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Mitbestimmung und Europarecht
16.01.2014. Mit einem Grundsatzurteil vom gestrigen Tage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die rechtlichen Auswirkungen des europäischen Arbeitsrechts, d.h. der Richtlinien und der Grundrechtecharta, auf das Arbeitsrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) begrenzt.
Anlass für das Urteil des Gerichtshofs war ein französischer Streitfall, in dem es um die Errichtung einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung in einem gemeinnützigen Verein ging. Eine Arbeitnehmervertretung ist hier nach französischem Arbeitsrecht ausgeschlossen. Denn viele sog. "beschäftigungsbegleitende Verträge", die der Verein mit Jugendlichen geschlossen hat, zählen bei der Ermittlung der erforderlichen Arbeitnehmerzahl nicht mit.
Anders ist das zwar in einer einschlägigen EU-Richtlinie vorgesehen, der Richtlinie 2002/14/EG. An deren Vorgaben ist der Verein aber im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern nicht gebunden, auch wenn das französische Gesetzesrecht der Richtlinie widerspricht. Denn Richtlinien sind an die Mitgliedsstaaten gerichtet und haben zwischen Privatpersonen keine unmittelbare rechtliche Geltung: EuGH, Urteil vom 15.01.2014, C-176/12 (AMS).
- Hat ein institutionelles Grundrecht der EU-Grundrechtecharta zusammen mit einer "konkretisierenden" EU-Richtlinie Rechtswirkungen zwischen Privatpersonen in den Mitgliedsstaaten?
- Der Streitfall: Gemeinnütziger Verein AMS beschäftigt neben acht Stammkräften etwa 100 Jugendliche zur beruflichen Integration, die bei dem Schwellenwert für eine Arbeitnehmervertretung nicht zählen
- EuGH: Art.27 der Grundrechtecharte reicht weder für sich allein noch zusammen mit der Richtlinie 2002/14/EG dafür aus, dem EU-Recht entgegenstehende nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen
Hat ein institutionelles Grundrecht der EU-Grundrechtecharta zusammen mit einer "konkretisierenden" EU-Richtlinie Rechtswirkungen zwischen Privatpersonen in den Mitgliedsstaaten?
EU-Richtlinien begründen Pflichten der Mitgliedsstaaten, ihr nationales Recht entsprechend den Vorgaben der Richtlinien umzusetzen. Sie enthalten daher Umsetzungsfristen, und wenn diese abgelaufen sind, sollten alle Mitgliedsstaaten die bei ihnen geltenden Rechtsvorschriften entsprechend angepasst haben.
Ist das nicht der Fall, können die Bürger der Mitgliedsstaaten im Allgemeinen keine Rechte aus den Richtlinien herleiten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Regelungsgehalt der Richtlinie einen ausreichend klaren Inhalt hat und wenn der von der Richtlinie begünstigte Bürger Rechte gegen "seinen" Staat aus der Richtlinie herleitet. Daher können z.B. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder Beamte Rechte aus EU-Richtlinien gegen ihre Dienstgeber herleiten, wenn diese Richtlinien z.B. Arbeitszeitregelungen und Antidiskriminierungsvorschriften enthalten.
Heikler sind die Fälle, in denen EU-Richtlinien arbeitsrechtliche Vorgaben machen, aber die davon begünstigten Arbeitnehmer bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch in solchen Fällen hat der EuGH in den vergangenen Jahren einige Ausnahmen von der Regel gemacht, dass Richtlinien zwischen Privatpersonen der Mitgliedsstaaten keine Rechte begründen.
Berühmt geworden sind hier vor allem zwei EuGH-Urteile, die das deutsche Arbeitsrecht betreffen, nämlich das Mangold-Urteil (Urteil vom 22.11.2005, C-144/04) und das Urteil in Sachen Kücükdevici (Urteil vom 19.01.2010, C-555/07).
In beiden Fällen ging es um den europarechtlichen Grundsatz, dass altersbedingte Diskriminierungen im Arbeitsleben verhindert werden müssen. Und in beiden Fällen hat der EuGH den deutschen Gerichten die Vorgabe gemacht, über die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung deutscher Gesetze hinaus diese notfalls "unangewendet" zu lassen, d.h. im Ergebnis gegen das Gesetz ("contra legem") zu entscheiden, wenn die Gesetze auch nach Anwendung aller juristischen Auslegungskünste mit den EU-Richtlinien nicht in Einklang zu bringen sind (wir berichteten über diese Urteile unter anderem in Arbeitsrecht aktuell: 10/178 Mangold-Urteil ist nicht verfassungswidrig und in Arbeitsrecht aktuell: 10/018 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer).
Letztlich beinhalten diese beiden Urteile einen Vorrang des Europarechts gegenüber altersdiskriminierenden Gesetzen, die in den Mitgliedsstaaten im Verhältnis zwischen Privatleuten gelten. Das geht eigentlich gar nicht, denn für solche Gesetze sind die Parlamente der Mitgliedsstaaten zuständig. Gerechtfertigt hat der EuGH diese beiden Urteile mit dem Argument, dass das Verbot der Altersdiskriminierung eine Art europäisches Grundrecht aller EU-Bürger ist.
Aber kann man die juristisch und politisch fragwürdige Tendenz dieser beiden Urteile noch weiter verstärken und auf andere EU-Grundsätze und EU-Richtlinien übertragen, z.B. auf die Richtlinie 2002/14/EG und/oder auf den hinter dieser Richtlinie stehenden Art.27 der Grundrechtecharta?
Diese Vorschriften des EU-Rechts schreiben den Mitgliedsstaaten vor, für Rechtsvorschriften zu sorgen, die eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern gewährleisten. In Deutschland sind diese Vorgaben im wesentlichen durch die Betriebsverfassung und das Personalvertretungsrecht umgesetzt, in anderen Ländern gibt es Umsetzungsdefizite, z.B. in Frankreich.
Der Streitfall: Gemeinnütziger Verein AMS beschäftigt neben acht Stammkräften etwa 100 Jugendliche zur beruflichen Integration, die bei dem Schwellenwert für eine Arbeitnehmervertretung nicht zählen
In dem französischen Vorlagefall geht es um einen Streit zwischen einem gemeinnützigen Verein, der Association de Médiation Sociale (AMS), und einem der acht Stammarbeitnehmer des Vereins, Herrn Laboubi, sowie der hinter ihm stehenden Gewerkschaft CGT. Gegenstand des Streits ist die Frage, ob bei der AMS eine Arbeitnehmervertretung errichtet werden muss oder nicht.
Das französische Arbeitsgesetzbuch steht dabei auf Seiten von AMS. Denn danach ist zwar ab einer Betriebsgröße von 50 Beschäftigten eine Arbeitnehmervertretung zu errichten, doch zählen dabei Arbeitnehmer mit sog. "beschäftigungsbegleitenden Verträgen" nicht mit. Solche Verträge hatten etwa 100 jugendliche Arbeitnehmer, die von AMS zum Zwecke der beruflichen Integration beschäftigt wurden.
Für die AMS war damit klar, dass in ihrem Betrieb nur acht Arbeitnehmer im Sinne der Berechnungsvorschriften des Arbeitsgesetzbuchs beschäftigt sind. Und damit wird der gesetzliche Schwellenwert von 50 Arbeitnehmern für eine Arbeitnehmervertretung eben nicht erreicht. Trotzdem ernannte die CGT Herrn Laboudi zu ihrem betrieblichen Arbeitnehmervertreter, woraufhin die AMS vor das Arbeitsgericht zog mit dem Ziel, diese Ernennung für nichtig zu erklären.
In diesem Verfahren beriefen sich Herr Laboubi und die CGT auf zwei Vorschriften des EU-Rechts, nämlich auf Art.27 der Grundrechtecharta und auf Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2002/14/EG.
Art.27 der Grundrechtecharta lautet:
"Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind."
Art.3 Abs.1 der Richtlinie 2002/14/EG lautet:
"Diese Richtlinie gilt je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten:
a) für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern in einem Mitgliedstaat oder
b) für Betriebe mit mindestens 20 Arbeitnehmern in einem Mitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten bestimmen, nach welcher Methode die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl errechnet werden."
Aus diesen Vorschriften folgt aus Sicht von Herrn Laboubi und der CGT die Pflicht der französischen Gerichte, die nach französischem Gesetzesrecht vorgeschriebene Ausklammerung von Arbeitnehmern mit beschäftigungsbegleitenden Verträgen unangewendet zu lassen.
Denn diese Regelung ist mit Art.3 Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 2002/14/EG unvereinbar, so Herr Laboudi und die CGT, weil es den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie nur gestattet ist, die Methode für die Ermittlung der Schwellenwerte festzulegen. Die Ausklammerung ganzer Beschäftigtengruppen ist den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt.
Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation, ließ die auf beschäftigungsbegleitende Verträge bezogene Vorschrift des Arbeitsgesetzbuchs daher "unangewendet" und gab der Arbeitnehmerseite recht. Dagegen legte die AMS ein Rechtsmittel ein und der Fall landete bei der Cour de Cassation.
Diese wiederum fragte beim EuGH an, ob das in Art.27 der Grundrechtecharta anerkannte und durch die Richtlinie 2002/14/EG konkretisierte "Grundrecht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer" in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen geltend gemacht werden kann und sich dabei möglicherweise gegenüber entgegenstehenden nationalen Gesetzesbestimmungen durchsetzt.
Der mit dem Fall befasste EuGH-Generalanwalt Villalón schlug dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 18.07.2013 vor, diese Frage im Prinzip mit "Ja" zu beantworten. Seine Position lautet: Immer dann, wenn Grundrechte der Grundrechtecharta in der Weise mit EU-Richtlinien verbunden sind, dass die Richtlinien die dahinter stehenden Grundrechte "wesentlich und unmittelbar konkretisieren", haben die Grundrechte Rechtswirkungen zwischen Privaten und verdrängen entgegenstehende Gesetzesvorschriften der Mitgliedsstaaten.
EuGH: Art.27 der Grundrechtecharte reicht weder für sich allein noch zusammen mit der Richtlinie 2002/14/EG dafür aus, dem EU-Recht entgegenstehende nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen
Der EuGH ist in seinem Urteil vom gestrigen Tage den Vorschlägen des Generalanwalts nicht gefolgt und hat entschieden, dass Art.27 der Grundrechtcharta weder für sich allein genommen noch zusammen mit der Richtlinie 2002/14/EG ein ausreichender Grund dafür ist, eine mit diesen beiden unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbare nationale Gesetzesvorschrift "unangewendet" zu lassen.
Dabei hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass die generelle Ausklammerung von Arbeitnehmern mit "beschäftigungsbegleitenden Verträgen" bei der Berechnung der für Arbeitnehmervertretungen erforderlichen Betriebs- oder Unternehmensgröße gegen die Richtlinie verstößt. Denn die Richtlinie selbst legt fest, wer als Arbeitnehmer anzusehen ist, so dass die EU-Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie nicht ganze Arbeitnehmergruppen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen dürfen. Damit würden die Rechte, die gemäß der Richtlinie den Arbeitnehmern zuzugestehen sind, ausgehöhlt.
Aber obwohl das französische Gesetzesrecht demzufolge gegen die Richtlinie verstößt, ist das nicht Grund genug, es "unangewendet" zu lassen. Hier kommt der Gerichtshof auf sein Urteil in Sachen Kücükdevici (Urteil vom 19.01.2010, C-555/07) zu sprechen und weist darauf hin, dass es bei diesem Urteil um das Verbot der Altersdiskriminierung ging, das in Art.21 Abs.1 der Grundrechtecharta festgelegt ist und "schon für sich allein dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das er als solches geltend machen kann" (Urteil, Rn.47).
Demgegenüber ist das Grundrecht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gemäß Art.27 der Grundrechtecharta eine Art institutionelles Grundrecht, das EU-Bürger nicht aus sich selbst heraus geltend machen können. Denn um volle Wirksamkeit zu entfalten, muss Art.27 erst "durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden", so der Gerichtshof (Urteil, Rn.45).
Daher ist Art.27 Grundrechtecharta kein ausreichender Grund, um EU-rechtswidrige nationale Gesetzesvorschriften beiseite zu schieben. An dieser Stelle weist der Gerichtshof die vom Generalanwalt vorgeschlagene Zusammenschau von Grundrechten und konkretisierenden Richtlinien ausdrücklich zurück (Urteil, Rn.49):
"Diese Feststellung kann nicht dadurch entkräftet werden, dass Art. 27 der Charta im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14 betrachtet wird. Da dieser Artikel nämlich für sich allein nicht ausreicht, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das dieser als solches geltend machen kann, kann bei einer solchen Zusammenschau nichts anderes gelten."
Fazit: Der Gerichtshof hat mit guten Gründen eine juristisch-kreative Ausweitung seiner Urteile in Sachen Mangold und Kücükdevici verhindert. Dieser juristische Baustopp ist sinnvoll. Denn wäre der EuGH dem Entscheidungsvorschlag seines Generalanwalts gefolgt, hätte man künftig praktisch jede beliebige EU-Richtlinie als "Grund" für eine offene Missachtung des Gesetzesrechts der Mitgliedsstaaten hernehmen können.
Man hätte zu diesem Zweck nur den zu einer Richtlinie jeweils passenden Grundrechtsartikel der Grundrechtecharta ausfindig machen und begründen müssen, warum die Richtlinie den Grundrechtsartikel "wesentlich (?) und unmittelbar (?) konkretisiert". Dem hat der Gerichtshof in realistischer Einschätzung des Einfallsreichtums der juristischen Begründungskunst einen Riegel vorgeschoben.
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der Gerichtshof seine grundsätzliche Haltung, dass sich auch sozialpolitisch sinnvolle EU-Richtlinien im Allgemeinen nicht gegenüber abweichendem Gesetzesrecht der Mitgliedsstaaten durchsetzen (in diesem Sinne Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 - Dominguez, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/041 Das Europarecht schreibt einen Mindesturlaub von vier Wochen vor - ohne jährliche Mindestarbeitszeit).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.01.2014, C-176/12 - AMS
- Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung Nr.2/14 vom 15.01.2014, Urteil in der Rechtssache C-176/12 - AMS: Art.27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, reicht für sich allein nicht aus, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das geltend gemacht werden kann, um eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen
- Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 18. Juli 2013, RS C-176/12 - AMS
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 - Dominguez
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 - Mangold
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07 - Kücükdevici
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 16/336 EuGH: Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt auch zwischen Privaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/041 Das Europarecht schreibt einen Mindesturlaub von vier Wochen vor - ohne jährliche Mindestarbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/178 Mangold-Urteil ist nicht verfassungswidrig
- Arbeitsrecht aktuell: 10/018 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 05/10 EuGH, Urteil vom 22.11.2005, C–144/04 (Mangold). Keine erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen ab 52 Jahren mehr
Letzte Überarbeitung: 1. November 2016
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