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LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
Schlagworte: | Betriebsrat, Telefon | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | |
Aktenzeichen: | 9 TaBV 98/08 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 21.09.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hameln, 18. August 2008, Az: 3 BV 3/08, Beschluss | |
LANDESARBEITSGERICHT
NIEDERSACHSEN
Verkündet am:
21.09.2009
Gerichtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
9 TaBV 98/08
3 BV 3/08 ArbG H-Stadt
In dem Beschlussverfahren
Antragsteller und Beteiligter zu 1
Beschwerdeführer und Beteiligter zu 2
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 24. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Hartwig und die ehrenamtlichen Richter Düvel und Dohm
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts H-Stadt vom 18.08.2008, 3 BV 3/08, wird mit der folgenden Maßgabe zurückgewiesen:
Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, in den Verkaufsstellen
A-Stadt
- B-Straße
- O-Straße
P-Stadt
- P-Weg
- P-Straße
- S-Straße
- 2 -
S-Stadt
- Bi-Straße
D-Stadt
- A-Straße
- Au-Straße
- D-Platz
- E-Straße
- F-Straße
- H-Straße
- L-Straße
D-Stadt
- L-Straße
E-Stadt
- M-Straße
K-Stadt
- B-Straße
- L-Straße
L-Stadt
- B-Straße
Le-Stadt
- B-Straße
Lü-Stadt
- M-Straße
H-Stadt
- B-Straße
- B-Weg
- E-Straße
- O-Straße
- Sch-Straße
- T-Straße
Telefone in den Verkaufsräumen zu installieren und telefontechnisch sicherzustellen, dass das Telefonat bis zum Umschalten des Telefongerätes auf die Fax-Funktion unter Annahme gewöhnlicher Umstände angenommen werden kann.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- 3 -
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Erreichbarkeit von Mitarbeitern in den einzelnen Verkaufsstellen der Beklagten über die arbeitgeberseitige Telefonanlage durch Betriebsratsmitglieder und auch der Betriebsratsmitglieder für die Mitarbeiter.
Der Beteiligte zu 2) betreibt Drogeriewaren in Verkaufsstellen. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für den Bezirk H-Stadt I gewählte Betriebsrat. In diesem Bezirk gibt es 34 Verkaufsstellen mit insgesamt 125 Mitarbeitern. Die sieben Mitglieder des Betriebsrates sind in verschiedenen Verkaufsstellen tätig, nämlich in den Verkaufsstellen A-Stadt B-Straße, A-Stadt O-Straße, H-Stadt, B-Straße, H-Stadt T-Straße, H-Stadt E-Straße sowie H-Stadt T-Straße.
Zum Sachaufwand des Betriebsrates trifft ein Ergänzungstarifvertrag zwischen der HBV und dem Arbeitgeber vom 7. April 1995 folgende Regelung:
„2.
Sachaufwand des Betriebsrates
2.1.
Der Betriebsrat bestimmt seinen Sitz an einer Verkaufsstelle oder Filiale des Bezirks unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. …
Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des § 40 BetrVG zur Verfügung.
Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel gehören zwei Telefone mit Amtsleitungen.
2.2.
In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenen Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, dass diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können.“
Auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04./17.04.2007, für deren Inhalt auf Blatt 159 d. A. Bezug genommen wird, wird in den Verkaufsstellen ein Telefon/Fax-Kombigerät (Samsung Fax SF 340 oder vergleichbar) verwendet.
- 4 -
In den im Antrag aufgeführten Verkaufsstellen steht das Telefon/Fax-Kombigerät im Büroraum. Die Verkaufsstellen haben durchschnittlich eine Größe von 170 bis 230 qm. Das Büro befindet sich außerhalb des Verkaufsraumes. Je nach Verkaufsstelle sind die Wege vom Verkaufsraum zum Büro unterschiedlich: Häufig sind die Verkaufsstellen vom Verkaufsraum durch einen Gang und durch eine oder zwei Türen getrennt. Dabei ist eine Tür häufig eine Brandschutztür, die geschlossen zu halten ist. Hierzu wird auf die bereits erstinstanzlich mit der Antragsschrift eingereichte Anlage „Standort der Telefone bzw. Telefonfaxanlagen“ des Antragstellers verwiesen (Bl. 14 – 16 d. A.). Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die Telefonanlage ist so eingestellt, dass sich die Klingeltöne von Fax und Telefon unterscheiden. Der Klingelton des Telefons ertönt 3- bis 4-mal, sodann folgt ein 4- bis 5-maliger Prüfton von Fon auf Fax. Während dieser Prüfzeit des Faxgerätes kann der Anruf noch entgegengenommen werden. Danach nicht mehr.
Die Verkaufsstellen sind von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet. Sie sind mit einer Vollzeitkraft mit 7,5 Stunden täglich sowie zwei Teilzeitkräften mit maximal 5 Stunden täglich besetzt. In der Regel ist in mehr als der Hälfte der Gesamtöffnungszeit nur eine Beschäftigte im Verkaufsraum anwesend.
Seitens des Beteiligten zu 2) existiert eine Anweisung, nach deren Inhalt eine Mitarbeiterin, die allein in der Verkaufsstelle tätig ist, den Verkaufsraum nur verlassen darf, wenn sie zuvor die Auslagen vor der Eingangstür in den Verkaufsraum geholt und diesen abgeschlossen hat. Diese Anweisung gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin im Verkaufsraum ein Telefongespräch führt.
Am 28.05.2008 führte der Betriebsrat in der Zeit von 13.48 Uhr bis 15.20 Uhr für 31 Verkaufsstellen eine Telefonaktion „Erreichbarkeit der Verkaufsstellen“ durch. In fünf Verkaufsstellen konnten Mitarbeiter erreicht werden, wobei sich drei der Mitarbeiterinnen bereits im Büro aufhielten, als der Anruf erfolgte.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) hat behauptet, dass es den Mitarbeitern in den Verkaufsstellen regelmäßig nicht möglich sei, das Telefon zu erreichen. Das habe auch das Ergebnis der Telefonaktion gezeigt. Die Mitarbeiter könnten schon das Klingeln des Telefons bei geschlossener Tür nicht hören, zumindest nicht unterscheiden, ob es sich um das
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Telefon oder das Fax-Klingeln handele. Darüber hinaus habe das Telefon/Fax-Kombigerät regelmäßig bereits auf Fax umgeschaltet, bevor die Mitarbeiterin das Telefongespräch entgegennehmen könne. Dies auch dann, wenn die Mitarbeiterin nicht durch eine Arbeitsaufgabe oder betriebliche Erfordernisse daran gehindert sei, sofort zum Telefon zu gehen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt,
1.
die Beteiligte zu verpflichten, in den Verkaufsstellen
A-Stadt
- An der K.
- B-Straße
- O-Straße
P-Stadt
- D-Straße
- P-Weg
- P-Straße
- S-Straße
B-Stadt
- H-Stadter Straße
S-Stadt
- Bi-Straße
D-Stadt
- A-Straße
- A-Straße
- D-Platz
- E-Straße
- F-Straße
- H-Straße
- L-Straße
- 6 -
D-Stadt
- L-Straße
E-Stadt
- M-Straße
K-Stadt
- Auf der H.
- B-Straße
- L-Straße
L-Stadt
- B-Straße
Le-Stadt
- B-Straße
- M-Straße
Lü-Stadt
- M-Straße
H-Stadt
- B-Straße
- B-Weg
- E-Straße
- O-Straße
- Sch-Straße
- T-Straße
Telefone, auf die Gespräche von Betriebsratsmitgliedern geführt werden können, von denen aus Betriebsratsmitglieder angerufen werden können, im Verkaufsraum zu installieren,
2.
hilfsweise die Beteiligte zu verpflichten, die in den Verkaufsstellen
- 7 -
A-Stadt
- An der K.
- B-Straße
- O-Straße
P-Stadt
- D-Straße
- P-Weg
- P-Straße
- S-Straße
B-Stadt
- H-Stadter Straße
S-Stadt
- Bi-Straße
D-Stadt
- A-Straße
- Au-Straße
- D-Platz
- E-Straße
- F-Straße
- H-Straße
- L-Straße
D-Stadt
- L-Straße
E-Stadt
- M-Straße
K-Stadt
- Auf der H.
- 8 -
- B-Straße
- L-Straße
L-Stadt
- B-Straße
Le-Stadt
- B-Straße
- M-Straße
Lü-Stadt
- M-Straße
H-Stadt
- B-Straße
- B-Weg
- E-Straße
- O-Straße
- Sch-Straße
- T-Straße
Vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten, dass es dem Antragsteller möglich ist, die von ihm vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Telefonanrufe, die seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbereich zum Gegenstand haben, während der regelmäßigen Arbeitszeit an deren Arbeitsplatz in den einzelnen Verkaufsstellen zu erreichen,
3.
weiterhin hilfsweise zum Hilfsantrag
die Beteiligte zu verpflichten, für das Telefonfax akustische Verstärker in der Verkaufsstelle selbst einzurichten sowie das Telefonfax so einzustellen, dass frühestens nach 15maligen Piepton sich das Fax einschaltet,
4.
der Beteiligten für jeden Fall und Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflich-
- 9 -
tung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, anzudrohen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat bestritten, dass es den Mitarbeitern regelmäßig nicht möglich sei, das Telefon zu erreichen. Auch sei der Mitarbeiter nicht immer verpflichtet, das Telefon zu bedienen. Die Kundenbetreuung gehe vor. Auch sei die Vertraulichkeit des Gespräches nicht gewährleistet, wenn das Telefongespräch mit dem Betriebsrat im Verkaufsraum stattfände. Außerdem könne die Telefonanlage hinsichtlich der Häufigkeit der Klingeltöne telefontechnisch nicht anders eingestellt werden.
Das Arbeitsgericht hat den Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 18.08.2008 verpflichtet, in den im Antrag aufgeführten Verkaufsstellen sowohl Telefone, auf die Gespräche von Betriebsratsmitgliedern geführt werden können, als auch von denen aus Betriebsratsmitglieder angerufen werden können, im Verkaufsraum zu installieren. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Es hat die Entscheidung auf § 40 Abs. 2 BetrVG gestützt und ausgeführt, dass die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter durch Mitglieder des Betriebsrates sowie die Erreichbarkeit der Mitglieder des Betriebsrates selbst ein erforderliches Sachmittel für die Durchführung der Betriebsratsaufgaben sei und dabei auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u. a. vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97 verwiesen. Weder der Inhalt des Tarifvertrages vom 07.04.1995 noch der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04./17.04.2007 stünde diesem Anspruch entgegen (Bl. 179 bis 191 d.A.).
Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 2) am 10.09.2008 zugestellt. Hiergegen hat er mit am 15.09.2008 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, welche am 22.10.2008 begründet wurde.
Nach Zustellung des Beschlusses hat der Beteiligte zu 2) in den Verkaufsstellen so genannte Klingelverstärker angebracht. Die Klingelverstärker bestehen aus den alten Telefonen der Verkaufsstellen. Sie sind in den Verkaufsräumen/zum Teil im Lager angebracht worden. Diese klingeln 3-mal. Danach folgt der fünfmalige Prüfton, während dessen das Gespräch noch angenommen werden kann und dann schaltet das Faxgerät an. Während
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der drei ersten Telefonklingeltöne kann das Telefonat an dem so genannten schwarzen Telefon im Verkaufsraum in vielen Verkaufsstellen zum Teil nicht entgegengenommen werden. Für die Einzelheiten in den jeweiligen Verkaufsstellen wird auf die Anlage zu dem Schriftsatz vom 14.08.2009 Bezug genommen und hierzu auf Blatt 261 – 265 d. A.
Im Dezember 2008 wurden die Verkaufsstellen K-Stadt, Auf der H., Le-Stadt, M-Straße und P-Stadt, D-Straße geschlossen. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Verkaufsstelle B-Stadt hat der Antragsteller den Antrag mit Zustimmung des Beteiligten zu 2) zurückgenommen. Hinsichtlich der Verkaufsstelle A-Stadt/An der K. haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Telefonate über den Klingelverstärker auch angenommen werden können. Auf den Einstellungsbeschluss vom 24.08.2009 wird verwiesen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 2) zunächst dagegen, dass überhaupt ein Anspruch darauf bestehe, die Telefonanlage im Verkaufsraum zu installieren. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht auch nicht festgestellt, wie die örtlichen Gegebenheiten und Entfernungen zwischen Verkaufsraum und Telefonanlage seien. Der Beschluss sei insoweit unbestimmt. Er verweist darauf, dass in vier Verkaufsstellen die Büros ohne Tür von den Verkaufsräumen getrennt seien und in weiteren Verkaufsstellen nur eine Tür zwischen den Verkaufsräumen und den Büros vorhanden seien. Insoweit wird auf die Beschwerdebegründung vom 13.10.2008, Seite 3 und 4 verwiesen. In allen Verkaufsstellen sei das Telefon hör- und erreichbar. Die Telefonaktion sei ein Einzelfall und lasse keine Rückschlüsse auf die regelmäßige telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter zu. Dasselbe gelte für die beschriebenen Gegebenheiten in den Verkaufsstellen nach Anbringen der Klingelverstärker. Diese seien nur subjektiv und auch verspätet. Im Übrigen gäbe es keine Verpflichtung, dass die Mitarbeiter das Telefon zu bedienen hätten, weil die Kundenbetreuung vorrangig sei. Auch sei nach wie vor offen, wie der Grundsatz der Vertraulichkeit bei Telefongesprächen in der Verkaufsstelle gewahrt werden könne. Es bleibe dabei, dass die Klingeltöne nicht anders einstellbar seien. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei unbestimmt und eine unzulässige Erweiterung.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts H-Stadt vom 18.08.2008 – 3 BV 3/08 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
- 11 -
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2009 unter Neufassung der ursprünglichen Anträge klargestellt, dass Ziel des Verfahrens sei, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, in den Verkaufsstellen, die in dem Beschluss des Arbeitsgerichts H-Stadt vom 18.08.2008 aufgeführt sind – mit Ausnahme der Verkaufsstellen, hinsichtlich derer das Verfahren erledigt ist – Telefone zu installieren, auf die Gespräche von Betriebsratsmitgliedern geführt werden können, und telefontechnisch so einzurichten, dass es den Mitarbeitern in der Verkaufsstelle möglich ist, das Telefon so rechtzeitig zu erreichen, dass wiederum die Annahme des Telefongesprächs möglich ist.
Im Übrigen verteidigt er den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe der Beschwerdeerwiderung und verweist insbesondere darauf, dass nach den Erklärungen verschiedener Mitarbeiter in den verschiedenen Verkaufsstellen das Telefon im Verkaufsraum nicht gehört werde und das Faxgerät nach dem dritten Klingelton anspringe. Bei den örtlichen Gegebenheiten des Beteiligten zu 2), wonach die Mitarbeiter auf verschiedene Verkaufsstellen verteilt seien, habe der Betriebsrat keine andere Möglichkeit mit ihnen zu kommunizieren als über Telefon. Dies sei nach den beschriebenen Gegebenheiten nicht möglich. Auch nicht nach dem Anbringen der Klingelverstärker, weil dieser nur 3mal klingele und das Gespräch nicht in allen Verkaufsstellen darüber angenommen werden könne. Die sei von dem Beteiligten zu 2) auch im nachgelassenen Schriftsatz nicht konkret bestritten worden.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beteiligte zu 2) und Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, Telefone in den Verkaufsräumen aufzustellen und zudem so einrichten zu lassen, dass es den Mitarbeitern möglich ist, das Telefonat dann, wenn es der Arbeitsablauf zulässt, unter normalen Gegebenheiten anzunehmen. Dafür ist Voraussetzung, dass sie das Telefon überhaupt rechtzeitig erreichen, bevor das Faxgerät anschaltet.
1.
Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig.
- 12 -
a)
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) handelt es sich bei dem Antrag in der zuletzt gestellten Fassung nicht um eine Antragsänderung im Sinne des § 87 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 3 ArbGG. Vielmehr folgt aus den bislang gestellten Haupt- und Hilfsanträgen und dem Vorbringen der Beteiligten in den beiden Instanzen, dass es dem Betriebsrat und Antragsteller darum geht, die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter auch tatsächlich zu gewährleisten. Das kommt mit der nunmehr gewählten Formulierung hinreichend konkret zum Ausdruck. Anträge im Beschlussverfahren sind auszulegen und das eigentliche Antragsziel ist ermitteln (vgl. BAG vom 15.04.2008, 1 ABR 14/07 RdNr. 12, NZA 2008 S. 1020 – 1021 und AP Nr. 54 zu § 95 BetrVG 1972). Die Auslegung führt nur dann zu einer –unzulässigen – Antragserweiterung, wenn sich der Verfahrensgegenstand ändert. Das ist hier nicht der Fall, weil der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt kein anderer geworden ist. Der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird durch den konkreten Klageantrag und den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt (vgl. BAG vom 02.10.2007, 1 ABR 79/06, NZA, 2008, S. 429 – 430 RdNr. 18 und 19).
b)
Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, obwohl die telefontechnischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet sind. Über die Art und Weise der Erfüllung kann jedoch der Arbeitgeber entscheiden. Maßgeblich ist allein, dass der im Tenor zum Ausdruck kommende Antrag erfüllt wird. Die Erfüllung ist dann wiederum im ggf. erforderlichen Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BAGE 92, 26 – 35 Rn. 17; ebenso vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 2001 Rn. 13). Der Verfahrensgegenstand ist auch so genau bezeichnet, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiltgten geklärt werden kann (vgl. BAG vom 03.05.2006, 1 ABR 63/04, AP Nr. 61 zu § 81 ArbGG 1981 Rn.16). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) bleibt die Erreichbarkeit der Telene und die Möglichkeit der Annahme des Gesprächs nicht offen. Aus dem Antrag und der Antragsbegründung ergibt sich, dass die tatsächliche Erreichbarkeit nicht gegeben ist. Das entspricht den von den Beteiligten geschilderten betrieblichen Gegebenheiten. Weitere Einzelheiten der Umsetzung sind auch insoweit eine Frage der Erfüllung des Anspruchs durch den Arbeitgeber und ggfs. des Vollstreckungsverfahrens.
2.
Der Anspruch des Betriebsrates folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitge-
- 13 -
ber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sächliche Mittel in erforderlichem Umfang zu Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Er darf nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen entscheiden, sondern muss die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Dabei ist auch die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hat der Betriebsrat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes entschieden, dass das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung seiner Aufgabe dient, kann die Entscheidung des Betriebsrates nicht durch eine andere ersetzt werden (BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BAGE 92, 26 – 35 Rn. 20, 21; BAG vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, a.a.O. Rn. 15 und 16).
a)
Bei der besonderen betrieblichen Struktur des Beteiligten zu 2) hat der Betriebsrat letztendlich kaum eine andere Möglichkeit die Mitarbeiter zu erreichen, als über Telefon. Die Alternative wäre, diese während seiner eigenen Arbeitszeit unter Nutzung eines PKWs bei Kostenerstattung durch den Arbeitgeber aufzusuchen. Dass dies der sowohl zeitaufwändigere als auch teurere Weg zur Kommunikation mit den Mitarbeitern wäre, liegt auf der Hand. Im Übrigen wäre durch eine Verweisung der Betriebsratsmitglieder auf persönliche Besuche auch die spontane Kontaktaufnahme nicht gewährleistet. Dementsprechend ist dem Antragsteller auch ein Anspruch zuerkannt worden, die Telefonanlage so einzurichten, dass die Betriebsratsmitglieder von Mitarbeitern angerufen werden können als auch umgekehrt die Betriebsratsmitglieder die Mitarbeiter in den Verkaufsstellen anrufen können (vgl. BAG vom 09.06.1999 und 27.11.2002 a. a. O.). Die Verweisung des Betriebsratsmitgliedes auf „Hausbesuche“ würde im Übrigen nicht sicherstellen, dass das jeweilige Betriebsratsmitglied auch für die Mitarbeiter aus der Belegschaft erreichbar wären. Beide Kommunikationswege sind jedoch erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben des Be-triebsrates sicherzustellen (vgl. BAG vom 27.11.2002 a. a. O. Rn. 20).
b)
Zur Nutzbarkeit der Telefonanlage in einer Art und Weise, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betriebsratsmitglieder dient, gehört aber denknotwendig auch der Umstand, dass die Mitarbeiter das Telefon unter Berücksichtigung des gerade anstehenden Arbeitsanfalls jedenfalls dann erreichen können, wenn sie sich entschließen, zur Telefonanlage zu gehen. Es muss ihnen rein faktisch möglich sein, das Telefon in diesem
- 14 -
Fall bei normaler Gehgeschwindigkeit und vorherigem Abschließen des Verkaufsraumes und bis zum Umschalten des Telefons auf das Faxgerät anzunehmen, solange die Annahme des Gespräches noch möglich ist. Das ist nur bis zum letzten Klingelton der Fall. Anderenfalls liefe der Anspruch des Betriebsrates auf telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter ins Leere. Auch das gilt für beide Kommunikationsrichtungen: Die Erreichbarkeit der Mitarbeiter durch die Betriebsratsmitglieder und die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder in ihren Verkaufsstellen durch die Mitarbeiter. In beiden Fällen handelt es sich um einen Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2002, 7 ABR 33/03, a. a. O. zugrundeliegender Fallkonstellation war die, dass der Betriebsrat auch telefontechnische Änderungen an Telefonen in Verkaufsstellen begehrte, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind. Dabei ging es jedoch darum, dass die Arbeitnehmer von dort aus in den Verkaufsstellen der Betriebsratsmitglieder anrufen können sollten. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier nicht. Denn auch dann, wenn die Mitarbeiter von eigenen Telefonen, z. B. mobil anrufen, muss das Betriebsratsmitglied in seiner Verkaufsstelle in der Lage sein, den eingehenden Anruf auch tatsächlich entgegennehmen zu können.
c)
Diesem Antragsziel wird es – wie auch das Anbringen der Klingelverstärker in den Verkaufsstellen nach Verkündung des Beschlusses des Arbeitsgerichts gezeigt hat - nicht gerecht, wenn lediglich Telefone oder die Telefon-/Fax-Combi - Anlage, in den Verkaufsräumen installiert werden. Auch die Möglichkeit, die Telefone im Verkaufsbüro solange klingeln zu lassen, das auch bei dem Zurücklegen einer weiteren Entfernung, z. B. vom anderen Ende des Verkaufsraumes und durch den Gang zwischen Verkaufsraum und Verkaufsbüro bei Öffnen von bis zu zwei Türen das Telefonat angenommen werden kann, scheidet aus. Gegen sie spricht die unstreitig bestehende Anweisung, dass der Verkaufsraum nur verlassen werden kann, wenn ein anderer Mitarbeiter anwesend ist oder dieser gemäß Anweisung verschlossen wurde. Da nicht zu erwarten ist, dass diese Anweisung aufgehoben wird, um die Erreichbarkeit des Telefons im Verkaufsraum zu sichern - der Inhalt der Anweisung ist ja durchaus sinnvoll und auf eine Änderung der Anweisung beruft sich auch der Beteiligte zu 1) nicht -, kann es dem Antragsziel nur gerecht werden, wenn das Telefongespräch im Verkaufsraum angenommen werden kann. Selbst wenn die Telefonanlage im Büro eine sehr hohe Anzahl der Klingeltöne hätte, wäre die Ereichbarkeit und die Möglichkeit der Entgegenahme des Gesprächs aufgrund der geschilderten Umstände und des zeitlichen Aufwands massiv eingeschränkt. Hinzu kommt, dass das Aus-
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schalten der Faxfunktion nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht kommt, was auch der Betriebsrat nicht in Frage gestellt hat.
Wie das Anbringen der Klingelverstärker aber weiter gezeigt hat, reicht das Befinden eines Telefonhörers im Verkaufsraum allein auch nicht aus, wenn die Klingelhäufigkeit derart gering ist, dass das Telefongespräch weiterhin nicht angenommen werden kann. Auch hier gibt es weitere Möglichkeiten der Erfüllung. Entweder wird die Klingelhäufigkeit auf dem im Verkaufsraum befindlichen Telefon erhöht, bis unter den beschriebenen Gegebenheiten das Telefongespräch entgegengenommen werden kann oder es wird das Telefon/Fax-Kombigerät in den Verkaufsraum gestellt. Da der Arbeitgeber den gesetzlichen Anspruch auch dadurch erfüllt, wenn er ein mobiles Telefon zur Verfügung stellt oder besagtes schwarzes Telefon im Verkaufsraum, welches bereits installiert ist, solange klingeln lässt, dass das Gespräch angenommen werden kann, besteht nicht notwendig ein Anspruch darauf, auch das Telefon-/Fax-Kombigerät in den Verkaufsraum zu stellen. Hierauf beharrt der Betriebsrat auch nicht. Maßgeblich ist immer, dass auf dem Klingelverstärker das Gespräch auch tatsächlich angenommen werden kann. Auch das ist nach der unwidersprochenen Darstellung des Betriebsrates nicht der Fall.
d)
Der Einwand des Beteiligten zu 2), die Telefonanlage sei hinsichtlich der Klingeltöne nicht anders einzustellen, ist ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar und dürfte auch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Falls dieser Einwand jedoch sachlich zutreffend sein sollte (eine Bedienungsanleitung beispielsweise wurde nicht vorgelegt), ist der Arbeitgeber darauf zu verweisen, eine Telefonanlage zur Verfügung zu stellen, die die tatsächliche telefonische Erreichbarkeit sicherstellt, das heißt die auch entsprechend einstellbar ist. Der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 4./17.4.2007 steht dem nicht entgegen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. Sie regelt nicht den Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf telefonische Erreichbarkeit nach § 40 Abs. 2. Sie hat keinen Regelungsgehalt zu der Ausstattung mit Sachmitteln. Wenn der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem inhaltlichen Anspruch des örtlichen Betriebsrates nicht in Einklang zu bringen ist, wäre die Gesamtbetriebsvereinbarung anzupassen. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht befugt, den Sachmittelausstattungsanspruch des örtlichen Betriebsrates zu regeln, ohne sicherzustellen, dass die erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das liefe auf eine Beschränkung des Sachmittelausstattungsanspruchs des örtlichen Betriebsrates hinaus. Hierfür ist der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig (§ 50 BetrVG). Dass der Tarif-
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vertrag vom 07.04.1995 dem Anspruch des Betriebsrates nicht entgegensteht, hat das Arbeitsgericht bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.1999 ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
e)
Soweit der Beteiligte zu 2) einwendet, dass die örtlichen Gegebenheiten gerichtlich nicht überprüft wurden und nicht überall zwei Türen zu öffnen sind, mag dies zutreffend sein. Nach dem beiderseitigen Vorbringen und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber bereits hinreichend und zur Überzeugung des Gerichts (§§ 286, 138 ZPO), dass die Mitarbeiter das Telefon an den Telefon/Fax-Kombigeräten tatsächlich nicht annehmen können. Es ist nicht möglich, bei sieben bis neun Klingeltönen (3-4-mal Telefon und 4-5-mal Piepton Fax) die Telefonanlage im Büro zu erreichen, wenn die Anweisung besteht, sich im Verkaufsraum aufzuhalten, der Verkaufsraum zunächst abgeschlossen werden muss und dann die Mitarbeiterin ins Büro gehen kann, das Gespräch anzunehmen. Selbst wenn in keiner der Verkaufsstellen eine Tür zu öffnen wäre, ist die Erreichbarkeit des Telefons schlicht nicht denkbar. Dasselbe gilt nach dem Anbringen der so genannten Klingelverstärker und schwarzen Telefon in den Verkaufsstellen. Bei einem nur 3-maligen Klingelton kann eine Mitarbeiterin, selbst wenn sie „alles fallen lässt“ und sofort „losrennt“, das Telefongespräch nicht entgegennehmen. Dies schon gar nicht, wenn sich das schwarze Telefon im Lager befindet. Der Beteiligte zu 2) ist den vom Betriebsrat geschilderten örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Dies auch nicht im in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz. Die vom Betriebsrat seinerseits im Schriftsatz vom 14.08.2009 unter zulässiger Bezugnahme auf die Anlage geschilderten Umstände sind nicht nur subjektiv. Wenn ein - nur - dreimaliges Klingeln festgestellt wird, handelt es sich um eine – unbestrittene - Tatsache. Der Betriebsrat verlangt auch nicht, dass der Entgegennahme des Telefonats Vorrang eingeräumt wird. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass die Annahme des Gesprächs in den Arbeitsablauf passen muss.
f)
Auch der Einwand der nichtgewährleisteten Vertraulichkeit verfängt nicht. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine derartige Ausstattung mit Sachmitteln, die geeignet ist, die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Das heißt aber nicht, dass zu jeder Zeit und in jeder Gesprächssituation das Mithören durch zufällig anwesende Personen ausgeschlossen sein muss. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Beteiligten zu 2) genannten Entscheidungen des LAG Köln vom 19.01.2001, 11 TaBV 75/00 und LAG Rheinland-Pfalz vom
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09.12.1991, 7 TaBV 38/91, NZA 93, 426). Für die Möglichkeiten, die Vertraulichkeit – soweit denn für das konkrete Gespräch ein Bedarf besteht – zu gewährleisten, wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
3.
Eine Kostenentscheidung hat im Beschlussverfahren nicht zu ergehen (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2 a Abs. 1 ArbGG).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auf nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet die Beschwerde statt.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,
oder
3. ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt.
Telefax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00
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Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen der obigen Nr. 2 dargelegt oder die Entscheidung bezeichnet werden, von der der Beschluss abweicht.
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – bei dem Bundesarbeitsgericht eingereicht werden.
Dr. Hartwig
Düvel
Dohm
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