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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.10.2008, 3 Sa 104/08
Schlagworte: | Befristung: Sachgrund | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 104/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 15.10.2008 | |
Leitsätze: | 1. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften müssen, um eine befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln sachlich rechtfertigen zu können, hinreichend konkret die erkennbare Widmung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe enthalten, damit ihnen eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung entnommen werden kann.
2. Allein die Formulierung in einem Haushaltsplan, "mit der zeitlichen Befristung werde die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird", stellt keinen tätigkeitsbezogenen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben dar. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Kiel | |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 104/08
ö. D. 2 Ca 1943 b/07 ArbG Kiel (Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 15.10.2008
Gez. ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin
für Recht erkannt:
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2008 – öD 2 Ca 1943 b/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: (0361) 26 36 - 20 00 Revision eingelegt werden.
Die Revisionsschrift muss
binnen einer Notfrist von einem Monat
beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein.
Der Revisionskläger muss die Revision begründen. Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
zwei Monate.
Die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Revision gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revision und Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten,
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sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Personen, die für diese Organisationen handeln, müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
Der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments genügt, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Schriftsätze können dazu über eine gesicherte Verbindung in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesarbeitsgerichts eingelegt werden. Die erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware kann lizenzkostenfrei über die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) heruntergeladen werden. Das Dokument ist mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (s.o.) sowie unter www.egvp.de.
(Rechtsmittelschriften, Rechtsmittelbegründungsschriften und wechselseitige Schriftsätze im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht sind in siebenfacher - für jeden weiteren Beteiligten eine weitere - Ausfertigung einzureichen.)
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007.
Der 1952 geborene Kläger war aufgrund wiederholter befristeter Arbeitsverhältnisse vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2007 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler in der ARGE tätig. Auf der Grundlage eines am 31.03.2005 geschlossenen Arbeitsvertrages war er zunächst vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2005 als vollbeschäftigter Angestellter sachgrundlos befristet gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG eingesetzt (Anlage I – Bl. 4 d. A.). Am 27. Dezember 2005 vereinbarten die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 befristet bis zum 31.03.2007 weiterbeschäftigt wurde (Anlage II – Bl. 6 f d. A.). Unter dem 11.10.2006 schlossen die Parteien insoweit eine Änderungsvereinbarung zum Zwecke der Festschreibung des neuen Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B. f. A.– TV-BA (Anlage III – Bl. 8, 9 d. A.). Abschließend kamen die Parteien am
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26.03.2007 überein, den Arbeitsvertrag vom 01.01.2006 in der Fassung vom 11.10.2006 dahingehend zu ändern, dass der Kläger als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31.12.2007 weiter beschäftigt wurde (Anlage IV – Bl. 10 d. A.). Diesem Vertrag wurde ein „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“, ebenfalls vom 26.03.2007 beigefügt. Danach erfolgte die Vertragsverlängerung des Klägers als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II in der ARGE K. mit befristetem Arbeitsvertrag nach dem TzBfG für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.12.2007 bei der Agentur für Arbeit K. mit dem Befristungsgrund „§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittel)“ (Bl. 11 d. A.).
Dem Befristungsgrund „Haushaltsmittel“ liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 15. Dezember 2004 durch die Bundesregierung genehmigte Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005 weist in Kapitel 5 Titel 425 02 (im Folgenden :Haushaltstitel 5/425 02) Haushaltsmittel unter der Zweckbestimmung „Vergütungen und Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ aus (Anlagenordner, Anlage BB 4 – Seite 78). Bezüglich weiterer Erläuterungen dieses Titels verweist der Haushaltsplan auf seine Anlage 2-Personalhaushalt. Diese Anlage 2 sieht für 2005 unter der „Gesamtübersicht zur Obergruppe 42 für A u f g a b e n n a c h d e m S G B II“ unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ 5.000 Ermächtigungen, das heißt den Abschluss von bundesweit 5.000 befristeten Arbeitsverträgen vor (Anlagenordner Anlage BB 4 – Seite 102). Zum Haushaltsplan gibt es Haushaltsvermerke. Im „Haushaltsvermerk“ der „Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2005 – Personalhaushalt“ heißt es zum Haushaltstitel 5/425 02 wie folgt:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 “für Aufgaben nach dem SGB II“ sind 5000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“ (Anlage B2 Bl. 25 d. A. bzw. Anlagenordner, Anlage BB4 – Seite 122).
Der Haushaltsplan für das Jahr 2006 ist mit Ausnahme des entfallenen Satzes 2 des Haushaltsvermerkes insoweit identisch.
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Im November 2006 wurde der Haushaltsplan 2007 beschlossen und am 13.12.2006 durch die Bundesregierung genehmigt. Er weist wiederum für das Haushaltsjahr 2007 Personalausgaben im Haushaltstitel 5/425 02 für „Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ aus. Die Anlage 2 sieht für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag erneut unverändert 5.000 Ermächtigungen vor (Anlage B1, Bl. 22 d. A.). Der Haushaltsvermerk 1 zu Titel 425 02 (Anlage BB 1 – Seite 127 / B1, Bl. 23 d. A.) ist identisch mit dem Haushaltsvermerk aus dem Jahr 2006. Ein Haushaltsvermerk 2 zu diesem Titel existiert nicht.
Gleichzeitig weist diese Anlage 2 unter der Überschrift „Gesamtübersicht zu Obergruppe 42 für A u f g a b e n n a c h d e m S G B II Planstellen, Stellen, Lehrstellen“ im Titel 425 01 an Stelle von 16.015 Planstellen im Jahre 2006 nunmehr 20.457,5 Planstellen für Arbeitnehmer aus. Das beinhaltet die Schaffung von 4.442,5 neuen Planstellen im Aufgabenbereich SGB II (Anlage B 1, Bl. 22 d. A.). Mit Schreiben der B. f. A., Regionaldirektion Nord, vom 28. März 2007 wird zum Personalhaushalt 2007 / Stellenplan 2007 mitgeteilt, dass für den Bereich der Dienststellen Nord mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Stellenpläne für das Haushaltsjahr 2007 bei den Kapiteln 5 (für Aufgaben des Rechtskreises SGB III und für Aufgaben des Rechtskreises SGB II) in Kraft treten. Weiter heißt es dort wie folgt:
„3.6.5 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag bei Kapitel 6 Tit. 425 02 (SGB II)
Mit der Etatisierung von bundesweit 4.750 Stellen der TE IV (4.000 im HH-Jahr 2007 und 750 im HH-Jahr 2008) für den SGB II-Bereich (...) ist nicht der Wegfall der bundesweit 5.000 Ermächtigungen bei Kap. 6 Tit. 425 02 verbunden, vielmehr stehen diese gem. HH-Vermerk Nr. 1 zu Tit. 425 02 für die Dauer bis 31.12.2007 im bisherigen Umfang zur Verfügung.
Von der Möglichkeit der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Eingliederungs- und Verwaltungsbudget darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn ein Ansatz „notleidend“ geworden ist (vgl. VV Nr. 1 zu § 46 BHO). Danach sind zunächst vorrangig alle Ermächtigungen bei Kap. 6 Tit. 425 02 auszuschöpfen.
Mit den Etatisierungen in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 hat das BMAS die Erwartung verbunden, dass der hohe Anteil befristeter Beschäftigungsverhältnisse im Personalkörper des Rechtskreises SGB II deutlich reduziert wird.
Aus personalwirtschaftlicher Sicht ist es daher angezeigt, die aus der Etatisierung verfügbaren Stellen zügig, möglichst bis 30.03.2007 (s. Telefonkonferenz vom 16.02.2007) und möglichst mit vorhandenen eingearbeiteten Fachkräften, zu besetzen,
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um den Umfang befristet Beschäftigter schnell zu reduzieren...(Anlage B3- Bl. 31, 32 d. A.).“
Die Agentur K. erhielt für den Bereich SGB II von der Regionaldirektion Nord mit diesem Schreiben vom März 2007 insgesamt 300 Monatsermächtigungen aus dem Haushaltsvermerk Nr. 1 zu Titel 5/425 02. Diese 300 Monatsermächtigungen ergeben insgesamt 25 Jahresermächtigungen. Aufgeteilt auf die ARGEN K. und P. erhielt die ARGE K. 14 Jahresermächtigungen (Bl. 28 d. A.).
Der Kläger erhielt zeitgleich seinen dritten, den streitbefangenen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.04.2007 – 31.12.2007. Seit Sommer 2007 bemüht er sich um Entfristung. Mit seiner am 5. November 2007 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangenen Klage hat er die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede mangels Vorliegens einer sachlichen Rechtfertigung geltend gemacht. Eine wirksame Befristung wegen Haushaltsmittelbeschränkung liege nicht vor. Es handele sich bei den Aufgaben im Bereich SGB II um die Erledigung von Daueraufgaben. Der Haushaltsgesetzgeber habe keine hinreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung für die Verwendung der Haushaltsmittel getroffen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsverhältnis über den 31.12.2007 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Befristungsgrund der Bereitstellung von 5.000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag im Haushaltsplan 2007 berufen. Die Haushaltsmittel seien nur zur Erledigung vorübergehender Aufgaben zur Verfügung gestellt worden, in der Annahme, dass der Bedarf für die Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung bis zum 31.12.2007 zurückgehen werde. Das sei eine ausreichende Zweckbestimmung gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2008 der Klage stattgegeben. Dabei hat es zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger aus den für befristete Kräfte bestimmten Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Es hat insbesondere darauf abgestellt, der Befristung fehle die erkennbare Widmung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe. Der Haushaltsgesetzgeber habe keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung zur Erledigung nur vorübergehender Aufgaben vorgenommen. Der Tätigkeitsbereich „Aufgabenwahrnehmung nach SGB II“ sei zu weit gefasst und nicht hinreichend inhaltlich konkretisiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen diese der Beklagten am 27.02.2008 zugestellte Entscheidung legte sie am 18.03.2008 Berufung ein, die nach Fristverlängerung bis zum 26.05.2008 am 26.05.2008 begründet wurde.
Sie ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten die Voraussetzungen für eine Befristung mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vorgelegen. Die Beklagte habe mit der Schaffung ihrer Haushaltspläne 2005 – 2007 keineswegs beabsichtigt, ihre gesetzlichen Daueraufgaben über befristete Arbeitskräfte erledigen zu lassen. Auf Basis von hinreichend konkreten tatsächlichen Grundlagen habe sie prognostiziert, dass ein vorübergehender Mehrbedarf bis zum 31.12.2007 im Tätigkeitsbereich der Aufgaben nach SGB II vorhanden sei. Spätestens seit Mai 2006 sei ein spürbarer und kontinuierlicher Rückgang an SGB II - Kunden der ARGEN zu verzeichnen. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung der Arbeitslosenzahlen in Schleswig-Holstein sowie der Jahresberichte von 2005 und 2006 zum SGB II sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Haushaltsjahr 2007 von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Mitarbeitern im SGB II-Bereich ausgegangen. Die 4.000 im Haushaltsplan 2007 für den Bereich SGB II geschaffenen neuen Planstellen stünden dem nicht entgegen. Sie seien den 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag nicht hinzuzurechnen. Vielmehr habe es sich um die Weichenstellung für die Umwandlung von 4.000 befristeter Stellen in unbefristete gehandelt.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel, Az. öD 2 Ca 1943 b/07, vom 28.01.2008, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die Zweckbestimmung in Kapitel 5/425 02 des Haushaltsplanes 2007 sei auch unter Berücksichtigung der Anlage sowie des Haushaltsvermerkes zu pauschal und unbestimmt und enthalte keinerlei Tätigkeitsbezug. Mit ihr sei es der Beklagten eröffnet, für Daueraufgaben befristet Beschäftigte einzusetzen, was die Beklagte auch tue. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im März 2007 habe neben den 5000 Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge ausweislich des Haushaltsplanes ein zusätzlicher Dauerbedarf für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Aufgaben nach dem SGB II in Höhe von 4.000 zusätzlichen Planstellen bestanden. Gleichwohl sei der Kläger ohne jegliche Differenzierung bezüglich seines Tätigkeitsbereiches aus dem Titel der 5.000 Ermächtigungen für befristete Arbeitskräfte im Arbeitsbereich SGB II befristet eingestellt worden. Die Beklagte habe zudem – das ist unstreitig – im Jahr 2007 weit mehr Personal im Bereich der Aufgaben nach dem SGB II befristet beschäftigt, als sich aus dem Haushaltstitel 5/425 02 für sie ergibt. Die Beklagte decke bundesweit ausweislich des Verhältnisses von Planstellen zu befristeten Beschäftigungen 1/5 bis 1/6 ihres gesamten Personals des Bereiches SGB II mit befristeten Arbeitsverhältnissen ab. Das sei angesichts des Vorliegens von Daueraufgaben im Bereich SGB II zu weitgehend und haushaltsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil der Entfristungsklage stattgegeben und insbesondere darauf abgestellt, der Sachgrundbefristung fehle die erforderliche erkennbare Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe. Die Ausbringung der Haushaltsmittel sei ohne ausreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Sachvortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt:
1. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Die Befristung ist nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dessen Voraussetzungen liegen für den hier streitbefangenen, für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.12.2007 geschlossenen Zeitvertrag nicht vor.
a) Ein sachlicher Grund ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und wenn er entsprechend beschäftigt wird.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich (BAG v.
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18.10.2006 – 7 AZR 419/05 – zit. nach JURIS, Rz. 11; BAG vom 707.05.2008 – 7 AZR 198/07 – zit. nach JURIS, Rz. 11).
b) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden (BAG vom 18.10.2006, a.a.O). Da für den Sachgrund des § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nur Haushaltsmittel für die „befristete“ Beschäftigung von Bedeutung sind, muss es sich bei den in der Zweckbestimmung genannten Tätigkeiten um solche handeln, die befristet sind, das heißt, ihrer Art nach nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen (BAG a.a.O. Rz. 14). Andernfalls würde dem Arbeitnehmer jeglicher Bestandsschutz entzogen. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses wäre unabhängig von seiner Dauer und dem Inhalt der übertragenen Aufgaben durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG stets gerechtfertigt, wenn allein die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages rechtfertigen könnte. Das wäre mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot nicht vereinbar und würde überdies im Bereich des öffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform führen (BAG a.a.O. Rz. 18).
c) Eine im nationalen Recht durch § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG eröffnete Befristungsmöglichkeit ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung stünde nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie einen wiederholten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für eine Tätigkeit ermöglichen würde, die nicht durch objektive Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängen, spezifisch gerechtfertigt sind (EuGH v. 4. Juli 2002 – C – 212/04 – EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1 Rz. 72; BAG v. 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – zit. nach JURIS, Rz. 21f).
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d) Eine nachvollziehbare Zwecksetzung der Mittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ist beispielsweise gegeben, wenn die Beschäftigung zur Abdeckung eines lediglich vorübergehenden Mehrbedarfs erfolgt. Ein derartiger Mehrbedarf liegt u.a. vor, wenn die Arbeitsmenge so angestiegen ist, dass sie nicht oder nicht in angemessener Zeit mit den nach dem Stellenplan verfügbaren Stammpersonen erledigt werden kann. Es genügt, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags bestehen wird (BAG v. 07.05.2008 – 7 AZR 198/07 – zit. nach JURIS, Rz. 17 mwN).
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers vom 26. März 2007 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG als gerechtfertigt anzusehen Die Haushaltsmittel 2007 sind nicht mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung des Klägers im Zeitraum 01.04.2007 bis 31.12.2007 versehen. Ein nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf im Bereich SGB II war zudem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ersichtlich.
a) Auch zweitinstanzlich sei vorliegend zugunsten der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Berufungsbegründung zum Personalabrechnungssystem (PAS) unterstellt, dass der Kläger zu Lasten der im Haushaltsplan 2007 im Kapitel 5 Titel 425 02 ausgewiesenen Haushaltsmittel für befristete Beschäftigungen vergütet worden ist. Insoweit sei dahingestellt, dass der Kläger dieses als nicht nachvollziehbar mit Nichtwissen bestritten hat.
b) Der Kläger wurde auch entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel beschäftigt. Der Haushaltsplan enthält keine konkrete Zwecksetzung. Es ist nur der Tätigkeitsbereich „Aufgaben nach dem SGB II“ angegeben. In diesem Aufgabenbereich hat der Kläger gearbeitet. Er hat als befristet beschäftigter Arbeitsvermittler in der ARGE K. allgemein Aufgaben im SGB II-Bereich erledigt. Insoweit bestand keinerlei Unterschied zwischen seinem Tätigkeitsbereich und dem Tätigkeitsbereich eines Arbeitsvermittlers bei der ARGE K. im Aufgabenbereich des SGB II mit unbefristetem Arbeitsvertrag.
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c) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften enthalten jedoch keine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel. Eine solche ist ihnen auch nicht durch Auslegung zu entnehmen.
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften müssen, um eine befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln sachlich rechtfertigen zu können, hinreichend konkret die erkennbare Widmung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe enthalten, damit ihnen eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung entnommen werden kann. Allein die Formulierung in einem Haushaltsplan, „mit der zeitlichen Befristung werde die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird“, stellt keinen tätigkeitsbezogenen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben dar.
aa) Nach der im Haushaltstitel 5/425 02 genannten „Zweckbestimmung“ wurden die Mittel für „Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ ausgebracht. Konkretere Angaben werden – anders als z.B. beim Haushaltstitel 5/425 07 – unter der Überschrift „Zweckbestimmung“ im Haushaltstitel 5/425 02 nicht gemacht. Es ist hier kein Hinweis zu finden, wofür befristete Verträge geschlossen werden dürfen, z.B. für „Aushilfstätigkeiten“ oder Ähnliches.
bb) Die anschließenden „Erläuterungen“ zum Haushaltstitel 5/425 02 besagen zur Zwecksetzung nichts.
cc) Auch der Rückgriff auf die „Anlage 2 zum Haushaltplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2007 – Personalhaushalt“ gibt für eine tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung im Sinne des Vorliegens einer Aufgabe von nur vorübergehender Dauer nichts her. Sie enthält „zur Obergruppe 42 für Aufgaben nach dem SGB II“ nur Angaben zu Stellenzahlen, zum Beschäftigungsbedarf an sich, untergliedert u.a. in Planstellen, Leerstellen, ku- und kw-Vermerke, Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge, Ermächtigungen für beamtete Hilfskräfte etc. (Anlagenband, Anlage BB1, Seite 118, 126). Diese Anlage weist daher nur eine Zweckbestimmung
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„Aufgaben nach dem SGB II“ auf. Das sind Aufgaben, die ihrem Inhalt nach bei der Beklagten dauerhaft anfallen.
dd) Es bleibt für die Klärung der Zweckbestimmung lediglich der Rückgriff auf den „Haushaltsvermerk Nr. 1 zu Tit.425 05“ (Anlagenband, Anlage BB1, Seite 127). Dort heißt es, dass die bereitgestellten Mittel für 5000 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) „für Aufgaben nach dem SGB II“ für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen sind und mit der zeitlichen Befristung die Erwartung verbunden wird, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine haushaltsrechtlich hinreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer. Mit diesem Haushaltsvermerk wird der wiederholte Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für eine Tätigkeit ermöglicht, die nicht durch objektive Faktoren spezifisch gerechtfertigt ist; durch Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängen. Das Vorliegen solcher Faktoren fordert aber gerade das Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH vom 04. Juli 2006 – C 212/04 – EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1 Rn. 72). Der Haushaltsvermerk enthält nur eine abstrakte Erwartung, hingegen keinerlei Angaben zu einer konkretisierten Aufgabe.
Dem Haushaltsvermerk kann nicht entnommen werden, welche Tätigkeitsbereiche ihrer Art nach im Bereich SGB II nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen sollen. Es ist kein Anhaltspunkt vorhanden, in welchem Bereich aufgrund welcher Prognosen nur von einem vorübergehenden Anstieg des Bedarfs an Arbeitskräften für Aufgaben nach dem SGB II ausgegangen werden soll. Der Haushaltsvermerk bezieht sich pauschal auf die Daueraufgabe SGB II. Dem Kläger wurden Tätigkeiten befristet übertragen, die ihrer Art nach dauerhaft anfallen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der zu bewältigenden Arbeitsmenge, eines etwaigen vorübergehenden Anstiegs des Arbeitsanfalls ergibt sich vorliegend nichts Anderes. Es fehlt schon jegliche Konkretisierung eines solchen etwaigen vorübergehenden
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Anstiegs des Arbeitsanfalls im Bereich SGB II im Haushaltsplan 2007. Es ist keinerlei Zuordnung möglich. Weder der Aufgabenbereich ist konkretisiert noch der Auslöser eines etwaigen vorübergehenden Anstiegs eines Arbeitsanfalls. Im Gegenteil: Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Frühjahr 2007 ist der Haushaltsgeber angesichts der Schaffung von 4.000 zusätzlichen Planstellen neben den beibehaltenen 5.000 Ermächtigungen für befristete Verträge gerade von einem beständig hohen Niveau der Arbeitsmenge im SGB II-Bereich ausgegangen. Gleichwohl erhielt der Kläger ohne weitergehende Konkretisierung zeitgleich seinen dritten befristeten Arbeitsvertrag für eine nicht näher bezeichnete angeblich zeitlich begrenzte Aufgabe im Bereich des SGB II.
Dass dem Haushaltsvermerk des Haushaltsgebers 2007 mit seiner dokumentierten unspezifischen Erwartungshaltung eine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung fehlt, ergibt sich auch aus Folgendem: Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Haushaltsjahr 2007 waren nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Arbeitslosenzahlen in Schleswig-Holstein bereits rückläufig (Seite 4 der Berufungsbegründung v. 26. Mai 2008). Trotz positiver Arbeitsmarktentwicklung bei Aufstellung der Haushaltsmittel 2007 sind die Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge im Titel 5/425 02 der Höhe nach jedoch unverändert geblieben. Zusätzlich hat der Haushaltsgeber für das Jahr 2007 für den Aufgabenbereich SGB II im Titel 5/425 01 noch 4.000 neue Planstellen geschaffen und hierfür ständige Mittel eingeplant. Damit ist die Beklagte bei Abschluss des Haushaltsplanes 2007 im November/Dezember 2006 bereits davon ausgegangen, dass sie nicht nur einen vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften im Bereich „Aufgaben nach dem SGB II“ bis zum Ende des Jahres 2007 haben würde, sondern in jedem Fall ab Beginn des Haushaltsjahres 2007 einen Dauerbedarf an zusätzlichen 4.000 Planstellen. Der Kammer erschließt sich angesichts dessen nicht, vor welchem Hintergrund der Aufgabenbereich des Klägers auf dem Gebiet des SGB II nur von vorübergehender Dauer gewesen sein soll, der Aufgabenbereich der potentiellen Arbeitsvermittler auf neuen Planstellen hingegen abgrenzbar dauerhaft anfällt.
Der Haushaltsvermerk der Beklagten ist daher nicht nachvollziehbar. Er ist nicht geeignet, eine konkrete tätigkeitsbezogene Zwecksetzung für eine befristete Ausbrin-
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gung von Haushaltsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG abzugeben. Er verstößt gegen das verfassungsrechtliche Untermaßverbot.
3. Es wäre, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, notwendig gewesen, die haushaltsrechtlichen Vorgaben näher zu konkretisieren und ihnen eine konkretere tätigkeitsbezogene Zwecksetzung zugrunde zu legen. Die Haushaltsmittel für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ hätten eine konkretere Widmung erfahren müssen, um das Vorliegen einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Aufgabe für Beschäftigungen aus diesem Haushaltstitel greifbar zu machen. In der vorliegenden Allgemeinheit „Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II“ genügen sie nicht dem geforderten Bestimmtheitsgebot für die Rechtfertigung einer Befristung durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG. Die letztmalig vorgenommene Befristung des mit dem Kläger eingegangenen Arbeitsverhältnisses ist daher nicht gerechtfertigt. Das hat zur Folge, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht. Aus diesem Grunde ist der Klage zu Recht stattgegeben worden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat, wenn auch zum Haushaltsjahr 2005, den Haushaltstitel 425 02 als hinreichend bestimmt und wirksamen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG angesehen. Im Übrigen handelt es sich vorliegend bundesweit nicht um eine Einzelfallentscheidung.
Gez. ... gez. ... gez. ...
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