HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

BEM

In­for­ma­tio­nen zum The­ma BEM: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Mann mit Rollator

Die Ab­kür­zung „BEM“ steht für „Betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungsmanage­ment“.

Das BEM dient der ge­mein­sa­men Klä­rung, wie ei­ne län­ge­re Ar­beits­un­fä­hig­keit über­wun­den wer­den kann und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen ei­ner er­neu­ten Ar­beits­un­fä­hig­keit vor­ge­beugt wer­den kann.

Zur Ein­lei­tung bzw. zum Ver­such ei­nes BEM ist der Ar­beit­ge­ber ge­setz­lich ver­pflich­tet, wenn der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb ei­nes Jah­res län­ger als sechs Wo­chen un­un­ter­bro­chen oder wie­der­holt ar­beits­un­fä­hig ist.

In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM)".

Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2019

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