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Übernahme von Auszubildenden
11.01.2010. Weigert sich ein Arbeitgeber trotz tariflicher Übernahmeverpflichtung, einen Auzubildenden nach seiner Ausbildung zu übernehmen, weil er die Begründung eines Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält, ist ein arbeitsgerichtlicher Eilantrag mit dem Ziel einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorläufige Übernahme nur selten erfolgreich. Dies macht eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln deutlich.
Der Arbeitgeber kann sich nämlich meist auf Hinderungsgründe berufen, die den Gründen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ähnlich sind und daher vom Gericht gründlich geprüft werden müssen. Eine solche Prüfung ist aber nur im Hauptsacheverfahren möglich: LAG Köln, Beschluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09
- Abschluss der Berufsausbildung - wer wird übernommen?
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln: Auszubildende mit erheblichen Fehlzeiten wird nicht übernommen
- Landesarbeitsgericht Köln: Anspruch auf Übernahme des Auszubildenden muss offensichtlich sein
Abschluss der Berufsausbildung - wer wird übernommen?
Das Ausbildungsverhältnis von Auszubildenden endet automatisch mit dem Ende der Ausbildung, also normalerweise mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Das regelt § 21 Abs. 1 Berufbildungsgesetz (BBiG). Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch, im Anschluss in ein Arbeitsverhältnis bei ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen zu werden.
Allerdings gibt es Tarifverträge, die einen derartigen Anspruch - als Ausnahme von der Regel - begründen. Zumeist sind die Ausbildungsbetriebe danach verpflichtet, die Auszubildenden nach bestandener Prüfung befristet zu übernehmen, um ihnen so den Erwerb von Berufserfahrung zu ermöglichen.
Um eine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber zu vermeidetn, enhalten Tarifverträge normalerweise einschränkende Regelungen darüber, unter welchen Umständen der Arbeitgeber einen Auszubildenden ausnahmsweise nicht übernehmen muss. Meistens sind dies eine Reihe von Gründen, die die Begründung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen würden. Lehnt ein Arbeitgeber die Übernahme ab, kann der ehemalige Auszubildende seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Die Frage ist dann jedoch, ob der Auszubildende bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch vorläufig von seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden muss. Mit der Frage, ob ein vorläufiger Beschäftigungsanspruch des Auszubildenden besteht und ob dieser im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden kann, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Beschluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln: Auszubildende mit erheblichen Fehlzeiten wird nicht übernommen
In dem Ausbildungsbetrieb der klagenden ehemaligen Auszubildenden fand ein Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV BB) vom 28.03.2000 Anwendung, nach dessen § 8 Auszubildende bei einer nach dem 01.05.2001 erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden mussten.
Allerdings ist danach der Anspruch auf Übernahme ausgeschlossen, wenn personenbedingte Gründe entgegenstehen. Zudem kann mit Zustimmung des Betriebsrates von der Übernahmeverpflichtung abgewichen werden, wenn die Übernahme wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
Der Arbeitgeber weigerte sich unter Berufung auf personenbedingte Gründe, die ehemalige Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung zu übernehmen, da die Auszubildende während ihrer Ausbildung in erheblichem Maße krankheitsbedingt gefehlt hatte und zweimal wegen einer verspäteten Krankmeldung abgemahnt worden war.
Die ehemalige Auszubildende verklagte den Arbeitgeber deshalb vor dem Arbeitsgericht Köln auf Begründung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses. Da das Verfahren sehr langwierig war, stellte sie parallel einen Eilantrag, dass der Arbeitgeber sie bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorläufig beschäftigen müsse. Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht Köln zurück (Beschluss vom 09.09.2009, 3 Ga 136/09). Hiergegen legte die ehemalige Auszubildende sofortige Beschwerde ein.
Landesarbeitsgericht Köln: Anspruch auf Übernahme des Auszubildenden muss offensichtlich sein
Das LAG entschied ebenfalls gegen die ehemalige Auszubildende. Im wesentlichen begründet es dies damit, dass ein Anspruch auf vorläufige Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Eilverfahren an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist, die es vorliegend für nicht gegeben erachtet.
Erforderlich für einen derartigen Anspruch ist nämlich, dass der Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis „offensichtlich begründet“ ist, so das LAG. Es muss also offensichtlich sein, dass der Arbeitgeber keinen rechtlichen Grund hatte, den Auszubildenden nicht zu übernehmen.
Davon konnte jedoch nach Auffassung des LAG vorliegend keine Rede sein. Es war nämlich nicht auszuschließen, dass die erheblichen Fehlzeiten der ehemaligen Auszubildenden einen personenbedingten Grund darstellten, nach dem der Arbeitgeber berechtigt war, die Übernahme zu verweigern, so das LAG.
Das LAG Köln hat dabei die Grundsätze, die vom Bundesarbeitsgericht zum allgemeinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung in „normalen“ Kündigungsschutzprozessen entwickelt wurden, auf die vorläufige Übernahme von Auszubildenden, wenn tariflich ein solcher Anspruch geregelt ist, übertragen. Denn auch im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer mit seinem Eilantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens nur dann Erfolg, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Fazit: Eine tarifliche Übernahmeverpflichtung nutzt dem Auszubildenden also dann wenig, wenn der Arbeitgeber die Übernahme verweigert. Denn ein Anspruch auf vorläufige Übernahme ist schwer durchzusetzen. Zwar muss der Arbeitgeber, wenn der Auszubildende letzten Endes doch Recht bekommt, das Entgelt nachzahlen, aber bei langer Verfahrensdauer kann der Arbeitgeber den tatsächlichen Beschäftigungsanspruch praktisch vereiteln. Auszubildende, die die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erstreben, um möglichst schnell Berufserfahrung zu erhalten, befinden sich damit in einer wenig erfreulichen Situation.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/196 Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2016
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