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BAG, Urteil vom 16.04.2003, 7 AZR 119/02
Schlagworte: | Befristung, Befristungskontrolle, Klagefrist | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 AZR 119/02 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.04.2003 | |
Leitsätze: | Eine Klage ist nach § 17 Satz 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, daß der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 12.07.2001, 1 Ca 1152/01 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2001, 11 Sa 1204/01 |
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BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 119/02 11 Sa 1204/01 Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
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Im Namen des Volkes!
Verkündet am 16. April 2003
URTEIL
Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 16. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Pods sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Koch und die ehrenamtliche Richterin Meyer für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2001 - 11 Sa 1204/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 2. Mai 2001 geendet hat.
Der Kläger war vom 3. Mai 1999 bis zum 2. Mai 2001 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen als Betonarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses jeweils vorab mündlich. Unter den Parteien ist streitig, ob die schriftlichen Verträge erst nach dem Beginn des Verlängerungszeitraums unterzeichnet wurden. Am 2. Mai 2001 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Guthaben von 70 Stunden auf. Den entsprechenden Geldbetrag zahlte die Beklagte dem Kläger aus.
Mit der am 7. Mai 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 2. Mai 2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Gleichzeitig hat er die Beklagte auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Zeitraum vom 3. Mai 2001 bis 15. Mai 2001 zum Ausgleich seines Arbeitszeitkontos in Anspruch genommen. Zur Begründung seiner Klage hat er angeführt, die Beklagte habe sein Arbeitszeitguthaben nach den tarifvertraglichen Regelungen durch eine Freistellung von der Arbeitsleistung ausgleichen müssen. Diese Freistellung habe nur in der Zeit bis zum 15. Mai 2001 erfolgen können. Folglich habe sein Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden. Für die bis zum 15. Mai 2001 befristete Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses sei ein sachlicher Grund erforderlich gewesen. Da es an einem Sachgrund fehle, bestehe das Arbeitsverhältnis über den 2. Mai 2001 hinaus unbefristet fort. Mit Klageerweiterung vom 12. Juni 2001 hat der Kläger die Beklagte zusätzlich auf Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 2001 in Anspruch genommen. Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 2. Mai 2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.462,57 DM brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Klagefrist nicht gewahrt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsbegründung hat der Kläger erstmals eine Verletzung des § 1 Abs. 3 BeschFG gerügt und dazu behauptet, die Verlängerungsverträge jeweils nach Wiederaufnahme der Arbeit unterschrieben zu haben. Auf Anraten des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger nunmehr beantragt,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung vom 3. August 2000 beendet worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.281,68 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2001 zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund Befristung am 2. Mai 2001 geendet. Die in dem letzten Arbeitsvertrag vom 3. August 2000 vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Denn der Kläger hat die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten. Er konnte die Klage auch nicht im Rahmen einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG erheben.
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I. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG gilt die Befristung als wirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.
1. Die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. August 2000 vereinbarte Befristung gilt als wirksam. Mit der am 7. Mai 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt. Zwar ist diese Klage rechtzeitig iSv. § 17 Satz 1 TzBfG beim Arbeitsgericht eingegangen. Denn am 7. Mai 2001 war die dreiwöchige Frist, die mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags am 2. Mai 2001 begann, noch nicht abgelaufen. Diese Klage genügte aber nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind. Das gilt sowohl für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage als auch für die damit verbundene Leistungsklage auf Freistellung von der Arbeitsleistung.
a) Die Feststellungsklage entspricht nicht dem in § 17 Satz 1 TzBfG vorgeschriebenen Wortlaut. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 2. Mai 2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 ZPO. Denn mit dieser Klage hat der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz als Streitgegenstand bestimmt. Bei einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG besteht der Gegenstand des Streits jedoch darin, ob das Arbeitsverhältnis durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet hat (zu § 1 BeschFG 1996: BAG 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - BAGE 94, 118 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 1 = EzA BeschFG § 1 Klagefrist Nr. 4, zu A der Gründe). Zwar ist die Erhebung einer Klage als Prozeßhandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung (BAG 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7 = EzA KSchG nF § 4 Nr. 19, zu B I 1 der Gründe). Denn gegenüber dem Wortlaut des Klageantrags ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Antrag, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15,
174 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 32, zu A I 1 a der Gründe). Im Streitfall ergibt die Auslegung, daß der Kläger keine Klage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG erheben wollte.
aa) Der Feststellungsantrag des Klägers in der am 7. Mai 2001 erhobenen Klage ist ausschließlich auf den unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 2. Mai 2001 hinaus gerichtet. Dieser Antrag enthält selbst keinen Hinweis darauf, daß der Kläger mit dieser Feststellung die Wirksamkeit der am 3. August 2000 vereinbarten letzten Befristung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen wollte.
bb) Auch mit der Begründung seiner Feststellungsklage hat der Kläger die Wirksamkeit der in dem letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung nicht in Abrede stellen wollen. Er hat sich vielmehr gegen die Wirksamkeit einer Verlängerung für den Zeitraum vom 3. bis 15. Mai 2001 gewandt. Denn er hat seinen Feststellungsantrag lediglich damit begründet, daß sein Arbeitsverhältnis über den 2. Mai 2001 hinaus zumindest bis zum 15. Mai 2001 verlängert worden sei, weil die Beklagte nur so ihre tarifvertragliche Pflicht zum Ausgleich seines Arbeitszeitguthabens durch Freistellung von der Arbeitsleistung habe erfüllen können. Durch diese Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei die Höchstbefristungsdauer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) überschritten worden. Für diese bis zum 15. Mai 2001 befristete Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses habe es auch an einer sachlichen Rechtfertigung gefehlt. Deswegen bestehe zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
cc) Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung lassen nicht den Schluß darauf zu, daß der Kläger mit seinem Feststellungsantrag die Wirksamkeit der in dem letzten Arbeitsvertrag vom 3. August 2000 vereinbarten Befristung in Abrede stellen wollte. Zwar hat er der Klageschrift Ablichtungen der vier befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Darunter war auch der letzte Arbeitsvertrag vom 3. August 2000. Dessen Vorlage allein ließ aber noch nicht darauf schließen, der Kläger wolle sich gegen die Wirksamkeit der darin vereinbarten Befristung wenden. Er hat sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Anschlußverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 berufen, weil der letzte Arbeitsvertrag erst nach dem Beginn des Verlängerungszeitraums abgeschlossen worden sei. Vielmehr diente die Vorlage des letzten wie der übrigen Arbeitsverträge nach den Angaben in der Klageschrift ausschließlich dazu, die Grundlage der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten zu belegen.
b) Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG auch nicht dadurch gewahrt, daß er die Beklagte mit der am 7. Mai 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zugleich auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Zeitraum vom 3. bis 15. Mai 2001 zum Ausgleich seines Arbeitszeitkontos in Anspruch genommen hat. Der geltend gemachte, letztlich nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung hing lediglich davon ab, ob vom 3. bis 15. Mai 2001 noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dagegen kam es für den Freistellungsanspruch nicht darauf an, ob die in dem letzten Arbeitsvertrag vom 3. August 2000 vereinbarte Befristung wirksam gewesen ist. Angesichts dessen ist es ohne Bedeutung, daß mit einem Leistungsantrag die Verpflichtung nach § 17 Satz 1 TzBfG ohnehin nicht erfüllt werden konnte.
2. Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auch nicht durch seine Klageerweiterung gewahrt, mit der er die Zahlung der Vergütung für den gesamten Monat Mai 2001 verlangt hat. Das gilt unabhängig davon, daß er mit einer Leistungsklage der Verpflichtung nach § 17 Satz 1 TzBfG nicht nachgekommen ist. Die Klageerweiterung war in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2001 enthalten, der am 15. Juni 2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. In diesem Zeitpunkt war die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG bereits abgelaufen.
3. Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 17 TzBfG nicht dadurch gewahrt, daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Feststellung beantragt hat, daß das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung vom 3. August 2000 beendet worden ist. Zwar entspricht der Wortlaut dieses Antrags der Vorschrift des § 17 Satz 1 TzBfG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die dreiwöchige Klagefrist jedoch abgelaufen. Der Kläger konnte die Unwirksamkeit der Befristung auch nicht im Rahmen einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG geltend machen.
a) Nach § 6 Satz 1 KSchG kann ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen geltend gemacht hat, daß eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündigung aus diesen Gründen geltend machen. Die Vorschrift kommt nach § 17 Satz 2 TzBfG auch bei Befristungskontrollklagen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß innerhalb der dreiwöchigen Frist bereits alle in Be-
tracht kommenden Gründe für die Unwirksamkeit einer Befristung geltend gemacht werden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden wortgleichen Regelung in § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 werden mit einer Versäumung der Klagefrist alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert, ohne daß diese Fiktion auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe beschränkt ist (BAG 9. Februar 2000 - 7 AZR 730/98 - BAGE 93, 305 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 22 = EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 2, zu a der Gründe; 20. Februar 2002 - 7 AZR 622/00 - EzA TzBfG § 17 Nr. 1, zu B II 4 a der Gründe).
b) Mit der entsprechenden Anwendung von § 6 KSchG bei der Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG hat der Gesetzgeber erreicht, daß die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend gemacht werden kann. Die Klagefrist kann vielmehr auch gewahrt werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf anderem Weg geltend macht, daß eine unwirksame Befristung vorliegt, etwa durch eine Lohnklage (BT-Drucks. 13/5107 S. 31). Dabei ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, daß es für § 6 KSchG stets ausreicht, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht wird. Dabei hat er allerdings nicht ausreichend beachtet, daß § 6 KSchG unmittelbar nur Feststellungsklagen betrifft, mit denen die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG bezeichneten Gründen geltend gemacht wird. Der Anwendungsbereich des § 6 KSchG ist erst durch die Rechtsprechung im Wege einer Analogie auf Fälle ausgedehnt worden, in denen der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung Ansprüche hergeleitet und deswegen eine Leistungsklage erhoben hat (BAG 30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75 = AP KSchG § 5 Nr. 3, zu 3 der Gründe). Auf diese Analogie zu § 6 KSchG erstreckt sich die in § 17 Satz 2 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6 KSchG (so zu § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG 1996: APS/Backhaus § 1 BeschFG Rn. 104; Wisskirchen DB 1998, 726).
c) Die Anwendung des § 6 KSchG hat zur Folge, daß der Arbeitnehmer bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend machen kann. Das hat der Kläger versäumt. Zwar hat er rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Feststellungsklage erhoben, während er den Lohn für Mai 2001 erst mit der Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist gefordert hat. Die Unwirksamkeit der Befristung in dem letzten Arbeitsvertrag
vom 3. August 2000 hat er jedoch erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht und damit nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
d) Der Kläger konnte sich im Rahmen einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG auch nicht ausnahmsweise noch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der im letzten Arbeitsvertrag vom 3. August 2000 vereinbarten Befristung berufen, obwohl das Arbeitsgericht versäumt hat, den Kläger gemäß § 6 Satz 2 KSchG auf die verlängerte Anrufungsfrist hinzuweisen.
aa) Bei einer Kündigungsschutzklage kann sich ein Arbeitnehmer auch noch im Berufungsverfahren auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung berufen, wenn ihn das Arbeitsgericht entgegen der Verpflichtung nach § 6 Satz 2 KSchG nicht auf die Möglichkeit der verlängerten Anrufung nach § 6 Satz 1 KSchG hingewiesen hat (ErfK-Ascheid 3. Aufl. § 6 KSchG Rn. 8). Umstritten ist allerdings, wie das Berufungsgericht bei einer derartigen Verletzung der Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG zu verfahren hat. Mit Rücksicht auf den Wortlaut und den Zweck des § 6 KSchG soll das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen des Verfahrensmangels an das Arbeitsgericht zurückverweisen dürfen (BAG 30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75 = AP KSchG § 5 Nr. 3, zu 5 der Gründe; LAG Düsseldorf 25. März 1980 - 8 Sa 525/79 - DB 1980, 2527; LAG Frankfurt 31. Juli 1986 - 12 Sa 341/86 - LAGE BGB § 130 Nr. 5; LAG Köln 8. März 1988 - 4 Sa 1369/87 - LAGE KSchG § 6 Nr. 1). Nach anderer Auffassung soll dieser Verfahrensweise die Vorschrift des § 68 ArbGG entgegenstehen, der die Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren für unzulässig erklärt (Bötticher BB 1952, 978; Güntner RdA 1953, 249 und DB 1976, 148).
bb) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, wie § 6 KSchG nach einer Verletzung der arbeitsgerichtlichen Hinweispflicht bei einer Klage nach § 17 TzBfG anzuwenden ist. Denn das Arbeitsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 6 Satz 2 KSchG gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Es konnte weder den Klageanträgen noch der Begründung der Klage oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die in dem letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. August 2000 vereinbarte Befristung unwirksam war. Dem Kläger ging es erstinstanzlich allein um die Überprüfung der von ihm zu Unrecht angenommenen „Verlängerung des Arbeitsverhältnisses“ nach dem 2. Mai 2001.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dörner Gräfl Pods
Dr. Koch Meyer
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