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Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte geplant
Ob und inwieweit der vorliegende Gesetzesentwurf nach seiner Umsetzung Einfluss auf das Verhalten von Unternehmen und Arbeitnehmervertretern bei Entlassungswellen etc. künftig haben wird, bleibt abzuwarten.
- Änderungsbedarf durch neue Richtlinie
- Gesetzesentwurf der Bundesregierung
- Fazit und Ausblick
Änderungsbedarf durch neue Richtlinie
Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) sieht für größere, gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen, mit Sitz in Deutschland und einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern in verschiedenen EU-Staaten, die Bildung Europäischer Betriebsräte (EBR) oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor. Damit sollen Arbeitnehmerrechte in international tätigen Unternehmen gestärkt werden.
Der EBR ist kein Ersatz der nationalen betrieblichen Interessenvertretungen, sondern eine zusätzlich zu bildende Interessenvertretung der Arbeitnehmer für Unternehmensentscheidungen auf europäischer Ebene. Der EBR verfügt zwar in Deutschland – anders als Betriebsräte - nicht über Mitbestimmungsrechte, kann jedoch über Auskunfts- und Unterrichtungsrechte einen gewissen Einfluss nehmen.
Im Prinzip sollte der EBR nach dem gesetzlichen Programm aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem - eigens dazu zu errichtenden -„besonderen Verhandlungsgremium“ (BVG) und der zentralen Unternehmensleitung gebildet werden. Verweigert die Unternehmensleitung aber die Verhandlungen, wozu sie sechs Monate nach einem Verhandlungsantrag des BVG Zeit hat, erklären beide Seiten das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen oder kommt innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung keine Vereinbarung über einen EBR zustande, wird dieser kraft Gesetzes errichtet. Zurzeit gibt es europaweit, je nach Quelle, zwischen 900 und 1.000 EBRs, die etwa 15 Millionen Arbeitnehmer repräsentieren. Ihre zentrale Aufgabe ist es, den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern über die Ergebnisse ihrer Unterrichtung und Anhörung zu berichten.
Auf europarechtlicher Ebene stand hinter dem EBRG bisher eine Richtlinie aus dem Jahr 1994 (Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.09.1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen). Diese ist in einem lange dauernden Reformprozess reformiert und neugefasst worden: Die Neufassung trat im Mai 2009 in Kraft und muss bis Anfang Juni 2011 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden (Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.05.2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)). Insgesamt sollen die Stellung und Möglichkeiten europäischer Betriebsräte gestärkt werden.
Vor diesem Hintergrund stimmte die Bundesregierung Ende 2010 einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu, mit dem dieser Verpflichtung nachgekommen werden soll (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG), BR-Drs. 848/10).
Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Der bisher nicht beratene Entwurf ist im Wesentlichen eine Minimallösung, mit der die Mindestvorgaben der Richtlinie eins zu eins in deutsches Recht übernommen werden sollen.
Eine wichtige Änderung soll der neue § 1 EBRG enthalten. Die Fragen, was eine „Unterrichtung“ und was eine „Anhörung“ ist, werden nun klarstellend gesetzlich definiert und inhaltlich gegenüber der bisherigen Regelung erweitert.
Im Wesentlichen wird anhand der Begriffsbestimmungen deutlich, dass der EBR rechtzeitig vor der Entscheidung, über eine seine Zuständigkeit betreffende Maßnahme, informiert und angehört werden soll. Er soll die Möglichkeit haben, den Entscheidungsprozess im Unternehmen zu beeinflussen. Dafür ist künftig ein Recht auf Treffen mit der zentralen Unternehmensleitung sowie das Recht auf eine mit Gründen versehene Antwort auf seine Stellungnahme vorgesehen.
Dem Nebeneinander von EBR und nationalem Betriebsrat wird durch eine Regelung zur sog. „Ebenenabstimmung“ Rechnung getragen. Die Unterrichtung und Anhörung des EBR ist nach dem Entwurf spätestens gleichzeitig mit der nationalen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Eine frühere Information ist hier also grundsätzlich möglich, eine spätere jedoch nicht.
Außerdem soll die Arbeitnehmerseite bei der Errichtung von europäischen Betriebsräten gestärkt werden. Hier war bislang umstritten, in welchem Umfang den Arbeitnehmervertretungen Informationen zum Zwecke der Errichtung eines EBR gegeben werden mussten. § 5 EBRG sieht in der vom Entwurf vorgeschlagenen Neufassung deutlicher als bislang eine verbindliche Pflicht zur Erteilung aller „erforderlichen“ Informationen vor. Hierzu zählen insbesondere die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Daten über Unternehmensstruktur.
Der Verhandlungsführer der Arbeitnehmerseite bei der EBR-Bildung, das oben bereits erwähnte „besondere Verhandlungsgremium“ (BVG), wird künftig auf der Grundlage der Neufassung von § 10 Abs. 1 EBRG in einer Weise gebildet, die die prozentuale Verteilung der Arbeitnehmer auf die Unternehmen in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union besser als bisher widerspiegelt.
Künftig hat das BVG die Möglichkeit, nicht nur vor den Verhandlungen mit der Unternehmensleitung, sondern auch danach Sitzungen abzuhalten (§ 13 n.F.).
Auch die Gewerkschaften werden gestärkt. Sie müssen zugleich mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung des BVG über den Beginn der Verhandlungen informiert werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gewerkschaften auf europäischer Ebene ohnehin maßgeblich bei der Gründung von EBR mitwirken. Daher ist es auch nur konsequent, dass Gewerkschaftsvertreter künftig beratend an den Verhandlungen teilnehmen können.
Für die personelle Zusammensetzung von EBRs, die kraft Gesetzes errichtet werden, gelten in Zukunft neue Vorschriften. Sie entsprechen den Regelungen zur Bildung des BVG. Sowohl für vereinbarte als auch gesetzlich gebildete EBRs sollen dabei künftig nicht mehr nur das Geschlecht, sondern auch die Tätigkeiten der vertretenen Arbeitnehmer ausgewogen durch die Mitglieder widergespiegelt werden – „soweit dies möglich ist“. Die laufenden Geschäfte eines kraft Gesetzes errichteten EBR soll künftig unabhängig von der Anzahl seiner Mitglieder ein Ausschuss führen, der aus drei bis fünf Personen besteht.
Alle EBR-Mitglieder haben in Zukunft - anders als bisher - einen Anspruch auf Fortbildung und Schulung. Der Anspruch stimmt im Wesentlichen mit den Regelungen überein, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Schulung bzw. Fortbildung von Betriebsräten enthält.
Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin vor, dass bei erheblichen Umstrukturierungen wie z.B. beim Zusammenschluss oder der Spaltung von Unternehmen oder Unternehmensgruppen, Verhandlungen über die Vereinbarung eines neuen EBR aufzunehmen sind. Im übrigen hat der bisherige EBR während der Dauer der Verhandlungen über einen neuen EBR vorübergehend noch ein Übergangsmandat.
Fazit und Ausblick
Wie sich die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen von Unternehmen mit Standorten in verschiedenen EU-Ländern bei europaweit umzusetzenden Entlassungswellen oder bei Investitionsentscheidungen verhalten werden, d.h. ob der Betriebs- bzw. Länderegoismus stärker sein wird als gegenläufige Solidarisierungsbemühungen, all dies wird auch künftig weitgehend Sache der betroffenen Arbeitnehmer bzw. ihrer Gewerkschaften und betrieblichen Interessenvertretungen sein. Gesetze haben darauf wenig Einfluss.
Es wäre zu wünschen, dass im Verlauf der parlamentarischen Umsetzung des Gesetzesentwurfs noch einige Nachbesserungen vorgenommen werden. So sind die den Unternehmen drohenden finanziellen Sanktionen, im Falle von Verstößen gegen die gesetzlichen Informations- und Konsultationspflichten, nach wie vor lächerlich gering: Hier drohen nur Geldbuße von bis zu 15.000,00 EUR, d.h. von Beträgen, die international tätige Unternehmen aus der Portokasse begleichen können.
Dennoch zeigen die Richtlinie 2009/38/EG und die ihr entsprechende Reformfassung des EBRG, dass die europäischen Betriebsräte von der Politik anerkannt werden und ihre Bildung und Tätigkeit erleichtert werden soll. Das ist, angesichts zunehmender grenzüberschreitender Unternehmensverflechtungen in Europa, ein Schritt in die richtige Richtung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 11/243 Europäischer Betriebsrat (EBR) kann Betriebsschließung nicht verhindern
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
Letzte Überarbeitung: 23. März 2018
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