- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10
Schlagworte: | Befristung: Verlängerung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 1275/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 28.09.2010 | |
Leitsätze: | 1. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit, die im Ausgangsvertrag nicht enthalten war, ist eine Vertragsänderung, die einer zulässigen Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegensteht.(Rn.20) 2. Allein mit der Bezugnahme auf den TVöD wird für die Arbeitsverträge, die nicht unter die Regelung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD fallen, nicht schon eine Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart.(Rn.21) |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.04.2010, 6 Ca 86/10 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 28.09.2010
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
7 Sa 1275/10
6 Ca 86/10
Arbeitsgericht Cottbus
F., VA als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2010
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht R. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter H. und H.
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.04.2010 – 6 Ca 86/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 3 -
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin wurde zunächst auf der Grundlage eines für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrages, für dessen Einzelheiten auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen wird, bei dem beklagten Amt als Beschäftigte der allgemeinen Verwaltung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt. Dieser Vertrag enthält weder eine Probezeitvereinbarung noch eine ausdrückliche Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit des Vertrages. Unter § 4 des Arbeitsvertrages wird auf das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst für das Tarifgebiet Ost Bezug genommen.
Unter dem Datum des 16.12.2008 unterzeichneten die Parteien einen als „befristeter Arbeitsvertrag“ titulierten weiteren Vertrag (Bl. 10 f. d. A.), wonach die Klägerin ab dem 01.01.2009 befristet bis zum 31.12.2009 als Beschäftigte in der allgemeinen Verwaltung des Amtes L./O. eingestellt wurde. Auch in diesem Arbeitsvertrag ist unter § 4 auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für das Tarifgebiet Ost Bezug genommen. § 5 dieses Vertrages lautet wie folgt:
„Die Probezeit beträgt für Beschäftigte (Arbeiter gem. § 35 Abs. 5 TVöD, Beschäftigte Tarifgebiet Ost) vier Wochen. Während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung zulässig.
Eine ordentliche Kündigung ist auch nach Ablauf der Probezeit zulässig. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 34 TVöD.“
Da das beklagte Amt das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht über den 31.12.2009 hinaus fortgesetzt hat, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.01.2010 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und am 01.02.2010 zugestellten Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 27.04.2010, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 16.12.2008 sei unwirksam, weil sie
- 4 -
gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verstoße. Bei dem Vertrag vom 16.12.2008 handele es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 30.01.2008 hätten die Parteien geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart, nämlich eine Probezeit von vier Wochen, die im Ausgangsvertrag nicht enthalten gewesen sei.
Gegen dieses dem beklagten Amt am 4. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die es mit einem beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem am 26. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Das beklagte Amt beruft sich darauf, eine Änderung der Vertragsbedingungen sei nicht vereinbart worden, weil die Parteien des Arbeitsvertrages zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt hätten, die Arbeitsbedingungen zu ändern. Dies ergebe eine Auslegung der Willenserklärung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Parteien. In Erfüllung der tarifvertraglichen Pflichten habe das beklagte Amt noch vor Ablauf der Befristung das Erfordernis und die Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Anstellungsverhältnisses eruiert und sich dabei mit der Klägerin in einem gemeinsamen Gespräch am 09.12.2008 darüber geeinigt, das bestehende befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2009 zu verlängern. Andere Änderungen habe es in diesem Vertrag nicht gegeben. Entsprechend sei die mündlich getroffene Abrede unter dem 16.12.2008 in Schriftform gefasst und von beiden Parteien unterzeichnet worden. Von einem neuen Vertrag sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Durch diese von den Parteien gewollte allein zu regelnde Befristungsdauer sei der sonstige Vertragsinhalt unberührt geblieben.
Das beklagte Amt beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus zum Gz. 6 Ca 86/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte bestreitet auch in der Berufungsinstanz ein Gespräch über eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages. Das beklagte Amt habe ihr
- 5 -
- entgegen der ursprünglichen Zusage, sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen - am 16.12.2008 den Entwurf des zweiten Arbeitsvertrages mit der Bitte um Unterzeichnung übersandt. Bei Prüfung des Vertrages habe sie festgestellt, dass sich die Vertragsbedingungen geändert und es sich nicht um eine Verlängerung gehandelt habe. Im Hinblick auf die bereits seit Jahren anhaltenden Bemühungen um ihre Mitarbeit im Amt sei sie davon ausgegangen, dass der Übergang in eine unbefristete Tätigkeit auch seitens des Beklagten gewollt und möglicherweise letztlich durch einen solchen formalen Fehler habe bewirkt werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz des beklagten Amtes vom 23.07.2010 (Bl. 89 - 93 d. A.) sowie auf denjenigen der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 16.09.2010 (Bl. 115 - 117 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Amtes ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
Die Berufung des beklagten Amtes ist daher zulässig.
2. Die Berufung ist indes in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 16.12.2008 zum 31.12.2009 geendet hat. Diese Befristung erweist sich als rechtsunwirksam, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt war und einer Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegenstand. Mit dem beklagten Amt hat nämlich bereits zuvor ein bis zum 31.12.2008 befristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG lag - entgegen der Auffassung des beklagten Amtes - nicht vor.
2.1 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren
- 6 -
zulässig. In diesem zeitlichen Rahmen kann das befristete Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. TzBfG auch bis zu dreimal verlängert werden. Voraussetzung einer solchen Verlängerung ist – worauf das Arbeitsgericht Cottbus bereits unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen hat – dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrags anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig ist (vgl. z. B. BAG vom 12.08.2009 - 7 AZR 270/08 – n.v; BAG vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06 - AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - BAGE 119, 149).
2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der hier maßgebliche Vertrag nicht als Verlängerung des ursprünglich abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages iSv § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. TzBfG. Die Parteien haben über die Veränderung der Laufzeit des Vertrages hinaus weitere Vertragsänderungen vorgenommen, insbesondere in § 5 sowohl eine Probezeit als auch eine Kündigungsmöglichkeit während der Vertragslaufzeit vereinbart, die im vorangegangenen Vertrag nicht vorgesehen war.
Der Ausgangsvertrag vom 30.01.2008 war während seiner Laufzeit nicht kündbar. Ein vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht war dort weder ausdrücklich vereinbart noch ergab sich die Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechts aus anderen Regelungen des Vertrages. Der Vertrag enthält insbesondere keine Probezeitvereinbarung, in der nach ganz herrschender Meinung eine stillschweigende Vereinbarung der gesetzlichen bzw. tariflich zulässigen Mindestkündigungsfrist gesehen wird (vgl. BAG vom 4.7.2001 – 2 AZR 88/00 – ZTR 2002, 172 - 173 m. w. N). Eine solche Kündigungsmöglichkeit ergab sich auch nicht aus der Inbezugnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Soweit § 30 Abs. 4 TVöD-V bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund eine Probezeit von sechs Wochen mit der Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss vorsieht und § 20 Abs. 5 TVöD nach Ablauf der Probezeit ein Kündigungsrecht für solche Verträge einräumt, deren Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt, finden diese Regelungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis, das dem Tarifgebiet Ost unterfällt, keine Anwendung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD gelten diese Regelungen nur für die bestimmte Beschäftigten des Tarifgebietes West (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVÖD § 30 Rz. 381). Allein der Umstand, dass in § 34 TVöD Kündigungsfristen geregelt sind, enthält nicht zugleich die Vereinbarung eines
- 7 -
Kündigungsrechts während der Befristung (Breier/Dassau/Kiefer TV-L § 30 Rz. 213). Die Regelung von Kündigungsfristen bestimmt nur die Dauer der Kündigungsfrist im Falle einer nach dem Vertrag zulässigen Kündigung, nicht indes grundsätzlich die Kündigungsmöglichkeit innerhalb eines befristeten Vertrages. Dies wird schon durch die Sonderregelung in § 30 Abs. 4 und 5 TVöD deutlich, der es nicht bedurft hätte, wenn bereits die Bezugnahme auf die Kündigungsfristen auch die Möglichkeit eines Kündigungsrechts beinhaltet hätte. Ohne die Vereinbarung eines vorzeitigen, ordentlichen Kündigungsrechts ist ein befristeter Vertrag vor Ablauf seiner Laufzeit nicht kündbar (vgl. z. B. BAG vom 04.07.2001 - 2 AZR 88/00 - ZTR 2002, 172 ff.).
Demgegenüber enthält der unter dem Datum vom 16.12.2008 abgeschlossene Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2009 sowohl eine Probezeit als auch ausdrücklich die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während des befristeten Arbeitsverhältnisses. § 5 des Arbeitsvertrages erlaubt zum einen die Kündigung während der Probezeit, zum anderen auch die Kündigung nach Ablauf der Probezeit. Eine solche Kündigungsmöglichkeit verändert aber den Inhalt des Vertrages.
Diese Veränderung des Vertragsinhalts war auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil die Vertragsparteien die Vertragsbedingungen an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage hätten anpassen wollen (vgl. dazu BAG vom 12.08.2009 - 7 AZR 270/08 a. a. O.). Der Tarifvertrag enthält keine zwingenden Bestimmungen zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts. Diese Vereinbarung ist auch Vertragsinhalt geworden. Dass die Parteien dabei versehentlich nur die Streichung von § 5 unterlassen hätten, lässt sich gerade im Hinblick auf die damit eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten während der Laufzeit des Vertrages, die ansonsten nicht bestünden, nicht erkennen.
Soweit das beklagte Amt meint, die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages sei schon deshalb nicht Vertragsinhalt geworden, weil in dem von ihm behaupteten Gespräch nur über eine Vertragsverlängerung nicht aber über Vertragsänderungen gesprochen worden sei, hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Willenserklärungen der Parteien in dem im Anschluss von ihnen unterzeichneten und abgeschlossen Vertrag festgehalten wurden. Im Hinblick auf die weitreichende Auswirkung von § 5 des Vertrages wird hier gerade nicht offenbar, dass die Parteien nur vergessen haben, diesen Vertragsteil zu streichen. Dies mag für die offensichtlich unwirksame Probezeitvereinbarung gelten, nicht aber für das damit vereinbarte Kündigungsrecht, das im vorangegangenen Vertrag gerade
- 8 -
nicht bestanden hatte. Im Ergebnis mag zu Gunsten der für das beklagte Amt handelnden Person unterstellt werden, dass sie eine (rechtswirksame) Verlängerung mit dem Vertrag erreichen wollten. Dass ihnen dies mit dem von ihnen gewählten Vertragstext nicht gelingen konnte, wäre dann allenfalls ein Rechtsfolgeirrtum, der indes unbeachtlich wäre.
3. Haben die Vertragsparteien aber im Folgevertrag Änderungen der Vertragsbedingungen wie dargestellt vorgenommen, liegt eine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vor. Die Befristung im Folgevertrag erweist sich als Anschlussbefristung unwirksam.
Aus diesen Gründen war die Berufung des beklagten Amtes zurückzuweisen mit der Folge, dass es die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
4. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |