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Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs
Die Anforderungen an diesen sachlichen Grund werden von Arbeitgebern oft unterschätzt. Ein vorübergehender Bedarf liegt nur vor, wenn schon bei Vertragsschluss „mit hinreichender Sicherheit“ nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Angestellten kein Bedarf mehr besteht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diese ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgegriffen und entschieden, wann bei einer Projektbefristung eine ausreichend sichere Prognose vorliegt (Urteil vom 17.01.2011, 5 Sa 1237/10).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seine angebliche Projektbefristung. Der Arbeitgeber hatte bei Vertragsschluss aber keinen Zeitplan, kein Konzept und auch keine konkreten Planungen für Mitarbeiterkapazitäten. Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 25.06.2010, 5 Ca 1542/10) und das LAG gaben der Befristungskontrollklage (§ 17 TzBfG) deshalb statt. Mit harten Worte kritisierte das LAG, dass nicht ansatzweise eine seriöse, auf soliden Fakten basierende Prognoseentscheidung getroffen worden war.
Fazit: Der „vorübergehende Bedarf“ darf nicht als Einladung missverstanden werden, das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Planungen dafür vorliegen, dass ein zusätzlicher Bedarf in absehbarer Zeit, z.B. durch den Abschluss eines Projektes, tatsächlich wieder entfällt. Da eine zu lange Befristung auf einen vorgeschobenen Scheingrund hindeuten kann, sollten Arbeitgeber bei einer Projektbefristung im Zweifel kurze Laufzeiten wählen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.01.2011, 5 Sa 1237/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/251 Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs - Prognose muss genau sein
- Arbeitsrecht aktuell: 10/158 Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung
Letzte Überarbeitung: 28. März 2018
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