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ArbG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, 24 BV 15046/10
Schlagworte: | Betriebsratsschulung, Betriebsratsmitglied | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 24 BV 15046/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 03.03.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
24 BV 15046/10
Verkündet
am 03.03.2011
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Beschluss
In Sachen
- Antragsteller/in und
Beteiligte/r zu 1) -
- Beteiligte zu 2) -
hat das Arbeitsgericht Berlin, 24. Kammer, auf die Anhörung vom 03.03.2011 durch die Richterin am Arbeitsgericht RUM, als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Bi. und Herr
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Schulungsteilnahme der Betriesratsmitglieder Klee und TIMM an den Seminaren Labour Law — Compact Course Part 1 und Part 2, Schulungsanbieter: IFB, sowie Works Constitution Act — Compact Course Part 1 und Part 2, Schulungsanbieter: IFB, abgehalten in englischer Sprache, erforderlich ist.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer Teilnahme zweier Betriebsratsmitglieder an Grundlagenschulungen in englischer Sprache.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhält unter anderem einen Betrieb, der ausschließlich mit der Bewachung U.S. amerikanischer Liegenschaften befasst ist. Der dort gebildete Betriebsrat ist der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat).
Der Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Im Wahljahr 2010 wurden die Herren K und T beide U.S. amerikanische Staatsbürger, neu in den Betriebsrat gewählt.
Herr K wurde am 1982 geboren. Er ist mit einer deutschen Frau verheiratet und hat drei Kinder. In der Familie wird auch englisch kommuniziert.
Herr K verfügt über einen High School Abschluss. Deutschkenntnisse hatte er während der Schulzeit nicht erworben. Bis Mitte des Jahres 2005 war er bei dem United States Marine Corps beschäftigt gewesen. Anfang des Jahres 2007 hatte er ein Arbeitsverhältnis mit der F S S GmbH begründet, die zum damaligen Zeitpunkt Auftragnehmerin im Hinblick auf die Bewachung U.S. amerikanischer Liegenschaften war. Die Arbeitgeberin hatte diesen Auftrag nebst Personal übernommen.
Im ersten Halbjahr 2006 hatte Herr K Sprach- und Integrationsschule bei der Aussiedler-Integrationshilfe e.V. besucht.
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Auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses (BI. 48 d. A.) sowie auf den Lebenslauf des Herrn K (Bl. 49 d. A.) wird Bezug genommen.
Herr T wurde am 1958 geboren.
In der Zeit von 1979 bis 1983 hatte er für das in Berlin stationierte U.S. amerikanische Militär gearbeitet. In der Folgezeit war er sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten beschäftigt gewesen. Zu unterschiedlichen Zeiten war er sowohl in Berlin als auch in den Vereinigten Staaten arbeitssuchend gewesen. Ab 2004 war er für die P S S GmbH tätig gewesen, später für die Beklagte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Lebenslauf des Herrn T (BI 35 d. A.) Bezug genommen.
Ein Sprachkurs wurde von Herrn T zu keinem Zeitpunkt besucht.
Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sprechen Herr K und Herr T englisch. Der Betriebsratsvorsitzende trägt ihnen juristische Sachverhalte mit arbeitsrechtlichen Bezügen in englischer Sprache vor.
Herr K und Herr T hatten die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Sachkundeprüfungen bestanden. Dort wurden auch Rechtskenntnisse abgefragt. Auf den Inhalt der in Ablichtung zu den Akten gereichten Bescheinigungen der Betriebsratsmitglieder K und T. über das Ablegen von Sachkundeprüfungen (BI. 51 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Der Dozent des der Prüfung vom 4. und 5.9.2004 vorangegangenen Lehrgangs hatte den Unterricht bilingual in deutscher und englischer Sprache abgehalten.
- 3 -
Im jährlichen Wiederholungstraining wird der Bereich der Rechtskunde zum Teil in englischer Sprache unterrichtet. Viele der Schulungsvideos werden in englischer Sprache gezeigt. Beim Quartalsschießen werden die Kommandos und Sicherheitsbelehrungen in Deutsch und Englisch gegeben.
Der Betriebsrat holte für die Herren K und T ein Angebot des Seminarveranstalters ifb über die Durchführung von insgesamt vier Grundlagenseminaren im Arbeitsrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht in englischer Sprache ein. Das Angebot beinhaltet die Durchführung der Schulungen als Inhouse-Seminare über je drei Tage. Die Seminarkosten für zwei Personen betragen 1.600,00 € pro Tag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Seminarunterlagen (BI. 3 bis 8 d. A. und BI. 10 bis 15 d. A.) sowie auf das Schreiben des ifb vom 2.6.2010 (BI. 9 d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat fasste einen Beschluss, wonach die Herren K und T an den angebotenen Seminaren des ifb teilnehmen sollen. Eine konkrete zeitliche Lage der Seminare wurde in dem Beschluss nicht festgesetzt. Der Betriebsratsvorsitzende wandte sich unter Vorlage der Seminarunterlagen an den Projektmanager des Betriebs. Die Arbeitgeberin lehnte die erbetene Kostenübernahme ab. Dabei sprach sie sich nicht grundsätzlich gegen die Teilnahme der Herren KI. und TIMM an Grundlagenseminaren aus, sondern lediglich gegen die Übernahme der Kosten für englischsprachige Seminare.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, es sei erforderlich, dass die Betriebsratsmitglieder K und T Grundlagenseminaren in ihrer Muttersprache teilnehmen. Die beiden verfügten nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache in einem Umfang, der es ihnen ermögliche, ein ausreichendes Verständnis der Begrifflichkeiten des Arbeits- und des Betriebsverfassungsrechts in fachlicher Hinsicht zu entwickeln. Darüber hinaus werde ihnen bei einer Wissensvermittlung in Englisch die Erläuterung rechtlicher Aspekte gegenüber Beschäftigten, von denen sie zudem in ihrer Muttersprache angesprochen würden, eher möglich sein.
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Der Betriebsrat beantragt,
festzustellen, dass die Schulungsteilnahme der Betriebsratsmitglieder K und T an den Seminaren Labour Law-Compact Course Part 1 und Part 2, Schulungsanbieter: ifb, sowie Works Consitution Act —Compact Course Part 1 und Part 2, Schulungsanbieter: ifb, abgehalten in englischer Sprache, erforderlich ist.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, die Herren K und T verfügten über ausreichende Deutschkenntnisse, um problemlos einem Betriebsratsseminar in deutscher Sprache folgen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigefügten Unterlagen sowie das Vorbringen der Beteiligten im Anhörungstermin am 3.3.2011 Bezug genommen.
- 5 -
II.
Die zulässigen Anträge sind begründet.
1.
Für den Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
a.
§ 256 Abs. 1 ZPO findet auch in Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 — 1 ABR 63/04 — NZA 2007, 285 m.w.N.). Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrags können aber nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG, Urteil vom 10.05.1989 - 4 AZR 80/89 — BAGE 62, 44). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG, Urteil vom 25.10.2001 — 6 AZR 718/00 — BAGE 99, 250). insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Eine Entscheidung darüber läuft auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte nicht berufen sind (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 — 1 ABR 63/04 — NZA 2007, 285).
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b.
Zwar bestehen Bedenken, ob sich der Feststellungsantrag auf ein (Teil-) Rechtsverhältnis bzw. ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Die Frage der "Erforderlichkeit" der Teilnahme an den vom ifb angebotenen Seminaren betrifft wohl nur ein Element eines Rechtsverhältnisses.
Dennoch kann der Betriebsrat nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden, er könne (erst) dann, wenn er über die ganz konkrete Schulungsteilnahme einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, eine Leistungsklage mit dem Ziel erheben, den Arbeitgeber gerichtlich zur Freistellung von den Kosten zu verpflichten.
Vorliegend geht es nämlich nicht lediglich um eine abstrakte Rechtsfrage, etwa ob der Betriebsrat generell die Teilnahme an Schulungen in englischer Sprache verlangen kann. Gegenständlich ist vielmehr die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder K und T an inhaltlich ganz bestimmten Schulungen eines bestimmten Seminaranbieters. Hierüber hat der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst. Ort, Inhalt und Kosten der Seminare stehen weitgehend fest. Es handelt sich um Inhouse-Seminare, deren Preis 1.600,00 € für zwei Teilnehmer beträgt. Hinzukommen lediglich noch besondere Ausgaben und Aufwendungen des Referenten.
Allein die zeitliche Lage der Schulungen ist noch offen. Hierüber findet jedoch notfalls ein besonderes Verfahren statt (§ 37 Abs. 6 Satz 3 bis 6 BetrVG); die Frage der Erforderlichkeit wird vom konkreten Zeitpunkt der Maßnahme nicht berührt.
Hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Schulungsveranstaltungen vertreten die Betriebsparteien lediglich darüber unterschiedliche Auffassungen, ob die Durchführung der Seminare in englischer Sprache erforderlich ist. Englischsprachige Grundlagenseminare werden nur vereinzelt angeboten; die
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Teilnahme hieran verursacht höhere Kosten als die Teilnahme an deutschsprachigen Grundlagenseminaren.
Die Klärung der hier streitigen Frage im vorliegenden Beschlussverfahren dient der Befriedung des Streits zwischen den Betriebsparteien. Der Streit tritt bei jedem der vier im Antrag genannten Seminare auf. Es erscheint prozessökonomisch durchaus sinnvoll, die Frage der Erforderlichkeit aller vier Seminare vorab in einem Beschlussverfahren zu klären und über die jeweilige zeitliche Lage der Seminare später zu entscheiden. Eine erneute Anrufung der Arbeitsgerichte im Hinblick auf die Frage der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin gemäß § 40 BetrVG kann hierdurch vermieden werden (vgl. auch BAG, Beschluss vom 10.6.1974 — 1 ABR 136/73 - AP Nr. 15 zu § 37 BetrVG 1972).
c.
Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat nicht nur die Frage der Erforderlichkeit im engeren Sinne des Wortlauts des § 37 Abs. 6 5. 1 BetrVG geklärt wissen will, ob also im Rahmen des Seminars inhaltlich „erforderliche" Kenntnisse vermittelt werden. Denn genau dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Vielmehr geht es um die Klärung sämtlicher Voraussetzungen, die einen Anspruch des Betriebsrats auf Kostenübernahme (§ 40 BetrVG) begründen. Hierzu zählen etwa auch Dauer und Ort der Teilnahme sowie die Auswahl der Teilnehmer und eben auch die Frage der Durchführung des Seminars in englischer Sprache. Ob es sich hierbei um Fragen der „Erforderlichkeit" gemäß § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG handelt, in die Prüfung der ,,Erforderlichkeit" somit. besondere Aspekte der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.3.1989 - 4 TaBV 196/88 - LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 28) oder ob solche Fragen unter dem Gesichtspunkt der „Verhältnismäßigkeit der Kostenübernahme" zu beurteilen sind (vgl. BAG,
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Beschluss vom 31.10.1972 — 1 ABR 7/72 - AP Nr 2 zu § 40 BetrVG 1972), kann dahin stehen.
2.
Die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder K und T an den streitgegenständlichen Schulungen ist erforderlich im engeren Sinne von § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG und verhältnismäßig.
Bei der Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.10.2009 — 22 TaBV 1795/09; BAG, Beschluss vom 15.1.1997 — 7 ABR 14/96 — NZA 1997, 781). Hierbei muss sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt (vgl. BAG Beschluss v. 15.2.1.995 — 7 AZR 670/94 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 125). Vom Arbeitsgericht ist nur zu überprüfen, ob der Betriebsrat die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat, nicht aber, ob auch eine andere Entscheidung möglich und für den Arbeitgeber gegebenenfalls weniger belastend wäre.
a.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass in den im Antrag bezeichneten Seminaren Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Die Dauer der Schulungsmaßnahmen (jeweils drei Tage) ist zur Vermittlung des Schulungsinhalts angemessen. Da in größeren Gruppen regelmäßig für die Vermittlung des hier in Rede stehenden Stoffes zumindest fünf Tage
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veranschlagt werden (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 13.11.2008 — 9 TaBV 26/08 m.w.N.) erscheinen hier drei Tage nicht unverhältnismäßig.
Das gilt auch für die angegebenen Kosten. Mit einem Inhouse-Seminar wird dem Arbeitgeber die Erstattung sonst entstehender Reisekosten erspart. Zudem werden englischsprachige Grundlagenseminare als externe Regelseminare überhaupt nicht angeboten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur wenige Veranstalter englischsprachige Grundlagenseminare anbieten, ist auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass der Betriebsrat bei der Auswahl eines lnhouse-Seminares des Anbieters ifb Kosteninteressen der Arbeitgeberin nicht ausreichend berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Anbietern hat (BAG, Beschluss vom 15.5.1986 — 6 ABR 74/83 — NZA 1987, 63).
b.
Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulungsteilnahme auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Betriebsrat für die Betriebsratsmitglieder KI» und AMI englischsprachige Grundlagenseminare ausgewählt hat, zu verneinen.
Aufgrund der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts — auch in seinen Grundzügen — sowie der dortigen umfangreichen und notwendigen Verwendung von Fachbegriffen ist die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache aus Sicht der Kammer unerlässlich, um eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Grundlagenseminaren zu gewährleisten. Da die Erlangung arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Grundkenntnisse Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds ist, sind an die Frage, ob ausländische Arbeitnehmer die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, eher strenge Maßstäbe anzulegen.
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Nach Auffassung der Kammer hat der Betriebsrat in Bezug auf die beschlossene Teilnahme der Betriebsratsmitglieder K und T an englischsprachigen Seminaren seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Die Muttersprache beider Betriebsratsmitglieder ist Englisch. An einem Sprachkurs zur umfassenden Erlernung der deutschen Sprache hat keiner von beiden teilgenommen. Unstreitig sprechen beide bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Tätigkeit Englisch. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die von der Arbeitgeberin vorzunehmenden Schulungen jedenfalls teilweise auch in englischer Sprache abgehalten werden. Schließlich trägt der Betriebsratsvorsitzende den Herren K und T. juristische Sachverhalte mit arbeitsrechtlichen Bezügen in englischer Sprache vor.
Bei dieser Sachlage durfte der Betriebsrat davon ausgehen, dass die Betriebsratsmitglieder K und T die deutsche Sprache gerade nicht hinreichend beherrschen und die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder K und T an englischsprachigen Grundlagenseminaren erforderlich ist.
Hinreichende Anhaltspunkte, die gegen die vom Betriebsrat getroffene Annahme sprechen, liegen jedenfalls nicht vor. Insbesondere folgen diese nicht aus den von der Arbeitgeberin vorgelegten Bescheinigungen (BI. 48 ff. d. A., BI. 51 bis 53 d. A.).
Die erfolgreiche Teilnahme an einer im Rahmen eines Integrationskurses abgelegten Sprachprüfung kann allenfalls eine Aussage darüber treffen, ob der Teilnehmer in der Lage ist, sich im Alltag verständlich zu machen. Eine hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache im o.g. Sinne kann sie keinesfalls belegen.
Das gilt auch für die abgelegten Sachkundeprüfungen (Bescheinigungen BI. 51 ff. d. A.). Der Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO geht grundsätzlich ein 40-stündiger Lehrgang voraus. Unstreitig ist, dass dieser vorliegend teilweise
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bilingual stattfand. Die schriftlichen Prüfungsverfahren sind für die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Prüflings wenig aussagekräftig. Im Rahmen der Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO wird die schriftliche Prüfung nämlich im Multiple Choice Verfahren durchgeführt. Die im Rahmen von § 7 WaffG zu absolvierende schriftliche Prüfung findet teils im Multiple Choice Verfahren, teils in freier Beantwortung von Fragen statt Für diese Fragen existiert ein offizieller Verwaltungskatalog des Bundesverwaltungsamtes.
Zwar findet sowohl bei der Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO als auch bei der nach § 7 WaffG neben der schriftlichen auch eine mündliche Prüfung statt, die beide Betriebsratsmitglieder bestanden haben. Alleine hieraus können jedoch keine hinreichenden Schlüsse im Hinblick auf den Grad der Beherrschung der deutschen Sprache geschlossen werden. Denn es ging lediglich um die Wiedergabe (teilweise in englischer Sprache) erlernten Wissens in abgegrenzten Themenbereichen.
Schließlich kann die Arbeitgeberin nicht darauf verweisen, wer nicht in seinem Heimatland lebe, müsse sich integrieren, wozu eben auch der Erwerb von Sprachkenntnissen des betreffenden Landes gehöre; ein Betriebsratsmitglied, das in einem deutschen Betrieb Arbeitnehmer vertrete, müsse über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dies sieht die Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten durchaus anders. So wurde bereits entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, einem — teils aus ausländischen Mitgliedern bestehenden - Betriebsrat einen Dolmetscher für Betriebsrats- und Ausschusssitzungen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zur Verfügung zu stellen und der Betriebsrat einen Anspruch auf Übersetzung der Protokolle von Betriebsrats- und Ausschusssitzungen in die englische Sprache haben kann (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 5.3.1997 - 14 BV 170196 - AiB 1998, 524).
Geschäftszeichen
24 BV 15046/10
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von d. Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet sein.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin ,
eingegangen sein.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.
Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass der Beschluss mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass der Beschluss auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Antragsteller und Beteiligten zu 1. ist kein Rechtsmittel gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der
ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |