübergehend“ nicht identisch seien; dies sei bei einer Übertragung der Führungsaufgaben für zwei bis fünf Jahre der Fall. Die von der Beklagten gewährte Ausgleichszulage sei, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, keine Funktionszulage im Sinne von TZ 434 GTV. Der Beklagten sei es tarifvertraglich verwehrt, über das abgeschlossene Zulagensystem des Tarifwerks hinaus weiter Zulagen zu generieren, nur um die Verpflichtung zur korrekten Eingruppierung zu umgehen. Eine Regelungslücke enthalte das Tarifwerk nicht. Auch die Befristung der Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten sei tarifwidrig. Zwar beschäftigten sich die TZ 250 ff. mit der Befristung von Arbeitsverhältnis-
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sen. Damit sei aber nicht gesagt, dass sie nicht auch die Befristung von Arbeitsbedingungen erfassten. Die TZ 250 ff. regelten auch die Befristung von Arbeitsbedingungen; dies ergebe sich insbesondere aus TZ 314.1 und 314.2. Außerdem würden die höherwertigen Stellen bei der Beklagten neu ausgeschrieben und neu besetzt; es werde ein komplett neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen und nicht nur eine Arbeitsbedingung befristet verändert.
Ergänzend zum Vorbringen der Kläger in der Berufung wird auf deren Schriftsätze vom 31.03.2009 (Bl. 135/153 d.A.) und 13.07.2009 (Bl. 179/185 d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen in der Berufung,
Anträge des Klägers zu 1)
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder des Klägers zu 1) sind, in die Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages einzugruppieren, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe der entsprechenden Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 zugeordnet werden können, auch wenn die Übertragung dieser Tätigkeiten nur befristet erfolgt,
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass es nicht zulässig ist, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder des Klägers zu 1) sind und deren von ihnen ausgeübte Tätigkeiten den Richtpositionsbeschreibungen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages entsprechen, lediglich in die Gehaltsgruppen
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14 oder 15 einzugruppieren und die Vergütungsdifferenz zur richtigen Gehaltsgruppe über Funktionszulagen auszugleichen.
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und festgestellt, dass die Befristung der Übertragung von Tätigkeiten, die nach den Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages zuzuordnen sind, bei den Mitgliedern des Klägers zu 1) nicht zulässig ist.
Anträge der Klägerin zu 2)
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder der Klägerin zu 2) sind, in die Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages einzugruppieren, wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe der entsprechenden Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 zugeordnet werden können, auch wenn die Übertragung dieser Tätigkeiten nur befristet erfolgt,
hilfsweise,
es wird festgestellt, dass es nicht zulässig ist, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder der Klägerin zu 2) sind und deren von ihnen ausgeübte Tätigkeiten den Richtpositionsbeschreibungen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages entsprechen, lediglich in die Gehaltsgruppen 14 oder 15 einzugruppieren und die Vergütungsdifferenz zur richtigen Gehaltsgruppe über Funktionszulagen auszugleichen.
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2. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2008, Az.: 2a Ca 246/08 wird abgeändert und festgestellt, dass die Befristung der Übertragung von Tätigkeiten, die nach den Richtpositionsbeschreibungen den Gehaltsgruppen 16, 17 oder 18 des beim Beklagten zur Anwendung kommenden Gehaltstarifvertrages zuzuordnen sind, bei den Mitgliedern der Klägerin zu 2) nicht zulässig ist.
Die Beklagte beantragt im zweiten Rechtszug,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die Leistungsanträge der Klägerinnen seien unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien. Die Klägerinnen müssten nach Rechtsprechung des BAG die Namen der Mitglieder nennen, für die sie die Einhaltung der Tarifvorschriften forderten. Zwar habe das BAG dies für einen Unterlassungsantrag der Gewerkschaften entschieden, es gehe jedoch im Kern der Entscheidung um Ansprüche, also ein Tun ebenso wie ein Unterlassen, § 194 Abs. 1 BGB. Der Beklagten seien die Mitglieder der Klägerinnen nicht bekannt, so dass sie zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten könne, dass Mitglieder der Klägerinnen von den von diesen inkriminierten Maßnahmen betroffen seien. Die Beklagte habe auch nicht die Möglichkeit, selbst zu ermitteln, wer gegebenenfalls die Mitglieder der Klägerinnen seien, da sie nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen dürfe.
Auch die Feststellungsanträge seien unzulässig, zunächst aus denselben Gründen wie die Leistungsanträge, darüber hinaus auch, weil ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Gericht müsse bei unveränderter Antragstellung bezüglich der Hilfsanträge ein Rechtsgutachten erstellen. Dazu könne es aber gemäß § 256 ZPO nicht verpflichtet werden, sondern das Gericht habe im Feststellungsverfahren lediglich Fragen zu Rechtsverhältnissen zu klären, an deren alsbaldiger Klärung ein rechtliches Interesse bestehe.
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Eine Höhergruppierung der von einer befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten betroffenen ArbeitnehmerInnen schulde sie tarifrechtlich nicht, da eine befristete Übertragung keine Übertragung „für dauernd“ und auch nicht „nicht nur vorübergehend“ sei, dies auch dann nicht, wenn sie für zwei bis fünf Jahre erfolge. Es sei nicht zutreffend, dass Ersteinstellungen und die befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleich zu behandeln seien. Die Ausgleichszulage sei eine Funktionszulage im Sinne von TZ 434, sei aber auch sonst tarifrechtlich nicht unzulässig. Die Klägerinnen hätten ihre Behauptung, die Zulagenregelung im Tarifwerk sei abschließend, nicht begründet. Haupt- und Hilfsantrag 1. der Klägerinnen seien auch unbegründet, weil diese für alle Arbeitnehmerinnen Ansprüche erhoben hätten, nicht nur für ihre jeweiligen Mitglieder (diesen Vortrag hat die Beklagte nach Neufassung der Anträge durch die Klägerinnen nicht mehr aufrechterhalten, Anm. d, Ver.), ferner, weil sie auch Vertretungsfälle umfassten, für die aber mit TZ 314.1 in Verbindung mit TZ 436 MTV Sonderregelungen bestünden. Der Hilfsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil ein Leistungsantrag möglich sei.
Auch die befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben sei tarifkonform. TZ 250 ff. MTV befassten sich allein mit der Befristung von Arbeitsverträgen insgesamt, nicht mit der von Arbeitsbedingungen. Für eine solche enthalte das Tarifwerk jedoch kein Verbot. Bei der befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten werde mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen auch kein komplett neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen. Auch sei der Antrag 2. unbegründet, weil er nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern unterscheide und eine „Über-Kreuz-Anwendung“ der Tarifvorschriften auf die Mitglieder der jeweils anderen Klägerin sowie Vertretungsfälle umfasse. Eine Ausübungspraxis der Beklagten sei nicht etwa dann unzulässig, wenn das Tarifwerk sie nicht ausdrücklich erlaube, sondern nur dann, wenn es sie verbiete.
Ergänzend zum Vortrag der Beklagten in der Berufung wird auf deren Schriftsätze vom 04.05.2009 (Bl. 155/163 d.A.) und 19.08.2009 (Bl. 187191 d.A.) Bezug genommen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2009 (Bl. 176 d.A.) hat der Beklagtenvertreter erklärt, die befristete Übertragung der Führungspositionen erfolge zur Erprobung, die Beklagte behalte sich vor, Nichtmitgliedern der Klägerinnen auch dann wie bisher befristet höherwertige Tätigkeiten zu übertragen, ohne sie höherzugruppieren und ihnen statt dessen eine Ausgleichszulage zahlen, falls diese Vorgehensweise rechtskräftig als tarifwidrig festgestellt werden sollte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2009 (Bl. 197/200 d.A.) vor dem LAG München hat der Klägerinnenvertreter auf den Hinweis des Gerichts, die Beklagte habe unmissverständlich mit Nichtwissen bestritten, dass irgendeine Person Mitglied einer der Klägerinnen sei, die von der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit betroffne sei, erklärt, er werde hier keine Namen nennen.
Entscheidungsgründe:
A. Sämtliche Anträge sind unzulässig
Die gemäß § 64 Abs.2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und rechtzeitig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG) eingelegte und begründete Berufung der Klägerinnen gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.09.2009 – Az.: 2a Ca 246/08 - bleibt erfolglos. Denn die Haupt- und Hilfsanträge der Klägerinnen sind mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit bereits unzulässig.
Die Berufungskammer folgt uneingeschränkt der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 271/02 = NZA 2003, 1222 - 1224 unter II. 1.
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der Gründe) und damit dem zutreffenden Sachvortrag der Beklagten. Danach bedarf der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, zu seiner hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der namentlichen Benennung der ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder der Klägerin sind. Zur hinreichenden Bestimmtheit bedarf es eines auf die Mitgliedschaft der antragstellenden Gewerkschaft abgestellten Unterlassungsantrags. Sonst ist der Rahmen der gesetzlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) nicht abgegrenzt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) sind nicht klar umrissen. Schließlich kann sich die Beklagte gegen einen derartigen Antrag nicht erschöpfend verteidigen.
Nichts anderes kann für einen Leistungs- oder Feststellungsantrag einer Gewerkschaft gelten, mit denen sie die befristete Übertragung von höherwertigen Aufgaben ohne sofortige Höhergruppierung auf ArbeitnehmerInnen unterbinden und die Unzulässigkeit einer Ausgleichszulage statt einer Höhergruppierung ab Aufnahme der höherwertigen Tätigkeit festgestellt haben will. Der Antrag auf Unterlassung einer tarifwidrigen Vorgehensweise und der auf Vornahme einer Handlung oder Feststellung der Tarifwidrigkeit einer Vorgehensweise des Arbeitgebers wie vorliegend sind in Bezug auf die Frage ihrer Bestimmtheit gleichzusetzen. In allen Fällen kann der Arbeitgeber mit Nichtwissen bestreiten, dass sich in seinem Unternehmen Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft befinden, da er dazu kein Fragerecht besitzt (BAG a.a.O. unter II. 2) der Gründe). Weiß er aber nicht, ob überhaupt Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft von seinen als tarifwidrig von dieser behaupteten Maßnahme betroffen sind, kann er ein darauf gerichtetes Urteil nicht erfüllen. Der Umstand, dass es ein Tarifwerk im Sinne von Haustarifverträgen zwischen den Parteien gibt, sagt nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls in welcher Zahl gegenwärtig Mitglieder der Klägerinnen bei der Beklagten beschäftigt sind; das Tarifwerk ist bereits vor vielen Jahren zustande gekommen.
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Andererseits ist die antragstellende Gewerkschaft weder befugt, die Tarifeinhaltung auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder zu verlangen, noch ist der Arbeitgeber verpflichtet, Nichtmitglieder der Gewerkschaft mit Gewerkschaftsmitgliedern gleichzubehandeln. Selbst wenn er mit den Nichtgewerkschaftsmitgliedern Gleichstellungsabreden arbeitsvertraglich vereinbart hat, kann er aufgrund der das Zivilrecht beherrschenden Vertragsfreiheit diesen ArbeitnehmerInnen mit dem Angebot einer Übertragung höherwertiger Tätigkeiten einen Änderungsvertrag auch hinsichtlich des Umfangs der Geltung des lediglich vertraglich in den Arbeitsvertrag einbezogenen Tarifwerkes anbieten, ohne damit Rechte der Tarifabschlussgewerkschaften zu verletzen. Die Rechtsnormen von Tarifverträgen gelten unmittelbar und zwingend nur für die beidseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, § 4 Abs. 1 TVG. Im Gegenteil: Die Gewerkschaften sind gerichtsbekannt häufig daran interessiert, dass die Tarifwerke nur auf ihre Mitglieder angewendet werden.
Auch die Feststellungsanträge sind deshalb unzulässig. Denn wenn nicht bekannt ist, ob überhaupt ein Mitglied der antragstellenden Gewerkschaften von einer als tarifwidrig empfunden Maßnahme betroffen ist, besteht auch kein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 27. Auflage Köln 2009, § 256 (Greger) Rn. 7, 7a). § 256 ZPO erlaubt keine Rechtsgutachten über Feststellungsklagen.
B. Sämtliche Anträge sind auch unbegründet
Zwar kommt es wegen der Unzulässigkeit sämtlicher Anträge für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die Anträge im Falle ihrer Zulässigkeit begründet wären. Nach Auffassung der Berufungskammer sind sie jedoch sämtlich unbegründet. Bei der Begründung ihrer Auffassung befasst sich die Berufungskammer anders als die Klägerinnen zunächst mit der Frage der Tarifwidrigkeit einer befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, denn wenn diese bereits tarifwidrig wäre, käme es auf die Frage einer Pflicht der Beklagten zur sofortigen zutreffenden Eingruppierung nicht mehr an.
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B. a. Die befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben ist nicht tarifwidrig
Bei der befristeten Übertragung von höherwertigen Aufgaben an ArbeitnehmerInnen für die Dauer von zwei bis fünf Jahren handelt es sich nicht – wie die Klägerinnen meinen – um die Befristung kompletter Arbeitsverträge, sondern vielmehr um die von Arbeitsbedingungen. Zwar behaupten die Klägerinnen in der Berufungsbegründung (Bl. 153 d.A.), die Arbeitsplätze würden von der Beklagten vollständig neu ausgeschrieben und neu besetzt, die befristete Zuteilung der Tätigkeit bei innerbetrieblichen Besetzungen bedeute, dass der entsprechende Arbeitsvertrag für die höherwertige Tätigkeit befristet sei. Was nach Ablauf dieser Frist geschehe, entziehe sich der Kenntnis der Klägerinnen. Sicher scheine aber zu sein, dass nach Fristablauf das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht ende, sondern fortgesetzt werde. Es sei davon auszugehen, dass diese Situation im Einzelarbeitsvertrag geregelt sei. Insoweit möge die Beklagte vortragen, Dazu zitieren sie ihren Klageschriftsatz unter Ziff. I. 3. (Bl. 4 – 7 d.A.).
Die Klägerinnen übersehen jedoch in ihrer Berufungsbegründung, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.09.2008 (Bl. 90/97 d.A.) dazu vorgetragen und einen Arbeitsvertrag nebst Mitteilung über eine befristete Zulage vorgelegt hat. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich unmissverständlich, dass zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags bei befristeter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten lediglich ein mündlicher Änderungsvertrag geschlossen und den betroffenen ArbeitnehmerInnen sodann eine schriftliche Mitteilung über die befristete Gewährung einer Funktionszulage mit einer Zahl von Plusgruppen zugeteilt wird, die der Differenz zwischen der vor der Übertragung geltenden und der Vergütungsgruppe ausgleicht, der die höherwertige Tätigkeit entspricht.
Mit diesem Vortrag der Beklagten haben sich die Klägerinnen inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich nochmals unsubstantiiert, nämlich ohne konkreten Tatsachenvortrag oder gar Beweisangebot behauptet, zwischen der
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Beklagten und den ArbeitnehmerInnen, denen befristet höherwertige Aufgaben übertragen würden, komme ein komplett neuer Arbeitsvertrag zustande.
Wäre es so, wie die Klägerinnen behaupten, stellte sich das Problem der Befristung als tarifwidrige Maßnahme der Beklagten überhaupt nicht, weil Befristungen von Arbeitsverträgen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen und die Unwirksamkeit der Befristung wegen Nichteinhaltung der Schriftform dazu führen würde, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, § 16 S. 1 TzBfG. Damit würde das Arbeitsverhältnis mit der höherwertigen Tätigkeit „für dauernd“ bestehen und sich zugleich auch die Pflicht der Beklagten zur Höhergruppierung ab Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben.
Bei der befristeten Änderung lediglich von Arbeitsbedingungen ist das TzBfG mit seiner gesetzlichen Schriftform nicht anwendbar, wie die Beklagte zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 08.08.2007 – 7 AZR 855/06 = NZA 2008, 229 – 232 - ausführt, sondern lediglich dann deren Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 – 310 BGB veranlasst, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verwender vorgeschrieben wird, vgl. auch §§ 13, 310 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 BGB.
Die Auslegung des zwischen den Klägerinnen bzw. deren RechtsvorgängerInnen und der Beklagten vereinbarten Tarifwerks führt zu dem Ergebnis, dass das Tarifwerk die Befristung von Arbeitsbedingungen nicht verbieten will.
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 16.06.2004 – 4 AZR 408/03 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel) gelten für die Auslegung von Tarifverträgen die nachfolgenden Grundsätze:
„Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht
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eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.“
Die Anlegung dieser Kriterien auf die Auslegungsfrage, ob das Tarifwerk die Befristung von Arbeitsbedingungen verbietet, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, das Tarifwerk eine derartige Befristungsmöglichkeit sogar voraussetzt. Denn die Einschränkungen für die Befristung regelnden TZ 250 ff. MTV befassen sich ausschließlich mit der Befristung kompletter Arbeitsverhältnisse, nicht mit der von Arbeitsbedingungen. Der MTV kennt die unterschiedlichen Begriffe „Befristung von Arbeitsverträgen“ und „Arbeitsbedingungen“, wie bereits die Überschriften TZ 250 und TZ 300 im MTV zeigen, und verwendet sie wie sie im fachjuristischen Sprachgebrauch ausnahmslos verwendet werden, vgl. dazu etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Auflage A-Stadt 2009, Kommentierung zu § 14 TzBfG (Müller-Glöge); § 3 TzBfG Rn. 16.
Unter dem Titel „Allgemeine Arbeitsbedingungen im MTV TZ 300 ff. findet sich unter TZ 311.1 die Regelung: „Die Tätigkeit eines/einer AN ergibt sich aus der Tätigkeitsbezeichnung (Richtposition) im Arbeitsvertrag.“ TZ 311.2 MTV regelt: „Eine dauernde Änderung dieser Tätigkeit, die eine Änderung der Tätigkeitsbezeichnung (Richtposition) notwendig macht, bedarf einer neuen arbeitsvertraglichen Vereinbarung.“
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Aus TZ 311.2 folgt unzweifelhaft, dass der MTV eine nicht dauernde Änderung der Tätigkeit eines/einer AN als zulässige Möglichkeit erlaubt, denn sonst wäre die Vorschrift überflüssig. Deshalb bedarf es für den Nachweis der Zulässigkeit befristeter Änderungen von Arbeitsbedingungen nicht mehr des von der Beklagten vorgenommenen Rückgriffs auf die TZ 314.1 und 314.2, die sich mit der Vertretung befassen; in den hier zu prüfenden Fällen liegt gerade keine Vertretung vor, sondern die zunächst zur Erprobung der ArbeitnehmerInnen befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
B. b. Das Unterlassen der höheren Eingruppierung ist nicht tarifwidrig
Auch die Unterlassung einer Höhergruppierung für die Dauer der befristeten Übertragung höherwertiger Aufgaben begegnet aufgrund Auslegung des Tarifwerks keinen durchgreifenden Bedenken. ArbeitnehmerInnen werden gemäß TZ 721 GTV entsprechend ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit nach Maßgabe dieses Tarifvertrags eingruppiert. Die Eingruppierung richtet sich gemäß TZ 723 GTV nach den Gruppen, in denen die Richtpositionen enthalten sind, die der Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen entsprechen. Eine Umgruppierung erfolgt gemäß TZ 727.1 GTV, wenn sich die den ArbeitnehmerInnen übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass sie in ihrer Wertigkeit nicht mehr der Richtposition entspricht, die Grundlage für die bisherige Eingruppierung war. TZ 414 des MTV schließlich sieht vor: „Wenn ArbeitnehmerInnen für dauernd die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit übertragen wird, sind sie vom Beginn der geänderten Tätigkeit an neu einzugruppie¬ren.“
TZ 721 und 723 befassen sich zweifelsfrei mit der Ersteingruppierung und gelten nicht für eine spätere Übertragung höherwertiger Aufgaben. Dies folgt daraus, dass es eigene Regelungen für Änderungen der Tätigkeit (TZ 727.1 GTV), Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (TZ 414 und 311.2 MTV) und Vertretung (TZ 314.1 und 2 MTV) gibt.
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Bei der befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeiten handelt es sich nicht um einen Fall der TZ 727.1 GTV, denn dort wird eine Änderung der Tätigkeit ohne die förmliche Übertragung anderer Tätigkeiten geregelt (etwa „job en-richment“).
Den Fall einer förmlichen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten regeln die TZ 414 und 311.2 MTV. Diese Regelungen treffen die Aussage, dass eine Höhergruppierung bei einer Übertragung einer höherwertigen Aufgabe „für dauernd“ von Beginn der höherwertigen Tätigkeit an zu erfolgen hat. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich unzweifelhaft, dass eine solche Übertragung auch für „nicht dauernd“, nämlich etwa wie hier befristet für zwei bis fünf Jahre erfolgen kann.
Die Beklagte verhält sich tarifkonform, wenn sie die Arbeitsverträge der ArbeitnehmerInnen erst ändert, sobald sie ihnen die höherwertige Tätigkeit „für dauernd“ überträgt, nämlich eine dauernde Änderung ihrer Tätigkeit vornimmt, TZ 311.2 MTV. Nur dann hat gemäß TZ 414 MTV ab Beginn eine Eingruppierung entsprechend der höherwertigen Tätigkeit zu erfolgen.
B. c. Die Zahlung der Funktionszulage ist nicht tarifwidrig
Da die befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ohne der Wertigkeit der befristet übertragenen Tätigkeit entsprechende Eingruppierung von Beginn an nach dem Tarifwerk zulässig ist, kann die Beklagte den betroffenen ArbeitnehmerInnen für die Dauer der Übertragung auch eine Funktionszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach unverändertem Arbeitsvertrag und der aufgrund Wertigkeit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit sich ergebenden Vergütung bezahlen, TZ 434 MTV. Denn wegen Fehlens der Pflicht zur sofortigen Höhergruppierung ist die befristet übertragene höherwertige Tätigkeit eine „zeitweilige Leistung, die nach Umfang, Können oder Verantwortung über das übliche Maß der an AN in der gleichen Gehaltsgruppe gestellten Anforderungen wesentlich hinausgeht.“
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TZ 434 MTV zeigt im Übrigen auch, dass die Funktionszulagen, die im GTV ausdrücklich vorgesehen sind, keine abschließende Funktionszulagenregelung bedeuten können, da TZ 434 regelt: „Funktionszulagen, die nicht im GTV ausdrücklich vorgesehen sind, werden nach Anhören des Personalrates gewährt.“
C. Nebenentscheidungen
Als unterlegene Parteien haben die Klägerinnen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungskammer hat für die Klägerinnen die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 72 ArbGG nicht ersichtlich ist. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
Dr. Gericke
Löchel
Mugler
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