- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Lohnsteuer für die Kur
Steuerlich ist dies jedoch gar nicht so eindeutig, weil etwa auch eine Reise, eine Fortbildung oder eine Kur, die der Arbeitgeber finanziert, Arbeitslohn darstellen kann, aber nicht in jedem Fall muss.
Ob eine durch den Arbeitgeber finanzierte Kur wenigstens zum Teil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden kann, beschäftigte den Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung: BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08.
- Lohnsteuer und Arbeitslohn
- Der Fall des Bundesfinanzhofs: Fluglotse muss zur Kur, Arbeitgeber zahlt
- Bundesfinanzhof: Übernahme der Kurkosten ist Arbeitslohn
Lohnsteuer und Arbeitslohn
Arbeitslohn ist steuerpflichtig, d.h. gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist hierauf Lohnsteuer zu zahlen.
Als Arbeitslohn werden steuerrechtlich alle Einnahmen bezeichnet, die einem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werden. Dies ist nicht weiter schwierig, wenn es um die monatlich gezahlte Vergütung oder etwa das Weihnachtsgeld geht.
Es gibt allerdings untypischere Konstellationen, bei denen die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt, gar nicht so einfach zu beantworten ist. Denn als Arbeitslohn gelten auch dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene „Sachzuwendungen“. Voraussetzung für eine Einstufung als Arbeitslohn ist hierbei jedoch, dass die Sachzuwendungen nicht aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und der betriebliche Zweck nicht ganz im Vordergrund steht.
Relevant wird dieses Kriterium etwa, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten Programme zur Gesundheitsförderung oder –vorsorge zur Verfügung stellt, (Dienst)-Reisen oder Fortbildungen finanziert.
Daneben stellt sich die Frage, ob eine Sachleistung nur einheitlich beurteilt werden kann, oder eine Aufteilung möglich ist. Die Finanzgerichte stellen hierbei darauf ab, ob die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen sit.
Ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Frage, ob die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gilt und ob eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse möglich ist (BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08).
Der Fall des Bundesfinanzhofs: Fluglotse muss zur Kur, Arbeitgeber zahlt
Der klagende Arbeitnehmer war Fluglotse. Tariflich war der Fluglotse verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen, die vom Arbeitgeber gezahlt wurde.
Der Fluglotse nahm deswegen an einer vierwöchigen Regenerierungskur teil, deren Programm im Wesentlichen aus Fitnesstraining und Massagen bestand. Die Kosten in Höhe von 5.040,00 DM übernahm der Arbeitgeber.
Das beklagte Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten im Einkommenssteuerbescheid als Arbeitslohn.
Hiergegen klagte der Fluglotse vor dem Finanzgericht und bekamt teilweise Recht. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) meinte nämlich, die Kur diene zu etwa gleichen Teilen dem Interesse des Arbeitgeber an leistungsfähigen Mitarbeitern und dem Interesse des Arbeitnehmers an seiner Fitness. Die Kostenübernahme sei deswegen nur zur Hälfte als Arbeitslohn zu werten (Urteil vom 10.07.2007, 5 K 369/02).
Bundesfinanzhof: Übernahme der Kurkosten ist Arbeitslohn
Der BFH war anderer Ansicht und gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht.
Die Übernahme von Kurkosten zählt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als nicht ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegende Zuwendung zum Arbeitslohn, so der BFH kurz und bündig.
Eine Aufteilung hält der BFH für ausgeschlossen. Zum einen lässt sich die Kur nicht in verschieden Veranlassungsbeiträge trennen, so der BFH. Außerdem scheidet eine Bewertung als Arbeitslohn nur dann aus, wenn eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Erfolgt sie wie hier nur zur Hälfte im eigenbetrieblichen Interesse, liegt damit Arbeitslohn vor.
Zu Recht verneint der BFH vorliegend die Aufteilungsmöglichkeit. Allerdings wäre ein mehr einzelfallbezogener Blick auf den Zweck der Kur wünschenswert gewesen. Zwar unterziehen sich Arbeitnehmer normalerweise im (überwiegenden) Eigeninteresse einer Kur, dies kann hier aber (ausnahmsweise) anders gewesen sein, weil hier eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Kur bestand, die u.U. darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber durch die starke Belastung und Verantwortung von Fluglotsen resultierenden folgenschweren Fehlern vorbeugen möchte und damit überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse handelte.
Andererseits birgt eine derart einzelfallbezogene Bewertung die Gefahr, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse „herbeikonstruieren“, indem sie die Sachleistung als Verpflichtung des Arbeitnehmers ausgestalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de