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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08
Schlagworte: | Eingruppierung, Oberarzt: Eingruppierung, TV-Ärzte | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 9 Sa 114/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.08.2008 | |
Leitsätze: | Zeiten als AiP sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte als "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit" im Tarifsinne bei der Stufenordnung im Sinne des § 16 Abs. 1 TV-Ärzte zu berücksichtigen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mainz | |
Aktenzeichen:
9 Sa 114/08
3 Ca 1352/07
ArbG Mainz
Urteil vom 22.08.2008
Tenor:
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.01.2008, Az.: 3 Ca 1352/07, wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) . Hierbei ist zwischen ihnen in rechtlicher Hinsicht streitig, ob im Rahmen der Überführung des Arbeitsverhältnisses vom Bundesangestelltentarifvertrag in den TV-Ärzte die von der Klägerin absolvierte Zeit als Ärztin im Praktikum (AiP) für die Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung in das Entgeltsystem des TV-Ärzte nach § 16 Abs. 2 TV-Ärzte zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 29. August 2005 seit dem 01. September 2005 bei dem beklagten Land als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Anästhesiologie in der Klinik für Anästhesiologie der Z beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden seit dem 01. November 2006 der TV-Ärzte und der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte) Anwendung.
Bevor die Klägerin ihre Tätigkeit bei dem beklagten Land aufnahm, arbeitete sie in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 als Ärztin im Praktikum in der Y in B-Stadt. Anschließend arbeitete die Klägerin vom 01. Januar 2003 bis zum 07. Januar 2004 als Ärztin im Praktikum in der Abteilung für Anästhesie des X, B-Stadt.
Die Klägerin erhielt die Approbation am 08.01.2004 und wurde von diesem Tag an bis zum 31. August 2005 als Assistenzärztin in der Weiterbildung im X Hospital B-Stadt beschäftigt.
In der Zeit als Ärztin im Praktikum war die Klägerin ganztägig unmittelbar in der Patientenversorgung tätig. In dem ihr von den Y im Januar 2003 erteilten Zeugnis wird bestätigt, dass die Klägerin binnen drei Monaten die Funktion einer Stationsärztin ausüben konnte. Bereits nach einem Tag Einarbeitung durch einen fachärztlichen Kollegen übernahm die Klägerin eine Zwanzig-Betten-Station mit Patienten im Alter von vier Monaten bis zwei Jahren. Nach ihrem ersten Monat als Ärztin im Praktikum wurde die Klägerin im Bereitschaftsdienst eingesetzt. In der Zeit von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr war die Klägerin hierbei für alle Stationen des Hauses zuständig. Ab Mitternacht bis 04.00 Uhr morgens war die Klägerin sodann die einzige Ärztin der Ambulanz. Sie hatte alle ärztlichen Entscheidungen selbstständig zu treffen, zum Beispiel, welche Patienten stationär zu behandeln waren und welche wieder nach Hause geschickt werden konnten oder welche Medikation zu verabreichen war. Es bestand die Möglichkeit zur Rücksprache mit approbierten Ärzten und Fachärzten im Hintergrunddienst. Dies entband die Klägerin indes nicht, im Wesentlichen selbstständig zu arbeiten und zu entscheiden. Nach dem Wechsel in die Anästhesiologie des Y führte die Klägerin binnen kürzester Zeit alle gängigen Anästhesieverfahren selbstständig durch.
Mit Schreiben vom 16.12.2006 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Einstufung in Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 und Auszahlung des Differenzbetrages seit dem 01.07.2006 geltend.
Die Beklagte stuft die Klägerin in Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 4 ein, unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten seit Erhalt ihrer Approbation (08.01.2004) bei dem Y B-Stadt und bei der Beklagten. Vom 01. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 zahlte das beklagte Land der Klägerin eine Zulage auf das BAT-Gehalt in Höhe der Differenz zu der sich nach der von ihr vorgenommenen Stufenzuordnung nach dem TV-Ärzte ergebenden Vergütung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Zeit als Ärztin im Praktikum sei nach § 16 Abs. 2 Satz 1, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte bei der Stufenordnung zu berücksichtigen, während das beklagte Land die Auffassung vertreten hat, eine Berücksichtigung der AiP-Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte käme aus rechtlichen Gründen insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Tätigkeit als AiP mangels Vollapprobation nicht um eine ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne gehandelt habe. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte scheide ebenfalls aus Rechtsgründen, jedenfalls aber deshalb aus, weil im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die angespannte wirtschaftliche Lage des Klinikums habe berücksichtigt werden dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz 31.1.2008 – 3 Ca 1352/07- Bl. 308 ff. d.A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Juli 2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) in Höhe von 4.500,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt:
In Anwendung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Auslegungsgrundsätze ergäbe sich, dass Zeiten als AiP bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte zu berücksichtigen seien. Soweit der Wortlaut der tariflichen Bestimmung auf „ärztliche Tätigkeit“ abstelle, sei nicht eindeutig, ob sich dies ausschließlich auf eine Tätigkeit nach Erlangung der Vollapprobation oder auch auf ärztliche Tätigkeiten als AiP beziehe. Jedenfalls werde eine solche Auslegung durch den Wortlaut nicht ausgeschlossen. Ein eindeutiger Rückschluss auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien aus der Entstehungsgeschichte des TV-Ärzte sei ebenfalls nicht möglich. Auch der Zusammenhang mit der Überleitungsnorm des zwischen den Tarifvertragsparteien am gleichen Tag unterzeichneten Tarifvertrags TVÜ-Ärzte lässt einen eindeutigen Rückschluss auf den Inhalt der Anrechnungsnorm nicht zu. Aus § 5 Satz 1, 2 TVÜ-Ärzte folge, dass bei neu eingestellten Ärzten für den Anwendungsbereich des Absatzes 2 des § 16 TV-Ärzte der Zeitraum vor Inkrafttreten des Tarifvertrages und, sofern die Auslegung dies zulässt, vor Erhalt der Vollapprobation verbleibe. Für die von der Klägerin vertretene Auslegung spreche aber Aufbau und systematischer Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 16 TV-Ärzte. die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte.
Wenn die Tarifvertragsparteien für die Anrechnungsnorm des § 16 Absatz 2 Satz 1 als Voraussetzung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" normierten und durch die Verwendung des Begriffs "ärztliche Tätigkeit" in der Überschrift klargestellt hätten, dass sie dieses synonym mit ärztlicher Tätigkeit betrachten, werde eine Gleichsetzung mit dem Arztbegriff im Sinne des Medizinalrechts nicht hergestellt. Anders als die Formulierung in Absatz 1 des § 16 und diejenige in VergGr Ib Fallgruppe 7 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT/ VKA (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972 enthalte die Formulierung einen stärkeren Tätigkeitsbezug und betone demgegenüber nicht eine bestimmte Berufsbezeichnung und die daran geknüpften Zulassungsvoraussetzungen. Die der Rechtsprechung des BAG (25.9.1996 -4 AZR 200/95- AP Nr. 218 zu § 22 BAT) im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe des BAT zentral zugrunde liegende Erwägung, die Verwendung des Doppelbegriffs „Arzt mit ärztlicher Tätigkeit" begründe eine Synonymität beider Begriffe, träfe damit auf § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte gerade nicht zu. Maßgeblich sei deshalb eine tätigkeitsbezogene Betrachtung und die Frage, ob die Zeit als Arzt im Praktikum als Zeit mit einschlägiger - ärztlicher - Berufserfahrung im Tarifsinn zu qualifizieren ist. Hierfür spreche der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der Sprachgebrauch im Rechtssinne. Auch einem Arzt im Praktikum würden ärztliche Tätigkeiten übertragen, die die Klägerin im Sinne einer Versorgung von Patienten wie eine Assistenzärztin auch unstreitig ausgeübt habe. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte auf das Erfordernis einschlägiger Berufserfahrung abstelle, was den Begriff des Berufs voraussetze.Bei der Zeit als Arzt im Praktikum habe es sich um die berufliche Praxisphase nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher ärztlicher Prüfungen ohne erneute Prüfung gehandelt. Diese Auslegung werde auch dadurch bestätigt, dass in der Zeit als Arzt im Praktikum bereits als Weiterbildungszeiten anzuerkennende Zeiten im Sinne der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Rheinland-Pfalz für die Facharztausbildung enthalten sein konnten. Die ärztliche Weiterbildung setze aber eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Diese Auslegung verdiene auch nach Sinn und Zweck der Regelung den Vorzug, da erkennbar beabsichtigt sei, die höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes zu honorieren, weil weniger Anleitungs- und Anweisungsaufwand sowie Kontrollerfordernis besteht. Dies gelte umso mehr, als in § 16 Abs. 2 Satz 2 sogar Zeiten nicht ärztlicher Tätigkeit Berücksichtigung finden können.
Darauf, ob Zeiten als AiP ggfs. nach § 16 Abs. 2 Satz 2TV-Ärzte zu berücksichtigen seien, käme es daher nicht mehr an.
Wegen der Einzelheiten der ausführlichen erstinstanzlichen Entscheidungsbgründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 313 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 12. Februar 2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 27. Februar 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 14. April 2008 bis zum 14. Mai 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14. Mai 2008 begründet.
Das beklagte Land macht nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14.5.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 364 ff. d.A.), zur Begründung der Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Es sei bereits zweifelhaft, ob AiP-Zeiten dem Wortlaut nach als Zeiten „ärztlicher Tätigkeit“ im allgemeinen Sprachgebrauch gefasst werden könnten. Durch den Zusatz „im Praktikum“ werde deutlich, dass es sich noch nicht um einen vollwertigen Arzt handele. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde als Arzt nur ein solcher mit Vollapprobation verstanden. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sinns der Begriffe „ärztliche Tätigkeit“ sei eine Einbeziehung von AiP-Zeiten als Ausbildungszeiten nicht gerechtfertigt, da der Terminus „ärztliche“ eine Abgrenzung gegenüber anderen nichtärztlichen Tätigkeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte ermöglichen solle. Nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien hätten diese mit der Verwendung der Begriffe „ärztliche Tätigkeit“ allein den Begriff des Arztes im Sinne des inländischen Medizinalrechts verwenden wollen. In Kenntnis der Rechtsprechung des BAG zur Berücksichtigung von AiP-Zeiten im Rahmen der Eingruppierung nach dem BAT hätten die Tarifvertragsparteien daran festgehalten, gleichwohl den Begriff „ärztliche Tätigkeiten“ zu übernehmen. Auch seien AiP-Zeiten nicht solche „einschlägiger Berufserfahrung“ im Tarifsinne. Der Begriff „Berufserfahrung“ bedinge, dass es sich um Erfahrungen in einem bereits erlangten Beruf handele und nicht um solche im Rahmen einer Ausbildung.
Auch der Zusammenhang der beiden Sätze des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte belege, dass es sich bei der „einschlägigen Berufserfahrung“ nur um eine solche nach erfolgter Vollapprobation handeln könne. Die erstinstanzliche Begründung verkenne, dass Ärzte im Praktikum nach den seinerzeit maßgeblichen medizinalrechtlichen Bestimmungen andere Tätigkeiten geleistet hätten und andere Rechte und Pflichten gehabt hätten, als vollapprobierte Ärzte. Soweit das Arbeitsgericht ergänzend auf die Berücksichtigungsfähigkeit von AiP-Zeiten im Rahmen der Weiterbildung abstelle, handele es sich zum einen insoweit um die Tarifvertragsparteien nicht bindendes berufsständisches Kammerrecht. Zum anderen seien AiP-Zeiten auch nach der rheinland-pfälzischen Weiterbildungsordnung keineswegs ohne weiteres zu berücksichtigen. Schließlich spreche auch die Entstehungsgeschichte für die vom Land vertretene Auslegung, da sich die Tarifvertragsparteien im Gegensatz zu anderen Tarifregelungen ((§ 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA, § 51 Abs. 2 TVöD BT-K/VKA) gerade nicht auf eine Einbeziehung der AiP-Zeiten hätten einigen können.
Auch eine Berücksichtigung der AiP-Zeiten im Rahmen ds § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte scheide aus, da es sich mangels Vollapprobation nicht um „Zeiten von Berufserfahrung“ handele. Unabhängig davon sei aber auch die Ermessensentscheidung des Landes nicht zu beanstanden, da berechtigterweise eine weitere finanzielle Belastung des Klinikums im Hinblick auf dessen defizitäre Lage habe berücksichtigt werden dürfen und dieses Interesse das finanzielle Vergütungsinteresse der Klägerin überwiege.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31. Januar 2008, Az. 3 Ca 1352/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15. Juli 2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 389 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.
Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten Landes ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender, sorgfältiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Juli 2006 Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 des TV-Ärzte in Höhe von 4.500 EUR brutto zu zahlen. Die Berufungskammer folgt vollumfänglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung und veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:
1. Die Parteien gehen rechtlich zutreffend und übereinstimmend davon aus, dass in Anwendung der §§ 12, 16 Abs. 1 TV-Ärzte, § 5 TVÜ-Ärzte der Klägerin seit dem 1. Juli 2006 Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte in geltend gemachter Höhe zu zahlen ist, wenn die von der Klägerin absolvierte Zeit als Ärztin im Praktikum nach § 16 Abs. 2 TV-Ärzte als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit zu werten wäre. Die Auseinandersetzung der Parteien konzentriert sich damit auf die Frage, welche der von ihnen vertretenen Auslegungen in Anwendung der bei der Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen nach ständiger Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG 22.9.2005 -6 AZR 579/04- EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 42) anzuwendenden Auslegungskriterien zutreffend ist.
Soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse, haben die maßgeblichen tariflichen Regelungen folgenden Wortlaut:
§ 12 TV-Ärzte
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe: Ä1
Bezeichnung: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe: Ä2
Bezeichnung: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe: Ä3
Bezeichnung: Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erforderliche abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Entgeltgruppe: Ä4
Bezeichnung: Fachärztin/Facharzt der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.)
…
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
1. 1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. 2Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.
2. 1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
…
§ 5 TVÜ-Ärzte
Stufenzuordnung der Ärzte
Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte.
2. Die Berufungskammer ist mit dem Arbeitsgericht und aus den gleichen rechtlichen Erwägungen wie das Arbeitsgericht sowie in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 24. April 2008 -9 Sa 475/07 E- der Auffassung, dass die von der Klägerin absolvierte AiP-Zeit als „Vorzeit ärztlicher Tätigkeit“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte bei der Stufenordnung zu berücksichtigen ist.
a) Nach dem Wortlaut der §§ 5 TVÜ-Ärzte, 16 Abs. 2 TV-Ärzte sind „Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit“ solche Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die der betreffende Arzt vor der Einstellung in das im Zeitpunkt der Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV-Ärzte bestehende Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat. Die Tarifvertragsparteien haben dabei nicht näher definiert, was sie unter dem tariflichen Begriff „ärztliche Tätigkeit“ verstehen. Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung lässt sich ein übereinstimmendes und feststehendes allgemeines Sprachverständnis dahingehend, dass Arzt nur ist, wer die Vollapprobation erlangt hat, nicht feststellen. So definiert etwa Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage "Arzt" wie folgt: „Person, die Medizin studiert hat und die staatliche Erlaubnis hat, Kranke zu behandeln:…“. Um welche Art der Erlaubnis (Vollapprobation oder Erlaubnis zur vorübergehenden oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkten Erlaubnis) bleibt dabei offen. Dass auch Ärzte im Praktikum dem allgemeinen Wortsinn nach als Ärzte verstanden werden können, belegt bereits die Verwendung des Wortes „Arzt“ in ihrer Bezeichnung und die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit durch die jeweiligen Patienten.
b) Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung ergibt sich auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Tarifvertragsparteien insoweit vom medizinalrechtlichen Begriff ausgehen, keine Notwendigkeit, die Tätigkeitszeiten als AiP nicht als ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne zu qualifizieren. Im Gegenteil:
Im Zeitpunkt des Abschlusses des TV-Ärzte und des TVÜ-Ärzte galt die Bundesärzteordnung i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl I, 1176). Nach § 2 Abs. 1 BÄrzteO ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Nach § 2 a BÄrzteO darf die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ nicht nur derjenige führen, wer als Arzt approbiert ist, sondern auch eine Person, die nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist, wobei nach § 2 Abs. 2 BÄrzteO auch eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeit beschränkte Erlaubnis in Betracht kommt. Nach in der bis 30.9.2004 geltenden Approbationsordnung für Ärzte (§ 35) hatte der AiP die ärztlichen Tätigkeiten auf Grund einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 BÄrzteO unter Aufsicht auszuüben, um seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. § 10 BÄrzteO regelte aber die Einzelheiten einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs.2 BÄrzteO, einer Erlaubnis also, die nach § 2 a BÄrzteO zum Führen der Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“ berechtigte. Aus § 35 der Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich dabei, dass der AiP ärztliche Tätigkeiten ausübte (vgl. insoweit BAG 8.11.2006 -4 AZR 624/05- NZA-RR 2007, 303-306, II 3 b der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2008 -9 Sa 475/07 E-).
Dass die Klägerin auch tatsächlich und in weitem Umfang während der AiP-Zeit ärztliche Tätigkeiten im Sinne einer Ausübung der Heilkunde an Patienten ausgeübt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
c) Die Anerkennung von AiP-Zeiten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte scheitert auch nicht daran, dass Berufserfahrung nur in einem bereits erlangten Beruf gesammelt werden könnte und es sich bei der AiP-Zeit um eine solche mit Ausbildungscharakter vor Erlangung des Berufs „Arzt/Ärztin“ handeln würde.
Wie ausgeführt, war der AiP nach Medizinalrecht berechtigt die „Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin zu führen, § 2 a BÄrzteO. Das Medizinalrecht geht insoweit selbst davon aus, dass auch der AiP bereits einen Beruf erlangt hat und deshalb zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zudem darauf hingewiesen, dass die Zeit als Arzt im Praktikum eine berufliche Praxisphase nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher ärztlicher Prüfungen war. Die Praxisphase als solche, nicht etwa ein weiterer Prüfungsteil, war Voraussetzung für die uneingeschränkte Approbation nach der Approbationsordnung.
Es handelt sich auch einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne. Wie sich aus dem Kontext und systematischem Zusammenhang von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV-Ärzte ergibt, verstehen die Tarifvertragsparteien den Begriff „einschlägig“ in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte in Abgrenzung zu dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte verwendeten Begriff „Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit“. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass es sich bei „einschlägiger Berufserfahrung“ im Sinne des Satzes 1 um eine solche aus ärztlicher Tätigkeit handelt. Dem entspricht auch der allgemeine Wortsinn des Begriffs „einschlägig“ (LAG Sachsen-Anhalt, aaO.). Zutreffend weist das LAG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 24.4.2008 (aao.) im Übrigen darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien im TV-L ausweislich der Protokollerklärungen Nr. 1, 2zu § 16 TV-L auch Berufspraktika als Zeiten der Sammlung „einschlägiger Berufserfahrung“ gewertet werden.
d) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen weiter auch Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte, worauf das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.11.2007 -27 Ca 9506/07- ebenfalls zutreffend abgestellt hat: Sinn der tariflichen Regelung ist es, Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit vergütungserhöhend anzurechnen, weil der Arzt aus solchen Tätigkeiten in seiner jetzt ausgeübten Funktion bereits über entsprechende Erfahrungen verfügt und daher eine höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes und in Folge dessen ein geringerer Anleitungs- und Einarbeitungsaufwand und ein geringeres Kontrollerfordernis besteht. Die –wenn auch im Ermessen stehende- Anrechnung von Zeiten der Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit und die nach Auffassung des beklagten Landes gebotene Nichtberücksichtigung von AiP-Zeiten hätte das nicht nachvollziehbare Ergebnis zur Folge, dass tätigkeitsspezifische und denen eines vollapprobierten Arztes entsprechende Zeiten der Berufserfahrung unberücksichtigt blieben.
e) Auch die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung spricht nicht gegen diese Auslegung. Ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, AiP-Zeiten von ihrer Berücksichtigung bei der Anrechnung auszunehmen, lässt sich nicht feststellen und hat im Wortlaut des Tarifvertrags keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Die Berufung führt selbst aus, dass im Wege Zuge der Verhandlungen kein übereinstimmendes Ergebnis hinsichtlich der hier streitigen Frage zwischen den Tarifvertragsparteien erzielt werden konnte. Genauso wenig wie die Tarifvertragsparteien die Einbeziehung von AiP-Zeiten positiv geregelt haben, genauso wenig haben sie sie ausdrücklich ausgeschlossen, sondern sich statt dessen auf die Formulierung des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte verständigt. Der Hinweis der Berufung darauf, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG zur Frage der Berücksichtigung von AiP-Zeiten im Rahmen der Eingruppierung nach dem BAT an dem Begriff „ärztliche Tätigkeiten“ festgehalten hätten, überzeugt nicht. Das BAG (25.9.1996 – 4 AZR 200/95-, aaO.) hat AiP-Zeiten im Zusammenhang mit der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des BAT, die eine bestimmte Dauer „ärztlicher Tätigkeit als Arzt“ voraussetzte, unberücksichtigt gelassen, hierbei aber gerade auf die Verwendung des Doppelbegriffs „Arzt mit ärztlicher Tätigkeit“ abgestellt. Zudem hat das BAG darauf hingewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Normierung der entsprechenden BAT-Vergütungsgruppe den Arzt im Praktikum noch nicht gegeben habe.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte in Kenntnis der AiP-Problematik für die Anrechnungsnorm des § 16 Absatz 2 Satz 1 als Voraussetzung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" normiert und durch die Verwendung des Begriffs "ärztliche Tätigkeit" in der Überschrift klargestellt haben, dass sie dieses synonym mit ärztlicher Tätigkeit betrachten. Anders als die Formulierung in Absatz 1 des § 16 und diejenige aus dem BAT enthält die Formulierung einen stärkeren Tätigkeitsbezug und betont demgegenüber nicht eine bestimmte Berufsbezeichnung und die daran geknüpften Zulassungsvoraussetzungen. Dass es sich bei der Tätigkeit als AiP um die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten handelte, hat das BAG (8.11.2006 -4 AZR 624/05- aaO., II 3 b der Gründe) ausdrücklich bestätigt.
III. Die Berufung des beklagten Landes war daher mit der sich aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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