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VG Kassel, Urteil vom 27.07.2011, 28 K 1208/10.KS.D
Schlagworte: | Streik: Lehrer, Streik: Beamte, Beamter: Streikrecht | |
Gericht: | Verwaltungsgericht Kassel | |
Aktenzeichen: | 28 K 1208/10.KS.D | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.07.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Geschäftsnummer
28 K 1208/10.KS.D
DISZIPLINARKAMMER BEI DEM
VERWALTUNGSGERICHT KASSEL
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES!
In dem Disziplinarverfahren
des Herrn A.,
A-Straße, A-Stadt,
Klägers,
bevollmächtigt: B.,
B-Straße, B-Stadt,
gegen
das Land Hessen,
vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt A-Stadt, Holländische Straße 141, 34127 Kassel,
Beklagter,
wegen Disziplinarrechts der Landesbeamten
hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel durch
Richter am VG Dr. Schnell als Vorsitzenden,
Richterin am VG Reiße, Richterin am VG Siegner,
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Die Missbilligung vom 18.03.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 15.07.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger wendet sich gegen eine Missbilligung aufgrund einer Teilnahme an einem Streik.
Der Kläger, geboren am , steht als Beamter in Diensten des Beklagten. Nach seiner schulischen Ausbildung absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann und im Anschluss daran ein Wirtschaftspädagogikstudium. Dieses schloss er im Jahre 1997 als Diplomhandelslehrer ab. Am 30.09.1999 bestand der Kläger die zweite Staatsprüfung und wurde zum 01.11.1999 in ein Angestelltenverhältnis mit dem Land Hessen eingestellt. Mit Urkunde vom 28.02.2000 wurde der Kläger zum Studienrat z. A. ernannt. Zum 01.05.2001 erfolgte die Ernennung auf Lebenszeit.
Der Kläger ist disziplinarisch nicht vorbelastet.
Am 17.11.2009 nahm der Kläger an einem Streik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teil. Er blieb ohne Entschuldigung dem Dienst fern und hielt zwei Unterrichtsstunden nicht.
Hintergrund des Streiks war die unterschiedliche Arbeitszeit von Beamten und Angestellten im Schuldienst in Hessen. Mit Wirkung ab dem 01.01.2004 hatte der Beklagte die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten von 38,5 auf 42 Stunden heraufgesetzt. Da im gleichen Jahr das Land Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ausgetreten und damit nicht mehr Tarifpartei des in den anderen Bundesländern als Nachfolgeregelung des BAT geschlossenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war, wurde auch für die Angestellten, für die keine Nachwirkung der Arbeitszeitvorschriften des BAT be-
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stand, also insbesondere bei neueingestellten Beschäftigten, die Arbeitszeit einzelvertraglich auf 42 Stunden festgesetzt. In der Folgezeit stieg die Zahl der Angestellten mit einer einzelvertraglich geregelten 42-Stunden-Woche kontinuierlich an. Begründet wurde dieses Vorgehen von Seiten der Landesregierung damit, dass es nicht gerechtfertigt sei, zwischen Beamten und Angestellten hinsichtlich der Arbeitszeit einen Unterschied zu machen.
In den Jahren 2008/2009 wurde im Rahmen der Schaffung eines hessischen Tarifvertrages (TV-H) auch über die Arbeitszeit verhandelt. Bei diesen Verhandlungen hatten die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes gefordert, die tarifvertraglichen Regelungen zur Einkommensentwicklung und zur Wochenarbeitszeit zeitnah auf die Beamtinnen und Beamten des Landes zu übertragen. Bezüglich der vereinbarten prozentualen Erhöhung der Vergütungen wurde dies von Seiten der Landesregierung zugesagt. Diese Zusage wurde protokolliert. Hinsichtlich der Wochenarbeitszeit lehnte das Land jedoch eine entsprechende Protokollierung ab.
Ende März 2009 wurde der TV-H abgeschlossen und trat am 01.01.2010 in Kraft. In dem TV-H wurde die Arbeitszeit der Angestellten des Landes Hessen auf generell 40 Stunden festgelegt. Ferner bestimmt er, dass sich die Arbeitszeit der tarifangestellten Lehrkräfte nach der Pflichtstundenverordnung richten soll. Eine Übertragung des Arbeitszeitergebnisses auf die Beamten war nicht enthalten, wurde aber in der Folgezeit von den Gewerkschaften weiter gefordert.
Nach weiteren Protestmaßnahmen rief die Gewerkschaft GEW im November 2009 zu einem Streik auf. Gegenstand dieses Streiks sollte die Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung von 2004 und die Einrichtung zusätzlicher Deputatsstunden, die Fortsetzung der Altersteilzeitregelungen und die Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand, und zwar sowohl für Beamte als auch für Angestellte, sowie die Besetzung freiwerdender Stellen ausnahmslos durch vollausgebildete Lehrkräfte sein.
Mit Schreiben vom 12.02.2010 teilte der Schulleiter der B-Schule in A-Stadt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn wegen der Teilnahme an der Arbeitsniederlegung am 17.11.2009 eine schriftliche Missbilligung auszusprechen. Hierzu nahm der Kläger Stellung und führte aus, die Teilnahme an seiner Arbeitsniederlegung sei berechtigt gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in zwei Entscheidungen erklärt, ein ge-
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nerelles Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamten verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Mit Datum vom 18.03.2010 sprach daraufhin der Schulleiter der B-Schule gegen den Kläger eine schriftliche Missbilligung aus. Mit Schreiben vom 16.04.2010 legte der Kläger gegen diese schriftliche Missbilligung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2010, dem Kläger persönlich übergeben am 11.08.2010, zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides sowie der Missbilligung wird auf Blatt 191 und 197 ff. der Behördenakte verwiesen.
Am 09.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, Streik und Streikteilnahme von Beamtinnen und Beamten seien nicht rechtswidrig, vielmehr gewährleiste das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG mit der Koalitionsfreiheit auch das Streikrecht der Beamten. Dies folge bereits aus innerstaatlichem Recht. Darüber hinaus bestehe aber auch nach der Novellierung des Art. 33 Abs. 5 GG der ausdrückliche Verfassungsauftrag, das Beamtenrecht im Rahmen der allgemeinen Entwicklung des demokratischen Rechtsstaats fortzuentwickeln. Dies schließe auch eine gesteigerte Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung ein. Diese führe zu dem Ergebnis, dass ein allgemeines Streikverbot für Beamte dem Grundgesetz nicht entnommen werden könne. Auch der konkrete Streik sei rechtmäßig. Mittlerweile werde in der Rechtsprechung des BAG ein sogenannter Unterstützungsstreik anerkannt.
Der Kläger beantragt,
die Missbilligung des Leiters der B-Schule in A-Stadt vom 18.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ein Streikrecht stehe verbeamteten Lehrkräften des Landes Hessen nicht zu. Das Streikverbot gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und habe Verfassungsrang.
Mit Schriftsätzen vom 04. und 11.02.2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte des Klägers (2 Hefter), die Akte betreffend die Missbilligung (1 Hefter) sowie die Gerichtsakte des Hessischen LAG mit dem Aktenzeichen 2 Sa 57/11.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage, über die gem. § 50 Satz 5 HDG die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel zur Entscheidung berufen ist, ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Missbilligung vom 18.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen den Kläger durfte aufgrund der Teilnahme an dem Streik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 17.11.2009 keine Missbilligung ausgesprochen werden.
Bei der Missbilligung (missbilligende Äußerung) handelt es sich, wie sich aus § 9 Satz 2 HDG ergibt, nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage damit im allgemeinen beamtenrechtlichen Über-und Unterordnungsverhältnis und hat die Aufgabe, auf die reibungslose und fehlerhafte Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken. Eine Missbilligung darf nur dann verfügt werden, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Dienstausübung eines Beamten zu beanstanden ist, wobei das beanstandete konkrete Verhalten ein Dienstvergehen darstellen kann, jedoch nicht muss (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rdnr. 7, m. w. N.).
Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Missbilligung vom 23.02.2010 ist zwar unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ergangen, insbesondere wurde dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - gegeben. Die Missbilligung erweist sich jedoch deshalb als materiell rechtswidrig, weil der Kläger durch die Teilnahme an dem Streik am 17.11.2009 nicht gegen Dienstpflichten verstoßen hat und auch in sonstiger Weise diese Streikteilnahme keinen Anlass zu einer Beanstandung seines dienstlichen Verhaltens gibt.
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Der Beklagte hat die Missbilligung auf eine Verletzung der Beamtenpflichten der § 34, 35 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - gestützt. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und hat die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ferner muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Außerdem hat er Weisungen des Vorgesetzten Folge zu leisten. In dem Widerspruchsbescheid wird ferner die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - angeführt, nach der ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf.
Gegen diese Beamtenpflichten hat der Kläger nicht verstoßen, weil er durch die Streikteilnahme am 17.11.2009 sein grundgesetzlich garantiertes (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz - GG - ) Streikrecht wahrgenommen hat, das nach Ansicht der Kammer entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Beamten zustehen kann, es sei denn, sie sind hoheitlich tätig. Die Teilnahme an dem rechtmäßigen Streik stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, so dass der Kläger nicht rechtswidrig gehandelt hat.
Nach der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1, 17; BVerwG, Urteil vom 03.12.1980 - 1 D 86/79 -, BVerwGE 73, 97 ff.) wird, wenn auch zumeist ohne Begründung, ein Streikrecht für jegliche Beamte verneint. Das Streikverbot ist nach dieser Rechtsprechung ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 208 ff.). Hergeleitet wird es aus der Pflicht des Beamten und der Beamtin, dem ganzen Volk zu dienen, was Vorrang habe vor der Verfolgung sowohl eigener als auch fremder Gruppeninteressen. Darüber hinaus stehe der Beamte aufgrund der gesetzlichen Regelung seiner Rechte und Pflichten und Bezüge "von vornherein außerhalb des auf jeweils solidarische Vertretung von Gruppeninteressen von Arbeitnehmern einerseits und Arbeitgebern angelegten Systems von Tarifvertrag und Arbeitskampf" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1984, a. a. O.).
Wie durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, verstößt dieses ausnahmslos geltende Streikrecht für jegliche Beamtinnen und Beamte indes gegen Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -. Nach dieser Vorschrift haben
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alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen, Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Einschränkungen dieser Rechte sind nur zulässig, wenn sie im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind, wobei Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK ausdrücklich klarstellt, dass die Ausübung der Rechte aus Art. 11 für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden kann.
Nachdem der EGMR zuvor in mehreren Entscheidungen klargestellt hatte, dass auch das Streikrecht von der Vereinigungsfreiheit des Art. 11 EMRK umfasst ist, hat er in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2008 und 2009 (Entscheidung vom 12.11.2008 - Nr. 34503/97 -, Demir und Baykara, und vom 21.04.2009 - Nr. 68959/01 -, Enerji Yapi-Yol Sen, die letzte abgedruckt mit Übersetzung in NZA 2010, 1423 ff.) festgestellt, dass Einschränkungen des Streikrechts für öffentliche Bedienstete nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. Das Streikverbot dürfe nur bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, nicht aber insgesamt für den öffentlichen Dienst ausgesprochen werden; ferner müssten die Regelungen über das Streikrecht so eindeutig und begrenzt wie möglich die Gruppen der betroffenen Angestellten des öffentlichen Dienstes bestimmen. Mit dieser Begründung erklärte der EGMR das Verbot eines Aktionstages einer in Ankara ansässigen Gewerkschaft, das vom türkischen Premierminister verfügt worden war, für rechtswidrig. Inzwischen hat der EGMR in mehreren weiteren Entscheidungen diese Position bekräftigt und zuletzt mit seiner Entscheidung vom 13.07.2010 (- 33322/07 -, Cerikci-Türkei) auch konkrete Sanktionen gegen den türkischen Staat aufgrund des Verbots einer Streikteilnahme ausgesprochen und einem öffentlichen Bediensteten einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.800,00 € zugesprochen.
Zur Überzeugung der Kammer hat diese Rechtsprechung des EGMR nicht nur zur Folge, dass die konkrete Streikteilnahme einzelner Beamtinnen und Beamter, die im nicht hoheitlichen Bereich tätig sind, nicht disziplinarisch geahndet werden kann (so VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 - 31 K 3904/10.O -, ZBR 2011, 177 ff.), vielmehr hat sich durch die für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche Auslegung der EMRK durch den EGMR
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der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, der zuvor einen Streik ausnahmslos verbot, dergestalt gewandelt, dass nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die Streikteilnahme von Beamten als mit ihren Beamtenpflichten vereinbar angesehen werden muss.
Bei der EMRK, die mit Gesetz vom 07.08.1952 (BGBl. I S. 685) in bundesdeutsches Recht überführt wurde, handelt es sich zwar nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts i. S. d. Art. 25 GG. Dennoch sind die Regelungen der EMRK bindendes Recht für alle deutschen Stellen, da die EMRK aufgrund ihrer Ratifizierung im Range eines Bundesgesetzes steht. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 - u. a., BVerfGE 74, 358 ff.; Beschluss vom 29.05.1990 - 2 BvR 254/88 - u. a., BVerfGE 82, 106 ff.) zur Folge, dass das Grundgesetz unter Berücksichtigung der EMRK auszulegen ist, wobei hier der letztverantwortlichen Auslegung der EMRK durch den EGMR eine besondere Bedeutung zukommt.
Hiervon ausgehend hat die EMRK auch Ausstrahlungswirkungen auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Art. 33 Abs. 5 GG ermächtigt den Gesetzgeber, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln, aber auch, wie durch die Grundgesetzänderung durch Gesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) klargestellt wurde, fortzuentwickeln. Diese Fortentwicklung ist durch Übernahme der EMRK dahingehend erfolgt, dass das ursprünglich für alle Beamtinnen und Beamten geltende Streikverbot nunmehr - unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK - allenfalls noch für eine bestimmte, abgrenzbare Gruppe von Beamtinnen und Beamte Geltung beanspruchen kann, nämlich lediglich für diejenigen, die den in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK genannten Gruppen von Beamten (Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung) angehören.
Die Entscheidung des EGMR vom 21.04.2009 kann auch nicht so verstanden werden, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber mit der derzeit geltenden Rechtslage, nach der Beamtinnen und Beamte nicht streiken dürfen, das Streikrecht jedoch allen sonstigen Beschäftigen im öffentlichen Dienst zusteht, bereits den Verpflichtungen des Art. 11 EMRK Genüge getan hätte, wie dies in der Literatur (vgl. Lindner, DÖV 2011, 305 ff.) vertreten wird. Der EGMR hat in seiner letztgenannten Entscheidung vom Gesetzgeber des jeweili-
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gen Mitgliedstaates verlangt, dass er eine eindeutige und anhand materieller Kriterien nachvollziehbare Unterscheidung zwischen solchen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes trifft, denen er ein Streikrecht zugesteht, und solchen, denen aus übergeordneten Gesichtspunkten, insbesondere wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Staatsbediensteten i. S. d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK, ein solches nicht zugestanden werden soll. Dabei geht der EGMR von einem Verständnis des öffentlichen Dienstes aus, wie es in den allermeisten Unterzeichnerstaaten vorherrscht, die zwischen statusrechtlichen Beamten und Angestellten nicht unterscheiden. Wenn Lindner a. a. O. hieraus den Schluss zieht, der deutsche Staat habe bereits Art. 11 EMRK Genüge getan, weil er nur für eine bestimmte Gruppe der Staatsbediensteten, nämlich die der Beamtinnen und Beamten, ein Streikverbot ausgesprochen hat, den übrigen jedoch ein Streikrecht einräumt, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung übersieht, dass die Gruppe der Beamtinnen und Beamten eben nicht aufgrund ihrer Tätigkeit von der der Angestellten im öffentlichen Dienst abgegrenzt werden kann. Vielleicht mag dies zu Zeiten der Verabschiedung der EMRK durch Bundesgesetz der Fall gewesen sein; seitdem hat sich jedoch das Bild des öffentlichen Dienstes maßgeblich verändert. Vielfach wird ein und derselbe Arbeitsplatz parallel für Angestellte und Beamte ausgeschrieben. In Behörden verrichten Beamte und Angestellte auf gleichen Arbeitsplätzen ihren Dienst und vereinzelt ist zu beobachten, dass Kommunalverwaltungen ihre städtischen Bediensteten, die zuvor im Angestelltenverhältnis tätig waren, vermehrt in Beamtenverhältnisse überführen, nur um dadurch öffentliche Kassen zu entlasten. Eine Grenzziehung zwischen im Wege eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigen einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits, wie sie ursprünglich das Grundgesetz bei der Schaffung des Art. 33 Abs. 4 GG im Auge hatte, ist damit weitgehend obsolet geworden und nur noch in den Kernbereichen hoheitlichen Handels, also insbesondere bei der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung anzufinden. Damit verwehrt die Bundesrepublik nicht lediglich - so Lindner a. a. O. - einer formell und materiell abgrenzbaren Gruppe das Streikrecht. Vielmehr wird faktisch das Streikrecht all jenen Beschäftigten verwehrt, die sich in einem Beamtenverhältnis befinden, ungeachtet ihrer konkreten Tätigkeit.
Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass durch Art. 11 EMRK das allgemein geltende Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG insoweit fortentwickelt wurde, als nunmehr nur noch solche Beamtinnen und Beamte einem Streikverbot unterfallen, die im hoheitlichen
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Bereich tätig sind. Nur diese Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention verhilft den Grundfreiheiten der Konvention zu voller Geltung und gewährleistet ein konventionskonformes Verhalten aller staatlichen Behörden.
Der Kläger unterfällt als beamteter Lehrer nicht dem Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK, da er nicht zu den dort abschließend genannten Personengruppen gehört. Dass es sich bei Lehrern nicht um öffentliche Bedienstete handelt, denen Aufgaben i. S. d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK übertragen wurden, hat bereits der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.09.2009 (- 30947/04 -, Kaya und Seyhan) festgestellt. Wenn demgegenüber der Beklage die Auffassung vertritt, bei verbeamteten Lehrkräften handele es sich um solche öffentlichen Bediensteten, die hoheitliche Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit wahrnehmen, weil sie gegenüber Schülerinnen und Schülern entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Zurückstellung vom Schulbesuch, Notenvergabe, Versetzungsentscheidungen, Erteilung von Abschlusszeugnissen etc. zu verantworten hätten, so vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Wäre dies so, würden also alle Lehrkräfte auch hoheitliche Maßnahmen i. S. d. Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK vornehmen, so dürfte das beklagte Land nicht, wie weit verbreitet und nicht selten anzutreffen, Lehrkräfte auch im Angestelltenverhältnis beschäftigen, und zwar nicht nur lediglich zu Vertretungszwecken. Sowohl im Bundesland Hessen als auch in anderen Bundesländern wird weitgehend die Auffassung vertreten, Lehrkräfte könnten zwar, müssten allerdings nicht als Beamtinnen und Beamte beschäftigt werden.
In der Praxis führt dies dazu, dass vielfach aus Kostengründen Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis übernommen werden, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, aber eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis beispielsweise dann vorgenommen wird, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, etwa die Höchstaltersgrenze überschritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2/11 -, NVwZ-RR 2011, 329 ff.) diese Praxis ausdrücklich gebilligt, ohne jedoch auch nur andeutungsweise auf die Frage einzugehen, ob eine Beschäftigung eines Lehrers im Angestelltenverhältnis überhaupt rechtens sein kann. Auch dies spricht gegen die Ansicht des Beklagten, die Lehrertätigkeit beinhalte zwingend hoheitliche Aufgaben und könne deshalb nur im Beamtenverhältnis vorgenommen werden.
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Ob diese Frage hinsichtlich Schulleitungsstellen anders zu beurteilen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang ferner auf die gesetzliche Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG) verweist, nach der Lehrkräfte im Regelfall im Beamtenverhältnis zu beschäftigen sind, ist dies ebenfalls kein Argument für eine ausschließlich hoheitliche Tätigkeit der beamteten Lehrkräfte. Ob eine Aufgabe hoheitlich ist, entscheidet sich mithin nicht nach der Regelung im Hessischen Schulgesetz, sondern nach Art. 33 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK. Dem hessischen Landesgesetzgeber ist es verwehrt, aus eigener Kompetenz die grundgesetzlich vorgegebene Abgrenzung zwischen hoheitlich und nicht hoheitlich tätigen Bediensteten im öffentlichen Dienst zu verändern oder auch nur für den eigenen Geltungsbereich des Hessischen Schulgesetzes neu zu definieren.
Auch die konkrete Streikteilnahme des Klägers, dem als beamteten Lehrer nach dem Vorstehenden grundsätzlich ein Streikrecht zusteht, an dem Streik der GEW am 17.11.2009 ist nicht zu beanstanden. Die Grenzen des Streikrechts beamteter Lehrer haben sich an den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit von Streiks in der Privatwirtschaft bzw. von Beschäftigen im öffentlichen Dienst zu orientieren. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991, - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212 ff; BAG, Beschluss vom 28.01.1955, - GS 1/54 -, BAGE 1, 291; Urteil vom 12.09.1984, - 1 AZR 342/83 -, NJW 1985, 85 ff) ist ein Streik nur dann zulässig, wenn er ein tariflich regelbares Ziel verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstößt, von einer Gewerkschaft organisiert bzw. von ihr nachträglich übernommen wird und verhältnismäßig ist.
Der Streik am 17.11.2009 erfüllt für den Kläger diese Voraussetzungen. Für die Beurteilung dieser Frage ist es allerdings nicht von Belang, ob der Streik für die nicht verbeamteten Lehrer rechtmäßig war, wie dies insbesondere vom Arbeitsgericht Marburg (Urteil vom 10.12.2010 - 2 CA 270/10 -, nicht rechtskräftig, Juris) bestritten wird. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Marburg verstieß der Streik der angestellten Lehrer gegen die Friedenspflicht und konnte auch nicht als rechtmäßiger Unterstützungsstreik gewertet werden. Hinsichtlich der Streikteilname des beamteten Klägers greifen diese Erwägungen jedoch nicht durch.
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Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik liegen vor. Der Streik richtet sich zwar - aus der Sicht der beamteten Lehrer - nicht auf ein tariflich regelbares Ziel, denn Beamte können (außer im Falle eines hier nicht relevanten Unterstützungsstreiks) nicht für ein tarifliches Ziel streiken, da die Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte durch Gesetze und Rechtsverordnungen und nicht durch Tarifvertrag festgelegt werden. Wollte man mit dieser Begründung jedoch bereits die rechtmäßige Streikteilnahme eines beamteten Lehrers verneinen, so würde das europarechtlich gebotene Streikrecht völlig ausgehöhlt. Beamtinnen und Beamte könnten de facto niemals streiken, da sie nicht dem Tarifrecht unterfallen. Richtigerweise wird diese Voraussetzung damit hinsichtlich der Streikteilnahme von Beamten dahin abzuwandeln sein, dass eine Streikteilnahme von Beamtinnen und Beamten nur dann als rechtmäßig anzusehen ist, wenn das Streikziel der Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren eigenen Arbeitsbedingungen steht; dies ist insbesondere bei der Festlegung von Arbeitszeiten, Besoldung, Versorgung, Krankenversorgung (Beihilfe) und sonstigen materiellen Arbeitsbedingungen der Fall. Damit sind auch sogenannte politische Streiks ausgeschlossen, die sich - ebenso wie der Streik eines Beamten/einer Beamtin gegen den Dienstherrn - gegen den Gesetzgeber richten, und sonstige, insbesondere allgemein politische Ziele verfolgen.
Dieser unmittelbare Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen der beamteten Lehrer war bei dem Streik am 17.11.2009 gegeben. Er richtete sich gegen die gegenüber den tarifvertraglich Beschäftigten erhöhte Arbeitszeit für Beamte und hatte zum Zweck, die im Jahr 2004 verfügte Pflichtstundenerhöhung auch für Beamte wieder rückgängig zu machen. Ferner sollte Ziel des Streiks am 17.11.2009 sein, den Gesetzgeber zu einem Nachdenken hinsichtlich der Abschaffung der Altersteilzeit sowohl für Beamte als auch für Angestellte zu bewegen und schließlich war Gegenstand die Forderung der Gewerkschaft GEW, dass im Lehrerbereich frei werdende Stellen ausnahmslos durch voll ausgebildete Lehrkräfte besetzt werden sollten, was der Unterrichtsqualität allgemein und damit auch den streikenden Lehrerinnen und Lehrern zugute kommen sollte. Damit handelte es sich um grundsätzlich für beamtete Lehrer streikfähige Ziele.
Wenn in der Rechtsprechung ferner gefordert wird, ein Streik dürfe nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen, so läuft diese Voraussetzung im Beamtenbereich leer. Hinsichtlich der Regelungen der Arbeitsbedingungen der Beamtinnen und Beamten existiert keine Frie-
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denspflicht und auch kein tarifloser Zustand, da die gesetzlichen Regelungen über Rechte und Pflichten der Beamten, also insbesondere das Versorgungsrecht, die Beihilferegelungen sowie Besoldungs- und Arbeitszeitregelungen nicht zeitlich beschränkt sind und auch nicht jeweils neu verhandelt werden müssen. Würde man hier verlangen, dass Beamtinnen und Beamte nur dann streiken dürften, wenn gesetzliche Regelungen unmittelbar bevorstünden und diese verhindert bzw. modifiziert werden sollten, so wäre ein Beamtenstreik wiederum kaum möglich. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass eine Friedenspflicht, die vom Arbeitsgericht Marburg für die nicht beamteten Lehrkräfte gerade als Ausschlusskriterium für die Streikteilnahme gewertet wurde, hier nicht von Belang sein kann.
Die von der Rechtsprechung ferner aufgestellte Voraussetzung, dass ein Streik von einer Gewerkschaft organisiert werden muss, wurde hier erfüllt, denn organisiert wurde der Streik am 17.11.2009 von der Gewerkschaft GEW.
Schließlich war der Streik auch verhältnismäßig. Wie sich aus der beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Marburg ergibt, gingen dem Streik am 17.11.2009 umfangreiche Verhandlungen voraus, bei denen die Gewerkschaft GEW ebenso wie die anderen in diesem Bereich tätigen Gewerkschaften versuchten, den Beklagten zu bewegen, die für die Beschäftigen im Geltungsbereich des TV-H geltenden Regelungen über Arbeitszeit zeitnah auf Beamtinnen und Beamten des Landes zu übertragen. Erst nachdem diese Verhandlungen erfolglos blieben, wurde der Streik anberaumt, so dass er, wie die Rechtsprechung fordert, als letztes Mittel (ultima ratio) gewählt wurde und damit nicht unverhältnismäßig war. Auch hinsichtlich Dauer und Umfang vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Streik gegen das Übermaßverbot verstieß. Er bezog sich auf wenige Stunden an einem einzigen Streiktag.
Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass sich der Streik am 17.11.2009 auch innerhalb der von der Rechtsprechung für Arbeitskämpfe entwickelten Voraussetzungen hielt, soweit sie im Rahmen eines Streiks von Beamtinnen und Beamten Anwendung finden, und aus diesem Grund eine Streikteilnahme des Klägers nicht gegen seine Dienstpflichten verstieß.
Ist danach ein Streikrecht für solche Beamtinnen und Beamte im Rahmen des Art. 33
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hören, und erweist sich ferner der konkrete Streik am 17.11.2009 als rechtmäßig, so kann dem Kläger aufgrund dieser rechtmäßigen Teilnahme an einem zulässigen Streik nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG, als auch hinsichtlich der Pflicht des vollen Einsatzes im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Der Kläger war auch nicht verpflichtet, gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG vor Streikteilnahme eine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen. Die Teilnahme an einem rechtlich zulässigen Streik ist genehmigungsfrei, da hierdurch verfassungsmäßige Rechte des Art. 9 Abs. 3 GG wahrgenommen werden. Die aufgrund der Streikteilnahme ausgesprochene Missbilligung erweist sich damit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die zugelassene Berufung zu. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
A-Stadt
einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 - 3
34117 A-Stadt
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einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
In ständiger Rechtsprechung nimmt das Verwaltungsgericht Kassel bei Klagen gegen eine Missbilligung einen Streitwert in Höhe von 500,00 € an. Dies entspricht auch vorliegend der Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Kassel
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A-Stadt
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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