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LAG Nie­der­sach­sen, Be­schluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08

   
Schlagworte: Betriebsrat, Telefon
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 9 TaBV 98/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 21.09.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hameln, 18. August 2008, Az: 3 BV 3/08, Beschluss
   

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT

NIE­DERSACHSEN

 

Verkündet am:

21.09.2009

Ge­richts­an­ge­stell­te als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

IM NA­MEN DES VOL­KES

BESCHLUSS

9 TaBV 98/08

3 BV 3/08 ArbG H-Stadt

In dem Be­schluss­ver­fah­ren

An­trag­stel­ler und Be­tei­lig­ter zu 1

Be­schwer­deführer und Be­tei­lig­ter zu 2

hat die 9. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen auf­grund der Anhörung am 24. Au­gust 2009 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Hart­wig und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Düvel und Dohm

be­schlos­sen:

Die Be­schwer­de des Be­tei­lig­ten zu 2) ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts H-Stadt vom 18.08.2008, 3 BV 3/08, wird mit der fol­gen­den Maßga­be zurück­ge­wie­sen:

Der Be­tei­lig­te zu 2) wird ver­pflich­tet, in den Ver­kaufs­stel­len

A-Stadt
- B-Straße
- O-Straße

P-Stadt
- P-Weg
- P-Straße
- S-Straße

 

- 2 -

S-Stadt
- Bi-Straße

D-Stadt
- A-Straße
- Au-Straße
- D-Platz
- E-Straße
- F-Straße
- H-Straße
- L-Straße

D-Stadt
- L-Straße

E-Stadt
- M-Straße

K-Stadt
- B-Straße
- L-Straße

L-Stadt
- B-Straße


Le-Stadt
- B-Straße

Lü-Stadt
- M-Straße

H-Stadt
- B-Straße
- B-Weg
- E-Straße
- O-Straße
- Sch-Straße
- T-Straße

Te­le­fo­ne in den Ver­kaufsräum­en zu in­stal­lie­ren und te­le­fon­tech­nisch si­cher­zu­stel­len, dass das Te­le­fo­nat bis zum Um­schal­ten des Te­le­fon­gerätes auf die Fax-Funk­ti­on un­ter An­nah­me gewöhn­li­cher Umstände an­ge­nom­men wer­den kann.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 

- 3 -

Gründe

I.
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die tatsächli­che Er­reich­bar­keit von Mit­ar­bei­tern in den ein­zel­nen Ver­kaufs­stel­len der Be­klag­ten über die ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Te­le­fon­an­la­ge durch Be­triebs­rats­mit­glie­der und auch der Be­triebs­rats­mit­glie­der für die Mit­ar­bei­ter.

Der Be­tei­lig­te zu 2) be­treibt Dro­ge­rie­wa­ren in Ver­kaufs­stel­len. Der An­trag­stel­ler und Be­tei­lig­te zu 1) ist der für den Be­zirk H-Stadt I gewähl­te Be­triebs­rat. In die­sem Be­zirk gibt es 34 Ver­kaufs­stel­len mit ins­ge­samt 125 Mit­ar­bei­tern. Die sie­ben Mit­glie­der des Be­triebs­ra­tes sind in ver­schie­de­nen Ver­kaufs­stel­len tätig, nämlich in den Ver­kaufs­stel­len A-Stadt B-Straße, A-Stadt O-Straße, H-Stadt, B-Straße, H-Stadt T-Straße, H-Stadt E-Straße so­wie H-Stadt T-Straße.

Zum Sach­auf­wand des Be­triebs­ra­tes trifft ein Ergänzungs­ta­rif­ver­trag zwi­schen der HBV und dem Ar­beit­ge­ber vom 7. April 1995 fol­gen­de Re­ge­lung:

„2.
Sach­auf­wand des Be­triebs­ra­tes

2.1.
Der Be­triebs­rat be­stimmt sei­nen Sitz an ei­ner Ver­kaufs­stel­le oder Fi­lia­le des Be­zirks un­ter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten. …

Der Ar­beit­ge­ber stellt am Sitz des Be­triebs­ra­tes ei­nen ver­sch­ließba­ren Schrank, ei­nen Schreib­tisch mit Sitz­ge­le­gen­heit so­wie die für die Be­triebs­ratstätig­keit er­for­der­li­chen sach­li­chen Mit­tel im Sin­ne des § 40 Be­trVG zur Verfügung.

Zu den für die Be­triebs­ratstätig­keit er­for­der­li­chen Sach­mit­tel gehören zwei Te­le­fo­ne mit Amts­lei­tun­gen.

2.2.
In den Ver­kaufs­stel­len des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und stell­ver­tre­te­nen Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den sind Te­le­fo­ne in­stal­liert, die si­cher­stel­len, dass die­se Te­le­fon­ap­pa­ra­te von al­len Ver­kaufs­stel­len an­ge­ru­fen wer­den können.“

Auf Grund ei­ner Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung vom 04./17.04.2007, für de­ren In­halt auf Blatt 159 d. A. Be­zug ge­nom­men wird, wird in den Ver­kaufs­stel­len ein Te­le­fon/Fax-Kom­bi­gerät (Samsung Fax SF 340 oder ver­gleich­bar) ver­wen­det.

 

- 4 -

In den im An­trag auf­geführ­ten Ver­kaufs­stel­len steht das Te­le­fon/Fax-Kom­bi­gerät im Büro­raum. Die Ver­kaufs­stel­len ha­ben durch­schnitt­lich ei­ne Größe von 170 bis 230 qm. Das Büro be­fin­det sich außer­halb des Ver­kaufs­rau­mes. Je nach Ver­kaufs­stel­le sind die We­ge vom Ver­kaufs­raum zum Büro un­ter­schied­lich: Häufig sind die Ver­kaufs­stel­len vom Ver­kaufs­raum durch ei­nen Gang und durch ei­ne oder zwei Türen ge­trennt. Da­bei ist ei­ne Tür häufig ei­ne Brand­schutztür, die ge­schlos­sen zu hal­ten ist. Hier­zu wird auf die be­reits erst­in­stanz­lich mit der An­trags­schrift ein­ge­reich­te An­la­ge „Stand­ort der Te­le­fo­ne bzw. Te­le­fon­fax­an­la­gen“ des An­trag­stel­lers ver­wie­sen (Bl. 14 – 16 d. A.). Ein­zel­hei­ten sind zwi­schen den Par­tei­en strei­tig.

Die Te­le­fon­an­la­ge ist so ein­ge­stellt, dass sich die Klin­geltöne von Fax und Te­le­fon un­ter­schei­den. Der Klin­gel­ton des Te­le­fons ertönt 3- bis 4-mal, so­dann folgt ein 4- bis 5-ma­li­ger Prüfton von Fon auf Fax. Während die­ser Prüfzeit des Fax­gerätes kann der An­ruf noch ent­ge­gen­ge­nom­men wer­den. Da­nach nicht mehr.

Die Ver­kaufs­stel­len sind von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöff­net. Sie sind mit ei­ner Voll­zeit­kraft mit 7,5 St­un­den täglich so­wie zwei Teil­zeit­kräften mit ma­xi­mal 5 St­un­den täglich be­setzt. In der Re­gel ist in mehr als der Hälf­te der Ge­samtöff­nungs­zeit nur ei­ne Beschäftig­te im Ver­kaufs­raum an­we­send.

Sei­tens des Be­tei­lig­ten zu 2) exis­tiert ei­ne An­wei­sung, nach de­ren In­halt ei­ne Mit­ar­bei­te­rin, die al­lein in der Ver­kaufs­stel­le tätig ist, den Ver­kaufs­raum nur ver­las­sen darf, wenn sie zu­vor die Aus­la­gen vor der Ein­gangstür in den Ver­kaufs­raum ge­holt und die­sen ab­ge­schlos­sen hat. Die­se An­wei­sung gilt nicht, wenn die Mit­ar­bei­te­rin im Ver­kaufs­raum ein Te­le­fon­gespräch führt.

Am 28.05.2008 führ­te der Be­triebs­rat in der Zeit von 13.48 Uhr bis 15.20 Uhr für 31 Ver­kaufs­stel­len ei­ne Te­le­fon­ak­ti­on „Er­reich­bar­keit der Ver­kaufs­stel­len“ durch. In fünf Ver­kaufs­stel­len konn­ten Mit­ar­bei­ter er­reicht wer­den, wo­bei sich drei der Mit­ar­bei­te­rin­nen be­reits im Büro auf­hiel­ten, als der An­ruf er­folg­te.

Der An­trag­stel­ler und Be­tei­lig­te zu 1) hat be­haup­tet, dass es den Mit­ar­bei­tern in den Ver­kaufs­stel­len re­gelmäßig nicht möglich sei, das Te­le­fon zu er­rei­chen. Das ha­be auch das Er­geb­nis der Te­le­fon­ak­ti­on ge­zeigt. Die Mit­ar­bei­ter könn­ten schon das Klin­geln des Te­le­fons bei ge­schlos­se­ner Tür nicht hören, zu­min­dest nicht un­ter­schei­den, ob es sich um das

 

- 5 -

Te­le­fon oder das Fax-Klin­geln han­de­le. Darüber hin­aus ha­be das Te­le­fon/Fax-Kom­bi­gerät re­gelmäßig be­reits auf Fax um­ge­schal­tet, be­vor die Mit­ar­bei­te­rin das Te­le­fon­gespräch ent­ge­gen­neh­men könne. Dies auch dann, wenn die Mit­ar­bei­te­rin nicht durch ei­ne Ar­beits­auf­ga­be oder be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se dar­an ge­hin­dert sei, so­fort zum Te­le­fon zu ge­hen.

Der An­trag­stel­ler und Be­tei­lig­te zu 1) hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,

1.
die Be­tei­lig­te zu ver­pflich­ten, in den Ver­kaufs­stel­len

A-Stadt
- An der K.
- B-Straße
- O-Straße

P-Stadt
- D-Straße
- P-Weg
- P-Straße
- S-Straße

B-Stadt
- H-Stadter Straße

S-Stadt
- Bi-Straße

D-Stadt
- A-Straße
- A-Straße
- D-Platz
- E-Straße
- F-Straße
- H-Straße
- L-Straße

 

- 6 -

D-Stadt
- L-Straße

E-Stadt
- M-Straße

K-Stadt
- Auf der H.
- B-Straße
- L-Straße

L-Stadt
- B-Straße

Le-Stadt
- B-Straße
- M-Straße

Lü-Stadt
- M-Straße

H-Stadt
- B-Straße
- B-Weg
- E-Straße
- O-Straße
- Sch-Straße
- T-Straße

Te­le­fo­ne, auf die Gespräche von Be­triebs­rats­mit­glie­dern geführt wer­den können, von de­nen aus Be­triebs­rats­mit­glie­der an­ge­ru­fen wer­den können, im Ver­kaufs­raum zu in­stal­lie­ren,

2.
hilfs­wei­se die Be­tei­lig­te zu ver­pflich­ten, die in den Ver­kaufs­stel­len

 

- 7 -

A-Stadt
- An der K.
- B-Straße
- O-Straße

P-Stadt
- D-Straße
- P-Weg
- P-Straße
- S-Straße

B-Stadt
- H-Stadter Straße

S-Stadt
- Bi-Straße

D-Stadt
- A-Straße
- Au-Straße
- D-Platz
- E-Straße
- F-Straße
- H-Straße
- L-Straße

D-Stadt
- L-Straße

E-Stadt
- M-Straße

K-Stadt
- Auf der H.

 

- 8 -

- B-Straße
- L-Straße
L-Stadt
- B-Straße

Le-Stadt
- B-Straße
- M-Straße

Lü-Stadt
- M-Straße

H-Stadt
- B-Straße
- B-Weg
- E-Straße
- O-Straße
- Sch-Straße
- T-Straße

Vor­han­de­nen Fern­spre­cher te­le­fon­tech­nisch so ein­zu­rich­ten, dass es dem An­trag­stel­ler möglich ist, die von ihm ver­tre­te­nen Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer durch Te­le­fon­an­ru­fe, die sei­nen be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Auf­ga­ben­be­reich zum Ge­gen­stand ha­ben, während der re­gelmäßigen Ar­beits­zeit an de­ren Ar­beits­platz in den ein­zel­nen Ver­kaufs­stel­len zu er­rei­chen,

3.
wei­ter­hin hilfs­wei­se zum Hilfs­an­trag

die Be­tei­lig­te zu ver­pflich­ten, für das Te­le­fon­fax akus­ti­sche Verstärker in der Ver­kaufs­stel­le selbst ein­zu­rich­ten so­wie das Te­le­fon­fax so ein­zu­stel­len, dass frühes­tens nach 15maligen Piep­ton sich das Fax ein­schal­tet,

4.
der Be­tei­lig­ten für je­den Fall und Tag der Zu­wi­der­hand­lung ge­gen die Ver­pflich-

 

- 9 -

tung ein Ord­nungs­geld, des­sen Höhe in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt ist, an­zu­dro­hen.

Der Be­tei­lig­te zu 2) hat be­an­tragt,

die Anträge ab­zu­wei­sen.

Er hat be­strit­ten, dass es den Mit­ar­bei­tern re­gelmäßig nicht möglich sei, das Te­le­fon zu er­rei­chen. Auch sei der Mit­ar­bei­ter nicht im­mer ver­pflich­tet, das Te­le­fon zu be­die­nen. Die Kun­den­be­treu­ung ge­he vor. Auch sei die Ver­trau­lich­keit des Gespräches nicht gewähr­leis­tet, wenn das Te­le­fon­gespräch mit dem Be­triebs­rat im Ver­kaufs­raum stattfände. Außer­dem könne die Te­le­fon­an­la­ge hin­sicht­lich der Häufig­keit der Klin­geltöne te­le­fon­tech­nisch nicht an­ders ein­ge­stellt wer­den.

Das Ar­beits­ge­richt hat den Be­tei­lig­ten zu 2) durch Be­schluss vom 18.08.2008 ver­pflich­tet, in den im An­trag auf­geführ­ten Ver­kaufs­stel­len so­wohl Te­le­fo­ne, auf die Gespräche von Be­triebs­rats­mit­glie­dern geführt wer­den können, als auch von de­nen aus Be­triebs­rats­mit­glie­der an­ge­ru­fen wer­den können, im Ver­kaufs­raum zu in­stal­lie­ren. Im Übri­gen hat es den An­trag ab­ge­wie­sen. Es hat die Ent­schei­dung auf § 40 Abs. 2 Be­trVG gestützt und aus­geführt, dass die te­le­fo­ni­sche Er­reich­bar­keit der Mit­ar­bei­ter durch Mit­glie­der des Be­triebs­ra­tes so­wie die Er­reich­bar­keit der Mit­glie­der des Be­triebs­ra­tes selbst ein er­for­der­li­ches Sach­mit­tel für die Durchführung der Be­triebs­rats­auf­ga­ben sei und da­bei auch auf die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts u. a. vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97 ver­wie­sen. We­der der In­halt des Ta­rif­ver­tra­ges vom 07.04.1995 noch der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung vom 04./17.04.2007 stünde die­sem An­spruch ent­ge­gen (Bl. 179 bis 191 d.A.).

Der Be­schluss wur­de dem Be­tei­lig­ten zu 2) am 10.09.2008 zu­ge­stellt. Hier­ge­gen hat er mit am 15.09.2008 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz Be­schwer­de ein­ge­legt, wel­che am 22.10.2008 be­gründet wur­de.

Nach Zu­stel­lung des Be­schlus­ses hat der Be­tei­lig­te zu 2) in den Ver­kaufs­stel­len so ge­nann­te Klin­gel­verstärker an­ge­bracht. Die Klin­gel­verstärker be­ste­hen aus den al­ten Te­le­fo­nen der Ver­kaufs­stel­len. Sie sind in den Ver­kaufsräum­en/zum Teil im La­ger an­ge­bracht wor­den. Die­se klin­geln 3-mal. Da­nach folgt der fünf­ma­li­ge Prüfton, während des­sen das Gespräch noch an­ge­nom­men wer­den kann und dann schal­tet das Fax­gerät an. Während

 

- 10 -

der drei ers­ten Te­le­fon­klin­geltöne kann das Te­le­fo­nat an dem so ge­nann­ten schwar­zen Te­le­fon im Ver­kaufs­raum in vie­len Ver­kaufs­stel­len zum Teil nicht ent­ge­gen­ge­nom­men wer­den. Für die Ein­zel­hei­ten in den je­wei­li­gen Ver­kaufs­stel­len wird auf die An­la­ge zu dem Schrift­satz vom 14.08.2009 Be­zug ge­nom­men und hier­zu auf Blatt 261 – 265 d. A.

Im De­zem­ber 2008 wur­den die Ver­kaufs­stel­len K-Stadt, Auf der H., Le-Stadt, M-Straße und P-Stadt, D-Straße ge­schlos­sen. In­so­weit ha­ben die Be­tei­lig­ten das Ver­fah­ren übe­rein­stim­mend für er­le­digt erklärt. Hin­sicht­lich der Ver­kaufs­stel­le B-Stadt hat der An­trag­stel­ler den An­trag mit Zu­stim­mung des Be­tei­lig­ten zu 2) zurück­ge­nom­men. Hin­sicht­lich der Ver­kaufs­stel­le A-Stadt/An der K. ha­ben die Be­tei­lig­ten das Ver­fah­ren übe­rein­stim­mend für er­le­digt erklärt, nach­dem die Te­le­fo­na­te über den Klin­gel­verstärker auch an­ge­nom­men wer­den können. Auf den Ein­stel­lungs­be­schluss vom 24.08.2009 wird ver­wie­sen.

Mit der Be­schwer­de wen­det sich der Be­tei­lig­te zu 2) zunächst da­ge­gen, dass über­haupt ein An­spruch dar­auf be­ste­he, die Te­le­fon­an­la­ge im Ver­kaufs­raum zu in­stal­lie­ren. Im Übri­gen ha­be das Ar­beits­ge­richt auch nicht fest­ge­stellt, wie die ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten und Ent­fer­nun­gen zwi­schen Ver­kaufs­raum und Te­le­fon­an­la­ge sei­en. Der Be­schluss sei in­so­weit un­be­stimmt. Er ver­weist dar­auf, dass in vier Ver­kaufs­stel­len die Büros oh­ne Tür von den Ver­kaufsräum­en ge­trennt sei­en und in wei­te­ren Ver­kaufs­stel­len nur ei­ne Tür zwi­schen den Ver­kaufsräum­en und den Büros vor­han­den sei­en. In­so­weit wird auf die Be­schwer­de­be­gründung vom 13.10.2008, Sei­te 3 und 4 ver­wie­sen. In al­len Ver­kaufs­stel­len sei das Te­le­fon hör- und er­reich­bar. Die Te­le­fon­ak­ti­on sei ein Ein­zel­fall und las­se kei­ne Rück­schlüsse auf die re­gelmäßige te­le­fo­ni­sche Er­reich­bar­keit der Mit­ar­bei­ter zu. Das­sel­be gel­te für die be­schrie­be­nen Ge­ge­ben­hei­ten in den Ver­kaufs­stel­len nach An­brin­gen der Klin­gel­verstärker. Die­se sei­en nur sub­jek­tiv und auch ver­spätet. Im Übri­gen gäbe es kei­ne Ver­pflich­tung, dass die Mit­ar­bei­ter das Te­le­fon zu be­die­nen hätten, weil die Kun­den­be­treu­ung vor­ran­gig sei. Auch sei nach wie vor of­fen, wie der Grund­satz der Ver­trau­lich­keit bei Te­le­fon­gesprächen in der Ver­kaufs­stel­le ge­wahrt wer­den könne. Es blei­be da­bei, dass die Klin­geltöne nicht an­ders ein­stell­bar sei­en. Der in der münd­li­chen Ver­hand­lung ge­stell­te An­trag sei un­be­stimmt und ei­ne un­zulässi­ge Er­wei­te­rung.

Der Be­tei­lig­te zu 2) be­an­tragt,

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts H-Stadt vom 18.08.2008 – 3 BV 3/08 - ab­zuändern und die Anträge zurück­zu­wei­sen.

 

- 11 -

Der An­trag­stel­ler und Be­tei­lig­te zu 1) be­an­tragt,

die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen.

Er hat in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 24.08.2009 un­ter Neu­fas­sung der ursprüng­li­chen Anträge klar­ge­stellt, dass Ziel des Ver­fah­rens sei, den Be­tei­lig­ten zu 2) zu ver­pflich­ten, in den Ver­kaufs­stel­len, die in dem Be­schluss des Ar­beits­ge­richts H-Stadt vom 18.08.2008 auf­geführt sind – mit Aus­nah­me der Ver­kaufs­stel­len, hin­sicht­lich de­rer das Ver­fah­ren er­le­digt ist – Te­le­fo­ne zu in­stal­lie­ren, auf die Gespräche von Be­triebs­rats­mit­glie­dern geführt wer­den können, und te­le­fon­tech­nisch so ein­zu­rich­ten, dass es den Mit­ar­bei­tern in der Ver­kaufs­stel­le möglich ist, das Te­le­fon so recht­zei­tig zu er­rei­chen, dass wie­der­um die An­nah­me des Te­le­fon­gesprächs möglich ist.

Im Übri­gen ver­tei­digt er den erst­in­stanz­li­chen Be­schluss nach Maßga­be der Be­schwer­de­er­wi­de­rung und ver­weist ins­be­son­de­re dar­auf, dass nach den Erklärun­gen ver­schie­de­ner Mit­ar­bei­ter in den ver­schie­de­nen Ver­kaufs­stel­len das Te­le­fon im Ver­kaufs­raum nicht gehört wer­de und das Fax­gerät nach dem drit­ten Klin­gel­ton an­sprin­ge. Bei den ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten des Be­tei­lig­ten zu 2), wo­nach die Mit­ar­bei­ter auf ver­schie­de­ne Ver­kaufs­stel­len ver­teilt sei­en, ha­be der Be­triebs­rat kei­ne an­de­re Möglich­keit mit ih­nen zu kom­mu­ni­zie­ren als über Te­le­fon. Dies sei nach den be­schrie­be­nen Ge­ge­ben­hei­ten nicht möglich. Auch nicht nach dem An­brin­gen der Klin­gel­verstärker, weil die­ser nur 3mal klin­ge­le und das Gespräch nicht in al­len Ver­kaufs­stel­len darüber an­ge­nom­men wer­den könne. Die sei von dem Be­tei­lig­ten zu 2) auch im nach­ge­las­se­nen Schrift­satz nicht kon­kret be­strit­ten wor­den.

II.
Die Be­schwer­de des Be­tei­lig­ten zu 2) ist zulässig, aber un­be­gründet.

Der Be­tei­lig­te zu 2) und Ar­beit­ge­ber ist nach § 40 Abs. 2 Be­trVG ver­pflich­tet, Te­le­fo­ne in den Ver­kaufsräum­en auf­zu­stel­len und zu­dem so ein­rich­ten zu las­sen, dass es den Mit­ar­bei­tern möglich ist, das Te­le­fo­nat dann, wenn es der Ar­beits­ab­lauf zulässt, un­ter nor­ma­len Ge­ge­ben­hei­ten an­zu­neh­men. Dafür ist Vor­aus­set­zung, dass sie das Te­le­fon über­haupt recht­zei­tig er­rei­chen, be­vor das Fax­gerät an­schal­tet.

1.
Der An­trag des Be­triebs­ra­tes ist zulässig.

 

- 12 -

a)
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­tei­lig­ten zu 2) han­delt es sich bei dem An­trag in der zu­letzt ge­stell­ten Fas­sung nicht um ei­ne An­tragsände­rung im Sin­ne des § 87 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 3 ArbGG. Viel­mehr folgt aus den bis­lang ge­stell­ten Haupt- und Hilfs­anträgen und dem Vor­brin­gen der Be­tei­lig­ten in den bei­den In­stan­zen, dass es dem Be­triebs­rat und An­trag­stel­ler dar­um geht, die te­le­fo­ni­sche Er­reich­bar­keit der Mit­ar­bei­ter auch tatsächlich zu gewähr­leis­ten. Das kommt mit der nun­mehr gewähl­ten For­mu­lie­rung hin­rei­chend kon­kret zum Aus­druck. Anträge im Be­schluss­ver­fah­ren sind aus­zu­le­gen und das ei­gent­li­che An­trags­ziel ist er­mit­teln (vgl. BAG vom 15.04.2008, 1 ABR 14/07 Rd­Nr. 12, NZA 2008 S. 1020 – 1021 und AP Nr. 54 zu § 95 Be­trVG 1972). Die Aus­le­gung führt nur dann zu ei­ner –un­zulässi­gen – An­trags­er­wei­te­rung, wenn sich der Ver­fah­rens­ge­gen­stand ändert. Das ist hier nicht der Fall, weil der dem An­trag zu­grun­de­lie­gen­de Sach­ver­halt kein an­de­rer ge­wor­den ist. Der Ge­gen­stand ei­nes ge­richt­li­chen Ver­fah­rens wird durch den kon­kre­ten Kla­ge­an­trag und den ihm zu­grun­de­lie­gen­den Sach­ver­halt be­stimmt (vgl. BAG vom 02.10.2007, 1 ABR 79/06, NZA, 2008, S. 429 – 430 Rd­Nr. 18 und 19).

b)
Der An­trag ist auch hin­rei­chend be­stimmt im Sin­ne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ob­wohl die te­le­fon­tech­ni­schen Maßnah­men nicht näher be­zeich­net sind. Über die Art und Wei­se der Erfüllung kann je­doch der Ar­beit­ge­ber ent­schei­den. Maßgeb­lich ist al­lein, dass der im Te­nor zum Aus­druck kom­men­de An­trag erfüllt wird. Die Erfüllung ist dann wie­der­um im ggf. er­for­der­li­chen Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren zu prüfen (vgl. BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BA­GE 92, 26 – 35 Rn. 17; eben­so vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 Be­trVG 1972 = EzA § 40 Be­trVG 2001 Rn. 13). Der Ver­fah­rens­ge­gen­stand ist auch so ge­nau be­zeich­net, dass die ei­gent­li­che Streit­fra­ge zwi­schen den Be­teiltg­ten geklärt wer­den kann (vgl. BAG vom 03.05.2006, 1 ABR 63/04, AP Nr. 61 zu § 81 ArbGG 1981 Rn.16). Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­tei­lig­ten zu 2) bleibt die Er­reich­bar­keit der Te­le­ne und die Möglich­keit der An­nah­me des Gesprächs nicht of­fen. Aus dem An­trag und der An­trags­be­gründung er­gibt sich, dass die tatsächli­che Er­reich­bar­keit nicht ge­ge­ben ist. Das ent­spricht den von den Be­tei­lig­ten ge­schil­der­ten be­trieb­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten. Wei­te­re Ein­zel­hei­ten der Um­set­zung sind auch in­so­weit ei­ne Fra­ge der Erfüllung des An­spruchs durch den Ar­beit­ge­ber und ggfs. des Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens.

2.
Der An­spruch des Be­triebs­ra­tes folgt aus § 40 Abs. 2 Be­trVG. Da­nach hat der Ar­beit­ge-

 

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ber dem Be­triebs­rat für die lau­fen­de Geschäftsführung sächli­che Mit­tel in er­for­der­li­chem Um­fang zu Verfügung zu stel­len. Der Be­triebs­rat hat zu prüfen, ob das ver­lang­te Sach­mit­tel für die Er­le­di­gung von Be­triebs­rats­auf­ga­ben er­for­der­lich und des­halb vom Ar­beit­ge­ber zur Verfügung zu stel­len ist. Er darf nicht al­lein nach sei­nen sub­jek­ti­ven Bedürf­nis­sen ent­schei­den, son­dern muss die be­trieb­li­chen Verhält­nis­se und die sich ihm stel­len­den Auf­ga­ben berück­sich­ti­gen. Da­bei ist auch die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung zu berück­sich­ti­gen. Hat der Be­triebs­rat im Rah­men des ihm zu­ste­hen­den Be­ur­tei­lungs­spiel­rau­mes ent­schie­den, dass das ver­lang­te Sach­mit­tel auf Grund der kon­kre­ten be­trieb­li­chen Si­tua­ti­on der Er­le­di­gung sei­ner Auf­ga­be dient, kann die Ent­schei­dung des Be­triebs­ra­tes nicht durch ei­ne an­de­re er­setzt wer­den (BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BA­GE 92, 26 – 35 Rn. 20, 21; BAG vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, a.a.O. Rn. 15 und 16).

a)
Bei der be­son­de­ren be­trieb­li­chen Struk­tur des Be­tei­lig­ten zu 2) hat der Be­triebs­rat letzt­end­lich kaum ei­ne an­de­re Möglich­keit die Mit­ar­bei­ter zu er­rei­chen, als über Te­le­fon. Die Al­ter­na­ti­ve wäre, die­se während sei­ner ei­ge­nen Ar­beits­zeit un­ter Nut­zung ei­nes PKWs bei Kos­ten­er­stat­tung durch den Ar­beit­ge­ber auf­zu­su­chen. Dass dies der so­wohl zeit­aufwändi­ge­re als auch teu­re­re Weg zur Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Mit­ar­bei­tern wäre, liegt auf der Hand. Im Übri­gen wäre durch ei­ne Ver­wei­sung der Be­triebs­rats­mit­glie­der auf persönli­che Be­su­che auch die spon­ta­ne Kon­takt­auf­nah­me nicht gewähr­leis­tet. Dem­ent­spre­chend ist dem An­trag­stel­ler auch ein An­spruch zu­er­kannt wor­den, die Te­le­fon­an­la­ge so ein­zu­rich­ten, dass die Be­triebs­rats­mit­glie­der von Mit­ar­bei­tern an­ge­ru­fen wer­den können als auch um­ge­kehrt die Be­triebs­rats­mit­glie­der die Mit­ar­bei­ter in den Ver­kaufs­stel­len an­ru­fen können (vgl. BAG vom 09.06.1999 und 27.11.2002 a. a. O.). Die Ver­wei­sung des Be­triebs­rats­mit­glie­des auf „Haus­be­su­che“ würde im Übri­gen nicht si­cher­stel­len, dass das je­wei­li­ge Be­triebs­rats­mit­glied auch für die Mit­ar­bei­ter aus der Be­leg­schaft er­reich­bar wären. Bei­de Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge sind je­doch er­for­der­lich, um die Erfüllung der Auf­ga­ben des Be-triebs­ra­tes si­cher­zu­stel­len (vgl. BAG vom 27.11.2002 a. a. O. Rn. 20).

b)
Zur Nutz­bar­keit der Te­le­fon­an­la­ge in ei­ner Art und Wei­se, die der Erfüllung der ge­setz­li­chen Auf­ga­ben der Be­triebs­rats­mit­glie­der dient, gehört aber den­knot­wen­dig auch der Um­stand, dass die Mit­ar­bei­ter das Te­le­fon un­ter Berück­sich­ti­gung des ge­ra­de an­ste­hen­den Ar­beits­an­falls je­den­falls dann er­rei­chen können, wenn sie sich ent­schließen, zur Te­le­fon­an­la­ge zu ge­hen. Es muss ih­nen rein fak­tisch möglich sein, das Te­le­fon in die­sem

 

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Fall bei nor­ma­ler Geh­ge­schwin­dig­keit und vor­he­ri­gem Ab­sch­ließen des Ver­kaufs­rau­mes und bis zum Um­schal­ten des Te­le­fons auf das Fax­gerät an­zu­neh­men, so­lan­ge die An­nah­me des Gespräches noch möglich ist. Das ist nur bis zum letz­ten Klin­gel­ton der Fall. An­de­ren­falls lie­fe der An­spruch des Be­triebs­ra­tes auf te­le­fo­ni­sche Er­reich­bar­keit der Mit­ar­bei­ter ins Lee­re. Auch das gilt für bei­de Kom­mu­ni­ka­ti­ons­rich­tun­gen: Die Er­reich­bar­keit der Mit­ar­bei­ter durch die Be­triebs­rats­mit­glie­der und die Er­reich­bar­keit der Be­triebs­rats­mit­glie­der in ih­ren Ver­kaufs­stel­len durch die Mit­ar­bei­ter. In bei­den Fällen han­delt es sich um ei­nen An­spruch des Be­triebs­rats aus § 40 Abs. 2 Be­trVG. Der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 27.11.2002, 7 ABR 33/03, a. a. O. zu­grun­de­lie­gen­der Fall­kon­stel­la­ti­on war die, dass der Be­triebs­rat auch te­le­fon­tech­ni­sche Ände­run­gen an Te­le­fo­nen in Ver­kaufs­stel­len be­gehr­te, in de­nen kei­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der beschäftigt sind. Da­bei ging es je­doch dar­um, dass die Ar­beit­neh­mer von dort aus in den Ver­kaufs­stel­len der Be­triebs­rats­mit­glie­der an­ru­fen können soll­ten. Um ei­ne sol­che Fall­kon­stel­la­ti­on han­delt es sich hier nicht. Denn auch dann, wenn die Mit­ar­bei­ter von ei­ge­nen Te­le­fo­nen, z. B. mo­bil an­ru­fen, muss das Be­triebs­rats­mit­glied in sei­ner Ver­kaufs­stel­le in der La­ge sein, den ein­ge­hen­den An­ruf auch tatsächlich ent­ge­gen­neh­men zu können.

c)
Die­sem An­trags­ziel wird es – wie auch das An­brin­gen der Klin­gel­verstärker in den Ver­kaufs­stel­len nach Verkündung des Be­schlus­ses des Ar­beits­ge­richts ge­zeigt hat - nicht ge­recht, wenn le­dig­lich Te­le­fo­ne oder die Te­le­fon-/Fax-Com­bi - An­la­ge, in den Ver­kaufsräum­en in­stal­liert wer­den. Auch die Möglich­keit, die Te­le­fo­ne im Ver­kaufsbüro so­lan­ge klin­geln zu las­sen, das auch bei dem Zurück­le­gen ei­ner wei­te­ren Ent­fer­nung, z. B. vom an­de­ren En­de des Ver­kaufs­rau­mes und durch den Gang zwi­schen Ver­kaufs­raum und Ver­kaufsbüro bei Öff­nen von bis zu zwei Türen das Te­le­fo­nat an­ge­nom­men wer­den kann, schei­det aus. Ge­gen sie spricht die un­strei­tig be­ste­hen­de An­wei­sung, dass der Ver­kaufs­raum nur ver­las­sen wer­den kann, wenn ein an­de­rer Mit­ar­bei­ter an­we­send ist oder die­ser gemäß An­wei­sung ver­schlos­sen wur­de. Da nicht zu er­war­ten ist, dass die­se An­wei­sung auf­ge­ho­ben wird, um die Er­reich­bar­keit des Te­le­fons im Ver­kaufs­raum zu si­chern - der In­halt der An­wei­sung ist ja durch­aus sinn­voll und auf ei­ne Ände­rung der An­wei­sung be­ruft sich auch der Be­tei­lig­te zu 1) nicht -, kann es dem An­trags­ziel nur ge­recht wer­den, wenn das Te­le­fon­gespräch im Ver­kaufs­raum an­ge­nom­men wer­den kann. Selbst wenn die Te­le­fon­an­la­ge im Büro ei­ne sehr ho­he An­zahl der Klin­geltöne hätte, wäre die Er­eich­bar­keit und die Möglich­keit der Ent­ge­gen­ah­me des Gesprächs auf­grund der ge­schil­der­ten Umstände und des zeit­li­chen Auf­wands mas­siv ein­ge­schränkt. Hin­zu kommt, dass das Aus-

 

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schal­ten der Fax­funk­ti­on nach den Erläute­run­gen in der münd­li­chen Ver­hand­lung nicht in Be­tracht kommt, was auch der Be­triebs­rat nicht in Fra­ge ge­stellt hat.

Wie das An­brin­gen der Klin­gel­verstärker aber wei­ter ge­zeigt hat, reicht das Be­fin­den ei­nes Te­le­fonhörers im Ver­kaufs­raum al­lein auch nicht aus, wenn die Klin­gelhäufig­keit der­art ge­ring ist, dass das Te­le­fon­gespräch wei­ter­hin nicht an­ge­nom­men wer­den kann. Auch hier gibt es wei­te­re Möglich­kei­ten der Erfüllung. Ent­we­der wird die Klin­gelhäufig­keit auf dem im Ver­kaufs­raum be­find­li­chen Te­le­fon erhöht, bis un­ter den be­schrie­be­nen Ge­ge­ben­hei­ten das Te­le­fon­gespräch ent­ge­gen­ge­nom­men wer­den kann oder es wird das Te­le­fon/Fax-Kom­bi­gerät in den Ver­kaufs­raum ge­stellt. Da der Ar­beit­ge­ber den ge­setz­li­chen An­spruch auch da­durch erfüllt, wenn er ein mo­bi­les Te­le­fon zur Verfügung stellt oder be­sag­tes schwar­zes Te­le­fon im Ver­kaufs­raum, wel­ches be­reits in­stal­liert ist, so­lan­ge klin­geln lässt, dass das Gespräch an­ge­nom­men wer­den kann, be­steht nicht not­wen­dig ein An­spruch dar­auf, auch das Te­le­fon-/Fax-Kom­bi­gerät in den Ver­kaufs­raum zu stel­len. Hier­auf be­harrt der Be­triebs­rat auch nicht. Maßgeb­lich ist im­mer, dass auf dem Klin­gel­verstärker das Gespräch auch tatsächlich an­ge­nom­men wer­den kann. Auch das ist nach der un­wi­der­spro­che­nen Dar­stel­lung des Be­triebs­ra­tes nicht der Fall.

d)
Der Ein­wand des Be­tei­lig­ten zu 2), die Te­le­fon­an­la­ge sei hin­sicht­lich der Klin­geltöne nicht an­ders ein­zu­stel­len, ist oh­ne wei­te­re Erläute­rung nicht nach­voll­zieh­bar und dürf­te auch nicht dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Falls die­ser Ein­wand je­doch sach­lich zu­tref­fend sein soll­te (ei­ne Be­die­nungs­an­lei­tung bei­spiels­wei­se wur­de nicht vor­ge­legt), ist der Ar­beit­ge­ber dar­auf zu ver­wei­sen, ei­ne Te­le­fon­an­la­ge zur Verfügung zu stel­len, die die tatsächli­che te­le­fo­ni­sche Er­reich­bar­keit si­cher­stellt, das heißt die auch ent­spre­chend ein­stell­bar ist. Der In­halt der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung vom 4./17.4.2007 steht dem nicht ent­ge­gen. Die Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung be­trifft Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Be­trVG. Sie re­gelt nicht den An­spruch des ört­li­chen Be­triebs­ra­tes auf te­le­fo­ni­sche Er­reich­bar­keit nach § 40 Abs. 2. Sie hat kei­nen Re­ge­lungs­ge­halt zu der Aus­stat­tung mit Sach­mit­teln. Wenn der In­halt der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung mit dem in­halt­li­chen An­spruch des ört­li­chen Be­triebs­ra­tes nicht in Ein­klang zu brin­gen ist, wäre die Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung an­zu­pas­sen. Der Ge­samt­be­triebs­rat ist nicht be­fugt, den Sach­mit­tel­aus­stat­tungs­an­spruch des ört­li­chen Be­triebs­ra­tes zu re­geln, oh­ne si­cher­zu­stel­len, dass die er­for­der­li­chen Be­triebs­mit­tel zur Verfügung ge­stellt wer­den. Das lie­fe auf ei­ne Be­schränkung des Sach­mit­tel­aus­stat­tungs­an­spruchs des ört­li­chen Be­triebs­ra­tes hin­aus. Hierfür ist der Ge­samt­be­triebs­rat nicht zuständig (§ 50 Be­trVG). Dass der Ta­rif-

 

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ver­trag vom 07.04.1995 dem An­spruch des Be­triebs­ra­tes nicht ent­ge­gen­steht, hat das Ar­beits­ge­richt be­reits un­ter Hin­weis auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 09.06.1999 aus­geführt. Hier­auf wird ver­wie­sen.

e)
So­weit der Be­tei­lig­te zu 2) ein­wen­det, dass die ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten ge­richt­lich nicht über­prüft wur­den und nicht übe­r­all zwei Türen zu öff­nen sind, mag dies zu­tref­fend sein. Nach dem bei­der­sei­ti­gen Vor­brin­gen und dem In­halt der münd­li­chen Ver­hand­lung er­gibt sich aber be­reits hin­rei­chend und zur Über­zeu­gung des Ge­richts (§§ 286, 138 ZPO), dass die Mit­ar­bei­ter das Te­le­fon an den Te­le­fon/Fax-Kom­bi­geräten tatsächlich nicht an­neh­men können. Es ist nicht möglich, bei sie­ben bis neun Klin­geltönen (3-4-mal Te­le­fon und 4-5-mal Piep­ton Fax) die Te­le­fon­an­la­ge im Büro zu er­rei­chen, wenn die An­wei­sung be­steht, sich im Ver­kaufs­raum auf­zu­hal­ten, der Ver­kaufs­raum zunächst ab­ge­schlos­sen wer­den muss und dann die Mit­ar­bei­te­rin ins Büro ge­hen kann, das Gespräch an­zu­neh­men. Selbst wenn in kei­ner der Ver­kaufs­stel­len ei­ne Tür zu öff­nen wäre, ist die Er­reich­bar­keit des Te­le­fons schlicht nicht denk­bar. Das­sel­be gilt nach dem An­brin­gen der so ge­nann­ten Klin­gel­verstärker und schwar­zen Te­le­fon in den Ver­kaufs­stel­len. Bei ei­nem nur 3-ma­li­gen Klin­gel­ton kann ei­ne Mit­ar­bei­te­rin, selbst wenn sie „al­les fal­len lässt“ und so­fort „los­rennt“, das Te­le­fon­gespräch nicht ent­ge­gen­neh­men. Dies schon gar nicht, wenn sich das schwar­ze Te­le­fon im La­ger be­fin­det. Der Be­tei­lig­te zu 2) ist den vom Be­triebs­rat ge­schil­der­ten ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten nicht nach­voll­zieh­bar ent­ge­gen­ge­tre­ten. Dies auch nicht im in der münd­li­chen Ver­hand­lung nach­ge­las­se­nen Schrift­satz. Die vom Be­triebs­rat sei­ner­seits im Schrift­satz vom 14.08.2009 un­ter zulässi­ger Be­zug­nah­me auf die An­la­ge ge­schil­der­ten Umstände sind nicht nur sub­jek­tiv. Wenn ein - nur - drei­ma­li­ges Klin­geln fest­ge­stellt wird, han­delt es sich um ei­ne – un­be­strit­te­ne - Tat­sa­che. Der Be­triebs­rat ver­langt auch nicht, dass der Ent­ge­gen­nah­me des Te­le­fo­nats Vor­rang ein­geräumt wird. Viel­mehr geht er selbst da­von aus, dass die An­nah­me des Gesprächs in den Ar­beits­ab­lauf pas­sen muss.

f)
Auch der Ein­wand der nicht­gewähr­leis­te­ten Ver­trau­lich­keit verfängt nicht. Der Be­triebs­rat hat An­spruch auf ei­ne der­ar­ti­ge Aus­stat­tung mit Sach­mit­teln, die ge­eig­net ist, die Ver­trau­lich­keit zu gewähr­leis­ten. Das heißt aber nicht, dass zu je­der Zeit und in je­der Gesprächs­si­tua­ti­on das Mithören durch zufällig an­we­sen­de Per­so­nen aus­ge­schlos­sen sein muss. Et­was an­de­res folgt auch nicht aus den vom Be­tei­lig­ten zu 2) ge­nann­ten Ent­schei­dun­gen des LAG Köln vom 19.01.2001, 11 TaBV 75/00 und LAG Rhein­land-Pfalz vom

 

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09.12.1991, 7 TaBV 38/91, NZA 93, 426). Für die Möglich­kei­ten, die Ver­trau­lich­keit – so­weit denn für das kon­kre­te Gespräch ein Be­darf be­steht – zu gewähr­leis­ten, wird auf die Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts ver­wie­sen.

3.
Ei­ne Kos­ten­ent­schei­dung hat im Be­schluss­ver­fah­ren nicht zu er­ge­hen (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2 a Abs. 1 ArbGG).

Gründe für die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de lie­gen nicht vor. Auf nach­fol­gen­de Rechts­mit­tel­be­leh­rung wird ver­wie­sen.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de fin­det die Be­schwer­de statt.

Die Be­schwer­de kann nur dar­auf gestützt wer­den, dass

1. ei­ne ent­schei­dungs­er­heb­li­che Rechts­fra­ge grundsätz­li­che Be­deu­tung hat,

2. das Ur­teil von ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, von ei­ner Ent­schei­dung des Ge­mein­sa­men Se­nats der obers­ten Ge­richtshöfe, des Bun­des, von ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts oder, so­lan­ge ei­ne Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts in der Rechts­fra­ge nicht er­gan­gen ist, von ei­ner Ent­schei­dung ei­ner an­de­ren Kam­mer des­sel­ben Lan­des­ar­beits­ge­richts oder ei­nes an­de­ren Lan­des­ar­beits­ge­richts ab­weicht und die Ent­schei­dung auf die­ser Ab­wei­chung be­ruht,

oder

3. ein ab­so­lu­ter Rechts­be­schwer­de­grund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung oder ei­ner ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Ver­let­zung des An­spruchs auf recht­li­ches Gehör gel­tend ge­macht wird und vor­liegt.

Die Be­schwer­de muss bin­nen ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat nach Zu­stel­lung die­ses Be­schlus­ses bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Die An­schrift des Bun­des­ar­beits­ge­richts lau­tet:

Hu­go-Preuß-Platz 1, 99084 Er­furt.

Te­le­fax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00

 

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Die Be­schwer­de ist in­ner­halb ei­ner Not­frist von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung des Be­schlus­ses zu be­gründen. In der Be­schwer­de­be­gründung müssen die Vor­aus­set­zun­gen der obi­gen Nr. 2 dar­ge­legt oder die Ent­schei­dung be­zeich­net wer­den, von der der Be­schluss ab­weicht.

Vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt müssen sich die Par­tei­en durch Pro­zess­be­vollmäch­tig­te ver­tre­ten las­sen. Als Be­vollmäch­tig­te sind außer Rechts­anwälten nur die in § 11 Ab­satz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen zu­ge­las­sen. Die­se müssen in Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt durch Per­so­nen mit Befähi­gung zum Rich­ter­amt han­deln.

Die Be­schwer­de­schrift, die Be­schwer­de­be­gründungs­schrift und die sons­ti­gen wech­sel­sei­ti­gen Schriftsätze im Be­schwer­de­ver­fah­ren sol­len 7-fach – für je­den wei­te­ren Be­tei­lig­ten ein Ex­em­plar mehr – bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­reicht wer­den.

 

Dr. Hart­wig 

Düvel 

Dohm

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