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Nebentätigkeit bei der Konkurrenz
Das Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit schützt die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht es um die Frage, ob dieses Verbot auch bei nur ganz untergeordneten Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers gilt: BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09.
- Nebentätigkeit
- Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Sortiererin in Briefzentrum der Deutschen Post AG arbeitet in Nebentätigkeit bei Konkurrenten als Zeitungszustellerin. Deutsche Post untersagt Nebentätigkeit
- Bundesarbeitsgericht: Nebentätigkeit durfte nicht untersagt werden
Nebentätigkeit
Vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Dazu gehört jede Tätigkeit bei einem Konkurrenten, ohne dass es dort auf die Art und den Umfang der Tätigkeit ankommt. Das Verbot der Konkurrenztätigkeit gilt im übrigen immer, d.h. auch dann, wenn es im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht speziell geregelt ist.
§ 60 Handelsgesetzbuch (HGB) verbietet eine Konkurrenztätigkeit nur für „Handlungsgehilfen“ (kaufmännische Angestellte), aber das selbe Prinzip wird für alle übrigen Arbeitnehmer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) geschlossen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Verbot auch dann gilt, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Konkurrenten nur ganz untergeordnet ist und damit nicht von einer interessenwidrigen Unterstützung des Konkurrenten die Rede sein kann. Dies fragt sich um so mehr, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Hauptarbeitgeber nur in geringem Umfang beschäftigt und finanziell deswegen auf eine Nebentätigkeit angewiesen ist.
Damit befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09).
Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Sortiererin in Briefzentrum der Deutschen Post AG arbeitet in Nebentätigkeit bei Konkurrenten als Zeitungszustellerin. Deutsche Post untersagt Nebentätigkeit
Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete seit 1985 bei der Deutschen Post AG als Sortiererin in einem Briefzentrum mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug ca.1.200,00 EUR.
Neben ihrer „Haupttätigkeit“ arbeitete die klagende Arbeitnehmerin in Nebentätigkeit sechs Stunden wöchentlich als Zeitungszustellerin bei einem Konkurrenten, wie sie ihrem Hauptarbeitgeber Ende 2006 mitteilte. Während der Aufgabenbereich des Unternehmens auch die Zustellung von Briefsendungen umfasste, trug die Klägerin nur Zeitungen aus.
Der Hauptarbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin, die Deutsche Post AG, untersagte ihr die Nebentätigkeit. Sie begründete dies mit der Regelung im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP-AG), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand und bestimmte:
„Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn infolge übermäßiger Beanspruchung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit die geschuldete vertragliche Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs dagegen sprechen.“
Gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ging die Arbeitnehmerin vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin jeweils eine Stunde täglich bis 6.00 Uhr von jeweils montags bis sonnabends zuzustimmen. Sie betonte dabei, dass sie auf die Nebentätigkeit finanziell angewiesen sei.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht Rosenheim (Urteil vom 15.01.2008, 5 Ca 1336/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08) unterlag die Arbeitnehmerin. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung zu Konkurrenztätigkeiten begründete das LAG dies damit, dass das Unternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin die Nebentätigkeit ausübte, ein Konkurrent der Deutschen Post AG sei und deshalb der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen durfte. Dies gelte zudem nach den Regelungen des Tarifvertrags (§ 11 Abs.2 MTV-DP AG) ebenso.
Bundesarbeitsgericht: Nebentätigkeit durfte nicht untersagt werden
Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht und gab der klagenden Arbeitnehmerin Recht.
Schon aus den anwendbaren tariflichen Bestimmungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit ergebe sich, dass der Arbeitnehmerin die Nebentätigkeit nicht untersagt werden durfte, meint das BAG.
Die Nebentätigkeit durfte laut Tarifvertrag nämlich nur dann untersagt werden, wenn sie einen unmittelbaren Wettbewerb darstellte. Ein unmittelbarer Wettbewerb lag nach Auffassung des BAG jedoch nicht vor, weil die Arbeitnehmerin an der Zustellung der Briefe und Postsendungen bei dem Konkurrenten nicht beteiligt war. Es handelte sich um eine bloße Hilfstätigkeit und eine lediglich untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung, so das BAG.
Die Arbeitnehmerin konnte nach Meinung des BAG nämlich nicht etwa bei der Beklagten erworbene spezifische Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen zum Vorteil des Wettbewerbers einsetzen. Vielmehr kann die Zeitungszustellung von Dritten ohne besondere Qualifikation wahrgenommen werden. Dass das Unternehmen als solches ein Konkurrent der Deutschen Post ist, reicht dann nicht aus, so das BAG weiter.
Entscheidend war für das BAG damit, dass die konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmerin beim Konkurrenzarbeitgeber keinen Wettbewerbsbezug aufwies, auch wenn das Unternehmen und die Deutsche Post AG in Teilbereichen des Markts im Wettbewerb standen.
Dabei ist diese Entscheidung nicht so ohne weiteres auf andere Fälle einer Konkurrenztätigkeit übertragbar, weil § 11 Abs.2 MTV-DP AG zugunsten des Arbeitnehmers von den allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann abweicht, wenn man davon ausgeht, dass ohne anderweitige Regelung auch eine mittelbare Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt ist.
Das BAG stellt jedoch klar, dass es auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, also wenn die allgemeinen Grundsätze gelten, Bedenken hat, ob eine Untersagung der Nebentätigkeit gerechtfertig ist, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können.
Fazit: Die Reichweite des vertraglichen Wettbewerbsverbots sollte auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden, so dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden. Dies gilt vor allem, wenn der Arbeitnehmer bei "seinem" Arbeitgeber nur eine Teilzeittätigkeit ausübt und deshalb zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit angewiesen ist, so das BAG.
Auch wenn das BAG nicht ausdrücklich klarstellt, dass eine Nebentätigkeit bei einer nur untergeordneten Tätigkeit für einen Konkurrenten erlaubt ist, stärken die vom BAG geäußerten „Zweifel“ die Position der eine Nebentätigkeit ausübenden Arbeitnehmer. Eine eindeutige Klärung dieser Frage wäre wünschenswert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Nebentätigkeitsverbot
- Handbuch Arbeitsrecht: Nebentätigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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