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Kunst­werk von Putz­frau zer­stört: In­stal­la­ti­on Mar­tin Kip­pen­ber­gers ka­putt­ge­putzt

„Wenn’s an­fängt durch die De­cke zu trop­fen“ - ist das Kunst oder kann das weg?
Putzeimer mit Putzzeug Ein­fach "ka­putt­ge­putzt"
07.11.2011. Ei­ne Putz­frau hat am Don­ners­tag letz­ter Wo­che in Dort­mund ei­ne In­stal­la­ti­on des Ber­li­ner Künst­lers Mar­tin Kip­pen­ber­ger (1953 - 1997) durch über­eif­ri­ges Put­zen zer­stört.

Bei der In­stal­la­ti­on mit dem Na­men „Wenn’s an­fängt durch die De­cke zu trop­fen“ han­delt es sich um ei­ne über­manns­ho­he Kon­struk­ti­on aus Holz­lat­ten, die im Mu­se­um Ost­wall im Dort­mun­der U auf­ge­stellt ist und auf dem Bo­den steht. Im In­ne­ren der Holz­kon­struk­ti­on auf dem Bo­den steht ein me­tal­le­ner Auf­fang­be­häl­ter, der von Kip­pen­ber­ger mit ei­ner Pa­ti­na aus Kalk ver­se­hen wor­den war. Die­se Be­schich­tung hat­te die Rei­ni­gungs­kraft ent­fernt. Wie das Mu­se­um wis­sen ließ, ist das Kunst­werk da­mit un­wie­der­bring­lich zer­stört.

Trotz Beschädi­gung des Kunst­werks plant der Ar­beit­ge­ber kei­ne recht­li­chen Kon­se­quen­zen

Glaubt man den Re­dak­teu­ren der WAZ, muss die Rei­ni­gungs­kraft kei­ne ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen sei­tens ih­res Ar­beit­ge­bers, der Dort­mun­der Rei­ni­gungs­fir­ma AWF, befürch­ten. Der Ar­beit­ge­ber nahm sei­ne Mit­ar­bei­te­rin viel­mehr aus­drück­lich in Schutz, wohl auch des­halb, weil sie sich für ih­ren Feh­ler ent­schul­digt hat­te. Ab­we­gig ist es al­ler­dings kei­nes­wegs, über ei­ne Kündi­gung oder ei­ne Ab­mah­nung nach­zu­den­ken, da die Rei­ni­gungs­kraft wie ih­re Kol­le­gen die An­wei­sung hat­ten, zu Kunst­wer­ken ei­nen Ab­stand von 20 Zen­ti­me­tern zu hal­ten. Ge­gen die­se Si­cher­heits­re­gel hat­te sie ver­s­toßen.

Ab­mah­nung und Kündi­gung wären un­verhält­nismäßig, Scha­dens­er­satz wäre nicht durch­setz­bar

Mit die­sem Ver­hal­ten liegt der Ar­beit­ge­ber letzt­lich rich­tig, da sich ein sol­cher Vor­fall si­cher­lich nicht wie­der­ho­len wird, so dass ei­ne Kündi­gung, aber wohl auch ei­ne Ab­mah­nung un­verhält­nismäßig wäre. Über Scha­dens­er­satz­ansprüche nach­zu­den­ken ist aus Ar­beit­ge­ber­sicht nicht loh­nens­wert, da kei­ne An­halts­punk­te dafür ge­ge­ben sind, dass die Rei­ni­gungs­kraft die In­stal­la­ti­on vorsätz­lich beschädi­gen oder zerstören woll­te. Un­ter sol­chen Umständen ist ei­ne Scha­dens­er­satz­haf­tung letzt­lich nicht durch­setz­bar, ganz ab­ge­se­hen auch da­von, dass man mit dem Ein­kom­men aus ei­ner Rei­ni­gungstätig­keit ei­nen Scha­den von un­gefähr 800.000 EUR kaum aus­glei­chen kann. Mit die­ser Sum­me war das zerstörte Kunst­werk ver­si­chert.

Par­al­le­len zu Kunst­wer­ken von Jo­seph Beuys

Was letz­te Wo­che in Dort­mund ge­schah, er­weckt Er­in­ne­run­gen an ähn­li­che Vorfälle in der Ver­gan­gen­heit. 1973 wur­de ei­ne In­stal­la­ti­on des Düssel­dor­fer Künst­lers Jo­seph Beuys, ei­ne mit Heft­pflas­ter und Mull­bin­den ver­se­he­ne Ba­de­wan­ne, ge­rei­nigt und da­mit zerstört. Und 1996 er­wisch­te es ei­ne an­de­re Beuys-In­stal­la­ti­on, ei­ne sog. Fette­cke. Auch sie wur­de kur­zer­hand weg­ge­putzt.

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Letzte Überarbeitung: 21. September 2016

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