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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/099

Ne­ben­tä­tig­keit bei der Kon­kur­renz

Be­schäf­tig­te bei der Deut­schen Post dür­fen bei der Kon­kur­renz Zei­tun­gen aus­tra­gen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09
Mobiler Hotdogverkäufer mit Fahrradverkaufsstand Un­ter­sa­gung ei­ner Ne­ben­tä­tig­keit bei blo­ßen Hilfs­tä­tig­kei­ten?
26.05.2010. Ar­beit­neh­mer dür­fen, auch wenn das ím Ar­beits­ver­trag nicht au­drück­lich ge­re­gelt ist, kei­ne Tä­tig­keit bei ei­nem Kon­kur­ren­ten ih­res Ar­beit­ge­bers aus­üben.

Das Ver­bot jeg­li­cher Kon­kur­renz­tä­tig­keit schützt die be­rech­tig­ten wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers.

In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) geht es um die Fra­ge, ob die­ses Ver­bot auch bei nur ganz un­ter­ge­ord­ne­ten Ne­ben­tä­tig­kei­ten des Ar­beit­neh­mers gilt: BAG, Ur­teil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09.

Ne­bentätig­keit

Vor ei­ner Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses dürfen Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich kei­ne Kon­kur­renztätig­keit auf­neh­men. Da­zu gehört je­de Tätig­keit bei ei­nem Kon­kur­ren­ten, oh­ne dass es dort auf die Art und den Um­fang der Tätig­keit an­kommt. Das Ver­bot der Kon­kur­renztätig­keit gilt im übri­gen im­mer, d.h. auch dann, wenn es im Ar­beits­ver­trag oder Ta­rif­ver­trag nicht spe­zi­ell ge­re­gelt ist.

§ 60 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ver­bie­tet ei­ne Kon­kur­renztätig­keit nur für „Hand­lungs­ge­hil­fen“ (kaufmänni­sche An­ge­stell­te), aber das sel­be Prin­zip wird für al­le übri­gen Ar­beit­neh­mer aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB) ge­schlos­sen.

Es stellt sich je­doch die Fra­ge, ob die­ses Ver­bot auch dann gilt, wenn die Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers für den Kon­kur­ren­ten nur ganz un­ter­ge­ord­net ist und da­mit nicht von ei­ner in­ter­es­sen­wid­ri­gen Un­terstützung des Kon­kur­ren­ten die Re­de sein kann. Dies fragt sich um so mehr, wenn der Ar­beit­neh­mer bei sei­nem Haupt­ar­beit­ge­ber nur in ge­rin­gem Um­fang beschäftigt und fi­nan­zi­ell des­we­gen auf ei­ne Ne­bentätig­keit an­ge­wie­sen ist.

Da­mit be­fasst sich ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG, Ur­teil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09).

Der Fall des Bun­des­ar­beits­ge­richts: Sor­tie­re­rin in Brief­zen­trum der Deut­schen Post AG ar­bei­tet in Ne­bentätig­keit bei Kon­kur­ren­ten als Zei­tungs­zu­stel­le­rin. Deut­sche Post un­ter­sagt Ne­bentätig­keit

Die kla­gen­de Ar­beit­neh­me­rin ar­bei­te­te seit 1985 bei der Deut­schen Post AG als Sor­tie­re­rin in ei­nem Brief­zen­trum mit ei­ner Ar­beits­zeit von 15 St­un­den pro Wo­che. Ihr Brut­to­mo­nats­ver­dienst be­trug ca.1.200,00 EUR.

Ne­ben ih­rer „Haupttätig­keit“ ar­bei­te­te die kla­gen­de Ar­beit­neh­me­rin in Ne­bentätig­keit sechs St­un­den wöchent­lich als Zei­tungs­zu­stel­le­rin bei ei­nem Kon­kur­ren­ten, wie sie ih­rem Haupt­ar­beit­ge­ber En­de 2006 mit­teil­te. Während der Auf­ga­ben­be­reich des Un­ter­neh­mens auch die Zu­stel­lung von Brief­sen­dun­gen um­fass­te, trug die Kläge­rin nur Zei­tun­gen aus.

Der Haupt­ar­beit­ge­ber der kla­gen­den Ar­beit­neh­me­rin, die Deut­sche Post AG, un­ter­sag­te ihr die Ne­bentätig­keit. Sie be­gründe­te dies mit der Re­ge­lung im Man­tel­ta­rif­ver­trag für die Ar­beit­neh­mer der Deut­schen Post AG (MTV-DP-AG), der auf das Ar­beits­verhält­nis An­wen­dung fand und be­stimm­te:

„Der Ar­beit­ge­ber kann die Ne­bentätig­keit un­ter­sa­gen, wenn in­fol­ge übermäßiger Be­an­spru­chung des Ar­beit­neh­mers durch die Ne­bentätig­keit die ge­schul­de­te ver­trag­li­che Ar­beits­leis­tung be­ein­träch­tigt wer­den kann oder Gründe des un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbs da­ge­gen spre­chen.“

Ge­gen die Un­ter­sa­gung der Ne­bentätig­keit ging die Ar­beit­neh­me­rin vor Ge­richt und be­an­trag­te, den Ar­beit­ge­ber zu ver­ur­tei­len, ei­ner Ne­bentätig­keit als Zei­tungs­zu­stel­le­rin je­weils ei­ne St­un­de täglich bis 6.00 Uhr von je­weils mon­tags bis sonn­abends zu­zu­stim­men. Sie be­ton­te da­bei, dass sie auf die Ne­bentätig­keit fi­nan­zi­ell an­ge­wie­sen sei.

So­wohl vor dem Ar­beits­ge­richt Ro­sen­heim (Ur­teil vom 15.01.2008, 5 Ca 1336/07) als auch vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) München (Ur­teil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08) un­ter­lag die Ar­beit­neh­me­rin. Un­ter Be­ru­fung auf die ständi­ge Recht­spre­chung zu Kon­kur­renztätig­kei­ten be­gründe­te das LAG dies da­mit, dass das Un­ter­neh­men, bei dem die Ar­beit­neh­me­rin die Ne­bentätig­keit ausübte, ein Kon­kur­rent der Deut­schen Post AG sei und des­halb der Haupt­ar­beit­ge­ber die Ne­bentätig­keit un­ter­sa­gen durf­te. Dies gel­te zu­dem nach den Re­ge­lun­gen des Ta­rif­ver­trags (§ 11 Abs.2 MTV-DP AG) eben­so.

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Ne­bentätig­keit durf­te nicht un­ter­sagt wer­den

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt teil­te die­se Auf­fas­sung nicht und gab der kla­gen­den Ar­beit­neh­me­rin Recht.

Schon aus den an­wend­ba­ren ta­rif­li­chen Be­stim­mun­gen zur Ausübung ei­ner Ne­bentätig­keit er­ge­be sich, dass der Ar­beit­neh­me­rin die Ne­bentätig­keit nicht un­ter­sagt wer­den durf­te, meint das BAG.

Die Ne­bentätig­keit durf­te laut Ta­rif­ver­trag nämlich nur dann un­ter­sagt wer­den, wenn sie ei­nen un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werb dar­stell­te. Ein un­mit­tel­ba­rer Wett­be­werb lag nach Auf­fas­sung des BAG je­doch nicht vor, weil die Ar­beit­neh­me­rin an der Zu­stel­lung der Brie­fe und Post­sen­dun­gen bei dem Kon­kur­ren­ten nicht be­tei­ligt war. Es han­del­te sich um ei­ne bloße Hilfstätig­keit und ei­ne le­dig­lich un­ter­ge­ord­ne­te wirt­schaft­li­che Un­terstützung, so das BAG.

Die Ar­beit­neh­me­rin konn­te nach Mei­nung des BAG nämlich nicht et­wa bei der Be­klag­ten er­wor­be­ne spe­zi­fi­sche Fähig­kei­ten, Kennt­nis­se oder Er­fah­run­gen zum Vor­teil des Wett­be­wer­bers ein­set­zen. Viel­mehr kann die Zei­tungs­zu­stel­lung von Drit­ten oh­ne be­son­de­re Qua­li­fi­ka­ti­on wahr­ge­nom­men wer­den. Dass das Un­ter­neh­men als sol­ches ein Kon­kur­rent der Deut­schen Post ist, reicht dann nicht aus, so das BAG wei­ter.

Ent­schei­dend war für das BAG da­mit, dass die kon­kre­te Tätig­keit der Ar­beit­neh­me­rin beim Kon­kur­renz­ar­beit­ge­ber kei­nen Wett­be­werbs­be­zug auf­wies, auch wenn das Un­ter­neh­men und die Deut­sche Post AG in Teil­be­rei­chen des Markts im Wett­be­werb stan­den.

Da­bei ist die­se Ent­schei­dung nicht so oh­ne wei­te­res auf an­de­re Fälle ei­ner Kon­kur­renztätig­keit über­trag­bar, weil § 11 Abs.2 MTV-DP AG zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers von den all­ge­mei­nen Grundsätzen je­den­falls dann ab­weicht, wenn man da­von aus­geht, dass oh­ne an­der­wei­ti­ge Re­ge­lung auch ei­ne mit­tel­ba­re Kon­kur­renztätig­keit zum Nach­teil des Ar­beit­ge­bers un­ter­sagt ist.

Das BAG stellt je­doch klar, dass es auch beim Feh­len ei­ner aus­drück­li­chen Re­ge­lung, al­so wenn die all­ge­mei­nen Grundsätze gel­ten, Be­den­ken hat, ob ei­ne Un­ter­sa­gung der Ne­bentätig­keit ge­recht­fer­tig ist, wenn es sich le­dig­lich um ein­fa­che Tätig­kei­ten han­delt, die al­len­falls zu ei­ner un­ter­ge­ord­ne­ten wirt­schaft­li­chen Un­terstützung des Kon­kur­renz­un­ter­neh­mens führen können.

Fa­zit: Die Reich­wei­te des ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bots soll­te auf un­mit­tel­ba­re Kon­kur­renztätig­kei­ten be­schränkt wer­den, so dass bloße Hilfstätig­kei­ten oh­ne Wett­be­werbs­be­zug nicht er­fasst wer­den. Dies gilt vor al­lem, wenn der Ar­beit­neh­mer bei "sei­nem" Ar­beit­ge­ber nur ei­ne Teil­zeittätig­keit ausübt und des­halb zur Si­che­rung sei­nes Le­bens­un­ter­halts auf ei­ne zusätz­li­che Er­werbstätig­keit an­ge­wie­sen ist, so das BAG.

Auch wenn das BAG nicht aus­drück­lich klar­stellt, dass ei­ne Ne­bentätig­keit bei ei­ner nur un­ter­ge­ord­ne­ten Tätig­keit für ei­nen Kon­kur­ren­ten er­laubt ist, stärken die vom BAG geäußer­ten „Zwei­fel“ die Po­si­ti­on der ei­ne Ne­bentätig­keit ausüben­den Ar­beit­neh­mer. Ei­ne ein­deu­ti­ge Klärung die­ser Fra­ge wäre wünschens­wert.

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Letzte Überarbeitung: 3. August 2020

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