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Ju­bi­lä­ums­geld für 40 Jah­re Be­schäf­ti­gung

Setzt ein Ju­bi­lä­ums­geld die "Voll­endung" ei­ner be­stimm­ten Be­schäf­ti­gungs­zeit vor­aus, muss das Ar­beits­ver­hält­nis nicht dar­über hin­aus fort­be­ste­hen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 09.04.2014, 10 AZR 635/13
Geschenkkorb in Zellophan

21.07.2014. Vie­le Ta­rif­ver­trä­ge oder ta­rif­ver­trags­ähn­li­che Re­ge­lun­gen wie z.B. Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en (AVR) kirch­li­cher Ar­beit­ge­ber se­hen vor, dass Ar­beit­neh­mer bei Voll­endung ei­ner be­stimm­ten Be­schäf­ti­gungs­zeit ein Ju­bi­lä­ums­geld er­hal­ten.

Frag­lich ist, ob Ar­beit­neh­mer sol­che Gra­ti­fi­ka­tio­nen auch dann be­an­spru­chen kön­nen, wenn sie mit Ab­lauf der vor­ge­schrie­be­nen Be­schäf­ti­gungs­zeit aus dem Ar­beits­ver­hält­nis aus­schei­den, z.B. weil sie in Ren­te ge­hen.

Ja, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung: BAG, Ur­teil vom 09.04.2014, 10 AZR 635/13.

Was heißt "Voll­endung ei­ner Beschäfti­gungs­zeit von 40 Jah­ren"?

Der Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) bzw. des­sen ver­schie­de­ne Ver­sio­nen wur­den bald nach dem erst­ma­li­gen In­kraft­tre­ten (Ok­to­ber 2005) von kirch­li­chen Ar­beit­ge­bern als Grund­mo­dell über­nom­men, so z.B. im ka­tho­li­schen Bis­tum Spey­er.

Hier be­schloss die Kom­mis­si­on zur Ord­nung des diöze­sa­nen Ar­beits­ver­trags­rechts (KO­DA) im Ju­ni 2006, die für die Ver­ei­ni­gung der kom­mu­na­len Ar­beit­ge­ber (VKA) gel­ten­de TVöD-Fas­sung ab Ok­to­ber 2007 dem kirch­li­chen Ar­beits­ver­trags­recht im Bis­tum Spey­er zu­grun­de zu le­gen, natürlich vor­be­halt­lich ab­wei­chen­der Be­schlüsse der Bis­tums-KO­DA.

Eben­so wie § 23 TVöD-VKA sieht da­her auch die KO­DA-Fas­sung des TVöD (VKA) in ih­rem § 23 ein Ju­biläums­geld vor. Die KO­DA-Fas­sung die­ser Vor­schrift lau­tet:

„§ 23 Be­son­de­re Zah­lun­gen
...
(2) Beschäftig­te er­hal­ten ein Ju­biläums­geld bei Voll­endung ei­ner Beschäfti­gungs­zeit (§ 34 Abs.3)
a) von 25 Jah­ren in Höhe von 600,00 Eu­ro,
b) von 40 Jah­ren in Höhe von 1.000,00 Eu­ro,
c) von 50 Jah­ren in Höhe von 1.200,00 Eu­ro."

Un­ter "Beschäfti­gungs­zeit" ist nach § 34 Abs.3 der KO­DA-Fas­sung des TVöD (VKA) die bei dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber zurück­ge­leg­te Zeit zu ver­ste­hen, auch wenn die­se un­ter­bro­chen ist.

Sieht man nur auf die "Beschäfti­gungs­zeit", scheint es so zu sein, dass Ar­beit­neh­mer das Ju­biläums­geld auch dann be­an­spru­chen können, wenn sie am Tag nach den er­for­der­li­chen 25, 40 bzw. 50 Jah­ren nicht mehr Ar­beit­neh­mer sind, d.h. ei­ne wei­te­re Beschäfti­gungs­zeit (und sei es auch nur ein Tag) ist an­schei­nend nicht er­for­der­lich.

An­de­rer­seits heißt es in § 23 Abs.2, dass "Beschäftig­te" ein Ju­biläums­geld er­hal­ten, und fällig ist der An­spruch erst an dem Tag, an dem die er­for­der­li­che Beschäfti­gungs­zeit vollständig ab­ge­lau­fen ist, d.h. am Tag da­nach, dem "Ju­biläums­tag". Dar­aus könn­te man den Schluss zie­hen, dass man auch am Ju­biläums­tag noch ein "Beschäftig­ter" sein muss, um das Ju­biläums­geld ver­lan­gen zu können.

Der Fall des BAG: So­zi­al­ar­bei­ter geht nach 40 Jah­ren in Ren­te und ver­langt 1.000,00 EUR Ju­biläums­geld

Im Streit­fall war ein So­zi­alpädago­ge von An­fang März 1972 bis zu sei­nem al­ters­be­ding­ten Aus­schei­den En­de Fe­bru­ar 2012 bei ei­nem kirch­li­chen Ar­beit­ge­ber beschäftigt, d.h. ex­akt 40 Jah­re. Er ver­lang­te un­ter Ver­weis auf § 23 Abs.2 der KO­DA-Fas­sung des TVöD (VKA) ein Ju­biläums­geld von 1.000,00 EUR.

Nach­dem der Ar­beit­ge­ber die Zah­lung ver­wei­ger­te, klag­te er die 1.000,00 EUR ein. Vor dem Ar­beits­ge­richt Lud­wigs­ha­fen (Ur­teil vom 15.11.2012, 8 Ca 954/12) und in der Be­ru­fung vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz zog er den Kürze­ren (LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 10.04.2013, 8 Sa 560/12). Bei­de Ge­rich­te mein­ten, dass der Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses am Ju­biläums­tag, d.h. am 01.03.2012, not­wen­di­ge An­spruchs­vor­aus­set­zung sei.

BAG: Ein Ju­biläums­geld "bei Voll­endung" ei­ner be­stimm­ten Beschäfti­gungs­zeit setzt nicht vor­aus, dass das Ar­beits­verhält­nis darüber hin­aus fort­be­steht

Das BAG hob die Ur­tei­le der Vor­in­stan­zen auf und ver­ur­teil­te den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung. Denn, so das BAG:

Hat ein Ar­beit­neh­mer gemäß Ta­rif­ver­trag oder gemäß ei­ner ta­rifähn­li­chen Re­ge­lung An­spruch auf ein Ju­biläums­geld "bei Voll­endung" ei­ner be­stimm­ten Beschäfti­gungs­zeit, dann ist es nicht er­for­der­lich, dass das Ar­beits­verhält­nis über die­sen Zeit­punkt hin­aus fort­be­steht. Viel­mehr kann der Ar­beit­neh­mer am Ju­biläums­tag, d.h. am Tag nach Ab­lauf der er­for­der­li­chen Beschäfti­gungs­zeit, be­reits aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den sein.

Da­bei weist das BAG das "Wort­laut-Ar­gu­ment" des LAG zurück: Dass § 23 Abs.2 der KO­DA-Fas­sung des TVöD (VKA) nur den "Beschäftig­ten" ei­nen An­spruch gewährt, hat nicht viel zu sa­gen, denn schließlich ha­ben vie­le Ex-Ar­beit­neh­mer ar­beits­ver­trag­li­che Ansprüche (z.B. auf Zah­lung ei­ner Be­triebs­ren­te oder ei­ner Ab­fin­dung), die nie­mand al­lein des­halb be­zwei­felt, weil das Ar­beits­verhält­nis zum Zeit­punkt der Fällig­keit des An­spruchs be­reits be­en­det ist.

Und nach Sinn und Zweck der Re­ge­lung soll ei­ne lan­ge Be­triebs­treue ho­no­riert wer­den, die eben be­reits dann vor­liegt, wenn die 25, 40 bzw. 50 Jah­re her­um sind, so das BAG.

Fa­zit: Man kann den Ar­beit­ge­ber men­sch­lich schon ver­ste­hen, wenn er der Mei­nung ist, das Ar­beits­verhält­nis müsse auch am Ju­biläums­tag noch be­ste­hen. Sch­ließlich fei­ert auch nie­mand ger­ne gol­de­ne Hoch­zeit, wenn die Ehe ei­nen Tag später ge­schie­den wird.

Im Un­ter­schied zur Ehe wer­den Ar­beits­verhält­nis­se aber ty­pi­scher­wei­se nicht auf Le­bens­zeit be­gründet, son­dern sol­len mit dem Ren­ten­ein­tritts­al­ter en­den. Und an­statt ein 40 Jah­re lang be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis da­mit aus­klin­gen zu las­sen, dass man sich über drei In­stan­zen um 1.000,00 EUR strei­tet, könn­te man den Ju­biläums­tag auch ge­mein­sam mit dem so­eben in Ren­te ge­gan­ge­nen Ex-Ar­beit­neh­mer fei­ern.

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Letzte Überarbeitung: 5. Dezember 2017

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