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LAG Köln, Urteil vom 17.01.2011, 5 Sa 1237/10
Schlagworte: | Befristung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 1237/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.01.2011 | |
Leitsätze: | Eine Projektbefristung setzt voraus, dass es sich um eine vorübergehende und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt, deren zeitliche Dauer auf einer sorgfältigen Prognose des Arbeitgebers beruht. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.06.2010, 5 Ca 1542/10 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1237/10
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2010 – 5 Ca 1542/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger war bei der beklagten B f A zunächst durch Arbeitsvertrag vom 20.02.2008 (Bl. 4 f. d. A.) in der Zeit vom 22.02.2008 bis 31.01.2009 als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Tätigkeitsort des Klägers war zunächst die A f A in K .
Nach wenigen Tätigkeitstagen auf dem ihm zunächst zugewiesenen Arbeitsplatz in Köln (Bl. 36 d. A.) wurde der Kläger aufgrund verschiedener Abordnungsschreiben (Bl. 38 - 41 d. A.) bereits mit Wirkung ab dem 26.02.2008 zur A f A B (regionaler IT-Service) abgeordnet.
Ein weiter befristeter Arbeitsvertrag wurde mit dem Kläger am 27.01.2009 abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 06.02.2010 (Bl. 6 f. d. A.). Die Abordnung zur A f A B wurde durch mehrere Abordnungsschreiben (Bl. 44 - 47 d. A.) bis zum 06.02.2010 verlängert.
Mit dem streitgegenständlichen dritten befristeten Arbeitsvertrag wurde ein
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befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 07.02.2010 bis zum 31.12.2010 abgeschlossen (Bl. 8 f. d. A.).
In dem hierzu dem Kläger übersandten Geschäftsverteilungsschreiben vom 27.01.2010 (Bl. 49 d. A.) hieß es u. a.:
„Hinsichtlich ihrer Tätigkeitsübertragung und ihrer Eingruppierung ergeben sich dabei keine Änderungen.“
Der Kläger hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrages für rechtsunwirksam gehalten und durch am 24.02.2010 eingegangene Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf eine Sachgrundbefristung für den Zeitraum 07.02.2010 bis 31.12.2010 wegen des Projekts „Installation der professionellen IT-Beratung“ (Bl. 48 d. A.) berufen.
Der Kläger hat den angegebenen Sachgrund bestritten. Er hat vorgetragen, er sei seit Beginn seiner Tätigkeit in das Tagesgeschäft „Remote-Support“ voll eingebunden gewesen. Nur vorübergehend habe er wenige Minuten bzw. Stunden in der Zeit vom 01.03. bis zum 21.03.2010 in der angegebenen IT-Beratung gearbeitet. Seitdem 22.03.2010 sei er nicht mehr in diese IT-Beratung eingebunden gewesen.
Zwischenzeitlich sei Anfang Mai 2010 eine Frau S J bei der Beklagten eingestellt worden, die ausschließlich die IT-Beratung betreut habe. Außerdem finde diese IT-Beratung ausschließlich in der Dienststelle B statt, doch sei sein Dienstort laut Arbeitsvertrag K .
Demgegenüber hat sich die Beklagte darauf berufen, dass es sich um ein einmalig anfallendes, zeitlich begrenztes Projekt gehandelt habe. Die Beklagte habe zu Beginn des Jahres 2010 prognostiziert, dass die Installation der IT-Beratung bis Ende 2010 abgeschlossen sein werde.
Durch Urteil vom 25.06.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang 1stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 27.01.2010 nicht mit Ablauf des 31.12.2010 enden wird.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte im angeführten Befristungsgrund nicht hinreichend darzutun vermocht habe. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, dass der Kläger in dem von der Beklagten angeführten Umfang in dem von der Beklagten genannten Projekt tatsächlich eingesetzt worden sei. Die Beklagte habe insbesondere dem Vortrag des Klägers nicht widersprochen, wonach er in dem angegebenen Projekt nur ganz kurze Phasen im März 2010 eingesetzt worden sei, nach dem 22.03.2010 jedoch überhaupt nicht mehr. Weiter habe der Kläger insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass für die eigentliche IT-Beratung eine Frau J Anfang Mai bei der Beklagten neu eingestellt worden sei, speziell für diese Aufgabe. Damit habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen der angegebenen Sachgrundbefristung eingesetzt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt die Beklagtenseite vor, Befristungsgrund sei nicht die IT-Beratung sondern das Projekt „Installation der professionellen IT-Beratung“ gewesen. Dabei sei das Erarbeiten von Empfehlungen, wie der Umgang der Mitarbeiter/innen mit ihrer Hard- und Software professioneller, qualitativer und quantitativer gestaltet werden könne, Projektinhalt gewesen. Nach der damaligen Planung habe dieses Errichtungsprojekt Ende 2010/Anfang 2011 von der Planungs- in die Durchführungsphase übergehen sollen. Mit E-Mail vom 21.01.2010 habe der Leiter des regionalen IT-Service den IS-Personalservice und den IS-Interner Dienstbetrieb bei der A f A um Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem
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Kläger mit folgendem Befristungsgrund gebeten:
Der regionale IT-Service möchte neben seinen Dienstleistungsaufgaben serviceorientiert auf die Anwenderinnen und Anwender zugehen. Dazu möchte der RITS zusätzlich zu seinen Linienaufgaben die Kolleginnen und Kollegen in der Handhabung der Arbeitsmittel (sowohl Hard- und Software; MAP, Software AGS Telefonie, Ablagenverwaltung etc). beraten. Dieses Feld der IT-Beratung möchten wir Im Jahr 2010 konzeptionell andenken.“
Tatsächlich sei der Kläger bis Ende März 2010 auch in dem Projekt „Installation“ eingesetzt worden. Ab Anfang April sei der Kläger sodann wieder in der Aufgabe Vor-Ort-Support und Remote-Support tätig geworden, weil auf Weisung der Hauptstelle in N das RITS verfrüht und überraschend bereits Mitte 2010 mit der Umsetzung der IT-Beratung beginnen sollte, womit sich das Projekt „Installation“ von selbst erledigt habe. Im Juli 2010 sei der Kläger sodann in den Bereich „Infrastruktur“ RITS nach K gewechselt. Nachdem dem Projekt „Projektierung der professionellen IT-Beratung“ beendet gewesen sei und die professionelle IT-Beratung selbst durchzuführen gewesen sei, wofür ein IT-Techniker benötigt und Frau S J eingestellt worden sei, sei für den Kläger im Bereich professioneller IT-Beratung kein Raum mehr gewesen. Der Kläger übersehe zudem, dass er im März auch die Aufgabe der Ticketauswertung und Ticketanalyse im Rahmen des Projekts gehabt habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2010 - 5 Ca 1542/10 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe weder erstinstanzlich noch in der Berufungsschrift dargelegt, aufgrund welcher Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ende Januar 2010 sich der Einsatz des Klägers im Bereich „Installation der professionellen IT-Beratung“ ergeben hätte und aufgrund welcher Umstände sich dies im Nachhinein als falsch herausgestellt haben sollte. Denn der Kläger sei - wie erstinstanzlich unbestritten vorgetragen - lediglich im März 2010 in sehr geringem Umfang in der „IT-Beratung“ tätig gewesen. Der Kläger sei deshalb bereits in der tatsächlichen „IT-Beratung“ von Anwendern, also Mitarbeitern der Beklagten tätig gewesen, nicht jedoch im Bereich der Konzeption, Planung oder Installation einer professionellen IT-Beratung. Insgesamt sei der Kläger ausschließlich an 11 Tagen im März 2010 in einem Umfang von 10 Stunden und 10 Minuten im Bereich der tatsächlichen IT-Beratung tätig gewesen. Dem stehe gegenüber, dass die Beklagte im RITS K die IT-Beratung bereits tatsächlich durchgeführt habe. Diese IT-Beratung der Anwender, also nicht deren Konzeption, Planung oder Installation habe im April 2010 bereits einen Umfang von 691 Stunden gehabt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei tatsächlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Vertrages vom Januar 2010 nicht geplant gewesen, im Jahre 2010 Strukturen und Prozesse zu schaffen, die eine professionelle IT-Beratung ab dem Jahre 2011 sicherstellen sollten. Es möge zwar sein, dass insoweit ein Strategiepapier „IT-Strategie 2015“ existiere. Dies habe aber nicht mit der tatsächlichen Einsatzplanung hinsichtlich des Klägers zu tun. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 27.01.2010 gerade verdeutlicht worden, dass sich hinsichtlich der Tätigkeitsübertragung keine Änderungen ergäben. Dementsprechend sei der Kläger ja auch unverändert in der A in B tätig und dorthin bis zum 30.06.2010 weiterhin abgeordnet worden.
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Unabhängig davon handele es sich bei Beratung und Schulung der IT-Anwender, also den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, um eine Daueraufgabe, die eine Befristung des Arbeitsvertrages sachlich nicht rechtfertigen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheid u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht ansatzweise begründet. Die Befristung des letzten geschlossenen Arbeitsvertrages ist offenkundig rechtsunwirksam.
1. Ein Befristungsgrund war erforderlich, da eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG aufgrund der Beschäftigungsdauer von mehr als 2 Jahren nicht mehr zulässig war. Als Befristungsgrund kommt, wovon auch die Beklagte ausgeht, allein § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG in Frage, wonach eine Befristung gerechtfertigt sein kann, wenn der betriebliche Bedarf an einer Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Dieser Befristungsgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, siehe BAG, Urteil vom 29.07.2009 - 7 AZR 907/07 - ; BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06).
Dabei ist der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigen die Befristung nicht. Sie gehören zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen darf. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann in diesem Rahmen eine Befristung auch aufgrund einer Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt in Betracht kommen; dies aber nur dann, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (siehe BAG, Urteil vom 29.07.2009 - 7 AZR 907/07 -, BAG, Urteil vom 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - ; BAG, Urteil vom 04.12.20092 - 7 AZR 437/01 - ).
Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines vorübergehenden Bedarfs im Rahmen einer Projektbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist die Erstellung einer Prognose, der konkrete Anhaltspunkte zugrundeliegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG, Urteil vom 03.11.1999 - 7 AZR 846/98 - ). Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt. Unschädlich ist das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrundes. Geht die Vertragslaufzeit hingegen erheblich über die voraussichtliche Dauer des vorübergehenden Bedarfs hinaus, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der behauptete Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (siehe BAG, Urteil vom 26.08.1988 - 7 AZR 101/88 - ; BAG, Urteil vom 29.07.2009 - 7 AZR 907/07 - ).
2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung
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ist ein ausreichender Befristungsgrund nicht ansatzweise gegeben.
Es ist bereits nicht erkennbar, dass überhaupt ein zeitlich abgrenzbares Sonderprojekt geplant gewesen wäre. Der von der Beklagtenseite angeführte Befristungsvermerk ist gerade auch in zeitlicher Hinsicht an Unschärfe nicht zu überbieten. Das angebliche Projekt „Installation der professionellen IT-Beratung“ wird in dem Befristungsvermerk wie auch in der E-Mail des Leiters des regionalen IT-Service vom 21.01.2010 nur nebulös dahingehend umschrieben, dass man dieses Feld der IT-Beratung „im Jahr 2010 konzeptionell andenken“ möchte. Es fehlen jegliche konkrete Angaben darüber, welchen zeitlichen Umfang dieses „Projekt“ im Einzelnen haben soll. Es fehlen Angaben dazu, welche Mitarbeiterkapazitäten hierfür eingeplant werden sollen. Und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass dieses angebliche Projekt zum Ende des Jahres 2010 auch tatsächlich beendet hätte sein sollen.
Ohnehin bestehen unabhängig hiervon durchgreifende Zweifel, ob die in diesem Befristungsvermerk beschriebenen Aufgaben für ein befristetes Projekt tauglich sind. Denn die Installation einer professionellen IT-Beratung dürfte zu den Daueraufgaben einer Verwaltungsorganisation gehören, die ihre Dienstleistungen in dem Umfang wie die Beklagte mit Hilfe von IT und den entsprechend dort tätigen Mitarbeitern erbringt.
Unabhängig vom vorher Gesagten scheitert die Anerkennung des angeblichen Projekts als Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG auch daran, dass keinerlei fundierte Prognose erstellt worden ist, wie dies nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung Voraussetzung gewesen wäre. Dass eine solche seriöse Prognose vollständig gefehlt hat, lässt sich schon daraus ableiten, dass nur ca. 6 Wochen nach der angeblich auf das Jahresende 2010 bezogenen Prognose die Weisung der Hauptstelle in N kam, bereits Mitte 2010 mit der Umsetzung der IT-Beratung zu beginnen. Die Beklagte schreibt selbst in ihrer Berufungsbegründung, dass diese Weisung verfrüht und überraschend gekommen sei, wodurch sich das Projekt Installation von selbst erledigt habe. Dieser Vorgang öffnet zwar den Blick für wenig unter den einzelnen Ebenen abgestimmte Planungszustände bei der Beklagten. Er unterstreicht aber zugleich, dass von einer seriösen, auf solide Fakten gegründeten Prognoseentscheidung nicht ansatzweise die Rede sein kann, wenn ein ursprünglich für fast ein Jahr geplantes Projekt sich innerhalb weniger Wochen „von selbst erledigt“.
Nach allem ist bereits kein konkretes befristetes Projekt erkennbar, dass eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen könnte.
3. Unabhängig von den obigen Ausführungen scheitert die Befristung auch daran, dass der Kläger tatsächlich in dem angeblichen Projekt so gut wie nicht eingesetzt worden ist. Am klarsten hat dies die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht, indem sie den Kläger mit Schreiben vom 27.01.2010 (Bl. 49 d. A.) mitgeteilt hat, dass sich auch für die Zeit des dritten befristeten Vertrages vom 06.02.2010 bis zum 31.12.2010 hinsichtlich der Tätigkeitsübertragung und der Eingruppierung des Klägers keine Änderungen ergäben. Damit wird unmissverständlich klargelegt, dass es der Beklagten darum ging, den Kläger an der bisherigen Stelle weiter zu beschäftigen. Dem entspricht es auch, dass der Kläger nur wenige Tage und wenige Stunden im März 2010 in dem angeblichen Projekt tätig gewesen ist. Dass stattdessen in der IT-Beratung unstreitig eine neue Mitarbeiterin eingestellt worden ist, vervollständigt das Bild. Anlass zu einer Vertagung und zu einer nochmaligen Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagtenseite bestand nicht. Denn die Beklagte war durch das erstinstanzliche Urteil bereits in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag bei Weitem nicht ausreichend dafür war, ein befristetes Projekt sowie eine
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Beschäftigung des Klägers in diesem annehmen zu können. Zudem hätte zusätzliches neues Vorbringen gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG spätestens in der Berufungsbegründung erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
4. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern ein Einzelfall auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |