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ArbG Mannheim, Urteil vom 27.05.2010, 8 Ca 544/09
Schlagworte: | Tarifvertrag, Nachwirkung, Bezugnahmeklausel, Tarifvertrag: Bezugnahme | |
Gericht: | Arbeitsgericht Mannheim | |
Aktenzeichen: | 8 Ca 544/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.05.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Ausfertigung
Arbeitsgericht Mannheim
Aktenzeichen: 8 Ca 544/09
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 27.05.2010
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
- Kläg. -
gegen
- Bekl. -
hat das Arbeitsgericht Mannheim - 8. Kammer -
durch den Richter am Arbeitsgericht Gruber ,
d. ehrenamtlichen Richter Huckele
und d. ehrenamtlichen Richter Jann
auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2010
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 73,42.
4. Die Berufung wird für d. Kläg. zugelassen.
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A
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf restliches zusätzliches Urlaubsgeld auf Grund Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen für den Einzelhandel für das Jahr 2007 in Höhe von € 73,42 brutto hat.
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das mit Wirkung vom 01.10.2007 in den Einzelhandelsverband in Baden-Württemberg eingetreten ist.
Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit dem 01.02.1992 bei der Beklagten beziehungsweise bei deren rechtlichen Vorgängerinnen beschäftigt. Ursprünglich wurde die Klägerin von der Firma --- am Standort Brühl eingestellt. Im Zuge eines Betriebsüberganges des --- zum 01.02.1994 auf die Firma --- schloss die Klägerin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin mit Datum vom 10.02.1994 eine Überleitungsvereinbarung, auf deren Inhalt verwiesen wird (Abl. 98). In der von Seiten der --- vorformulierten und betriebseinheitlich verwendeten Vereinbarung ist geregelt, dass dem Arbeitsverhältnis der Mantel- und Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu Grunde gelegt wird.
Im weiteren Verlauf ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs zum 01.10.1998 auf die Firma --- und erneut zum 01.04.2007 auf die Beklagte über. Die Firmen --- sowie --- waren nicht Mitglieder des Einzelhandelsverbandes Baden-Württemberg beziehungsweise des diesbezüglich tarifschließenden Arbeitgeberverbandes.
Der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 13.01.1994 in der Fassung vom 11.10.1996 (künftig genannt MTV 1996) war mit Wirkung vom 01.01.1996 für allgemeinverbindlich
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erklärt worden. Er sah in § 19 Abschnitt A Ziff. 1 a ab dem 01.01.1996 ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 55 Prozent des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr eines Verkäufers/ einer Verkäuferin mit abgeschlossener Berufsausbildung bezogen auf das damalige Tarifschema vor. Ferner war in § 19 Ziff. 5 MTV 1996 geregelt, dass Urlaubsgeld entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren ist.
Am 26.11.1997 schlossen die Tarifvertragsparteien einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Änderungstarifvertrag (folgend ÄTV 1997 genannt), in dem unter anderem geregelt war, dass das zusätzliche Urlaubsgeld ab dem 01.01.2000 nur noch 50 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen sollte. Auch der im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2007 geltende Manteltarifvertrag im Einzelhandel Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.07.2003 (im Folgenden MTV 2003 genannt ) sieht ebenso wie die neueste Fassung von 2008 einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent der Bemessungsgrundlage vor.
Der MTV 1996 wurde von den Tarifvertragsparteien zum 31.01.2000 gekündigt. Durch Tarifvereinbarung vom 04.04./ 06.06. 2000 wurde der Manteltarifvertrag in der Form des ÄTV 1997 wieder in Kraft gesetzt, aber nicht mehr für allgemeinverbindlich erklärt.
Bis einschließlich des Jahres 2006 erhielt die Klägerin ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 55 Prozent der tarifvertraglichen Bemessungsgrundlage. Im Jahre 2007 zahlte die Beklagte nur Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent des maßgeblichen tariflichen Monatsentgelts. Die Klägerin machte den Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozent, der sich unstreitig auf € 73,42 brutto beläuft, mit Schreiben vom 30.06.2007 (Abl. 5) geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 55 Prozent der Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem nachwirkenden MTV 1996. Die originäre Tarifbindung der Beklagten sei erst durch den Eintritt in den Arbeitgeberverband zum 01.10.2007 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt fänden die Tarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg in der neuen Fassung von 2003 beziehungsweise 2008 (das heißt mit zusätzlichem Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent der Bemes-
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sungsgrundlage) Anwendung. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs auf Urlaubsgeld mit der Juliabrechnung 2007 sei jedoch diese (beiderseitige) Tarifbindung noch nicht eingetreten.
Die Klägerin b e a n t r a g t ,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 73,42 brutto nebst 5 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 13.06.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Die Beklagte b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Formulierung in der Überleitungsvereinbarung vom 10.02.1994, wonach dem Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu Grunde gelegt wurde, stelle eine andere Abmachung im Sinn des § 4 Abs. 5 TVG dar, weshalb es nicht zur Nachwirkung des MTV 1996 gekommen sei. Vielmehr gelte auf Grund der vertraglichen Abmachung § 19 A MTV Einzelhandel in der Fassung vom 26.11.1997 mit dem ab dem 01.01.2000 geregelten Inhalt, wonach das zusätzliche Urlaubsgeld nur 50 % der Bemessungsgrundlage beträgt.
Die Klägerin erwidert, die Auslegung des § 4 Abs. 5 TVG ergebe nach dessen eindeutigem Wortlaut zwingend, dass eine die Nachwirkung beendende sonstige Vereinbarung erst nach Eintritt der Nachwirkung überhaupt geschlossen werden könne. Insbesondere
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könne nicht unterstellt werden, dass von den ursprünglich den Arbeitsvertrag schließenden Parteien im Jahr 1994 daran gedacht worden sei, im Jahre 2000 die Nachwirkung eines bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages in der Fassung des Jahres 1996 zu beseitigen. Im Übrigen werde angeregt, auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zuzulassen. Die Zulassungsregelung des § 64 III Ziff. 1 ArbGG müsse nämlich nicht nur für die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, gelten, sondern auch für die vorliegend vorzunehmende Klärung, ob und wieweit die Nachwirkung eines solchen Tarifvertrages anzunehmen ist. Hinzu komme noch der Umstand, dass zwischen der in den Betrieben der Beklagten vertretenen Gewerkschaft ver.di sowie der Arbeitgeberin eine außergerichtliche Prozessvereinbarung getroffen worden ist, wonach der Ausgang dieses Verfahrens bindenden Pilotcharakter für weit über hundert andere, gleichfalls betroffene Mitarbeiter der Beklagten hat.
Im Kammertermin stellten die Parteien unstreitig, dass der Klägerin zumindest die Hälfte des tariflichen Jahresurlaubes vor dem 01.10.2007 gewährt war.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen.
B
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf das verlangte höhere zusätzliche Urlaubsgeld hat.
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1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht bereits deshalb auszuschließen, weil der ÄTV 1997 sowie die darauf folgenden Fassungen des Manteltarifvertrags Einzelhandel Baden-Württemberg die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 55 auf 50 Prozent der Bemessungsgrundlage herabgesetzt haben. Die Rechtswirkung der manteltarifvertraglichen Regelungswerke setzt nämlich gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG erst mit Eintritt der beiderseitigen Tarifbindung, also mit Eintritt der Beklagten in den Einzelhandelsverband mit Wirkung zum 01.10.2007 ein - zu einem Zeitpunkt, als unstreitig bereits die Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 eingetreten war.
2.
Die Höhe des geforderten zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Berufung auf die Regelung des § 19 Abschnitt A Ziff. 1 a MTV 1996 begründet werden. Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV 1996 endete nämlich mit Ablauf des Januars 2000 und seine Regelungen haben vorliegend keine Nachwirkung entfaltet.
Der MTV 1996 hatte durch seine Kündigung mit Wirkung zum 31.01.2000 sein Ende gefunden. Damit endete auch seine Allgemeinverbindlichkeit, denn die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gelten für die Außenseiter nicht mehr auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, sobald sie tariflich nicht mehr in Kraft sind. Die tariflichen Vor-schriften entfalten dann allenfalls Rechtswirkung in Form einer Nachwirkung (vergl. ErfK-Franzen, 9. Auflage, § 5 TVG, Rdnr. 25 ff. unter Hinweis auf BAG vom 27.11.1991, AP Nr. 22 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG vom 25.10.2000, AP Nr. 38 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG vom 08.11.2006, AP Nr. 33 zu § 5 TVG; siehe ferner Däubler-Lakies, TVG, 2. Auflage, § 5 Rdnr. 184). Vorliegend scheitert eine Nachwirkung der Urlaubsgeldregelung des MTV 1996 aber daran, dass die in § 4 des Arbeitsvertrages vom 28.01.1982 enthaltene Bezugnahmeklausel nach Auffassung der Kammer eine andere Abmachung im Sinn des § 4 Abs. 5 TVG darstellt. Diese individualvertragliche Regelung hat die Urlaubsgeldregelung des MTV 1996 abgelöst und insofern den Eintritt der
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Rechtswirkung der diesbezüglichen Normen des MTV 1996 im hier streitgegenständlichen Zeitraum 2007 verhindert.
a)
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Mit der Nachwirkung soll im Interesse der Vertrags- und Tarifvertragsparteien eine Überbrückungsregelung geschaffen werden, die die zwischenzeitliche Bestimmung der bisher vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach anderen Regelungen entbehrlich macht. Diese Nachwirkung entfällt, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst (so jüngst BAG vom 01.07.2009, 4 AZR 261/08, NZA 2010, Seite 54 (60) unter Hinweis auf BAG vom 04.07.2007, NZA 2008, Seite 552; BAG vom 22.10.2008, NZA 2009, Seite 265). Dabei besteht kein Unterschied, ob der Tarifvertrag zuvor auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG oder - wie vorliegend - auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 4 Abs. 5 TVG gegolten hat. Die gesetzlich angeordnete Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG knüpft allein an den Ablauf des Tarifvertrages an und enthält keine Einschränkung auf die Arbeitsverhältnisse kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit tarifgebundener Parteien (so BAG vom 17.01.2009, AP Nr. 40 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag unter Hinweis auf BAG vom 18.06.1980, AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlussfristen sowie BAG vom 27.11.1991, AP Nr. 22 zu § 4 TVG Nachwirkung). Das Günstigkeitsprinzip findet bezüglich einer Ablösung im Nachwirkungszeitraum keine Anwendung (so BAG vom 17.01.2006, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 23.02.2005, AP Nr. 42 zu § 4 TVG Nachwirkung; ebenso BAG vom 22.04.10090, 4 AZR 100/08, NZA 2010, Seite 41 (43); BAG vom 11.05.2005, NZA 2005, Seite 1362). Bei einer Nachwirkung gelten die Normen des Tarifvertrages daher weiter, bis sie für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindlich durch eine gerade für das konkrete Arbeitsverhältnis einschlägige andere Abmachung im genannten Sinne ersetzt werden.
b)
Eine solche, die Nachwirkung ausschließende Vereinbarung hat die Klägerin mit ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin bei Begründung des Arbeitsverhältnisses geschlossen.
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Die damaligen Vertragsparteien haben in § 4 der Überleitungsvereinbarung vom 10.02.1994 eine konstitutive, zeitdynamische Bezugnahmeklausel (vgl. zu diesem Be-griff z.B. BAG vom 22.10.2008, NZA 2009, Seite 323 ff; BAG vom 18.04.2007, NZA 2007, Seite 965 ff. ; BAG v. 16.12.2009, 5 AZR 888/08, juris; siehe auch Bauer/Günther, NZA 2008, Seite. 6 ff.; Reinecke, BB 2006; Seite 2637 ff.; Jordan/Bissels, NZA 2010, Seite 71 ff,; Clemenz, NZA 2007, Seite 769 ff.) vereinbart, die die Urlaubsgeldregelung des ÄTV 1997 beziehungsweise der nachfolgenden Manteltarifverträge umfasst. Diese Vereinbarung findet vorliegend auch - zwischen den Parteien unstreitig - Anwendung, da die gesetzliche Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB dazu führt, dass auch die einzelvertraglichen Abmachungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Veräußerer im Zuge eines Betriebsüberganges auf den Betriebserwerber übergehen (vgl. jüngst BAG vom 22.04.2009, 4 AZR 100/08, a.a.O.). Diese individualvertragliche Abrede hat zur Ablösung der Regelung des zusätzlichen Urlaubsgeldes nach MTV 1996 geführt.
aa)
Wie das BAG (vom 17.01.2006, a.a.O.; sie ferner BAG vom 23.02.2005, AP Nr. 42 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG vom 22.10.2008, NZA 2009, Seite 265; BAG vom 20.05.2009, DB 2009, Seite 2789 (2791); jüngst auch BAG vom 01.07.2009, 4 AZR 261/08, NZA 2010, Seite 54 (60)) bereits in einem in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht vergleichbaren Fall zutreffend ausgeführt hat, steht dem nicht entgegen, dass die Bezugnahmeklausel bereits vor Ablauf des Tarifvertrages vereinbart wurde. Eine andere Abmachung kann nämlich wirksam schon vor Beginn der Nachwirkung geschlossen werden. § 4 Abs. 5 TVG schließt die Möglichkeit einer die Nachwirkung ablösenden und auf den Ablösungszeitraum gerichteten Abmachung vor Ablauf des Tarifvertrages nicht aus. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter „bis“ sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Daraus könnte man zwar durchaus schließen, dass die Nachwirkung zeitlich vor der anderen Abmachung eingetreten sein müsse, (in diesem Sinn wohl auch Däubler-Bepler, a.a.O., § 4 Rdnr. 908; MünchArbR/Löwisch/Rieble, 2. Aufl., § 273 Rndr. 13; Fröhlich, NZA 1992, Seite 1105(1111)).
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Es ist nach vorgenannter Entscheidung des BAG allerdings kein rechtlich tragfähiger Grund dafür erkennbar, dass eine die Nachwirkung beendende arbeitsvertragliche Vereinbarung erst nach Eintritt der Nachwirkung getroffen werden kann. Von der Privatautonomie umfasst sind nämlich grundsätzlich auch Verträge, die erst in der Zukunft Wirkung entfalten sollen. Das muss auch für eine Vereinbarung gelten, die auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet ist. Maßgeblich ist insoweit, dass die Vereinbarung nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien - zumindest auch - die Nachwirkung des beendeten Tarifvertrags beseitigen soll. Ist dies der Fall, wirkt sie als „andere Abmachung“, sobald die zwingende Wirkung des Tarifvertrages endet. Der Schutzzweck der Nachwirkung, die Arbeitsverhältnisse nach dem Wegfall der zwingenden Geltung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden zu lassen, wird auch durch eine Vereinbarung erreicht, die schon vor dem Ende der normativen Wirkung des Tarifvertrags getroffen wurde und auch für die Zeit der Nachwirkung des Tarifvertrages Geltung beansprucht (so auch ausdrücklich Bauer/Günther, NZA 2008, Seite 6 (9) unter Hinweis auf Annuß, ZfA 2005, Seite 405 (448)).
Der Umstand, dass vorliegend die individualvertragliche Vereinbarung vor Beginn der Nachwirkung des MTV 1996 geschlossen wurde, steht nach den zutreffenden Ausfüh-rungen des BAG der ablösenden Rechtswirkung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel folglich nicht entgegen.
bb)
Nun ist allerdings richtig, dass - wie die Klägerin einwendet - die damaligen Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1994 wohl nicht beabsichtigt hatten, die Nachwirkung eines zu diesem Zeitpunkt weder abgeschlossenen noch gar für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zu beseitigen. Auf diesen Umstand kommt es nach Auffassung der Kammer vorliegend aber gerade nicht entscheidend an.
aaa)
Das BAG stellt nämlich in das Zentrum seiner Überlegungen den Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Nachwirkung. So führt es unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lite-
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ratur (BAG vom 14.02.1991, NZA 1991, Seite 779; Däubler-Bepler, a.a.O., § 4 Rndr. 908; Kempen/Zachert/Stein, TVG, 4. Auflage, § 4 Rndr. 16; ErfK-Franzen, 9. Auflage, § 4 TVG, Rndr. 64; Hromadka/Maschmann/Wallner, Der Tarifwechsel, Rndr. 298; Stein, Tarifvertragsrecht, Rndr.138; Gamillscheg, Kollektives ArbR, Band 1, Rndr. 878; Schmidt, RdA 2004, Seite 152, 159; Frieges, DB 1996, Seite 1281; Fröhlich, NZA 1992, Seite 1105 (1111)) aus, aus dem Erfordernis der „anderen Abmachung“ des § 4 Abs. 5 TVG zur Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages ergebe sich, dass frühere arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die während der unmittelbaren und zwingenden Geltung des Tarifvertrages verdrängt wurden, nicht automatisch wieder aufleben und das Ar-beitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum abweichend vom abgelaufenen Tarifvertrag gestalten könnten. Ferner verweist es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 (AP Nr. 29 zu § 4 TVG) darauf, dass die ver-drängten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nur dann „automatisch“ wieder Wirkung erlangen könnten, wenn die günstigeren Tarifnormen vollständig, also ohne Nachwir-kung, wegfielen. Allein der Umstand, dass während der normativen Geltung eines Tarifvertrages materielle Arbeitsbedingungen vereinbart werden, die wegen der schützenden Funktion des § 4 Abs. 3 TVG keine Wirkung erzeugen könnten, reiche nicht zur Ablösung nachwirkender Tarifregelungen aus. Dies würde zu einem automatischen Wiederaufleben auch untertariflicher Vereinbarungen führen, was der vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG beabsichtigten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des Tarifvertrages widerspräche. Das Arbeitsverhältnis solle auch nach Beendigung des Tarifvertrages grundsätzlich auf dem tarifvertraglichen Niveau weitergeführt werden. Die Bestandssicherungsfunktion könne der Tarifvertrag nicht erfüllen, wenn schon in einer nicht mit § 4 Abs. 3 TVG zu vereinbarenden einzelvertraglichen Abrede eine auf den Ablösungszeitraum gerichtete andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG gesehen werden könnte.
bbb)
Zutreffend stellt das Bundesarbeitsgericht in den vorzitierten Entscheidungen auf die zwei Funktionen der in § 4 Abs. 5 TVG geregelten Nachwirkung ab. Zum einen soll sie den Zeitraum bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages überbrücken (sogenannte Überbrückungsfunktion, vgl. ErfK-Franzen a.a.O., § 4 TVG, Rndr. 55; vgl. auch jüngst
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hierzu BAG vom 01.07.2009, 4 AZR 261/08, NZA 2010, Seite 53(60) sowie BAG vom 15.10.2009, 4 AZR 573/02, AP Nr. 41 zu § 4 TVG). Zum anderen soll sie die Tarifunterworfenen davor schützen, dass der bloße Tarifentfall ihr Arbeitsverhältnis verändert, insbesondere verschlechtert (sogenannter Vertragsinhaltsschutz, siehe hierzu Däubler-Bepler, a.a.O., § 4 Rn. 908; Wiedemann-Wank, TVG, 7. Auflage, § 4, Rn. 327). Diesem Schutzzweck würde es zuwiderlaufen, wenn mit dem Eintritt der Nachwirkung automatisch vorherige nachteilige Individualvereinbarungen auch wieder in Kraft träten. Die Arbeitsvertragsparteien haben nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die tarifvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen so lange wirken, bis sie durch eine (in der Regel zukünftige) anderweitige Abmachung ersetzt werden. Ansonsten könnten arbeitsvertragliche Vereinbarungen wieder aufleben, die die Arbeitsvertragsparteien vor langer Zeit getroffen hatten und die im Vergleich zur tariflichen Regelung deutlich schlechter für die Arbeitnehmer sind, aber durch eine gegebenenfalls langjährige Tarifbindung verdrängt wurden.
Dieses Schutzes bedürfen die Arbeitnehmer jedoch nicht, wenn die individualvertraglich getroffene „abweichende Abrede“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG eine dynamische Verweisung auf das einschlägige Tarifrecht darstellt. Wie jüngst Willemsen/Mehrens (NZA 2010, Seite 307 (310); vgl. ferner Bauer/Günther, NZA 2008, Seite 6 (9)) überzeugend herausgearbeitet haben, kommt in einem solchen - hier vorliegenden - Fall dem Vertragsinhaltsschutz keine Bedeutung zu, da über die Bezugnahmeklausel weiterhin eine Bindung an das einschlägige Tarifrecht sichergestellt ist. Es droht auch keine Benachteiligung der Arbeitnehmer, da die Bezugnahmeklausel nur zur Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages führen kann und dieser für seinen Geltungsbereich mit einer anerkannten Richtigkeitsgewähr ausgestattet ist (so auch Bauer/Günther, a.a.O., vgl. auch BAG vom 03.04.2007, 9 AZR 867/06, AP Nr. 46 zu § 4 TVG). Mit der Nachwirkung soll im Interesse der Vertrags- und Tarifvertragsparteien eine Überbrückungsregelung geschaffen werden, die die zwischenzeitliche Bestimmung der bisher tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach anderen Regelungen entbehrlich macht (so BAG vom 01.07.2009, a.a.O., Seite 60; vgl. auch BAG vom 22.04.2009, NZA 2010, Seite 41(43 )) Dieses Bedürfnis für die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber, wenn durch eine andere Abmachung auf einen Tarifvertrag in wirksamer Weise Bezug
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genommen wird, denn dadurch ist gewährleistet, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Beendigung der Rechtswirkungen des allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages weiterhin auf tarifvertraglichem Niveau fortgeführt wird.
Dies gilt auch für den Fall, dass der neu abgeschlossene, individualvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag ungünstiger für den Arbeitnehmer ist, denn während der Nachwirkung findet das Günstigkeitsprinzip - wie zuvor ausgeführt - keine Anwendung. Völlig zu Recht weisen Willemsen/Mehrens (a.a.O., Seite 310) darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht (vom 17.01.2006, a.a.O.) - konsequenterweise und folgerichtig bei einer der hier streitgegenständlichen ähnlichen Konstellation entschieden hat, dass eine konstitutive zeitdynamische Bezugnahmeklausel eine andere Abmachung im Sinn des § 4 Abs. 5 TVG darstellt, und auch zwar dann, wenn der in Bezug genommene Tarifvertraglich nachteiliger als der nachwirkende Tarifvertrag ist. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die damaligen Arbeitsvertragsparteien die Bezugnahme vereinbart hatten, als der MTV 1996 weder abgeschlossen noch gar für allgemein verbindlich erklärt war.
c)
Nach der Überleitungsvereinbarung vom 10.02.1994 liegt dem Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einhelhandels in Baden-Würtemberg zu Grunde. Damit haben die damaligen Vertragsparteien eine konstitutive zeitdynamische Bezugnahmeklausel vereinbart, die zur Ablösung der Regelungen des zusätzlichen Urlaubsgeldes nach dem MTV 1996 geführt hat. Dies ergibt die Auslegung der individualvertraglichen Abrede.
Da die Bezugnahmeklausel Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, finden die allgemei-nen Grundsätze der Vertragsauslegung und nicht etwa die der Tarifvertragsauslegung Anwendung (so zutreffend Reinecke, BB 2006, Seite 2637 (2638) unter Hinweis auf BAG vom 26.09.2001, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, sowie auf BAG vom 14.12.2005, BB 2006, Seite 1504; siehe auch jüngst BAG vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08, NZA 2010, Seite 170 (172 )). Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszule-
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gen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Regelung aus-zugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinn der Erklärung zulassen (so ständige Rechtsprechung, vergl. zum Beispiel BAG vom 22.10.2008, NZA 2009, Seite151, jüngst auch BAG vom 22.04.2009, NZA 2010, Seite 41(44)). Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie vom verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (so BAG vom 04.06.2008, AP Nr. 64 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; vgl. auch Jordan/Bissels, NZA 2010, S. 71 (73) unter Hinweis auf BAG vom 17.10.2007, NZA-RR 2008, Seite 329 sowie BAG vom 09.11.2005, NZA 2006, S. 202)). Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (so BAG vom 22.04.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 18.04.2007, NZA 2007, Seite 965).
aa)
Der Wortlaut der vertraglichen Bezugnahmeklausel lässt zwar nicht erkennen, ob die Vertragspartner beabsichtigten, an der künftigen Tarifentwicklung teilzuhaben. Insbesondere enthält die getroffene Abrede weder eine ausdrückliche sogenannte Jeweiligkeitsklausel noch nimmt sie auf eine bestimmte Fassung des einschlägigen Tarifvertrages konkret Bezug. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist bei fehlender Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages jedoch regelmäßig anzunehmen, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung - das heißt dynamisch - gelten (vgl. BAG vom 17.01.2006, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 20.03.1991, 4 AZR 455/90, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkur-renz; BAG vom 27.02.2001, 9 AZR 562/00, AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rund-funk; BAG vom 09.11.2005, 5 AZR 128/05, AP Nr. 4 zu § 305 c BGB). Nach dem Rege-lungswillen der Parteien ist die Vereinbarung demnach darauf gerichtet, den manteltariflichen Bestimmungen und deren zukünftige Entwicklung auf das vorliegende Arbeitsverhältnis rechtliche Geltung zu verschaffen.
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bb)
Auch die weiteren Vertragsumstände sprechen dafür, einen für eine „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG erforderlichen Regelungswillen anzunehmen. Die Situation im vorliegenden Sachverhalt ist nämlich eine ganz andere als die, auf die die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des BAG, wonach der Wille der Vertragsparteien auf die Verhinderung oder Beseitigung einer zukünftigen tarifvertraglichen Nachwirkung gerichtet sein müsse, Bezug genommen hat. Bei Abschluss der Überleitungsvereinbarung am 10.02.1994 war der MTV 1996 nämlich weder allgemeinverbindlich noch war er zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon existent. Wie die Klägerin zutreffend in der Klagebegründung ausgeführt hat, kann daher auch nicht unterstellt werden, dass von den ursprünglich den Arbeitsvertrag schließenden Parteien damals daran gedacht worden sei, bei Auslaufen der Allgemeinverbindlichkeit des tarifvertraglichen Regelungswerkes im Jahr 2000 dessen Nachwirkung auszuschließen. Ein solcher Wille kann aber auf Grund dieser Umstände auch gar nicht gefordert werden. Den damaligen Vertragsparteien ging es ersichtlich darum, an der Entwicklung der Tarifverträge der Branche, nämlich des Einzelhandels in Baden-Württemberg, teilzuhaben und die jeweils gültigen Vorschriften zum Inhalt der arbeitsvertraglichen Abrede zu machen. Die Verweisung im Arbeitsvertrag verschafft nach dem Willen der Parteien deshalb einer dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zeitlich nachfolgenden Regelung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG Geltung. Wie das BAG (vom 17.01.2006, a.a.O., Ziff. III 2 (3) der Entscheidungsgründe) insoweit völlig zu Recht ausgeführt hat, kann in einem solchen Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag entgegenstehende individualvertragliche Vereinbarung wieder auflebt und dadurch die Rückkehr auf ein früheres - untertarifliches - Niveau bewirkt würde.
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Nachwirkung des allgemeinverbindlich erklärten MTV 1996 mit Ablauf des 31.01.2000 auf Grund ablösender individualvertraglicher Abrede endete beziehungsweise nicht eingriff. Ab dem 01.02.2000 hatten die jeweils geltenden Manteltarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels - und somit für den streitgegenständlichen Zeitraum 2007 die Regelung des MTV 2003 - rechtliche Geltung auf das Arbeitsverhältnis Da der MTV in der vorgenannten Fassung zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der Be-
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messungsgrundlage vorsieht und die Beklagte diesen Anspruch unstreitig erfüllt hat, steht der Klägerin der geltend gemacht überschießende Zahlungsanspruch nicht zu. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 91 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG; die Höhe richtet sich nach dem Wert der bezifferten Leistungsklage.
IV.
Die Berufung ist für die Klägerin gemäß §§ 64 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 a, Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache nach Auffassung der Kammer auf Grund der aufgeworfenen Rechtsfragen und den Auswirkungen der Entscheidung auf die Vielzahl der dem Pilotverfahren angeschlossenen Arbeitnehmer der Beklagten grundsätzliche Bedeutung hat.
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Urteil vom 27.05.2010 - 8 Ca 544/09 -
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Kläg. Berufung einlegen.
Wird das Urteil nicht in dem Umfang angefochten, in dem d. Kläg. unterlegen ist, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Die Einlegung der Berufung hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, E 7, 21, 68159 Mannheim zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen.
Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Beru-fungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.
2. Für d. Bekl. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
D.Vorsitzende:
Ausgefertigt
Mannheim, den 21.01.2013
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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