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Jubiläumsgeld für 40 Jahre Beschäftigung
21.07.2014. Viele Tarifverträge oder tarifvertragsähnliche Regelungen wie z.B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) kirchlicher Arbeitgeber sehen vor, dass Arbeitnehmer bei Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit ein Jubiläumsgeld erhalten.
Fraglich ist, ob Arbeitnehmer solche Gratifikationen auch dann beanspruchen können, wenn sie mit Ablauf der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, z.B. weil sie in Rente gehen.
Ja, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 635/13.
- Was heißt "Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren"?
- Der Fall des BAG: Sozialarbeiter geht nach 40 Jahren in Rente und verlangt 1.000,00 EUR Jubiläumsgeld
- BAG: Ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortbesteht
Was heißt "Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren"?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. dessen verschiedene Versionen wurden bald nach dem erstmaligen Inkrafttreten (Oktober 2005) von kirchlichen Arbeitgebern als Grundmodell übernommen, so z.B. im katholischen Bistum Speyer.
Hier beschloss die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) im Juni 2006, die für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) geltende TVöD-Fassung ab Oktober 2007 dem kirchlichen Arbeitsvertragsrecht im Bistum Speyer zugrunde zu legen, natürlich vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Bistums-KODA.
Ebenso wie § 23 TVöD-VKA sieht daher auch die KODA-Fassung des TVöD (VKA) in ihrem § 23 ein Jubiläumsgeld vor. Die KODA-Fassung dieser Vorschrift lautet:
„§ 23 Besondere Zahlungen
...
(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs.3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 600,00 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 1.000,00 Euro,
c) von 50 Jahren in Höhe von 1.200,00 Euro."
Unter "Beschäftigungszeit" ist nach § 34 Abs.3 der KODA-Fassung des TVöD (VKA) die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit zu verstehen, auch wenn diese unterbrochen ist.
Sieht man nur auf die "Beschäftigungszeit", scheint es so zu sein, dass Arbeitnehmer das Jubiläumsgeld auch dann beanspruchen können, wenn sie am Tag nach den erforderlichen 25, 40 bzw. 50 Jahren nicht mehr Arbeitnehmer sind, d.h. eine weitere Beschäftigungszeit (und sei es auch nur ein Tag) ist anscheinend nicht erforderlich.
Andererseits heißt es in § 23 Abs.2, dass "Beschäftigte" ein Jubiläumsgeld erhalten, und fällig ist der Anspruch erst an dem Tag, an dem die erforderliche Beschäftigungszeit vollständig abgelaufen ist, d.h. am Tag danach, dem "Jubiläumstag". Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass man auch am Jubiläumstag noch ein "Beschäftigter" sein muss, um das Jubiläumsgeld verlangen zu können.
Der Fall des BAG: Sozialarbeiter geht nach 40 Jahren in Rente und verlangt 1.000,00 EUR Jubiläumsgeld
Im Streitfall war ein Sozialpädagoge von Anfang März 1972 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden Ende Februar 2012 bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt, d.h. exakt 40 Jahre. Er verlangte unter Verweis auf § 23 Abs.2 der KODA-Fassung des TVöD (VKA) ein Jubiläumsgeld von 1.000,00 EUR.
Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, klagte er die 1.000,00 EUR ein. Vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 15.11.2012, 8 Ca 954/12) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz zog er den Kürzeren (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2013, 8 Sa 560/12). Beide Gerichte meinten, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Jubiläumstag, d.h. am 01.03.2012, notwendige Anspruchsvoraussetzung sei.
BAG: Ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortbesteht
Das BAG hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Denn, so das BAG:
Hat ein Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag oder gemäß einer tarifähnlichen Regelung Anspruch auf ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit, dann ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Vielmehr kann der Arbeitnehmer am Jubiläumstag, d.h. am Tag nach Ablauf der erforderlichen Beschäftigungszeit, bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein.
Dabei weist das BAG das "Wortlaut-Argument" des LAG zurück: Dass § 23 Abs.2 der KODA-Fassung des TVöD (VKA) nur den "Beschäftigten" einen Anspruch gewährt, hat nicht viel zu sagen, denn schließlich haben viele Ex-Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche (z.B. auf Zahlung einer Betriebsrente oder einer Abfindung), die niemand allein deshalb bezweifelt, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs bereits beendet ist.
Und nach Sinn und Zweck der Regelung soll eine lange Betriebstreue honoriert werden, die eben bereits dann vorliegt, wenn die 25, 40 bzw. 50 Jahre herum sind, so das BAG.
Fazit: Man kann den Arbeitgeber menschlich schon verstehen, wenn er der Meinung ist, das Arbeitsverhältnis müsse auch am Jubiläumstag noch bestehen. Schließlich feiert auch niemand gerne goldene Hochzeit, wenn die Ehe einen Tag später geschieden wird.
Im Unterschied zur Ehe werden Arbeitsverhältnisse aber typischerweise nicht auf Lebenszeit begründet, sondern sollen mit dem Renteneintrittsalter enden. Und anstatt ein 40 Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis damit ausklingen zu lassen, dass man sich über drei Instanzen um 1.000,00 EUR streitet, könnte man den Jubiläumstag auch gemeinsam mit dem soeben in Rente gegangenen Ex-Arbeitnehmer feiern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 635/13
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2013, 8 Sa 560/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Letzte Überarbeitung: 5. Dezember 2017
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