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Europäischer Betriebsrat (EBR) kann Betriebsschließung nicht verhindern
06.11.2011. Das Gesetz über europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) schreibt für Großunternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, eine zusätzliche Arbeitnehmervertretung vor - den Europäischen Betriebsrat (EBR).
Der EBR soll dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer über wichtige Entscheidungen der EU-zentralen Unternehmens- bzw. Konzernleitung wie z.B. Betriebsstillegungen frühzeitig unterrichtet werden und dazu ihre Meinung vortragen können. Was aber kann der EBR tun, wenn die Arbeitgeberseite seine Informations- und Anhörungsrechte nach dem EBRG missachtet und eine Betriebsschließung umsetzt, ohne den EBR vorab informiert und seine Meinung angehört zu haben. Steht dem EBR dann ein Anspruch auf Unterlassung der Betriebsschließung zu, d.h. kann er die Betriebsschließung durch ein gerichtliches Eilverfahren einstweilen verhindern?
Nein, kann er nicht, so das Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln in einer aktuellen Entscheidun(Beschluss vom 08.09.2011, 13 Ta 267/11).
- Kann der Europäische Betriebsrat eine Betriebsschließung so lange verhindern, bis er korrekt informiert und konsultiert wurde?
- LAG Köln: Der Europäische Betriebsrat kann eine Betriebsstilllegung auch bei Verstoß gegen § 30 EBRG nicht verhindern.
Kann der Europäische Betriebsrat eine Betriebsschließung so lange verhindern, bis er korrekt informiert und konsultiert wurde?
Der EBR ist gemäß § 30 Abs.1 EBRG über außergewöhnliche Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören.
Was passiert, wenn die Arbeitgeberseite diese Vorschrift missachtet, ist im EBRG nicht klar geregelt - oder vielleicht doch? Denn immerhin enthält das EBRG eine Bußgeldvorschrift, wonach die Missachtung der Informations- und Anhörungspflicht mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend EUR geahndet werden kann (§ 45 EBRG). Aber ist diese für Großunternehmen lächerlich geringe finanzielle "Sanktion" alles, was die Arbeitgeberseite nach dem EBRG riskiert, wenn sie gegen bei geplanten Betriebsschließungen gegen § 30 Abs.1 EBRG verstößt und den EBR links liegen lässt?
Dagegen spricht, dass der Betriebsrat auf der Grundlage seiner Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom Arbeitgeber verlangen kann, mitbestimmungspflichtige Vorhaben einstweilen zu unterlassen, bis der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte ausgeübt hat. In einer so starken Weise abgesichert sind zumindet die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG. Andererseits ist ein solcher Unterlassungsanspruch nur bei einigen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats anerkannt, d.h. gerade nicht bei allen.
LAG Köln: Der Europäische Betriebsrat kann eine Betriebsstilllegung auch bei Verstoß gegen § 30 EBRG nicht verhindern.
Im Streitfall plante ein in Deutschland und Spanien tätiger Automobilkonzern, eines seiner spanischen Werke zu schließen. Der im Konzern bestehende EBR erfuhr davon erstmals aus der Presse. Eilig organisierte er eine Sondersitzung. Erst dort legte die zentrale Unternehmensleitung Unterlagen zu ihren Planungen vor.
Der EBR wollte dem Unternehmen daraufhin im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren die Durchführung der Betriebsschließung vorläufig untersagen lassen, nämlich bis zur Information und Konsultation des EBR. Damit hatte der EBR weder vor dem Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 04.08.2011, 8 BVGa 17/11) noch in der Beschwerde vor dem LAG Köln Erfolg. Der EBR hat keinen Unterlassungsanspruch, mit dem er eine geplante Betriebsstilllegung verhindern könnte, so das LAG. Denn selbst wenn man die Grundsätze des BetrVG auf das EBRG übertragen könnte, hätte der EBR nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn mit ihm ein echtes Mitwirkungsrecht und nicht nur ein Informationsrecht gesichert werden würde.
Fazit: Die Entscheidung ist rechtskräftig und bestätigt, was die dürftigen gesetzlichen Rechte des EBR vermuten lassen: Der EBR ist ein zahnloser Tiger. EU-weit tätige Großunternehmen können ihn letztlich links liegen lassen und sich bei Verhandlungen auf die örtlichen Arbeitnehmervertretungen konzentrieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.09.2011, 13 Ta 267/11
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/031 Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte geplant
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2016
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