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LAG München, Urteil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08
Schlagworte: | Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbot | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 174/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.08.2008 | |
Leitsätze: | Will eine Arbeitnehmerin der Deutschen Post AG eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin bei einem Zeitungsvertrieb aufnehmen, zu dessen Geschäftsbereich auch die Zustellung von Postsendungen gehört, ist der Arbeitgeber berechtigt, der Arbeitnehmerin diese Nebentätigkeit zu untersagen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Rosenheim, Urteil vom 15.01.2008, 5 Ca 1336/07 | |
10 Sa 174/08
5 Ca 1336/07
(ArbG Rosenheim)
Verkündet am: 27.08.2008
Heger, Reg.Obersekretär
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht München
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller und die ehrenamtlichen Richter Gauglitz und Schönauer
für Recht erkannt:
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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15.01.2008 (Az.: 5 Ca 1336/07) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zur Ausübung einer Nebentätigkeit.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten als Postzustellerin beschäftigt. Sie ist in der Niederlassung „Brief“ R. der Beklagten im Bereich deren Abteilung „Stationäre Bearbeitung“ im Briefzentrum St. mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden eingesetzt und erzielt dabei ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. € 1.200,--.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG), der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: ETV-DP AG) sowie die übrigen für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Mit Schreiben vom November 2006 (Bl. 32 d. A.) forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Erklärung über die Anzeige von Nebentätigkeiten abzugeben. In einem von der Beklagten beigefügten Formular teilte die Klägerin daraufhin am 30.11.2006 mit, dass sie einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von etwa sechs Stunden und einem Bruttomonatslohn von ca. € 350,-- für den Zeitungsvertrieb F. nachgehe (Bl. 34 d. A.). Die Aufgabe der Klägerin besteht dabei darin, verschiedene Presseer-
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zeugnisse, wie z. B. Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, Financial Times usw. den Abonnenten frühmorgens zuzustellen.
Die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. gehört zur Organisation des Zeitungsverlags O. (Mediengruppe Münchner Merkur, TZ). Der Zeitungsverlag O. ist seinerseits am M. Briefdienst „Ecoflash“ beteiligt. Die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. selbst ist neben dem Bereich der Zeitungszustellung auch im Bereich der Briefdienstleistung tätig und stellt dabei Brief- und Postsendungen zu.
Mit Schreiben vom 22.02.2007 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit, was sie nach einem Schriftwechsel der Parteien mit Schreiben vom 19.09.2007 (Bl. 8 - 9 d. A.) nochmals endgültig bestätigte.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt, der Klägerin die von ihr bereits seit 1989 ausgeübte Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin zu untersagen. Durch die auf eine Zeitungszustellung beschränkte Tätigkeit der Klägerin würden Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F., für die die Klägerin ihre Nebentätigkeit erbringe, betreibe keine Konkurrenz zur Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung für die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. jeweils eine Stunde täglich bis 6.00 Uhr von jeweils montags bis sonnabends zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin auszuüben. Denn diese stelle eine Wettbewerbshandlung zur Beklagten dar. Dies folge schon daraus, dass der Zeitungsvertrieb O. mit dem Briefdienstleister „Ecoflash“ ein Joint Venture zur Expansion des Briefgeschäfts im Großraum M. bilde, wie sich
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aus einem Beitrag des IHK-Magazins für April 2007 ergebe. Unabhängig davon folge dies auch daraus, dass die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. selbst als Briefdienstleister am Markt tätig ist und selbst Brief- und Postsendungen zustelle. Schließlich komme hinzu, dass auch die Beklagte neben Postsendungen Zeitungen und Presseerzeugnisse zustelle.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.01.2008 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb zur Beklagten die Nebentätigkeit ausübe und der Nebentätigkeit damit die tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages entgegenstehe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 30.01.2008 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 26.02.2008 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel mit einem am 30.04.2008 innerhalb verlängerter Be-rufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt vor, die Zeitungszustellung in der Ausübung ihrer Nebentätigkeit und diejenige durch die Beklagte würden sich erheblich unterscheiden. Denn während bei der Zeitungszustellung regelmäßig ortsansässige Tageszeitungen direkt an den Kunden verbracht würden, gehe es bei der Beklagten mehr um überregionale Presseerzeugnisse, die nicht von dem Verlag direkt den Kunden zugestellt würden. Im Bereich der Briefzustellung sei die Klägerin bei der Nebentätigkeit nicht tätig. Diese stecke bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. noch in den Anfängen. Dass die Klägerin allein ihre Arbeitskraft bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. erbringe, könne die betrieblichen Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigen. Ein Einbruch in den Kundenkreis liege keinesfalls vor.
Die Klägerin beantragt,
das Endurteil vom 15.01.2008 (Az. 5 Ca 1336/07) wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Zustimmung für die Nebentätigkeit als Zei-
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tungszustellerin bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. jeweils eine Stunde täglich bis 6.00 Uhr von jeweils montags bis sonnabends zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe durchaus ein Interesse, der Klägerin die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin zu untersagen, da sie für einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten tätig sei. Dies folge schon daraus, dass der Arbeitgeber für die Nebentätigkeit der Klägerin auch gerade im Bereich Briefdienstleistung tätig sei und Briefe und Postsendungen selbst zustelle. Hinzu komme, dass auch die Beklagte teilweise sogar die gleichen Presseerzeugnisse zustelle, wenn z. B. gleiche wie die von der Klägerin zugestellten Presseerzeugnisse an Kunden übermittelt werden sollen, in deren Gebiet kein eigener Zustelldienst eingerichtet ist. Ob die Klägerin im Übrigen bei dem Wettbewerber konkret eine Tätigkeit im Postzustelldienst erbringe, sei unerheblich.
Wegen des weiteren Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.04.2008 (Bl. 89 - 94 d. A.), der Beklagten vom 19.06.2008 (Bl. 116 - 122 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2008 (Bl. 140 - 141 d. A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Untersagung der Ausübung der Nebentätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin durch die Beklagte ist gem. § 11 Abs. 2 MTV-DP AG nicht zu beanstanden, sodass der Klägerin kein Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit zusteht.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin und damit auf Abgabe einer Willenserklärung gem. § 894 ZPO (vgl. BAG vom 07.04.1982 - AP Nr. 7 zu § 44 BAT). Da die Beklagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin untersagt hat, kann die Klägerin diese nur wahrnehmen, wenn die Beklagte diese Entscheidung revidiert und der Klägerin gegenüber eine dementsprechende Erklärung abgibt.
b) Mit der Angabe der Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. von montag bis sonnabends jeweils eine Stunde täglich vor 6.00 Uhr
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morgens ist der Antrag auch hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn ein Klageantrag ist grundsätzlich dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagte abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH NJW 2003, 668). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt dabei auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH - a. a. O.). Dem genügt der Antrag der Klägerin. Durch die Beschreibung der Nebentätigkeit im Einzelnen ist der Beklagten ohne weiteres erkennbar, wozu sie nach dem Klageantrag verpflichtet sein soll. Darüber hinausgehende Angaben sind nicht erforderlich (vgl. BAG vom 09.12.2003 - AP Nr. 1 zu § 33 BetrVG 1972).
2. Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Zeitungszustellerin zu Recht untersagt.
a) Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien finden - offenbar schon aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) - die für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG geltenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu zählt auch der MTV-DP AG, der in § 11 u. a. Folgendes bestimmt:
(1) Will der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen, hat er diese rechtzeitig vor der Aufnahme dem Arbeitgeber unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers anzuzeigen.
(2) Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn infolge übermäßiger Beanspruchung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit die ge-
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schuldete vertragliche Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs dagegen sprechen.
(3) ...
b) Danach hat die Beklagte gem. § 11 Abs. 2 MTV-DP AG die Nebentätigkeit der Klägerin zu Recht untersagt. Denn diese stellt eine Wettbewerbstätigkeit im Verhältnis zur Beklagten dar, sodass Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs gegen die Nebentätigkeit sprechen.
aa) Eine tarifvertragliche Einschränkung von Nebentätigkeiten der Arbeitnehmer ist wirksam.
(1) Derartige tarifliche Regelungen sind nicht zu beanstanden. Den Tarifvertragsparteien fehlt dafür nicht die erforderliche Rechtsetzungsmacht. Vielmehr betreffen tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten Arbeitsbedingungen i. S. v. Art. 9 Abs. 3 GG. Sie können deshalb grundsätzlich Gegenstand von Tarifnormen sein (vgl. BAG vom 18.01.1996 - AP Nr. 25 zu § 242 BGB „Auskunftspflicht“). Die Tarifvertragsparteien überschreiten damit auch nicht den ihnen in Art. 9 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn die tarifliche Regelung dazu dienen soll, die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu verhindern (vgl. BAG vom 24.06.1999 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB „Nebentätigkeit“). Dem entspricht die Regelung in § 11 MTV-DP AG, indem sie eine Untersagung der Ausübung einer Nebentätigkeit nur für die Fälle der Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder des Wettbewerbs vorsieht.
(2) Ist die Untersagung einer Nebentätigkeit Bestandteil einer tariflichen Regelung, scheidet eine Inhaltskontrolle dieser Regelung gem. §§ 305 ff. BGB aus (vgl. Gaul/Khanian MDR 2006, 68). Denn gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden diese gesetzlichen Regelungen auf Tarifverträge keine Anwendung.
bb) Die Untersagung der Nebentätigkeit der Klägerin durch die Beklagte ist gem. § 11 Abs. 2 MTV-DP AG gerechtfertigt.
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(1) Schon nach § 60 Abs. 1 HGB darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung seines Prinzipals weder ein Handlungsgewerbe betreiben noch in dem Handlungszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Aus der jedem Arbeitnehmer obliegenden Treuepflicht folgt, dass ein derart allgemeines Wettbewerbsverbot auch für Arbeitnehmer gilt, die keine Handlungsgehilfen sind. Während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist jedem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthält. Jede Nebenbeschäftigung ist unzulässig, wenn sie in Konkurrenz zur hauptvertraglich geschuldeten Tätigkeit steht und damit Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegensteht. Dieser entspricht allgemeiner Meinung und Rechtsprechung in Schrifttum (vgl. BAG vom 26.01.1995 - EzA Nr. 155 zu § 626 BGB n. F.; LAG Baden-Württemberg LAG-Report 2004, 336; Braun AuR 2004, 47; Hunold NZA-RR 2002, 505; Weber/Kaplik AuA 2000, 536).
(2) Dagegen verstößt die Ausübung einer Nebentätigkeit der Klägerin bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F..
(a) Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. und die Beklagte schon deshalb Konkurrenten sind, weil zur Geschäftstätigkeit beider Unternehmen auch die Zustellung von Presseerzeugnissen gehört und die Klägerin eine Tätigkeit gerade in diesem Bereich durch ihre Nebenbeschäftigung ausübt. Vielmehr liegt eine unzulässige Wettbewerbshandlung der Klägerin bei Ausübung der Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bereits darin, dass sie ihre Tätigkeit für die ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. bringt, obwohl diese unstreitig im Bereich der Postzustellung mit der Beklagten konkurriert.
(b) Nach § 60 Abs. 1, 2. Alt. HGB ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit im Geschäftsbereich seines Arbeitgebers untersagt. Es genügt, wenn es im Handelszweig oder der Branche des Arbeitgebers zu einer Wettbewerbslage zwischen diesen und dem Arbeitgeber kommt, für den der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit ausübt (vgl. BAG vom 16.08.1990 - NJW 1991, 519). Jedes Geschäftemachen im Handelszweig des Arbeitgebers ist untersagt (vgl. EBJ/Boecken HGB, 2. Aufl., § 60 Rn. 24). Daher ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit für einen anderen als seinen Arbeitgeber untersagt, wenn dieser
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sich im Geschäftsbereich des Arbeitgebers auf dem Markt betätigt. Es spielt weder eine Rolle, in welcher Art und Weise und in welcher Rechtsform diese Tätigkeit erfolgt (vgl. Müller FA 2000, 152) noch kommt es darauf an, mit welcher Intensität und welchem Erfolg diese Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EBJ/Boecken a. a. O. Rn. 25). § 60 Abs. 1, 2. Alt. HGB schützt den Arbeitgeber schon vor einer bloßen Gefährdung seiner Geschäftsinteressen durch den Arbeitnehmer. Diese wird durch jede wirtschaftlich unterstützende Betätigung des Arbeitnehmers bei dem Konkurrenten beeinträchtigt (vgl. MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 60 Rn. 42).
(c) Ist daher die Tätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin bei der ZVO Zeitungsvertriebs GmbH F. schon gem. § 60 HGB nicht erlaubt, weil es sich bei dieser um einen Wettbewerber zur Beklagten im Bereich der Postzustellung handelt, kann es nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte der Klägerin eine derartige Tätigkeit gem. § 11 Abs. 2 MTV-DP AG untersagt.
III.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat für die Klägerin die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
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Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
Telefax-Nummer:
0361 2636-2000
eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
oder
von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
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Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.
Moeller
Gauglitz
Schönauer
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