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Tariflohn-Anhebung auf Tarifniveau „West“: Schuldrechtliche Abrede oder Inhaltsnorm?
Solche tarifvertraglichen Regelungen, die nur die Vertragsparteien selbst betreffen, heißen „schuldrechtliche Abreden“. Sie begründen keine Rechte und Pflichten der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern gehen nur die Tarifparteien selbst etwas an. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, dass man manchmal darüber streiten kann, ob eine tarifvertragliche Regelung eine Inhaltsnorm ist (dann können Arbeitnehmer Ansprüche aus ihr herleiten) oder aber eine bloße Schuldrechtsabrede (dann begründet sie keine Ansprüche zugunsten der Arbeitnehmer): BAG, Urteil vom 24.08.2011, 4 AZR 566/09.
- Tarifvertragliche Inhaltsnorm oder schuldrechtliche Abrede - beim Betriebsübergang kommt´s darauf an...
- Anhebung des Tariflohns auf das Tarifniveau West bis 31.12.2007 - Inhaltsnorm oder Schuldrechtsabrede?
Tarifvertragliche Inhaltsnorm oder schuldrechtliche Abrede - beim Betriebsübergang kommt´s darauf an...
Inhaltsnormen eines Tarifvertrages sind für Gewerkschaftsmitglieder wichtig, denn sie legen den Inhalt und auch die Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unmittelbar und zwingend fest (§ 4 Abs.1 Satz 1 TVG). Damit beeinflussen sie die Arbeitsverträge wie ein Gesetz.
Das gilt auch dann, wenn der Betrieb, in dem ein tarifgebundener Arbeitnehmer beschäftigt ist, den Inhaber wechselt, d.h. bei einem Betriebsübergang. Ist der Betriebserwerber nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes, werden die Inhaltsnormen der Tarifverträge, die für die Gewerkschaftsmitglieder des Betriebs bisher aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit von Arbeitnehmer und (altem) Arbeitgeber galten, zum Bestandteil der Arbeitsverträge. Änderungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind dann frühestens ein Jahr nach dem Übergang möglich, § 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das gilt aber nicht für schuldrechtliche Bestandteile eines Tarifvertrages. Daher kann es für Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang wichtig sein, ob eine bestimmte Regelung „ihres“ Tarifvertrags eine Inhaltsnorm oder „nur“ eine schuldrechtliche Abrede ist. Vor kurzem musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob eine Regelung des Vergütungstarifvertrages (VTV) Nr.7 zum Bundesangestellten-Tarifvertrag - Tarifgebiet Ost (BAT-O) Inhaltsnorm oder Schuldrechtsabrede ist (Urteil vom 24.08.2011, 4 AZR 566/09).
Anhebung des Tariflohns auf das Tarifniveau West bis 31.12.2007 - Inhaltsnorm oder Schuldrechtsabrede?
Die Klägerin war Mitglied der Gewerkschaft ver.di und im Land Brandenburg in einem Krankenhaus beschäftigt. Der VTV, der auf das Arbeitsverhältnis aufgrund der Tarifbindung des Arbeitgebers unmittelbar und zwingend anzuwenden war, sah seit Anfang 2003 vor, dass der Lohn des Tarifgebietes Ost stufenweise an das Tarifniveau „West“ angenähert werden sollte und dass diese „Anpassung ... bis zum 31. Dezember 2007 ... abgeschlossen wird.“
Im Jahr 2005 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über. Ab 2008 verlangte die Klägerin Bezahlung entsprechend dem Tarifniveau West. Ihre Klage blieb aber vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel und vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.06.2009, 25 Sa 582/09) erfolglos. Auch das BAG war der Meinung, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Tariflohnerhöhung hatte.
Denn die streitige tarifvertragliche Regelung ist nach Ansicht des BAG keine Inhaltsnorm, sondern nur eine schuldrechtliche Abrede, weil statt genauer Stufen für die prozentuale Anpassung der Löhne auf das Westniveau nur ein Zeitkorridor bestimmt wurde.
Fazit: Die bis Ende 2007 umzusetzende Lohnanpassung auf Westniveau wurde im hier streitigen VTV nicht abschließend und konkret geregelt, sondern nur als Programm ins Auge gefasst. Davon gingen wohl auch die Tarifvertragsparteien aus, denn die Angleichung der Lohnniveaus „Ost“ und „West“ kam zum 01.01.2008 in Form eines gesonderten Tarifvertrags. Das hier besprochene BAG-Urteil macht außerdem deutlich, dass sich die Arbeitsgerichte bei der Tarifauslegung meist "stur" am Wortlaut der Regelung orientieren, was oft zu Entscheidungen zugunsten der Arbeitgeberseite führt: Was nicht klipp und klar im Tarifvertrag „geschrieben steht“, gilt nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2011, 4 AZR 566/09
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2009, 25 Sa 582/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 09/222 Haustarifvertrag nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 09/176 Tarifvertrag nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 08/055 Tarifwechsel bei Betriebsübergang
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 24. März 2016
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